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Regelwerk, Naturschutz

LJagdG M-V - Landesjagdgesetz
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. März 2000
(GVOBl. M-V 2000, S. 126; 22.11.2001 S. 438; 11.07.2005 S. 326; 23.05.2006 S. 194 06 gegenstandslos; 12.07.2010 S. 366 10; 20.05.2011 S. 311 11; 27.05.2016 S. 431 16; 15.04.2020 S. 183 20; 19.03.2024 S. 74 24)
Gl.-Nr.: 792-2



Präambel 24

Die freilebende Tierwelt ist wesentlicher Bestandteil der Natur. Sie ist als Teil der überregionalen natürlichen Umwelt in ihrer Vielfalt zu bewahren. Die Hege ist eine gesellschaftliche Aufgabe. Heimische Wildarten sind unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Belange und der Wirkungen des Klimawandels so zu erhalten und zu entwickeln, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und den landeskulturellen Verhältnissen stehen.

Abschnitt 1
Grundsätze

§ 1 Gesetzeszweck 24
(zu § 1 BJagdG)

Dieses Gesetz soll ergänzend zum Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), und zur Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) dazu dienen,

  1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten,
  2. bedrohte Wildarten zu schützen,
  3. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
  4. die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen und damit eine Verjüngung und Bewirtschaftung standortgerechter Baumarten ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen und
  5. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang zu bringen.

Abschnitt 2
Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

§ 2 Gestaltung der Jagdbezirke 11 24
(zu § 5 BJagdG)

(1) Jagdbezirke können abgerundet werden

  1. durch Vertrag zwischen den beteiligten Jagdbezirksinhabern oder Jagdausübungsberechtigten,
  2. auf Antrag der beteiligten Jagdbezirksinhaber durch die Jagdbehörde oder
  3. von Amts wegen durch Verwaltungsakt der Jagdbehörde.

(2) Der Abrundungsvertrag (Absatz 1 Nummer 1) sowie jede Änderung und Beendigung bedürfen der Schriftform und sind der Jagdbehörde anzuzeigen. Die Jagdbehörde hat den Vertrag zu beanstanden, wenn die Abrundung nicht den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entspricht. Bei den Abrundungen soll die Gesamtgröße der betroffenen Jagdbezirke möglichst wenig verändert werden.

(3) Ist ein Jagdbezirk, der durch Vertrag abgerundet werden soll, verpachtet, so bedarf die Abrundung der Zustimmung der Jagdpächterin oder des Jagdpächters. Soll ein Jagdbezirk durch Vertrag zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten (Jagdpächterin, Jagdpächter oder benannte Person nach § 3 Absatz 1a) abgerundet werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Jagdbezirksinhaber.

(4) Die Pächterin oder der Pächter kann den Jagdpachtvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Jagdjahres kündigen, wenn dessen Aufrechterhaltung durch eine Abrundung von Amts wegen für sie oder ihn unzumutbar wird.

(5) Wird eine Grundfläche während der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages einem Jagdbezirk angegliedert oder von ihm abgetrennt, so erhöht oder ermäßigt sich der Pachtzins entsprechend der Größe der angegliederten oder abgetrennten Fläche. Der Eigentümer einer Grundfläche, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert wird, hat gegen den Eigentümer, dessen Grundfläche den Eigenjagdbezirk bildet, einen Anspruch auf eine angemessene ortsübliche Entschädigung. Als angemessene ortsübliche Entschädigung ist der Pachtpreis anzusehen, der für den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde bezahlt wird, in der der Eigenjagdbezirk liegt. Wenn in einer Gemeinde mehrere gemeinschaftliche Jagdbezirke bestehen oder der Eigenjagdbezirk sich über mehrere Gemeinden erstreckt, gilt der Durchschnittspachtpreis der an den Eigenjagdbezirk angrenzenden gemeinschaftlichen Jagdbezirke als angemessen. Bei verpachteten Eigenjagdbezirken oder verpachteten Teilrevieren aus Eigenjagdbezirken hat der Eigentümer einen Anspruch auf eine anteilmäßige Entschädigung in Höhe des Pachtpreises, wenn dieser höher ist als die nach den Sätzen 3 und 4 zu zahlende Entschädigung. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 besteht dieser Anspruch gegenüber der Pächterin oder dem Pächter. Anderweitige Vereinbarungen der Beteiligten sind zulässig.

(6) Abweichend von den §§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 8 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes

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