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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 20. März 2012
(GBl. Nr. 5 vom 30.03.2012 S. 146)


Der Landtag hat am 14. März 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg

Das Fischereigesetz für Baden-Württemberg vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GBl. S. 645, 657), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet auf sie Anwendung. "(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet auf sie entsprechende Anwendung. Wer ein Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt."

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Pflichten der Fischereiberechtigten

Die Fischereibehörde kann zur Erfüllung von Monitoring-, Untersuchungs- und Berichtspflichten des Landes die Durchführung von Untersuchungen und Erhebungen von Fischbeständen anordnen. Die Fischereiberechtigten und Personen, denen die Ausübung des Fischereirechts nach § 17 übertragen wurde, haben die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden. Sie haben Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen zu überlassen. Für die Überlassung nach Satz 3 ist auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu gewähren."

3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Gegen die Entscheidung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörde über Eintragungen in das Verzeichnis der Fischereirechte ist die Beschwerde zum Landgericht und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Abs. 2, §§ 72 bis 79 Abs. 1, §§ 80 und 81 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung. "(3) Gegen die Entscheidung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Behörden über Eintragungen in das Verzeichnis der Fischereirechte ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht zulässig. § 71 Absatz 2, §§ 72 bis 77 und 81 Absatz 1 bis 3 der Grundbuchordnung finden entsprechende Anwendung."

4. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§§ 504 bis 509, § 510 Abs. 1 und § 512 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. "Die §§ 463 bis 468, 469 Absatz 1 und § 471 BGB sind anzuwenden."

5. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 571 bis 579, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. "(4) Auf den Pachtvertrag finden die Vorschriften der §§ 566 bis 567b, 1056 und 2135 BGB entsprechende Anwendung."

6. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Erteilung eines neuen Fischereischeins beantragt hat" durch die Wörter "die Verlängerung dessen Gültigkeitsdauer beantragt hat" ersetzt.

7. In § 31 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter "eines Fischereischeines" durch die Wörter "eines gültigen Fischereischeins" ersetzt.

8. § 36 Absatz 4 wird aufgehoben.

9. In § 50 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "eines Fischereischeins" durch die Wörter "eines gültigen Fischereischeins" ersetzt.

10. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

"14. entgegen § 4a die Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung von Monitoring-, Unter suchungs- und Berichtspflichten des Landes nicht duldet oder nicht Fische, die für Untersuchungszwecke benötigt werden, den mit den Untersuchungen beauftragten Personen oder Einrichtungen überlässt,"

b) In Nummer 15 wird die Angabe " § 31 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 31 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

11. Die §§ 52 und 53

§ 52 Auflösung bestehender Fischereigenossenschaften

(1) Bestehende Fischereigenossenschaften sind aufgelöst. Sie gelten nach ihrer Auflösung jedoch als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert.

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