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LFoG - Landesforstgesetz
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein Westfalen -
Vom 24. April 1980
(GV. NRW. 1980 S. 546, 1984 S. 370, S. 663; 1987 S. 62; 1989 S. 437;1992 S. 175; 1993 S. 740; 1994 S. 418; 1995 S. 382; 1998 S. 666; 1999 S. 622; 2000 S. 485; 2001 S. 702; 2001 S. 876; 17.12.2003 S. 808; 04.05.2004 S. 259 04; 01.03.2005 S. 69 05; 05.04.2005 S. 272; 03.05.2005 S. 522 05a; 23.05.2006 S. 197; 19.06.2007 S. 226 07; 11.12.2007 S. 662 07a; 16.03.2010 S. 185 10; 03.12.2013 S. 727 13; 27.05.2015 S. 448 15; 14.06.2016 S. 310 16; 15.11.2016 S. 934 16a; 26.02.2019 S. 153 19; 26.03.2019 S. 193 19a; ber. S. 214; 08.07.2021 S. 904 21; 25.03.2022 S. 360 22)
Gl.-Nr.: 790
Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1 Wald 13
(Zu § 2 Bundeswaldgesetz)
(1) Als Wald gelten auch Wallhecken und mit Forstpflanzen bestandene Windschutzstreifen und - anlagen.
(2) Wald im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sind Wald im Sinne dieses Gesetzes die der Forstbehörde angezeigten Waldflächen, die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen im nachgewiesenen Gesamtumfang von weniger als 2 Hektar Waldfläche eines Waldbesitzers genutzt werden und nicht in Nachbarschaft zu anderen als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen liegen, sowie die als Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen genutzten Waldflächen unter Energieleitungen.
Für die Nutzung von Waldflächen als Weihnachtsbaum und Schmuckreisigkulturen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegt worden sind, ist § 1 Absatz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung dr Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2028 anzuwenden. Wird diese Nutzungsart nicht bis zum 31. Dezember 2028 durch waldbauliche Maßnahmen, die der Forstbehörde vor Beginn anzuzeigen sind, in eine Waldnutzung überführt, bedarf sie ab dem 1. Januar 2029 einer Genehmigung der Forstbehörde nach § 39 Landesforstgesetz, es sei denn, es handelt sich um eine Waldfläche im Sinne des Satzes 2. Die Forstbehörde kann die angezeigten Maßnahmen zur Überführung in eine Waldnutzung versagen oder von Nebenbestimmungen abhängig machen, wenn sie nicht den Kennzeichen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen.
Schließt der Betreiber einer auf Waldflächen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angelegten Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkultur spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Forstbehörde unter Zustimmung des Waldbesitzers einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über einen umweltverträglichen Weihnachtsbaum- und Schmuckreisiganbau unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Standortverhältnisse ab, ist § 1 Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, für die Dauer der Vertragslaufzeit anzuwenden.
§ 1a Nachhaltige Forstwirtschaft
Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die Betreuung von Waldflächen und ihre Nutzung in einer Art und Weise erfolgt, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen zu erfüllen, erhalten bleibt und anderen Ökosystemen kein Schaden zugefügt wird.
§ 1b Ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Kennzeichen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft sind insbesondere:
Zweiter Abschnitt
Betreten des Waldes
(Stand: 05.04.2022)
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