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Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände
- Rheinland-Pfalz -
Vom 9. Februar 2009
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2009 S. 90)
Aufgrund des § 43 Abs. 8 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686), verordnet die Landesregierung:
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden sowie zum Schutz bedrohter Fischarten darf nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 durch Abschuss kontrolliert in die Bestände von Kormoranen (Phalacrocorax carbo) eingegriffen werden.
(2) Abschüsse sind nur zulässig, soweit sich die Kormoranpopulationen im Land in einem günstigen Erhaltungszustand befinden.
(3) Abschussberechtigt ist jede Person:
(1) In der Zeit vom 15. August bis zum 15. Februar des Folgejahres können an inländischen Gewässern Kormorane durch Abschuss getötet werden. Nicht als inländische Gewässer im Sinne dieser Regelung gelten Mosel, Sauer und Our, soweit sie gleichzeitig die Grenze zu Luxemburg bilden. Die oberste Naturschutzbehörde kann bei erheblichen Veränderungen des günstigen Erhaltungszustands der Kormoranpopulationen im Land oder in Landesteilen Abschusszahlen für das Land oder einzelne Landesteile vorgeben oder den Abschuss befristet aussetzen. Dieses ist im Ministerialblatt der Landesregierung zu veröffentlichen.
(2) Kormorane dürfen nur im Umkreis von bis zu 200 m von inländischen Gewässern und nur von nach Absatz 3 dazu befugten Personen durch Abschuss getötet werden. Dabei sind die Vorgaben des Jagdrechts sowie des Artikels 8 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu Jagdmethoden und Jagdmitteln zu beachten. Unzulässig ist der Abschuss mit Bleischrot sowie in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Der Abschuss unter Beachtung der vorgenannten Regelungen gilt im Sinn des § 13 Abs. 6 des Waffengesetzes sowie der naturschutzrechtlichen Schutzgebietsregelungen als befugte Jagdausübung.
(3) Wer einen gültigen Jagdschein besitzt und in dem betroffenen Bereich jagdausübungsberechtigt ist, kann das Abschussrecht nach § 1 Abs. 3 selbst wahrnehmen oder durch von ihm beauftragte Personen, die einen gültigen Jagdschein besitzen, ausüben lassen. Die nach § 1 Abs. 3 berechtigten Personen können eine Person, die einen gültigen Jagdschein und die Jagdausübungsberechtigung in dem betroffenen Bereich besitzt, mit dem Abschuss beauftragen. Der Auftrag kann vom Beauftragten nach Satz 2 an eine Person mit gültigem Jagdschein weitergegeben werden.
(4) Der Berechtigte nach § 1 Abs. 3 teilt der oberen Naturschutzbehörde vor Beginn der Abschusstätigkeit mit, wer die Abschüsse tätigen wird. Die obere Naturschutzbehörde händigt darüber eine Bestätigung aus, die bei Abschussaktivitäten mitzuführen ist.
(5) Abgeschossene Tiere sind zu bergen und an einer dafür geeigneten Stelle sicher zu vergraben. Die Zahl getöteter Tiere ist zusammen mit Angaben zu Ort und Zeit der Erlegung sowie der Ringnummer der getöteten Tiere von der Person, die den Abschuss getätigt hat, schriftlich festzuhalten. Diese Angaben sind der oberen Naturschutzbehörde bis spätestens 5. April jeden Jahres zuzuleiten. Für die Beachtung der Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 ist die nach § 1 Abs. 3 berechtigte Person verantwortlich. Dieser sind auch Verstöße der von ihr beauftragten abschussbefugten Person und ihrer Helfer zuzurechnen.
(6) Werden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 5 nicht erfüllt, kann die obere Naturschutzbehörde die berechtigte Person im Folgejahr von der Abschussregelung ausschließen.
(1) Die Abschussregelung in § 2 gilt für fischereiwirtschaftliche Betriebe auch in befriedeten Bezirken im Sinne des § 4 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23, BS 792-1) in der jeweils geltenden Fassung. § 4 Abs. 3 und 4 des Landesjagdgesetzes und § 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl. S. 27, BS 792-1-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Im Übrigen sind befriedete Bezirke ganzjährig von der Abschussregelung ausgenommen.
(2) In ausgewiesenen europäischen Vogelschutzgebieten sind abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Abschüsse auch in den Zeiten vom 20. September bis 10. Oktober sowie vom 10. Januar bis 15. Februar jeden Jahres verboten.
(1) Nach dieser Verordnung erlegte Kormorane sind vom Besitz- und Vermarktungsverbot des § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgenommen.
(2) Unbeschadet von den Regelungen dieser Verordnung können Ausnahmen und Befreiungen im Einzelfall nach § 43 Abs. 8 und § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der §§ 2 und 4 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258/896) in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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