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BayKompV - Bayerische Kompensationsverordnung
Verordnung über die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft
- Bayern -
Vom 7. August 2013
(GVBl. Nr. 15 vom 07.08.2013 S. 517; 23.06.2021 S. 352 21)
Gl.-Nr: 791-1-4-UG
Auf Grund von Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), Art. 8 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG), geändert durch § 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), und § 17 Abs. 11 Satz 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 24 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl I S. 1482), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf alle in Bayern erfolgenden Eingriffe im Sinn von § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und Art. 6 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG). Auf Eingriffe nach Art. 6 Abs. 2 BayNatSchG findet sie Anwendung, wenn ein Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs. 3 BNatSchG durchgeführt wird oder die Eingriffe in ihren Auswirkungen den in Satz 1 genannten Eingriffen entsprechen. Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
§ 2 Grundsätze der Kompensation
(1) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinn des § 15 Abs. 2 BNatSchG sowie Maßnahmen nach den Teilen 4 und 5 setzen voraus, dass sie
Eine rechtliche Verpflichtung im Sinn von Satz 1 Nr. 3 besteht auch dann, wenn die Maßnahme im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Art. 6 Abs. 4 BayNatSchG oder auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer erforderlich ist. Eine Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme kann anerkannt werden, wenn das Gesamtvorhaben als solches teilweise oder vollständig durch die öffentliche Hand gefördert wird und die Förderung die Vornahme der naturschutzrechtlichen Maßnahme lediglich mitumfasst.
(2) Festlegungen von
stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs-, Ersatz- oder Ökokontomaßnahmen nicht entgegen.
Teil 2
Eingriffsermittlung
§ 3 Wirkraum
Die Auswirkungen des Eingriffs werden im Wirkraum erfasst. Der Wirkraum umfasst den durch den Eingriff betroffenen Raum, in dem sich anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkungen im Sinn des § 14 Abs. 1 BNatSchG ergeben können.
§ 4 Erfassung und Bewertung des Ausgangszustands
(1) Im Wirkraum ist der tatsächliche Ausgangszustand von Natur und Landschaft
sowie dem Wirkungsgefüge zwischen ihnen und
(Stand: 05.07.2021)
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