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FischG - Fischereigesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 14. November 1979
(GBl. S. 466, 1980 S. 136; 14.12.2004 S. 895; 18.11.2008 S. 388 08; 10.11.2009 S. 645 09; 20.03.2012 S. 146 12; 03.12.2013 S. 389 13; 23.06.2015 S. 585 15; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 22; 07.02.2023 S. 26 23; 15.10.2024 Nr. 85 24)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässern.
(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft und der Fischzucht finden nur die §§ 3 bis 12, 14 Abs. 2 sowie §§ 15, 16, 38, 39, 44, 45, 50 und 51 Anwendung. Gleiches gilt für Gewässer bis zu 0,25 ha, denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt und an denen nur ein einziges nicht beschränktes Fischereirecht besteht; § 31 findet Anwendung.
(3) Dieses Gesetz gilt zusätzlich für Anlagen der Aquakultur, die nicht Gewässer im Sinne des Absatzes 1 sind, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Die wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 1a Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft 09
(1) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei.
(2) Die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen obliegt den Fischereibehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Staatsverträge
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, soweit durch Staatsverträge besondere Bestimmungen über die Fischerei in den Bundeswasserstraßen und den sonstigen Gewässern getroffen sind.
Zweiter Abschnitt
Fischereirecht
§ 3 Inhalt der Fischereirechte 12
(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht gibt die Befugnis, in einem Gewässer Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen einschließlich deren Larven, zehnfüßige Krebse und Muscheln (Fische) zu fangen und sich anzueignen. Mit Ausnahme der Gewässer des § 1 Abs. 2 ist der Inhaber des Fischereirechts (Fischereiberechtigter) zur Hege verpflichtet.
(2) Das beschränkte Fischereirecht gibt nur die Befugnis, Fische bestimmter Fischarten, mit bestimmten Fangmitteln, zu bestimmten Zeiten, für den häuslichen Gebrauch oder in anderer Weise beschränkt zu fangen und sich anzueignen. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Das Fischereirecht erstreckt sich auch auf Fischnährtiere, soweit das Gewässer zur Fischerei benutzt wird.
(4) Die Fischereirechte gehören dem Privatrecht an; § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet auf sie entsprechende Anwendung. Wer ein Fischereirecht ausübt, wird nach den für den Besitzschutz geltenden Vorschriften gegen Störungen der Ausübung geschützt.
§ 4 Inhaber des Fischereirechts
(1) Das nicht beschränkte Fischereirecht steht vorbehaltlich des § 6 Abs. 1 in Gewässern erster Ordnung dem Land, in Gewässern zweiter Ordnung innerhalb des Gemeindegebiets der Gemeinde sowie in allen anderen Gewässern dem Eigentümer des Gewässerbetts zu. Bei Umstufungen von Gewässern gehen die Fischereirechte des Landes und der Gemeinden auf die neuen Träger der Unterhaltungslast über.
(2) Den Inhabern der Fischereirechte im Hauptgewässer steht das Fischereirecht auch in Nebenarmen, Ersatzstrecken, Flutkanälen und anderen Kanälen, die sich mit dem Hauptgewässer wieder vereinigen, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte zu.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1. Die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten sind befugt, im Verhältnis der Fläche und entsprechend der räumlichen Lage ihrer Fischereirechte im Hauptgewässer die Fischerei auch in den Anlagen des § 1 Abs. 2 Satz 1 so lange auszuüben, als die Absperrung gegen den Fischwechsel nicht wirksam ist. Dies gilt nicht, wenn die im Hauptgewässer Fischereiberechtigten die Unterhaltungslast für die Absperrung tragen.
(Stand: 25.10.2024)
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