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§§ 28 - 30 (aufgehoben) 08

Fuenfter Abschnitt
Fischereischein, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein

§ 31 Fischereischein 08 12

(1) Wer die Fischerei ausübt, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen bei sich führen. Auf Verlangen ist der Fischereischein auch dem Fischereiberechtigten und dem Pächter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist.

(2) Der Fischereischein, der nach einem vom Ministerium erstellten Muster ausgestellt wird, wird nur erteilt, wenn der Antragsteller die für die Ausübung der Fischerei erforderliche Sachkunde besitzt. Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde und den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse sowie die Fälle, in denen aus besonderen Gründen vom Nachweis der Sachkunde abgesehen werden kann.

(3) Die Abnahme der Fischerprüfung kann den Landratsämtern und den Stadtkreisen als unteren Verwaltungsbehörden übertragen werden. Sie kann auch an den Dachverband der baden-württembergischen Fischereiverbände übertragen werden (Beleihung). Die Beleihung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Die Beleihung und deren Widerruf sind öffentlich bekannt zu machen.

(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. für Personen, die den Inhaber eines gültigen Fischereischeins bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen,
  2. wenn die Fischereibehörde in besonderen Fällen oder für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen hat.

(5) Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg, es sei denn der Inhaber hat hier seine Hauptwohnung. Wird die Hauptwohnung nach Baden-Württemberg verlegt, sind die in anderen Bundesländern ausgestellten gültigen Fischereischeine längstens bis zum Ende des auf die Wohnungsnahme nachfolgenden Kalenderjahres gültig. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Ausland erworbene Fischereischeine oder vergleichbare Dokumente dem baden-württembergischen Fischereischein gleichstellen, soweit der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in Baden-Württemberg hat; Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Der Fischereischein wird regelmäßig auf Lebenszeit ausgestellt. Er wird für ein Kalenderjahr (Jahresfischereischein) ausgestellt, wenn nach einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 bei Erteilung des Fischereischeines auf den Nachweis der Sachkunde verzichtet wird.

§ 32 Jugendfischereischein 08 24

(1) Personen, die das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.

(2) Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins ist. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 33 Versagungsgründe 24

(1) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein sind Personen zu versagen,

  1. die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. die geschäftsunfähig sind.

(2) Der Fischereischein und der Jugendfischereischein können insbesondere Personen versagt werden,

  1. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes keinen Wohnsitz haben,
  2. die Fischwilderei begangen, einen Fischereischein gefälscht oder wiederholt oder gröblich Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen, die als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, begangen haben.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 können der Fischereischein und der Jugendfischereischein nicht mehr versagt werden, wenn ein Führungszeugnis vorgelegt wird, das keine Verurteilung enthält oder wenn seit Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit fünf Jahre verstrichen sind.

(4) Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung des Fischereischeines gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

§ 34 weggefallen

§ 35 Zuständigkeit für die Erteilung der Fischereischeine und die Erhebung der Fischereiabgabe

(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines sowie für die Erhebung der Fischereiabgabe sind die Gemeinden. Die diesen übertragenen Aufgaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung der Fischereibehörden und des Ministeriums. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptwohnung hat. Hat der Antragsteller keine Hauptwohnung im Lande, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk er die Fischerei ausüben will.

(3) Für die Verpflichtung zur Leistung von Gebühren sowie Umfang und Höhe der Gebühren bei Wahrnehmung der Aufgaben des Absatzes 1 durch Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gelten die für die unteren Verwaltungsbehörden maßgebenden Vorschriften. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen bei Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 gilt das Kommunalabgabengesetz.

§ 36 Fischereiabgabe 12

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