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LWaldG - Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Februar 2016
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 03.03.2016 S. 77 Übergangsbestimmungen; 05.12.2019 S. 946 19; 02.07.2024 S. 196 24)
siehe Fn. *
Archiv 1994
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere
§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze. Daneben gelten als Wald auch im Wald liegende oder mit ihm verbundene
sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Für Wälder sind von der Forstbehörde Waldverzeichnisse zum Nachweis der Waldstruktur und ihrer Entwicklung zu führen. Waldbesitzer sind verpflichtet, der Forstbehörde die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen. Das für forstliche Angelegenheiten zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Einzelheiten zum Inhalt und zum Umfang der Waldverzeichnisse zu regeln.
§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes, des Landes Sachsen-Anhalt oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht, soweit es sich um Anstalten und Stiftungen des Bundes oder des Landes Sachsen-Anhalt handelt.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Zweckverbände oder sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.
§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.
Teil 2
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes
§ 5 Grundsätze der Bewirtschaftung des Waldes
(1) Wald ist im Rahmen seiner jeweiligen Zweckbestimmung nachhaltig und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
(2) Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes ist eine Wirtschaftsweise, bei der nach gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft und bewährten Regeln der Praxis der Wald genutzt, verjüngt, gepflegt und geschützt wird. Sie sichert die ökonomische und ökologische Leistungsfähigkeit des Waldes und damit die Nachhaltigkeit seiner Funktionen.
(3) Zur nachhaltigen und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes gehören insbesondere
(Stand: 26.07.2024)
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