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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und weiterer Gesetze
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Dezember 2019
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 13.12.2019 S. 946)
Fn. 1
Artikel 1
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt vom 27. August 2002 (GVBl. LSa S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2011 (GVBl. LSa S. 5), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 3 gilt" durch die Angabe "Die §§ 3 und 4 gelten" ersetzt.
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Verfahren
Die §§ 1, 2, 3a, 3b Abs. 1, 2, 3 Satz 1 bis 3, die §§ 33c , 3e Abs. 1, die §§ 3f bis 14, 16, 17, 25 Abs. 1 bis 4 und 11 sowie Anlage 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die Vorhaben der Anlage entsprechend. |
" § 2 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 1 Abs. 2 bis 4, §§ 2 bis 8, § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 1 bis 4 und 6, §§ 11, 12, 14 bis 19, §§ 21 bis 32, 48 bis 50, 54 bis 59, 64, 72, 73, 74 Abs. 1, 2, 4, 10 und 11 sowie die Anlagen 2 bis 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten für die in der Anlage aufgeführten Vorhaben entsprechend." |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 31 Abs. 1" ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe " §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11" durch die Angabe " §§ 5, 15, 24, 54, 55 Abs. 1 bis 4 und 6 und den §§ 56, 57 und 64" ersetzt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe " §§ 6, 7 und 9" durch die Angabe " §§ 16 bis 19, 21, 22 und 27" ersetzt.
4. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
" § 4 Zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Das Land Sachsen-Anhalt richtet ein zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals obliegen dem für die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium.
(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach § 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nach § 19 Abs. 2 und § 27 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auszulegenden Unterlagen und Bescheide in dem zentralen Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen und Bescheide. Die zuständige Behörde ist für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verantwortlich.
(3) Für die fachliche Betreuung des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.
(4) Alle in das zentrale Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
(5) Der Inhalt des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach § 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verwendet werden."
Artikel 2
Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt
§ 6 Abs. 5 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSa S. 77) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe " § 14b Abs. 2" durch die Angabe " § 35 Abs. 2" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe " §§ 14a bis 14n" durch die Angabe " §§ 33 bis 46, 60 bis 63" ersetzt.
Artikel 3
Bodenschutz-Ausführungsgesetz Sachsen-Anhalt
§ 8 des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes Sachsen-Anhalt vom 2. April 2002 (GVBl. LSa S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 708), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe " §§ 14a, 14b Abs. 2 bis 4 und § 14d" durch die Angabe " §§ 33, 34, 35 Abs. 2 bis 4 und § 37" ersetzt.
b) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe " §§ 14f bis 14j" durch die Angabe " §§ 39 bis 42, 60, 61 und 64" ersetzt.
c) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 14k" durch die Angabe " § 43" ersetzt.
d) In Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe " § 14l Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 14m" durch die Angabe " § 44 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 und § 45" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 14l Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3" durch die Angabe " § 44 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
(Stand: 26.04.2021)
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