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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes und der Bayerischen Kompensationsverordnung
- Bayern -
Vom 23. Juni 2021
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2021 S. 352)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes
Dem Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes ( BayNatSchG) vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 82, BayRS 791-1-U), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
"Abweichend vom Bundesrecht gelten die Regelungen nach Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie die auf dieser Grundlage erlassene Bayerische Kompensationsverordnung auch im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung."
§ 2
Änderung der Bayerischen Kompensationsverordnung
Die Bayerische Kompensationsverordnung ( BayKompV) vom 7. August 2013 (GVBl. S. 517, BayRS 791-1-4-U) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "auf" die Wörter "alle in Bayern erfolgenden" eingefügt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Sie gilt auch für die Kompensation von Eingriffen im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 8 BNatSchG und der darauf gestützten Bundeskompensationsverordnung."
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 3. Juni 2020 in Kraft.
ID: 211416
ENDE |
(Stand: 05.07.2021)
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