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Baumschutzverordnung - Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen
- Bremen -
Vom 5. Dezember 2002
(Brem.GBl. Nr. 50 vom 06.10.2004 S. 476, ber. S. 578; 23.06.2009 S. 223 09, ber. 2009 S. 298; 27.05.2014 S. 263 14)
Aufgrund des § 18 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Naturschutzgesetzes vom 17. September 1979 (Brem.GBl. S. 345 - 790-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Bäume im Lande Bremen werden, außer auf Flächen, die gemäß § 2 Abs. 1 des Bremischen Waldgesetzes Wald darstellen, in dem nachstehend näher bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind:
Der Stammumfang ist in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend.
(3) Nicht geschützt sind
Schutzzweck ist die Pflege und Erhaltung des Baumbestandes im Lande Bremen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf das Stadtklima sowie zur Belebung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes.
Es ist verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können.
§ 4 Zulässige Handlungen
Zulässige Handlungen und damit von dem Verbot des § 3 ausgenommen sind:
§ 5 Anordnung von Maßnahmen 09
(1) Die untere Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zur Durchführung von Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen verpflichten, wenn der Weiterbestand eines nach dieser Verordnung geschützten Baumes beeinträchtigt und die Maßnahme angemessen und zumutbar ist.
(2) Die untere Naturschutzbehörde kann den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Schutz-, Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten nicht zumutbar ist, zu dulden.
(3) Die untere Naturschutzbehörde kann anordnen, dass derjenige, der entgegen dem Verbot nach § 3 Handlungen vornimmt, die geschützte Bäume schädigen oder in ihrem Weiterbestand beeinträchtigen, den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen hat, indem er die eingetretene Veränderung auf seine Kosten beseitigt.
(4) In begründeten Fällen kann die untere Naturschutzbehörde die Vorlage eines Gutachtens durch vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige anordnen.
(5) Die Beseitigung der Veränderung nach Absatz 3 entbindet nicht von der Verpflichtung nach § 52 des Bremischen Naturschutzgesetzes, angemessene und zumutbare Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durchzuführen oder Ausgleichszahlungen zu leisten. § 11 Abs. 3 und 5 bis 9 des Bremischen Naturschutzgesetzes finden entsprechend Anwendung.
§ 6 Baumschutz und Bauplanungsrecht
Auf Antrag soll die untere Naturschutzbehörde in § 3 genannte Maßnahmen an geschützten Bäumen gestatten, sofern eine nach einem Bebauungsplan, einem Vorhaben- und Erschließungsplan oder nach § 34
(Stand: 25.01.2021)
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