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10 Wärmetauscherrohre

10.1 Nahtlose gerade Wärmetauscherrohre aus ferritischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 4 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 38 mm

10.1.1 Werkstoffe

Nachstehende Stahlsorten dürfen verwendet werden:

  1. P235GH (1.0345) nach DIN EN 10216-2,
  2. 16Mo3 (1.5415) nach DIN EN 10216-2,
  3. 13CrMo4-5 (1.7335) nach DIN EN 10216-2,
  4. 10CrMo9-10 (1.7380) nach DIN EN 10216-2 und
  5. sonstige Stahlsorten, die den Voraussetzungen des Abschnitts 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen genügen.

10.1.2 Prüfung

10.1.2.1 Probenentnahme und Probenvorbereitung

Die Proben sind gemäß DIN EN 10216-2 zu entnehmen.

10.1.2.2. Prüfumfang

Hinweis:

Der Prüfumfang gilt sowohl für Rohre, die als gerade Rohre verwendet werden, als auch für Rohre, die anschließend gebogen werden.

(1) An jeder Schmelze ist eine Schmelzenanalyse durchzuführen.

(2) Zur Ermittlung der mechanisch-technologischen Eigenschaften sind durchzuführen:

  1. Je Fertigungsserie für die beiden ersten Prüfeinheiten nach DIN EN 10216-2 je zwei Zugversuche bei Raumtemperatur, für die weiteren Prüfeinheiten nach DIN EN 10216-2 je ein Zugversuch bei Raumtemperatur an einem Ende einer Herstelllänge,
  2. bei Rohren für Wärmetauscher der Prüfgruppe a 1 an einem Ende jeder Herstelllänge eine technologische Prüfung gemäß DIN EN 10216-2. Bei Rohren für Wärmetauscher der Prüfgruppen a 2 und a 3 sind je 100 Herstelllängen gleicher Schmelze, Abmessung und Wärmebehandlung 20 % der Herstelllängen an einem Ende einer technologischen Prüfung gemäß DIN EN 10216-2 zu unterziehen.

(3) Für die zerstörungsfreien Prüfungen gelten die Abschnitte 11.1 und 11.11.1.1.

(4) Jedes Rohr ist auf Verwechslung zu prüfen.

(5) Bei jedem Rohr sind die äußere und innere Oberfläche einer Besichtigung zu unterziehen.

(6) Bei jedem Rohr sind an beiden Enden Durchmesser und Wanddicke auf Maßhaltigkeit zu prüfen.

(7) Jedes Rohr ist nach DIN EN 10216-2 durch einen Innendruckversuch mit Wasser auf Dichtheit zu prüfen. Wenn das Rohr gebogen wird, ist die Prüfung auf Dichtheit am gebogenen Rohr durchzuführen. In diesem Fall ist die Prüfung auf Dichtheit am geraden Rohr nicht erforderlich.

10.1.3 Kennzeichnung

(1) Bei zum Biegen bestimmten Rohren sind Rohrlisten zu führen. In diesem Fall sind die Rohre an einem Ende mit Schmelzennummer und Rohrnummer zu kennzeichnen. Andere Rohre dürfen in der gleichen Weise gekennzeichnet werden, wenn Rohrlisten geführt werden. Das Zeichen des Sachverständigen ist in die Rohrliste einzutragen.

(2) Wenn keine Rohrlisten geführt werden, sind die Rohre an einem Ende mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Zeichen des Herstellers,
  2. Stahlsorte,
  3. Schmelzennummer,
  4. Rohrnummer und
  5. Zeichen des Sachverständigen.

10.1.4 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Die Ergebnisse der Schmelzenanalyse, der Verwechslungsprüfung, der Dichtheitsprüfung und der zerstörungsfreien Prüfungen sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 zu belegen. Im Abnahmeprüfzeugnis 3.1 sind das Erschmelzungsverfahren und der Lieferzustand der Erzeugnisform mit Angabe der Wärmebehandlungstemperaturen, Haltezeiten und Abkühlbedingungen sowie gegebenenfalls Temperatur und Haltezeit der simulierenden Spannungsarmglühung der Probenabschnitte anzugeben.

(2) Die Ergebnisse der mechanisch-technologischen Prüfungen, technologischen Prüfungen, Besichtigung, Maßprüfung und zerstörungsfreien Prüfungen sind vom Sachverständigen zu bestätigen und mit dem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 zu einem von ihm ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 zusammenzufassen. Alternativ sind diese Prüfungen vom Sachverständigen in einem vom Hersteller ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 zu bestätigen.

(3) Bei Rohren für Wärmetauscher der Prüfgruppe a 3 aus unlegierten Stählen reicht ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 aus.

10.2 Nahtlose gebogene Wärmetauscherrohre aus ferritischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 4 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 38 mm

10.2.1 Werkstoffe

Für die Werkstoffe gilt Abschnitt 10.1.1.

10.2.2 Ausgangsrohre

Es dürfen nur Rohre nach Abschnitt 10.1 verwendet werden. Für die Rohre müssen Rohrlisten nach Abschnitt 10.1.3 (1) vorliegen.

10.2.2.1 Fertigungsverfahren

(1) Die Biegungen sind durch Kaltbiegen herzustellen.

(2) Der stetige Übergang vom Rohrschenkel zum Rohrbogen muss vor Beginn der Biegearbeiten an einer Probebiegung nachgewiesen werden.

(3) Für den Fall einer partiellen Wärmebehandlung der Biegezone ist die Güte der Übergangszone durch ein einmaliges Gutachten des Sachverständigen nachzuweisen.

10.2.2.2 Anforderungen an die geometrische Form der gebogenen Rohre

(1) Beulenartige Übergänge sowie jegliche Art von Falten sind unzulässig.

(2) Die Ovalität darf höchstens 0,10 · Di betragen. Dabei ist Di der Rohrinnendurchmesser (Nenndurchmesser).

(3) Eine Kugel vom Durchmesser

DK = Di - (größte zulässige Maßunterschreitung + 0,1 Di+ 2 mm) muss freien Durchgang haben.

10.2.2.3 Wärmebehandlung

(1) Nach dem Kaltbiegen von Rohren mit einem Biegeradius rm, gleich oder größer als 1,3 · Da ist eine Wärmebehandlung nicht erforderlich.

(2) Nach dem Kaltbiegen von Rohren mit einem Biegeradius rm kleiner als 1,3 · Da ist eine Wärmebehandlung der Biegezone oder des gesamten Rohres gemäß den Angaben in DIN EN 10216-2 für das Glühen nach Kaltverarbeitung durchzuführen.

10.2.3 Prüfung

10.2.3.1 Wärmebehandlungszustand der Proben

Der Nachweis der mechanisch-technologischen Eigenschaften ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Biegen das gesamte Rohr wärmebehandelt wurde. In diesem Falle sind die Probenabschnitte dem Erzeugnis nach der letzten Wärmebehandlung zu entnehmen.

10.2.3.2. Probenentnahme und Probenvorbereitung

Die Probenabschnitte sind von den Enden der Rohrschenkel zu entnehmen.

10.2.3.3 Prüfumfang

(1) Zur Ermittlung der mechanisch-technologischen Eigenschaften sind durchzuführen:

  1. bei wärmebehandelten Rohren je 100 gebogener Rohre gleicher Schmelze, Abmessung und Wärmebehandlung ein Zugversuch bei Raumtemperatur an einem Ende eines Rohres und
  2. bei wärmebehandelten Rohren je 100 gebogener Rohre gleicher Schmelze, Abmessung und Wärmebehandlung an einem Rohr an beiden Enden eine technologische Prüfung gemäß DIN EN 10216-2.

(2) Jedes gebogene Rohr ist auf Verwechslung zu prüfen.

(3) Bei jedem gebogenen Rohr ist die äußere Oberfläche und soweit zugänglich die innere Oberfläche einer Besichtigung zu unterziehen.

(4) Für die zerstörungsfreien Prüfungen gelten die Abschnitte 11.1 und 11.11.1.2.

(5) Bei jedem gebogenen Rohr sind an beiden Enden Durchmesser und Wanddicke auf Maßhaltigkeit zu prüfen. Zusätzlich sind die Ovalität, der Bogenverlauf und die Schenkellänge auf Maßhaltigkeit, sowie die Wanddicke an zwei aufgeschnittenen Bogen aus der Reihe von Rohren mit dem kleinsten Biegeradius zu prüfen.

(6) Jedes gebogene Rohr ist nach DIN EN 10216-2 durch einen Innendruckversuch mit Wasser auf Dichtheit zu prüfen.

(7) An jedem gebogenen Rohr ist der Kugeldurchlaufversuch durchzuführen.

10.2.4 Kennzeichnung

Bei gebogenen Rohren sind Rohrlisten zu führen. Jedes gebogene Rohr ist an einem Ende mit Schmelzennummer und Rohrnummer zu kennzeichnen. Das Zeichen des Sachverständigen ist in die Rohrliste einzutragen.

10.2.5 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Die Ergebnisse der Verwechslungsprüfung, der Dichtheitsprüfung, des Kugeldurchlaufversuchs sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 zu belegen. Im Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist der Lieferzustand der Erzeugnisform mit Angabe der Wärmebehandlungstemperaturen, Haltezeiten und Abkühlbedingungen anzugeben.

(2) Die Ergebnisse der mechanisch-technologischen Prüfungen, technologischen Prüfungen, Besichtigung, Maßprüfung und zerstörungsfreien Prüfungen sind vom Sachverständigen zu bestätigen und mit dem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 zu einem von ihm ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 zusammenzufassen. Alternativ sind diese Prüfungen vom Sachverständigen in einem vom Hersteller ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 zu bestätigen.

(3) Bei gebogenen Rohren der Prüfgruppe a 3 aus unlegierten Stählen reicht ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 aus.

(4) Das Abnahmeprüfzeugnis des Ausgangserzeugnisses ist dem Abnahmeprüfzeugnis des gebogenen Rohres beizufügen.

10.3 Nahtlose gerade Wärmetauscherrohre aus austenitischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 3,6 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 42,4 mm

10.3.1 Werkstoffe

Nachstehende Stahlsorten dürfen verwendet werden:

  1. X6CrNiTi18-10 (1.4541) nach DIN EN 10216-5,
  2. X6CrNiNb18-10 (1.4550) nach DIN EN 10216-5,
  3. X6CrNiMoTi17-12-2 (1.4571) nach DIN EN 10216-5,
  4. X6CrNiMoNb17-12-2 (1.4580) nach DIN EN 10216-5 und
  5. sonstige Stahlsorten, die den Voraussetzungen des Abschnitts 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen genügen.

10.3.2 Prüfung

10.3.2.1 Probenentnahme und Probenvorbereitung

Die Proben sind gemäß DIN EN 10216-5 zu entnehmen.

10.3.2.2. Prüfumfang

Hinweis:

Der Prüfumfang gilt sowohl für Rohre, die als gerade Rohre verwendet werden, als auch für Rohre, die anschließend gebogen werden.

(1) Für jede Schmelze ist eine Schmelzenanalyse durchzuführen.

(2) Zur Ermittlung der mechanisch-technologischen Eigenschaften sind durchzuführen:

  1. Je 100 Herstelllängen gleicher Schmelze, Abmessung und Wärmebehandlung ein Zugversuch bei Raumtemperatur.
  2. Bei Rohren der Prüfgruppe a 1 an einem Ende jeder Herstelllänge eine technologische Prüfung gemäß DIN EN 10216-5. Bei der Prüfgruppe a 2 vermindert sich der Prüfumfang auf 25 %, bei der Prüfgruppe a 3 auf 2 % der Rohre.

(3) Je Schmelze und Wärmebehandlung ist eine Prüfung auf Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion nach DIN EN ISO 3651-2 mit vorhergehender Glühung (1/2 h bei 650 °C) durchzuführen.

(4) Für die zerstörungsfreien Prüfungen gelten die Abschnitte 11.1 und 11.11.1.1.

(5) Jedes Rohr ist auf Verwechslung zu prüfen.

(6) Bei jedem Rohr sind die äußere und die innere Oberfläche einer Besichtigung zu unterziehen.

(7) Bei jedem Rohr sind an beiden Enden Durchmesser und Wanddicke auf Maßhaltigkeit zu prüfen.

(8) Jedes Rohr ist nach DIN EN 10216-2 durch einen Innendruckversuch mit Wasser auf Dichtheit zu prüfen. Wenn das Rohr gebogen wird, ist die Prüfung auf Dichtheit am gebogenen Rohr durchzuführen. In diesem Fall ist die Prüfung auf Dichtheit am geraden Rohr nicht erforderlich.

10.3.3 Kennzeichnung

(1) Bei zum Biegen bestimmten Rohren sind Rohrlisten zu führen. In diesem Fall sind die Rohre an einem Ende mit Schmelzennummer und Rohrnummer zu kennzeichnen. Andere Rohre dürfen in der gleichen Weise gekennzeichnet werden, wenn Rohrlisten geführt werden. Das Zeichen des Sachverständigen ist in die Rohrliste einzutragen.

(2) Wenn keine Rohrlisten geführt werden, sind die Rohre mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Zeichen des Herstellers,
  2. Nummer der Norm und Kurzname oder Werkstoffnummer mit Kennzeichnung des Lieferzustands,
  3. Schmelzennummer,
  4. Rohrnummer und
  5. Zeichen des Sachverständigen.

10.3.4 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Die Ergebnisse der Schmelzenanalyse, der Verwechslungsprüfung, der Dichtheitsprüfung, der Prüfung auf Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion und der zerstörungsfreien Prüfungen sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 zu belegen. Im Abnahmeprüfzeugnis 3.1 sind das Erschmelzungsverfahren und der Lieferzustand der Erzeugnisform mit Angabe der Wärmebehandlungstemperaturen, Haltezeiten und Abkühlbedingungen anzugeben.

(2) Bei Rohren der Prüfgruppen a 1 und a 2 sind die Ergebnisse der mechanisch-technologischen Prüfungen, technologischen Prüfungen, Besichtigung, Maßprüfung und zer-störungsfreien Prüfungen vom Sachverständigen zu bestätigen und mit dem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 zu einem von ihm ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 zusammenzufassen. Alternativ sind diese Prüfungen vom Sachverständigen in einem vom Hersteller ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 zu bestätigen.

(3) Bei Rohren der Prüfgruppe a 3 sind die Ergebnisse der mechanisch-technologischen Prüfungen, technologischen Prüfungen, Besichtigung, Maßprüfung und zerstörungsfreien Prüfungen mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 zu bescheinigen.

10.4 Nahtlose gebogene Wärmetauscherrohre aus austenitischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 3,6 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 42,4 mm

10.4.1 Werkstoffe

Für die Werkstoffe gilt Abschnitt 10.3.1.

10.4.2 Ausgangsrohre

Es dürfen nur Rohre nach Abschnitt 10.3 verwendet werden. Für die Rohre müssen Rohrlisten vorliegen.

10.4.2.1 Fertigungsverfahren

(1) Die Biegungen sind durch Kaltbiegen herzustellen.

(2) Der stetige Übergang vom Rohrschenkel zum Rohrbogen muss vor Beginn der Biegearbeiten an einer Probebiegung nachgewiesen werden.

(3) Für den Fall einer partiellen Wärmebehandlung der Biegezone ist die Güte der Übergangszone durch ein einmaliges Gutachten des Sachverständigen nachzuweisen.

10.4.2.2 Anforderungen an die geometrische Form der gebogenen Rohre

(1) Beulenartige Übergänge sowie jegliche Art von Falten sind unzulässig.

(2) Die Ovalität darf höchstens 0,1 · Di betragen. Dabei ist Di der Rohrinnendurchmesser (Nenndurchmesser).

(3) Eine Kugel vom Durchmesser

DK = Di - (größte zulässige Maßunterschreitung + 0,1 Di + 2 mm) muss freien Durchgang haben.

10.4.2.3 Wärmebehandlung

(1) Nach dem Kaltbiegen von Rohren mit einem Biegeradius rm größer als oder gleich 1,3 · Da ist eine Wärmebehandlung nicht erforderlich.

(2) Nach dem Kaltbiegen von Rohren mit einem Biegeradius rm kleiner als 1,3 · Da ist ein Lösungsglühen oder ein Glühen im Temperaturbereich des Stabilglühens der Biegezone oder des gesamten Rohres durchzuführen.

10.4.3 Prüfung

10.4.3.1 Wärmebehandlungszustand der Proben

Der Nachweis der mechanisch-technologischen Eigenschaften ist nur dann erforderlich, wenn nach dem Biegen das gesamte Rohr wärmebehandelt wurde. In diesem Fall sind die Probenabschnitte der Erzeugnisform nach der Wärmebehandlung (Lösungsglühen und Abschrecken) zu entnehmen.

10.4.3.2. Probenentnahme und Probenvorbereitung

Die Probenabschnitte sind von den Enden der Rohrschenkel zu entnehmen.

10.4.3.3 Prüfumfang

(1) Zur Ermittlung der mechanisch-technologischen Eigenschaften sind durchzuführen:

  1. bei wärmebehandelten Rohren je 100 gebogener Rohre gleicher Schmelze, Abmessung und Wärmebehandlung ein Zugversuch bei Raumtemperatur,
  2. bei wärmebehandelten Rohren je 100 Rohre gleicher Schmelze, gleicher Abmessung und gleicher Wärmebehandlung an einem Rohr am Ende beider Rohrschenkel eine technologische Prüfung gemäß DIN EN 10216-5.

(2) Je Schmelze und Wärmebehandlung ist eine Prüfung auf Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion nach DIN EN ISO 3651-2 mit vorhergehender Glühung (1/2 h bei 650 °C) durchzuführen.

(3) Jedes gebogene Rohr ist auf Verwechslung zu prüfen.

(4) Bei jedem gebogenen Rohr ist die äußere Oberfläche und soweit zugänglich die innere Oberfläche einer Besichtigung zu unterziehen.

(5) Für die zerstörungsfreien Prüfungen gelten die Abschnitte 11.1 und 11.11.1.2.

(6) Bei jedem gebogenen Rohr sind an beiden Enden Durchmesser und Wanddicke auf Maßhaltigkeit zu prüfen. Zusätzlich sind die Ovalität, der Bogenverlauf und die Schenkellänge auf Maßhaltigkeit zu prüfen sowie die Wanddicke an zwei aufgeschnittenen Bogen aus der Reihe von Rohren mit dem kleinsten Biegeradius zu messen.

(7) Jedes gebogene Rohr ist nach DIN EN 10216-2 durch einen Innendruckversuch mit Wasser auf Dichtheit zu prüfen.

(8) An jedem gebogenen Rohr ist ein Kugeldurchlaufversuch durchzuführen.

10.4.4 Kennzeichnung

Die gebogenen Rohre sind an einem Ende mit Schmelzennummer und Rohrnummer zu kennzeichnen. Das Zeichen des Sachverständigen ist in die Rohrliste einzutragen.

10.4.5 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Die Ergebnisse der Verwechslungsprüfung, der Dichtheitsprüfung, des Kugeldurchlaufversuchs und der Prüfung auf Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 zu belegen. Im Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist der Lieferzustand der Erzeugnisform mit Angabe der Wärmebehandlungstemperaturen, Haltezeiten und Abkühlbedingungen anzugeben.

(2) Die Ergebnisse der mechanisch-technologischen Prüfungen, technologischen Prüfungen, Besichtigung, Maßprüfung und zerstörungsfreien Prüfungen sind vom Sachverständigen zu bestätigen und mit dem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 zu einem von ihm ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 zusammenzufassen. Alternativ sind diese Prüfungen vom Sachverständigen in einem vom Hersteller ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 zu bestätigen.

(3) Bei gebogenen Rohren der Prüfgruppe a 3 reicht ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 aus.

(4) Das Abnahmeprüfzeugnis des Ausgangserzeugnisses ist dem Abnahmeprüfzeugnis des gebogenen Rohres beizufügen.

10.5 Längsnahtgeschweißte gerade Wärmetauscherrohre aus austenitischen Stählen mit Nennwanddicken kleiner als 2 mm und mit Außendurchmessern kleiner als oder gleich 38 mm

10.5.1 Werkstoffe

Nachstehende Stahlsorten dürfen verwendet werden:

  1. X6CrNiTi18-10 (1.4541) nach DIN EN 10217-7,
  2. X6CrNiMoTi17-12-2 (1.4571) nach DIN EN 10217-7 und
  3. sonstige Stahlsorten, die den Voraussetzungen des Abschnitts 3 unter Berücksichtigung der Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen genügen.

10.5.2 Zusätzliche Forderungen

(1) Es sind nur nach dem Schweißen gezogene und anschließend wärmebehandelte Rohre zugelassen.

(2) Die Forderungen an die Oberflächenbeschaffenheit und an die Abmessungstoleranzen sind nach Angaben des Bestellers festzulegen, mindestens jedoch wie folgt:

  1. Oberflächenbeschaffenheit WCR nach DIN EN 10217-7,
  2. Dickentoleranzen: ISO-Toleranz, Klasse T3 nach DIN EN ISO 1127 und
  3. zulässige Abweichung des Außendurchmessers und der Ovalität nach ISO-Toleranz, Klasse D2.

10.5.3 Prüfung

10.5.3.1 Probenentnahme und Probenvorbereitung

(1) Die Rohre sind in Herstelllängen zu prüfen.

(2) Die Proben sind von den Enden der Herstelllängen zu entnehmen.

10.5.3.2 Prüfumfang

(1) Zur Ermittlung der chemischen Zusammensetzung ist am Ausgangswerkstoff für jede Schmelze eine Schmelzenanalyse durchzuführen.

(2) Zur Ermittlung der mechanisch-technologischen Eigenschaften sind durchzuführen:

  1. Je 100 Herstelllängen gleicher Schmelze, Abmessung und Wärmebehandlung ein Zugversuch bei Raumtemperatur.
  2. An beiden Enden einer jeden Herstelllänge je ein Ringfaltversuch.

(3) Je Schmelze und Wärmebehandlung ist eine Prüfung auf Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion nach DIN EN ISO 3651-2 mit vorhergehender Glühung (1/2 h bei 650 °C) durchzuführen.

(4) Für die zerstörungsfreien Prüfungen gelten die Abschnitte 11.1 und 11.11.1.1.

(5) Jedes Rohr ist auf Verwechslung zu prüfen.

(6) Bei jedem Rohr sind die äußere und die innere Oberfläche einer Besichtigung zu unterziehen.

(7) Bei jedem Rohr sind an beiden Enden Durchmesser und Wanddicke auf Maßhaltigkeit zu prüfen.

(8) Jedes Rohr ist nach DIN EN 10217-7 durch einen Innendruckversuch mit Wasser auf Dichtheit zu prüfen.

10.5.4 Kennzeichnung

Wenn keine Rohrlisten geführt werden, sind die Rohre an einem Ende mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

  1. Zeichen des Herstellers,
  2. Nummer der Norm und Kurzname oder Werkstoffnummer mit Kennzeichnung des Lieferzustands,
  3. Schmelzennummer,
  4. Rohrnummer,
  5. Prüfkategorie nach DIN EN 10217-7 und
  6. Zeichen des Sachverständigen.

10.5.5 Nachweis der Güteeigenschaften

(1) Der Ergebnisse der Schmelzenanalyse, der Verwechslungsprüfung, der Dichtheitsprüfung, der Prüfung auf Beständigkeit gegen interkristalline Korrosion und der zerstörungsfreien Prüfungen sind mit einem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 zu belegen. Im Abnahmeprüfzeugnis 3.1 ist der Lieferzustand der Erzeugnisform mit Angabe der Wärmebehandlungstemperaturen, Haltezeiten und Abkühlbedingungen anzugeben.

(2) Die Ergebnisse der mechanisch-technologischen Prüfungen, Besichtigung, Maßprüfung und zerstörungsfreien Prüfungen sind vom Sachverständigen zu bestätigen und mit dem Abnahmeprüfzeugnis 3.1 zu einem von ihm ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 nach DIN EN 10204 zusammenzufassen. Alternativ sind diese Prüfungen vom Sachverständigen in einem vom Hersteller ausgestellten Abnahmeprüfzeugnis 3.2 zu bestätigen.

(3) Bei Rohren der Prüfgruppe a 3 reicht ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach DIN EN 10204 aus.

11 Zerstörungsfreie Prüfungen

11.1 Allgemeine Anforderungen

11.1.1 Prüfanweisungen

(1) Vom Hersteller sind für die zerstörungsfreien Prüfungen Prüfanweisungen zu erstellen.

(2) Diese Prüfanweisungen dürfen für gleiche Prüfgegenstände in standardisierter Form projektunabhängig erstellt werden.

(3) Für Oberflächenprüfungen dürfen als Prüfanweisungen herstellereigene, vom Projekt und Prüfgegenstand unabhängige Anweisungen verwendet werden.

(4) Die Prüfanweisungen sollen detaillierte Angaben enthalten über:

  1. Zuordnung zu den einzelnen Prüfgegenständen,
  2. Prüfzeitpunkt, sofern dieser Einfluss auf Prüfumfang und Prüfdurchführung gemäß Prüffolgeplan hat,
  3. prüftechnische Voraussetzungen, Prüftechniken, Prüfeinrichtungen, Art der Einstellung oder Überprüfung der Prüfempfindlichkeit,
  4. erforderlichenfalls zusätzliche Erläuterungen zur Durchführung der Prüfung (z.B. maßstäbliche Skizze),
  5. vorgesehene Ersatzmaßnahmen bei eingeschränkter Anwendbarkeit der Festlegungen dieses Abschnitts,
  6. Koordinatensystem (Bezugssystem und Zählrichtung) für eine dem Prüfgegenstand zugeordnete Beschreibung von Anzeigen oder Unregelmäßigkeiten und
  7. erforderlichenfalls ergänzende Angaben zur Protokollierung und zur Bewertung von Anzeigen oder Unregelmäßigkeiten (z.B. im Falle von prüftechnischen Ersatzmaßnahmen).

11.1.2 Anforderungen an Oberflächen

11.1.2.1 Durchstrahlungsprüfung

Für die Durchstrahlungsprüfung müssen die Oberflächen so beschaffen sein, dass keine Beeinträchtigung der Bewertung gegeben ist.

11.1.2.2. Oberflächenprüfung nach dem Magnetpulver-, Eindring- oder Streuflussverfahren

(1) Für die Oberflächenprüfung nach dem Magnetpulver-, Eindring- oder Streuflussverfahren müssen die Oberflächen frei von Zunder oder sonstigen Verunreinigungen sein. Die Prüfaussage beeinträchtigende Riefen oder Kerben sind zu beseitigen.

(2) Der arithmetische Mittelwert der Profilordinaten (Mittenrauwert) Ra nach DIN EN ISO 4287 darf auf den zu prüfenden Flächen den Wert von 10 µm nicht überschreiten. Für die Oberflächengüte von Gussstücken gelten die Festlegungen im Abschnitt 11.8.4.

11.1.2.3 Ultraschall- und Wirbelstromprüfung

(1) Die Kontaktflächen müssen frei sein von störenden Unebenheiten und Verunreinigungen (z.B. Kerben, Zunder, Drehriefen).

(2) Fertigungstechnisch bedingte Restkerben und Formabweichungen sind nur dann zulässig, wenn die Aussagefähigkeit der Prüfungen einschließlich der wiederkehrenden Prüfungen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der arithmetische Mittelwert der Profilordinaten (Mittenrauwert) Ra nach DIN EN ISO 4287 darf auf der Kontaktfläche bei der Ultraschallprüfung den Wert 20 µm und bei der Wirbelstromprüfung den Wert 10 µm nicht überschreiten. Für die Oberflächengüte von Gussstücken gelten die Festlegungen im Abschnitt 11.8.4.

(4) Für die Ultraschallprüfung gilt zusätzlich:

  1. Bei einer Welligkeit der Kontaktflächen muss diese so gering sein, dass die Prüfkopfsohle ausreichend aufliegt. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn der Abstand zwischen Prüfkopfsohle und Kontaktfläche an keiner Stelle mehr als 0,5 mm beträgt.
  2. Die Formabweichung von der Sollkontur der Kontaktflächen soll bezogen auf eine Referenzfläche von 40 mm · 40 mm nicht mehr als 0,5 mm betragen. Bei der Wahl anderer Abmessungen von Referenzflächen ist die zugeordnete Formabweichung entsprechend der Seitenlänge der gewählten Referenzfläche linear umzurechnen.
  3. Wird die Gegenfläche als Reflexionsfläche benutzt, so sind an diese die gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Kontaktflächen.

11.1.2.4 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Oberfläche

(1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Oberfläche ist nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Oberflächenbeschaffenheit darf entfallen, wenn durch das eingesetzte Verfahren zur Bearbeitung der Oberfläche sichergestellt ist, dass die geforderte Oberflächenqualität eingehalten wird.

11.1.3 Anforderungen an das Prüfpersonal

(1) Die Prüfaufsicht für zerstörungsfreie Prüfungen muss

  1. über das für ihre Aufgaben erforderliche Wissen verfügen sowie die Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen der Prüfverfahren kennen und
  2. Grundkenntnisse über die angewandten Fertigungsverfahren und charakteristischen Erscheinungsformen herstellungsbedingter Unregelmäßigkeiten besitzen.

Sie soll von der Fertigung unabhängig sein und muss dem Sachverständigen benannt werden. Die Prüfaufsicht ist für die Anwendung des Prüfverfahrens, für die Einzelheiten der Prüfdurchführung und für die Bewertung gemäß den hierfür maßgebenden Regelungen verantwortlich. Sie ist für den Einsatz qualifizierter und zertifizierter Prüfer verantwortlich. Dies gilt auch bei Einsatz von betriebsfremdem Personal.

(2) Die Prüfaufsicht muss für die zur Anwendung kommenden Prüfverfahren in den zutreffenden Produkt- oder Industriesektoren gemäß DIN EN ISO 9712 mindestens in Stufe 2 qualifiziert und zertifiziert sein. Für die Prüfverfahren RT, UT und ET ist eine Qualifizierung und Zertifizierung in Stufe 3 erforderlich.

(3) Die Prüfer müssen in der Lage sein, die in dieser Regel beschriebenen Prüfungen durchzuführen. Sie müssen für das zur Anwendung kommende Prüfverfahren im zutreffenden Produkt- oder Industriesektor gemäß DIN EN ISO 9712 mindestens in Stufe 2 qualifiziert und zertifiziert sein.

11.1.4 Prüfzeitpunkt und Prüfumfang

(1) Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfungen sind erzeugnisformbezogen in den Abschnitten 11.2 bis 11.11 festgelegt.

(2) Die zerstörungsfreien Prüfungen dürfen je nach Bearbeitungsort beim Erzeugnisformhersteller oder Komponentenhersteller durchgeführt werden. Die Prüfungen haben nach der letzten Umformung und Wärmebehandlung zu erfolgen und soll im Allgemeinen beim Erzeugnisformhersteller vorgenommen werden. Werden zerstörungsfreie Prüfungen nicht beim Erzeugnisformhersteller vollständig durchgeführt, so ist dies im Abnahmeprüfzeugnis zu vermerken.

11.1.5 Verfahrenstechnische Festlegungen

11.1.5.1 Manuelle Ultraschallprüfungen

(1) Es gelten die allgemeinen Festlegungen des Anhangs D sowie die Forderungen der Abschnitte 11.1.8 und 11.2 bis 11.11.

Hinweis:

Die in dieser Regel angegebenen Einschallwinkel beziehen sich jeweils auf die nominellen Winkel der Prüfköpfe.

(2) Können die Randbedingungen zur Prüfung nach der AVG-Methode nach Abschnitt D 6.2 nicht eingehalten werden oder ist die AVG-Methode aufgrund der Schallschwächung des Werkstoffes nicht anwendbar, so ist die Vergleichskörper- oder die Bezugslinienmethode nach Abschnitt D 6.3 anzuwenden.

(3) Bei Anwendung der AVG-Methode gelten die von der Nennwanddicke oder vom Stabdurchmesser abhängigen Registrierschwellen in den Abschnitten 11.2 bis 11.11.

(4) Bei Anwendung der Vergleichskörper- oder der Bezugslinienmethode sind alle Anzeigen zu registrieren, deren Echohöhen 50 % der Echohöhe des Bezugsreflektors erreichen oder überschreiten.

(5) Kann die Ankopplung bei der manuellen Prüfung nicht anderweitig (z.B. durch Beobachtung eines Rückwandechos) kontrolliert werden, soll die Verstärkung soweit erhöht werden, bis die Rauschanzeigen sichtbar werden.

(6) Die zu registrierenden Echohöhen und Zulässigkeitskriterien sind abhängig von der Erzeugnisform und deren Abmessungen in den Abschnitten 11.2 bis 11.11 festgelegt. Bei Überschreitung der zulässigen Anzeigen ist zwischen Erzeugnisformhersteller und Sachverständigem das weitere Vorgehen zu vereinbaren.

(7) Die Ausdehnung von Anzeigen ist gemäß Abschnitt D 11.2.3 (Halbwertsmethode) zu bestimmen. Die Genauigkeit in der Ausmessung der Reflektorausdehnung ist durch zusätzliche Untersuchungen dann zu verbessern, wenn allein diese Abmessungen für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgebend sind. Reflektorausdehnungen unter 10 mm gelten als punktförmige Anzeigen.

11.1.5.2 Oberflächenprüfungen

(1) Es gelten die allgemeinen Festlegungen des Anhangs E sowie die Forderungen der Abschnitte 11.2 bis 11.11.

(2) Die Oberflächenprüfungen sind bei ausreichend magnetisierbaren Werkstoffen grundsätzlich nach dem Magnetpulververfahren durchzuführen, sofern in den Abschnitten 11.2 bis 11.11 nicht anders geregelt.

(3) Bei der Magnetpulverprüfung großer Flächen ist der Jochmagnetisierung Priorität einzuräumen. Die Prüfung von Kleinteilen soll nach Möglichkeit mit Hilfs- oder Spulenmagnetisierung erfolgen.

(4) Anstelle der Magnetpulver- oder Eindringprüfung dürfen andere, vorzugsweise mechanisierte Verfahren, z.B. Wirbelstromprüfung oder Prüfung nach dem magnetischen Streuflussverfahren mit Sonden zum Nachweis von Oberflächenunregelmäßigkeiten eingesetzt werden. Die Zulässigkeitskriterien sind in der Prüfanweisung festzulegen.

11.1.5.3 Durchstrahlungsprüfung

Die Prüfdurchführung hat grundsätzlich nach DIN EN ISO 5579 zu erfolgen. Zusätzlich gelten folgende Anforderungen:

  1. Die Bedingungen der Klasse B nach DIN EN ISO 5579 sind einzuhalten. Die in DIN EN ISO 5579 Abschnitt 4 genannte Ersatzlösung soll dabei nicht in Anspruch genommen werden.
  2. Die Bildgütezahlen gemäß der in DIN EN ISO 19232-3 angegebenen Bildgüteklasse B sind einzuhalten, wobei die Bildgüteprüfkörper nach DIN EN ISO 19232-1 zu benutzen sind.

Bei Durchstrahlungsprüfungen an Gussstücken gelten für die Prüfdurchführung die Festlegungen in Abschnitt 11.8.6.2.

11.1.5.4 Sichtprüfung

Die Prüfdurchführung hat als örtliche Prüfung gemäß DIN EN 13018 zu erfolgen.

11.1.5.5. Wirbelstromprüfung

Es gelten die Festlegungen gemäß Abschnitt 11.11.2.

11.1.5.6 Mechanisierte oder automatisierte Prüfungen

(1) Der Einsatz mechanisierter oder automatisierter Prüfsysteme hat auf Basis einer Begutachtung durch den Sachverständigen zu erfolgen.

(2) Es gelten die Anforderungen der für die jeweilige Erzeugnisform zutreffenden Prüfnorm.

11.1.6 Bewertung der Prüfergebnisse

(1) Für die Bewertung der Prüfergebnisse der einzelnen Prüfverfahren gelten die in den Abschnitten 11.1.8 und 11.2 bis 11.11 aufgeführten Kriterien.

(2) Die Bewertung der Prüfergebnisse soll auch unter Berücksichtigung der Messtoleranzen der Prüfverfahren sowie der Eigenschaften des geprüften Werkstoffes oder Werkstoffbereiches vorgenommen werden.

(3) Werden mehrere Prüfverfahren zur Feststellung innerer oder äußerer Unregelmäßigkeiten eingesetzt, ist die endgültige Prüfaussage anhand der Prüfergebnisse aller Prüfverfahren zu treffen.

11.1.7 Organisation der zerstörungsfreien Prüfungen

11.1.7.1 Durchführung

(1) Der Hersteller hat alle zerstörungsfreien Prüfungen in dem nach den Festlegungen dieser Regel vorgesehenen Umfang durchzuführen und nachzuweisen.

(2) Der Sachverständige hat die zerstörungsfreien Prüfungen in denn nach den Festlegungen dieser Regel vorgesehenen Umfang durchzuführen oder daran teilzunehmen. Der Stichprobenumfang für die zerstörungsfreien Prüfungen durch den Sachverständigen beträgt 25 % in der Prüfgruppe a 1 und 10 % in der Prüfgruppe a 2. In der Prüfgruppe a 3 erfolgt die Prüfung ohne Beteiligung des Sachverständigen.

(3) Für die Teilnahme des Sachverständigen an der Durchführung der zerstörungsfreien Prüfungen gilt:

  1. Ultraschall-, Wirbelstrom- und Streuflussprüfung
    aa) Bei manuellen Prüfungen hat der Sachverständige die Prüfberichte des Herstellers zu kontrollieren. Die manuellen Prüfungen sind vom Sachverständigen in dem in (2) festgelegten Stichprobenumfang unabhängig von den Prüfungen des Herstellers durchzuführen und zu bewerten.
    ab) Bei mechanisierten oder automatisierten Prüfungen hat der Sachverständige an der Empfindlichkeitsjustierung der Prüfanlage teilzunehmen, die Durchführung stichprobenweise zu kontrollieren und das Ergebnis zu bewerten.
  2. Durchstrahlungsprüfung

    Die Ergebnisse der Durchstrahlungsprüfung (Bilder), die vom Hersteller durchzuführen ist, sind vom Sachverständigen zu bewerten. Die Durchführung der Prüfung ist vom Sachverständigen stichprobenweise zu kontrollieren.

  3. Oberflächenprüfung (Magnetpulver- und Eindringprüfung) und Sichtprüfung

Der Sachverständige hat an der Prüfung des Herstellers teilzunehmen und das Ergebnis zu bewerten.

(4) Stimmen die Prüfergebnisse des Sachverständigen unter Berücksichtigung der prüftechnisch bedingten Streuungen nicht mit den Prüfergebnissen der Herstellerprüfungen überein, sind gemeinsam vom Sachverständigen und Hersteller zusätzliche Kontrollprüfungen durchzuführen und zu bewerten.

11.1.7.2 Protokollierung der Prüfergebnisse

11.1.7.2.1 Allgemeines

(1) Über die durchgeführten Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen. Die Durchführung der Prüfung und das Prüfergebnis sind von den an der Prüfung Beteiligten (Prüfer des Herstellers und - soweit beteiligt - Prüfer des Sachverständigen) durch Unterschrift zu bestätigen.

(2) Prüfergebnisse von gleichartigen Prüfobjekten, denen gleiche Prüfanweisungen zugeordnet sind, dürfen zu einem Prüfbericht zusammengefasst werden.

(3) Im Prüfbericht sind zu protokollierende Anzeigen und Unregelmäßigkeiten unter Angabe von Ort, Lage und Größe anhand des in der Prüfanweisung beschriebenen Koordinatensystems nachvollziehbar zu dokumentieren.

(4) Die Prüfaufsicht hat das Prüfergebnis durch Unterschrift zu bestätigen, wobei diese Bestätigung auf jedem Prüfbericht oder für mehrere Prüfungen zusammengefasst (z.B. auf einem Deckblatt) erfolgen darf.

11.1.7.2.2 Manuelle Ultraschall- und Wirbelstromprüfung

Die Protokollierung erfolgt durch eigenständige Prüfberichte der Beteiligten. Das Ergebnis der Prüfungen durch mehrere Beteiligte ist zu bewerten (z.B. auf einem gemeinsamen Deckblatt).

11.1.7.2.3 Mechanisierte oder automatisierte Ultraschall-, Wirbelstrom- und Streuflussprüfung

Die Protokollierung erfolgt in einem Prüfbericht des Herstellers. Die Teilnahme an der Empfindlichkeitsjustierung der Prüfanlage, die stichprobenweise Kontrolle der Durchführung der Prüfung und das Prüfergebnis sind vom Sachverständigen durch Unterschrift auf dem Herstellerbericht zu bestätigen.

11.1.7.2.4 Oberflächenprüfung (Magnetpulver- und Eindringprüfung) und Sichtprüfung

Die Protokollierung erfolgt in einem Prüfbericht des Herstellers. Die Teilnahme an der Prüfung und das Prüfergebnis sind vom Sachverständigen durch Unterschrift auf dem Herstellerbericht zu bestätigen.

11.1.7.2.5 Durchstrahlungsprüfung

Die Protokollierung erfolgt in einem Prüfbericht des Herstellers. Die stichprobenweise Kontrolle der Durchführung der Prüfung und das Prüfergebnis sind vom Sachverständigen durch Unterschrift auf dem Herstellerbericht zu bestätigen.

11.1.8 Prüfung der Schweißkanten- und Stutzenbereiche

Hinweis:

Weitere Prüfungen vor dem Schweißen sind in KTA 3211.3 geregelt.

(1) Werden an ferritischen Erzeugnisformen Schweißkanten und Stutzen angearbeitet, sind diese Bereiche im vorgearbeiteten Zustand vor dem Anarbeiten der Fugenflanken mit Ultraschall zu prüfen.

(2) Werden an austenitischen Erzeugnisformen Schweißkanten und Stutzen angearbeitet, sind diese Bereiche im vorgearbeiteten Zustand vor dem Anarbeiten der Fugenflanken mit Ultraschall zu prüfen, wenn gemäß KTA 3211.3 Abschnitt 11 eine Ultraschallprüfung der inneren Oberfläche der Schweißnähte erforderlich ist.

(3) Für die Ultraschallprüfung der Schweißkanten- und Stutzenbereiche gelten folgende Anforderungen:

  1. Bei Flacherzeugnissen aus ferritischen Stählen ist die Prüfung nach DIN EN 10160 und bei Flacherzeugnissen aus austenitischen Stählen nach DIN EN 10307 durchzuführen. Die geprüften Bereiche müssen die Anforderungen der Qualitätsklasse E4 nach Tabelle 5 dieser Normen erfüllen.
  2. Für alle übrigen Erzeugnisformen gelten die Anforderungen für die Prüfung nach dem Schweißen gemäß KTA 3211.3 Abschnitt 11.

(4) Als Schweißkanten- und Stutzenbereiche gelten bei Wanddicken oder Anschlussquerschnitten kleiner als oder gleich 30 mm Streifen mit einer Breite gleich der Wanddicke plus 10 mm, bei größeren Wanddicken oder Anschlussquerschnitten Streifen mit einer Breite gleich der Wanddicke plus 20 mm neben der Fugenflanke oder Stutzenbohrung.

(5) Bei Schmiedestücken, Ringen und Hohlteilen aus austenitischen Stählen ist zusätzlich die Prüfbarkeit der Schweißkanten- und Stutzenbereiche für die Bedingungen der Schweißnahtprüfung zu ermitteln. Dies erfolgt wie die spätere Prüfung mit Schrägeinschallung. Am Prüfgegenstand ist im Bereich der späteren Schweißnaht, jedoch in ausreichendem Abstand zur Kante, als Vergleichsreflektor grundsätzlich eine umlaufende Nut einzubringen. Die Nut soll nicht breiter sein als 1,0 mm, die Reflexionsfläche muss senkrecht zur Oberfläche verlaufen. Die Tiefe des Vergleichsreflektors ist in Abhängigkeit von der Nennwanddicke des fertigen Bauteils gemäß Tabelle 11-1 festzulegen.

Tabelle 11-1: Tiefe des Vergleichsreflektors für die Prüfung von Schweißkanten- und Stutzenbereichen

Nennwanddicke s in mm 8 < s< 20 20 < s< 40 40 < s
Nuttiefe in mm 1,5 2 3

Ist aus konstruktiven Gründen für die einzubringende Nut kein Übermaß an der Stirnseite möglich, so ist das Übermaß der Wanddicke so vorzusehen, dass die Nut an der inneren Oberfläche nach der Ermittlung der Prüfbarkeit vollständig abgearbeitet werden kann. Die Prüftechnik soll sich an der späteren Längsfehlerprüfung der Schweißnaht orientieren und ist in der Prüfanweisung zu beschreiben. Die Nut ist über den gesamten Umfang anzuschallen. Die daraus resultierende Nut-Echohöhendynannik ist unter Angabe der einzelnen Umfangspositionen und dB-Werte zu protokollieren. Ergeben sich Schwankungen größer als 6 dB, so ist das weitere Vorgehen mit dem Sachverständigen festzulegen.

11.2 Flacherzeugnisse

(1) Jedes Flacherzeugnis mit Nenndicken gleich oder größer als 10 mm ist vom Hersteller einer Ultraschall-Flächenprüfung zu unterziehen.

(2) Für die Flächenprüfung gelten die Forderungen

  1. der Qualitätsklasse S2 nach DIN EN 10160 bei Flacherzeugnissen aus ferritischen Stählen und
  2. der Qualitätsklasse S2 nach DIN EN 10307 bei Flacherzeugnissen aus austenitischen Stählen.

11.3 Aus Flacherzeugnissen gekümpelte oder gepresste Erzeugnisformen

Jede aus Flacherzeugnissen gekümpelte oder gepresste Erzeugnisform ist im umgeformten Bereich nach der letzten Wärmebehandlung im fertig bearbeiteten Zustand einer Oberflächenprüfung zu unterziehen. Die Zulässigkeitskriterien sind in den Tabellen 11-2 und 11-3 festgelegt.

11.4 Schmiedestücke, Stäbe und Ringe

11.4.1 Allgemeines

(1) Jedes Teil ist einer zerstörungsfreien Prüfung zu unterziehen.

(2) Bei der Durchführung manueller Ultraschallprüfungen sind die Festlegungen in Anhang D zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfungen sind auf Grundlage der Normenreihe DIN EN 10228 mit den in (4) und den in den Abschnitten 11.4.2 und 11.4.3 beschriebenen Abweichungen und Ergänzungen durchzuführen und zu bewerten.

Hinweis:

Bei der gezielten Ultraschallprüfung entsprechen die in DIN EN 10228-4 genannten "Dicken t des Schmiedestückes" den Nennwanddicken s des Endproduktes.

(4) Die Oberflächen der zu prüfenden Teile müssen derart beschaffen und gereinigt sein, dass eine uneingeschränkte Prüfdurchführung möglich ist. Abweichend von den Festlegungen der Normenreihe DIN EN 10228 gelten für den arithmetischen Mittelwert der Profilordinaten (Mittenrauwert) Ra die Festlegungen gemäß den Abschnitten 11.1.2.2 und 11.1.2.3.

11.4.2 Prüfung der Oberflächen

(1) Die gesamte Oberfläche ist im endbearbeiteten Zustand einer Oberflächenprüfung zu unterziehen.

(2) Für die Durchführung und Bewertung der Magnetpulverprüfung gelten die Festlegungen gemäß DIN EN 10228-1, Qualitätsklasse 4. Zusätzlich gelten die Festlegungen gemäß Anhang E.

(3) Für die Durchführung und Bewertung der Eindringprüfung gelten die Festlegungen gemäß DIN EN 10228-2, Qualitätsklasse 4. Zusätzlich gelten die Festlegungen gemäß Anhang E.

(4) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Qualitätsklassen 4 nach DIN EN 10228-1 und DIN EN 10228-2 gilt: Die Häufigkeit zulässiger Anzeigen bezogen auf die Gesamtfläche darf 10 je Quadratmeter nicht überschreiten.

(5) Für Bereiche, die für eine Magnetpulver- oder Eindringprüfung nicht zugänglich sind, ist das Vorgehen in der Prüfanweisung festzulegen.

Tabelle 11-2: Zulässigkeitskriterien für die Eindringprüfung

Anzeigen von > 3 mm bis< 6 mm
Anzeigen< 3 mm Runde Anzeigen Lineare1 Anzeigen, bei ferritischen Stählen verursacht durch nichtmetallische Einschlüsse2 oder bei austenitischen Stählen verursacht durch Karbide oder Nitride oder Karbonitride2 Sonstige lineare1 Anzeigen Anzeigen
> 6 mm
Vereinzelt zulässig und nicht in die Häufigkeit einzubeziehen3 Zulässig bis zu insgesamt 10 Anzeigen auf einer Bezugsfläche von 100 mm · 150 mm Nicht zulässig Nicht zulässig
1) Bei der Eindringprüfung besitzt eine Anzeige dann eine Längenausdehnung (lineare Anzeige), wenn ihre Abmessung in der maximalen Ausdehnungsrichtung mindestens dreimal so groß ist wie ihre kleinste Abmessung quer zu dieser Richtung.

2) Nichtmetallische Einschlüsse, Karbide, Nitride und Karbonitride müssen als solche nachgewiesen werden. Der Nachweis darf für mehrere gleichartige Anzeigen durch eine Stichprobe im Anzeigenbereich erfolgen.

3) Bei systematisch auftretenden Anzeigen ist mit dem Sachverständigen über die Verwendbarkeit zu entscheiden.

Tabelle 11-3: Zulässigkeitskriterien für die Magnetpulverprüfung

Anzeigen von > 1,5 mm bis< 6 mm
Anzeigen< 1,5 mm Anzeigen, verursacht durch nichtmetallische Einschlüsse1 Sonstige Anzeigen Anzeigen
> 6 mm
Vereinzelt zulässig und nicht in die Häufigkeit einzubeziehen2 Zulässig bis zu insgesamt 10 Anzeigen auf einer Bezugsfläche von 100 mm · 150 mm Nicht zulässig Nicht zulässig
1) Nichtmetallische Einschlüsse müssen als solche nachgewiesen werden. Der Nachweis darf für mehrere gleichartige Anzeigen durch eine Stichprobe im Anzeigenbereich erfolgen.

2) Bei systematisch auftretenden Anzeigen ist mit dem Sachverständigen über die Verwendbarkeit zu entscheiden.

11.4.3 Ultraschallprüfung

11.4.3.1 Verfahrenstechnische Anforderungen

(1) Die Ultraschallprüfung hat im möglichst konturenarmen Zustand nach der für die Einstellung der mechanisch-technologischen Eigenschaften maßgeblichen Wärmebehandlung zu erfolgen.

(2) Die Ultraschallprüfung ist grundsätzlich als gezielte Ultraschallprüfung durchzuführen. Ist die detaillierte Kenntnis der aus denn Prüfgegenstand zu fertigenden Bauteile zum Zeitpunkt der Prüfung nicht bekannt, darf die Prüfung als pauschale Ultraschallprüfung durchgeführt werden.

(3) Die Prüfung an ferritischen Teilen hat grundsätzlich als 100%ige Prüfung nach DIN EN 10228-3 zu erfolgen, die Prüfung an austenitischen Teilen als 100%ige Prüfung nach DIN EN 10228-4. Für Gesenkschmiedestücke und für das Einsatzmaterial für Gesenkschmiedestücke gelten die Festlegungen der Abschnitte 11.4.3.3.4 und 11.4.3.3.5. Die Prüfung von Einsatzmaterialien für Gesenkschmiedeteile aus Mehrkantstäben hat als vollständige Prüfung nach DIN EN 10308 zu erfolgen.

(4) Die Einstellung der Prüfempfindlichkeit hat entweder mit der AVG-Methode, der Bezugslinien- oder der Vergleichskörpermethode zu erfolgen. Die zu verwendende Methode ist in der Prüfanweisung festzulegen.

(5) Abweichend von den Festlegungen der für die Durchführung der Ultraschallprüfungen in Bezug genommenen Normen sollen Prüffrequenzen gleich oder größer als 2 MHz angewendet werden. Die anzuwendende Prüffrequenz ist in der Prüfanweisung festzulegen.

(6) Bei der Ultraschallprüfung ist das gesamte Volumen zu erfassen. Für die Prüfung der oberflächennahen Bereiche ist entweder von der Gegenfläche zu prüfen oder es sind SE-Prüfköpfe zu verwenden. Die zu verwendende Technik ist in der Prüfanweisung festzulegen.

(7) Werden bei der Ultraschallprüfung Anzeigen bis 6 dB unterhalb der Registrierschwelle festgestellt, so sind diese Bereiche von der jeweiligen Gegenrichtung gezielt nachzuprüfen.

(8) Registrierpflichtige Anzeigen bei der gezielten Ultraschallprüfung aus Bereichen, die bei der Weiterverarbeitung des Prüfobjekts entfallen, brauchen bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden, sind aber zu dokumentieren. Alle als gefügebedingt nachgewiesenen Echoanzeigen sind nicht in die Bewertung mit einzubeziehen, aber im Prüfbericht anzugeben.

(9) Liegt aus werkstofftechnischen Gründen (z.B. Verringerung des Wärmebehandlungsquerschnitts) nach der Wärmebehandlung eine Geometrie vor, bei der nicht das gesamte Volumen mit den geforderten Ultraschall-Einschallrichtungen geprüft werden kann, so sind zusätzlich vor der Wärmebehandlung in einem günstigen geometrischen Zustand die später eingeschränkt prüfbaren Bereiche zu prüfen.

(10) Zur Erfassung und Korrektur der Prüfbedingungen sind bei der Ultraschallprüfung die Schallschwächung und die Transferkorrektur in dem Umfang zu ermitteln, der eine vollständige Bewertung des Prüfgegenstands ermöglicht. Lage und Anzahl der Messungen sind in der Prüfanweisung festzulegen. Bei Erzeugnisformen aus austenitischenn Stahl ist Abschnitt 11.4.3.2 zu berücksichtigen.

(11) Die Einschallpositionen sind nach Angaben des Bestellers je nach Verwendungszweck festzulegen, mindestens sind jedoch die im Abschnitt 11.4.3.3 festgelegten Einschallpositionen anzuwenden. Wenn bei der Ultraschallprüfung mit senk-rechter Einschallung in axialer Bauteilrichtung das Volumen nicht vollständig auswertbar ist (Seitenwandeinfluss, Schallschwächung), so ist zusätzlich von den Mantelflächen mit Schrägeinschallung in beiden axialen Richtungen zu prüfen.

(12) Die Schrägeinschallung in Umfangsrichtung an Hohlteilen ist abweichend von den Festlegungen in DIN EN 10228-3 und in DIN EN 10228-4 (jeweils Abschnitt 12.1) unabhängig vom Verhältnis Außendurchmesser zu Innendurchmesser erforderlich. Der Einschallwinkel für die Schrägeinschallung in Umfangsrichtung soll zwischen 35 und 45 Grad liegen.

11.4.3.2 Prüfbarkeit von Erzeugnisformen aus austenitischem Stahl

11.4.3.2.1 Ermittlung der Prüfbarkeit

(1) Die Prüfbarkeit ist an jedem Prüfgegenstand zu ermitteln. Lage und Anzahl der Messungen sind in der Prüfanweisung festzulegen. Dabei sind die nachfolgenden Vorgaben mindestens einzuhalten.

(2) Die Ermittlung der Prüfbarkeit muss gemeinsam durch die an der Prüfung Beteiligten erfolgen.

(3) Die zur Ermittlung der Prüfbarkeit angewandten Wellenlängen dürfen nicht größer sein als die bei der nachfolgenden Prüfung mit Senkrecht- und Schrägeinschallung.

(4) Bei Platten und Scheiben ist ein Raster von 200 mm anzubringen. In allen Mittenbereichen des Rasters und zusätzlich an den Rändern der Platten und Scheiben ist mittels Senkrechteinschallung und vorgesehener Prüffrequenz die Rückwandechohöhe zu ermitteln.

(5) Bei allen anderen Erzeugnisformen ist zur Ermittlung der Prüfbarkeit an jedem Prüfgegenstand im Bereich paralleler oder konzentrischer Wände ein Raster von 200 mm anzubringen. In allen Mittenbereichen dieses Rasters und zusätzlich an allen Rändern der Schmiedestücke oder der gewalzten Ringe sind mittels Senkrechteinschallung in Wanddickenrichtung die Rückwandechohöhen zu ermitteln. In Bereichen nicht paralleler oder nicht konzentrischer Wände sind für diese Prüfung Referenzechos zu benutzen (z.B. vorhandene Bohrungen, Kanten oder Durchschallung).

(6) Die zur Ermittlung der Prüfbarkeit notwendige Zahl und Dichte der Messpunkte soll in einem angemessenen Verhältnis zur Größe und Geometrie des Prüfobjektes stehen. Hierbei darf die absolute Zahl von Messpunkten auf 50 begrenzt werden.

(7) Sofern eine Prüfung mit Schrägeinschallung durchzuführen ist, ist in Bereichen mit einer Rückwandechoschwächung größer als 6 dB die Schallschwächung auch mittels Schrägeinschallung, z.B. mit einer V-Durchschallung, zu ermitteln.

(8) Bereiche mit hoher Schallschwächung (Rückwandechoschwankung größer als 12 dB) sind zu kennzeichnen und durch ein engeres Messpunktraster einzugrenzen, wobei die absolute Zahl der Messpunkte entsprechend zu erhöhen ist. Die maximale Schallschwächung ist für jede erforderliche Einschallrichtung zu protokollieren.

11.4.3.2.2 Uneingeschränkte Prüfbarkeit

Kann für den Bereich mit der größten ermittelten Schallschwächung der Nachweis erbracht werden, dass für die Senkrecht- und jede Schrägeinschallung die Registrierschwellen gemäß Abschnitt 11.4.3.4.1.2 einen Abstand zum Rauschpegel von mindestens 6 dB einhalten, ist der Prüfgegenstand uneingeschränkt prüfbar.

11.4.3.2.3 Eingeschränkte Prüfbarkeit

(1) Kann für eine oder mehrere Einschallrichtungen der Abstand der Registrierschwelle gemäß Abschnitt 11.4.3.4.1.2 zum Rauschpegel von mindestens 6 dB in einem Bereich nicht eingehalten werden, sind das eingeschränkt prüfbare Volumen und der darin vorliegende Grad der Einschränkung zu ermitteln und zu dokumentieren.

(2) Ergeben sich nach einer mechanischen Weiterbearbeitung für die Ultraschallprüfungen dieser Bereiche günstigere Bedingungen (z.B. durch Verminderung der Wanddicke, kürzere Schalllaufwege, Zerspanung der die Prüfung einschränkenden Volumenbereiche), so darf sie mit den fehlenden Einschallrichtungen für die fraglichen Bereiche im weiterbearbeiteten Zustand erfolgen. Dies darf nach Absprache zwischen Schmiedestückhersteller und Weiterbearbeiter auch beim Weiterbearbeiter geschehen. Wird im weiterbearbeiteten Zustand die geforderte Prüfempfindlichkeit erreicht, so gelten diese Bereiche als uneingeschränkt prüfbar.

(3) Für Bereiche mit eingeschränkter Prüfbarkeit sind zusätzliche Untersuchungen (z.B. bruchmechanische Analysen) durchzuführen, die eine Entscheidung über die Verwendbarkeit ermöglichen.

11.4.3.3 Prüfdurchführung

11.4.3.3.1 Geschmiedete oder gewalzte Stäbe

(1) An Stäben mit Durchmessern oder Kantenlängen größer als 30 mm ist eine Ultraschallprüfung nach DIN EN 10228-3 oder nach DIN EN 10228-4 unter Berücksichtigung der in (2) genannten Festlegungen durchzuführen.

Hinweis:

Für die Senkrechteinschallung werden die Anforderungen nach DIN EN 10228-3 auch durch DIN EN 10308 erfüllt.

(2) Bei Stäben für Bauteile der Prüfgruppe A1 sind zusätzlich durchzuführen:

  1. bei Durchmessern oder Kantenlängen größer als 60 mm eine Senkrechteinschallung in axialer Richtung; kann hierbei kein Abstand der Registrierschwelle zum Rauschpegel von mindestens 6 dB über die gesamte Länge des Stabes eingehalten werden, so ist im abgelängten Zustand oder mit 45 Grad-Schrägeinschallung in beiden axialen Richtungen zu prüfen,
  2. bei Rundstäben mit Durchmessern größer als 120 mm eine Schrägeinschallung in beiden Umfangsrichtungen; der Einschallwinkel soll hierbei 35 Grad betragen.

Die Einschallrichtungen gemäß a) und b) sind auch bei Stäben für Bauteile mit Nennweiten größer als DN 300 der Prüfgruppe A2 anzuwenden.

11.4.3.3.2 Geschmiedete ebene Platten, Scheiben und zylindrische Hohlteile sowie geschmiedete oder gewalzte Ringe

(1) Die Ultraschallprüfung ist nach DIN EN 10228-3 oder nach DIN EN 10228-4 mit den Anforderungen für die typen 2 und 3 unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Festlegungen durchzuführen.

(2) Hohlteile und Ringe der Prüfgruppe A1 sowie Hohlteile und Ringe mit Nennweiten größer als DN 300 der Prüfgruppe A2 sind zusätzlich von beiden Stirnseiten durch Senkrechteinschallung zu prüfen.

11.4.3.3.3 Freiformschmiedestücke

(1) Die Ultraschallprüfung ist nach DIN EN 10228-3 oder nach DIN EN 10228-4 unter Einhaltung der Festlegungen gemäß (2) bei nicht hohlgebohrten Schmiedestücken und der Festlegungen gemäß (3) bei hohlgebohrten Schmiedestücken durchzuführen. Sie hat im möglichst konturenarmen Zustand nach der für die Einstellung der mechanisch-technologischen Eigenschaften maßgeblichen Wärmebehandlung zu erfolgen. Wenn die Kontur nach der mechanischen Bearbeitung und Wärmebehandlung nur eine eingeschränkte Prüfung erlaubt, ist vor der mechanischen Bearbeitung und Wärmebehandlung eine Prüfung nach (2) oder (3) und nach der mechanischen Bearbeitung und Wärmebehandlung eine Prüfung nach (4) durchzuführen.

(2) Für nicht hohlgebohrte Schmiedestücke gilt:

Die Anforderungen für die typen 1a oder 1b gemäß DIN EN 10228-3 oder DIN EN 10228-4 sind einzuhalten. An Teilen der Prüfgruppe A1 und Teilen mit Nennweiten größer als DN 300 der Prüfgruppe A2 ist zusätzlich die Ultraschallprüfung von den Stirnseiten mittels Senkrechteinschallung und in zylindrischen Bereichen in beiden Umfangsrichtungen mittels Schrägeinschallung durchzuführen.

(3) Für hohlgebohrte Schmiedestücke gilt:

Die Anforderungen für den Typ 3a gemäß DIN EN 10228-3 oder DIN EN 10228-4 sind einzuhalten. An Teilen der Prüfgruppe A1 und Teilen mit Nennweiten größer als DN 300 der Prüfgruppe A2 ist zusätzlich die Ultraschallprüfung von den Stirnseiten mittels Senkrechteinschallung durchzuführen.

(4) Bei der eingeschränkten Prüfung nach der Wärmebehandlung gilt für die Einschallrichtungen:

Von allen äußeren Oberflächen aus, sofern deren Krümmungsradien 30 mm überschreiten, ist eine Senkrechteinschallung durchzuführen. An Teilen der Prüfgruppe A1 und Teilen mit Nennweiten größer als DN 300 der Prüfgruppe A2 ist in den zylindrischen Bereichen der Freiformschmiedestücke eine Schrägeinschallung in beiden Umfangsrichtungen durchzuführen.

11.4.3.3.4 Einsatzmaterial für Gesenkschmiedestücke

(1) Das Einsatzmaterial für Gesenkschmiedestücke ist bei Durchmessern oder Kantenlängen größer als 50 mm einer Ultraschallprüfung nach DIN EN 10308, DIN EN 10228-3 oder DIN EN 10228-4 zu unterziehen.

(2) Einsatzmaterialien aus austenitischem Stahl dürfen auch im nicht lösungsgeglühten Zustand geprüft werden, sofern hinsichtlich der Prüfbarkeit keine Einschränkungen bestehen.

11.4.3.3.5 Gesenkschmiedestücke

(1) An Gesenkschmiedestücken mit Nennweiten größer als 150 mm ist, soweit von der Geometrie her möglich, eine Ultraschallprüfung im möglichst konturenarmen Zustand nach der für die Einstellung der mechanisch-technologischen Werkstoffeigenschaften maßgeblichen Wärmebehandlung durchzuführen.

(2) Die Prüfung hat mit Senkrechteinschallung von den äußeren Oberflächen aus zu erfolgen.

(3) In den Bereichen, deren Krümmungsradien 30 mm unterschreiten, darf die Ultraschallprüfung entfallen.

11.4.3.4 Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien

11.4.3.4.1 Gezielte Prüfung

11.4.3.4.1.1 Erzeugnisformen aus ferritischem Stahl

(1) Bei der Prüfung von Schmiedestücken, Stäben und Ringen gelten die in Tabelle 11-4 angegebenen Qualitätsklassen und die sich daraus nach DIN EN 10228-3 ergebenden Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien.

Hinweis:

Für die Senkrechteinschallung werden die Anforderungen nach DIN EN 10228-3 auch durch DIN EN 10308 erfüllt.

(2) Bei der Prüfung von Einsatzmaterial für Gesenkschmiedestücke gelten die Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien gemäß Qualitätsklasse 4 nach DIN EN 10308 oder DIN EN 10228-3.

(3) Darüber hinaus gelten bei der Prüfung von Schmiedestücken, Stäben und Ringen sowie von Einsatzmaterial für Gesenkschmiedestücke folgende Anforderungen:

  1. Anhäufungen von Anzeigen bis 6 dB unterhalb der Registrierschwelle, die sich bei einer Prüfkopfposition oder bei Prüfkopfverschiebungen nicht in Einzelanzeigen trennen lassen, sind zu registrieren. In diesen Bereichen sind Zusatzuntersuchungen (z.B. Durchschallungsprüfungen in mehreren Richtungen) durchzuführen, die eine Aussage über den Typ des Reflektors (flächig oder voluminös) ermöglichen.

    Die Anzeigen sind nicht zulässig, falls sich bei diesen Untersuchungen, z.B. durch Intensitätsverluste eines Durchschallungssignals im Vergleich zu anzeigenfreien Bereichen der Erzeugnisform, Hinweise auf flächige Trennungen ergeben.

  2. Es sind alle Bereiche zu registrieren, bei denen
    ba) der Abstand der Registrierschwelle zum Rauschpegel 6 dB unterschreitet,
    bb) das Rückwandecho ohne erklärbare Ursache bis zur Registrierschwelle abfällt oder bei denen Schwächungen des Rückwandechos> 6 dB im Bereich registrierpflichtiger Anzeigen auftreten.

Für diese Bereiche sind mit denn Sachverständigen Untersuchungen festzulegen, z.B. Schallschwächungsmessungen, die eine Entscheidung über die Verwendbarkeit ermöglichen.

(4) Bei der Prüfung von Gesenkschmiedestücken mit Nennweiten größer als 150 mm gelten die in Tabelle 11-4 angegebenen Qualitätsklassen und die sich daraus nach DIN EN 10228-3 ergebenden Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien.

Tabelle 11-4: Qualitätsklassen gemäß DIN EN 10228-3 bei der gezielten Ultraschallprüfung

Nennwanddicke s des Endproduktes in mm Qualitätsklasse
s< 60 4
s > 60 31
1) Sofern die Kontrolle des Rückwandechos möglich ist, ist bei der Senkrechteinschallung an Nennwanddicken s > 250 mm Qualitätsklasse 2 zulässig.

11.4.3.4.1.2 Erzeugnisformen aus austenitischem Stahl

(1) Für die Senkrechteinschallung gelten die durch die Qualitätsklasse 3 nach DIN EN 10228-4 festgelegten Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien.

Hinweis:

Für die Senkrechteinschallung werden die Anforderungen nach DIN EN 10228-4 auch durch DIN EN 10308 erfüllt.

(2) Für die Schrägeinschallung gelten

  1. bei Anwendung der AVG-Methode die in Tabelle 5 der DIN EN 10228-4 genannten Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien,
  2. bei Anwendung der Bezugslinien- oder Vergleichskörpermethode die in Tabelle 6 der DIN EN 10228-4 genannten Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien.

(3) Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen:

  1. Anhäufungen von Anzeigen bis 6 dB unterhalb der Registrierschwelle, die sich bei einer Prüfkopfposition oder bei Prüfkopfverschiebungen nicht in Einzelanzeigen trennen lassen, sind zu registrieren. In diesen Bereichen sind Zusatzuntersuchungen, z.B. Durchschallungsprüfungen in mehreren Richtungen, durchzuführen, die eine Aussage über den Typ des Reflektors (flächig oder voluminös) ermöglichen.

    Die Anzeigen sind nicht zulässig, falls sich bei diesen Untersuchungen, z.B. durch Intensitätsverluste eines Durchschallungssignals im Vergleich zu anzeigenfreien Bereichen der Erzeugnisform, Hinweise auf flächige Trennungen ergeben.

  2. Es sind alle Bereiche zu registrieren, bei denen
    ba) der Abstand der Registrierschwelle zum Rauschpegel 6 dB erreicht oder unterschreitet,
    bb) das Rückwandecho ohne erklärbare Ursache bis zur Registrierschwelle abfällt oder bei denen Schwächungen des Rückwandechos> 6 dB im Bereich registrierpflichtiger Anzeigen auftreten.

Für diese Bereiche sind mit dem Sachverständigen Untersuchungen festzulegen, z.B. Schallschwächungsmessungen, die eine Entscheidung über die Verwendbarkeit ermöglichen.

11.4.3.4.2 Pauschale Prüfung von Erzeugnisformen aus ferritischem oder austenitischem Stahl

(1) Bei einer pauschalen Ultraschallprüfung ist vor Beginn der Fertigung vom Besteller die erforderliche Qualitätsklasse nach DIN EN 10228-3 oder 10228-4 festzulegen. Bei der späteren Verwendung eines pauschal geprüften Prüfgegenstandes ist sicherzustellen, dass das Endprodukt die Anforderungen der gezielten Ultraschallprüfung erfüllt. Erforderlichenfalls sind hierfür ergänzende gezielte Prüfungen durchzuführen.

(2) Zusätzlich zu den Festlegungen in DIN EN 10228-3 oder 10228-4 sind Stellen zu dokumentieren,

  1. an denen der Abstand der Registrierschwelle zum Rauschpegel 6 dB erreicht oder unterschreitet,
  2. an denen das Rückwandecho ohne erklärbare Ursache bis zur Registrierschwelle abfällt oder an denen Schwächungen des Rückwandechos> 6 dB im Bereich registrierpflichtiger Anzeigen auftreten,
  3. an denen Anhäufungen von Anzeigen bis 6 dB unterhalb der Registrierschwelle auftreten.

11.5 Nahtlose Rohre größer als DN 50

11.5.1 Nahtlose Rohre größer als DN 50 aus ferritischen Stählen der Werkstoffgruppe W I

(1) Für Rohre mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm gilt:

  1. Alle Rohre sind mittels Ultraschall nach DIN EN ISO 10893-10, Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse B auf Längsfehler zu prüfen.
  2. Rohre der Prüfgruppe a 1 sind zusätzlich einer Ultraschall-Querfehlerprüfung nach DIN EN ISO 10893-10, Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse C, sowie bei Nennwanddicken gleich oder größer als 8 mm einer Dopplungsprüfung nach DIN EN ISO 10893-8, Zulässigkeitsklasse U0 zu unterziehen. Rohre der Prüfgruppe a 2 sind zusätzlich dann einer Ultraschall-Querfehlerprüfung nach DIN EN ISO 10893-10, Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse C, zu unterziehen, wenn sie warmgepilgert sind oder während des Herstellungsprozesses einem Warmpilgerverfahren unterzogen wurden.
  3. An jedem vierten Rohr der Prüfgruppe a 1 ist im Auslieferungszustand eine Oberflächenprüfung durchzuführen.

Dabei ist die Außenoberfläche vollständig, die Innenoberfläche auf einer Länge von einmal denn Außendurchmesser von jedem Rohrende zu prüfen. Es gilt die Zulässigkeitsklasse M1 nach DIN EN ISO 10893-5.

(2) Rohre mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.5.2 Nahtlose Rohre größer als DN 50 aus ferritischen Stählen der Werkstoffgruppe W II

(1) Für Rohre mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm gilt:

  1. Alle Rohre sind mittels Ultraschall nach DIN EN ISO 10893-10, Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse B, Justierung an Vergleichskörper mit Innen- und Außennut in "N"-Ausführung, auf Längsfehler zu prüfen.
  2. Rohre der Prüfgruppe a 2, die warmgepilgert sind oder während des Herstellungsprozesses einem Warmpilgerverfahren unterzogen wurden, sind zusätzlich
    ba) einer Dopplungsprüfung nach DIN EN ISO 10893-8, Zulässigkeitsklasse U0 und
    bb) einer Ultraschall-Querfehlerprüfung nach DIN EN ISO 10893-10, Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse C, Justierung an Vergleichskörper mit Außennut oder an Vergleichskörper mit Innen- und Außennut

zu unterziehen.

(2) Rohre mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.5.3 Nahtlose Rohre größer als DN 50 aus austenitischen Stählen

(1) Für Rohre mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm gilt:

  1. Alle Rohre sind mittels Ultraschall nach DIN EN ISO 10893-10, Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse B, Justierung an Vergleichskörper mit Innen- und Außennut in "N"-Ausführung, auf Längsfehler zu prüfen.
  2. Rohre mit Nennwanddicken größer als 5,6 mm und Rohre gleich oder größer als DN 100 sind mittels Ultraschall nach DIN EN ISO 10893-10, Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse C, Justierung an Vergleichskörper mit Außennut oder an Vergleichskörper mit Innen- und Außennut, auf Querfehler zu prüfen.
  3. Zur Korrektur der Prüfbedingungen sind die Schallschwächung und die Transferkorrektur an jeweils vier um 90 Grad versetzten Messpunkten an beiden Enden und über die gesamte Länge in einem Abstand von höchstens 200 mm zu ermitteln. Diese Messungen sind mit den gleichen Prüfköpfen und Prüfeinrichtungen wie bei der Prüfung auf Längs- und Querfehler durchzuführen. Differieren die so bestimmten Werte gegenüber den in der Nähe von Vergleichsreflektoren ermittelten Werten, ist die Differenz bei der Prüfung zu berücksichtigen. Bei unterschiedlichen Oberflächenqualitäten ist die Anzahl der Messpunkte zu verdoppeln. Übersteigt die Schwankungsbreite der unter gleichen Einschallbedingungen festgestellten Messwerte 6 dB (bezogen auf den zu bewertenden Schallweg), ist die Anzahl der Messpunkte zu verdoppeln. Sofern im Zuge der Prüfungen festgestellt wird, dass in Abhängigkeit vom Herstellungsverfahren, vom Werkstoff und von der Abmessung hinreichende Gleichmäßigkeit der Prüfbedingungen vorhanden ist, darf mit Zustimmung des Sachverständigen der Umfang der Messpunkte auf die Hälfte reduziert werden.
  4. An jedem vierten Rohr der Prüfgruppe a 1 ist im Auslieferungszustand eine Oberflächenprüfung durchzuführen. Dabei ist die Außenoberfläche vollständig, die Innenoberfläche auf einer Länge von einmal denn Außendurchmesser von jedem Rohrende zu prüfen. Es gilt die Zulässigkeitsklasse P1 nach DIN EN ISO 10893-4.

(2) Rohre mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.6 Nahtlose Rohrbogen größer als DN 50

11.6.1 Nahtlose Rohrbogen größer als DN 50 aus ferritischen Stählen der Werkstoffgruppe W I

(1) Für Rohrbogen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm gilt:

  1. Die Außen- und Innenoberflächen sind grundsätzlich einer Oberflächenprüfung zu unterziehen. Die Zulässigkeitskriterien sind in den Tabellen 11-2 und 11-3 festgelegt.
  2. Ist die Oberflächenprüfung an der inneren Oberfläche nicht durchführbar, ist dafür ersatzweise eine Ultraschall- oder eine Durchstrahlungsprüfung nach DIN EN ISO 5579 Klasse B durchzuführen. Eine Kombination der Verfahren UT und RT ist zulässig. Die Prüfbedingungen sind in einer Prüfanweisung festzulegen. Bei Einsatz des UT-Verfahrens ist eine Prüfung auf Längs- und Querfehler nach DIN EN ISO 10893-10 durchzuführen. Die Justierung ist an Vergleichskörpern mit Innennut in "N"-Ausführung vorzunehmen. Für die Prüfung auf Längsfehler gilt die Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse B. Für die Prüfung auf Querfehler gilt die Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse C.

(2) Rohrbogen mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.6.2 Nahtlose Rohrbogen größer als DN 50 aus ferritischen Stählen der Werkstoffgruppe W II

(1) Für Rohrbogen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm gilt:

  1. Bei Rohrbogen der Prüfgruppe a 2 sind die Außen- und Innenoberflächen grundsätzlich einer Oberflächenprüfung zu unterziehen. Die Zulässigkeitskriterien sind in den Tabellen 11-2 und 11-3 festgelegt.
  2. Ist die Oberflächenprüfung an der inneren Oberfläche nicht durchführbar, ist an allen Rohrbogen der Prüfgruppe a 2 ersatzweise eine Ultraschallprüfung oder eine Durchstrahlungsprüfung nach DIN EN ISO 5579 Klasse B durchzuführen. Eine Kombination der Verfahren UT und RT ist zulässig. Die Prüfbedingungen sind in einer Prüfanweisung festzulegen. Bei Einsatz des UT-Verfahrens ist eine Prüfung auf Längs- und Querfehler nach DIN EN ISO 10893-10 durchzuführen. Die Justierung ist an Vergleichskörpern mit Innenflut in "N"-Ausführung vorzunehmen. Für die Prüfung auf Längsfehler gilt die Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse B. Für die Prüfung auf Querfehler gilt die Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse C.

(2) Rohrbogen mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.6.3 Nahtlose Rohrbogen größer als DN 50 aus austenitischen Stählen

(1) Für Rohrbogen mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm gilt:

  1. Die Außen- und Innenoberfläche sind grundsätzlich einer Oberflächenprüfung zu unterziehen. Die Zulässigkeitskriterien sind in Tabelle 11-2 festgelegt.
  2. Ist die Oberflächenprüfung an der inneren Oberfläche nicht durchführbar, ist an allen Rohrbogen ersatzweise eine Ultraschall- oder eine Durchstrahlungsprüfung nach DIN EN ISO 5579 Klasse B durchzuführen. Eine Kombination der Verfahren UT und RT ist zulässig. Die Prüfbedingungen sind in einer Prüfanweisung festzulegen. Bei Einsatz des UT-Verfahrens ist eine Prüfung auf Längs- und Querfehler nach DIN EN ISO 10893-10 durchzuführen. Die Justierung ist an Vergleichskörpern mit Innenflut in "N"-Ausführung vorzunehmen. Für die Prüfung auf Längs-fehler gilt die Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse B. Für die Prüfung auf Querfehler gilt die Zulässigkeitsklasse U2 Unterklasse C.
  3. Zur Korrektur der Prüfbedingungen sind die Schallschwächung und die Transferkorrektur an jeweils vier um 90 Grad versetzten Messpunkten an beiden Enden und über die gesamte Länge in einem Abstand von höchstens 200 mm zu ermitteln. Diese Messungen sind mit den gleichen Prüfköpfen und Prüfeinrichtungen wie bei der Prüfung auf Längs- und Querfehler durchzuführen. Differieren die so bestimmten Werte gegenüber den in der Nähe von Vergleichsreflektoren ermittelten Werten, ist die Differenz bei der Prüfung zu berücksichtigen. Bei unterschiedlichen Oberflächenqualitäten ist die Anzahl der Messpunkte zu verdoppeln. Übersteigt die Schwankungsbreite der unter gleichen Einschallbedingungen festgestellten Messwerte 6 dB (bezogen auf den zu bewertenden Schallweg), ist die Anzahl der Messpunkte zu verdoppeln. Sofern im Zuge der Prüfungen festgestellt wird, dass in Abhängigkeit vom Herstellungsverfahren, vom Werkstoff und von der Abmessung hinreichende Gleichmäßigkeit der Prüfbedingungen vorhanden ist, darf mit Zustimmung des Sachverständigen der Umfang der Messpunkte auf die Hälfte reduziert werden.

(2) Rohrbogen mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.7 Nahtlose Formstücke größer als DN 50

11.7.1 Nahtlose Formstücke größer als DN 50 aus ferritischen Stählen der Werkstoffgruppe W I

(1) Die Außen- und Innenoberflächen von Formstücken mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm sind einer Oberflächenprüfung zu unterziehen. Die Zulässigkeitskriterien sind in den Tabellen 11-2 und 11-3 festgelegt.

(2) Formstücke mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.7.2 Nahtlose Formstücke größer als DN 50 aus ferritischen Stählen der Werkstoffgruppe W II

(1) Bei Formstücken der Prüfgruppe a 2 mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm sind die Außen- und Innenoberflächen vollständig einer Oberflächenprüfung zu unterziehen. Die Zulässigkeitskriterien sind in den Tabellen 11-2 und 11-3 festgelegt.

(2) Formstücke mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.7.3 Nahtlose Formstücke größer als DN 50 aus austenitischen Stählen

(1) Die Außen- und Innenoberflächen von Formstücken mit Nennwanddicken kleiner als oder gleich 30 mm sind vollständig einer Oberflächenprüfung zu unterziehen. Die Zulässigkeitskriterien sind in Tabelle 11-2 festgelegt.

(2) Formstücke mit Nennwanddicken größer als 30 mm sind wie geschmiedete Hohlteile nach Abschnitt 11.4 zu prüfen.

11.8 Gussstücke

11.8.1 Anzuwendende Prüfverfahren

(1) Die Prüfverfahren für die unterschiedlichen Stahlgusssorten und Gussstückbereiche sind der Tabelle 11-5 zu entnehmen.

(2) Die Ultraschallprüfung als Volumenprüfung darf angewendet werden an

  1. vorgedrehten Flanschen,
  2. bearbeiteten Sitzpartien,
  3. Rippen und Angüssen,

sofern eine lückenlose Beobachtung des Rückwandechos bei mindestens einer Einschallrichtung möglich ist. Diese Bereiche (siehe Bilder 11.8-1 bis 11.8-11) müssen für die Senkrechteinschallung in mindestens zwei aufeinander senkrecht stehenden Einschallrichtungen prüfbar sein.

(3) Soll die Ultraschallprüfung als Volumenprüfung in anderen Bereichen als den in den Bildern 11.8-1 bis 11.8-11 dargestellten zur Anwendung kommen, muss eine lückenlose Beobachtung des Rückwandechos bei mindestens einer Einschallrichtung und die Schrägeinschallung aus zwei aufeinander senkrecht stehenden Einschallrichtungen in jeweils entgegengesetzter Richtung möglich sein. Mit Ultraschall nicht prüfbare Bereiche sind einer Durchstrahlungsprüfung gemäß Abschnitt B 7.1 zu unterziehen. Die Vorgehensweise ist bauteilbezogen in der Prüfanweisung festzulegen.

(4) Die Volumenprüfung ist in Bereichen, in denen Warmrisse auftreten können, z.B. Bereiche von Steigern und Kühleisen, Querschnittsübergänge, um eine Ultraschallprüfung mittels Schrägeinschallung zu ergänzen. Die Bereiche sind bauteilbezogen in der Prüfanweisung festzulegen.

11.8.2 Zeitpunkt der Prüfungen und Prüfbeteiligung

(1) Die Zeitpunkte der zerstörungsfreien Prüfungen im Fertigungsablauf sowie die Prüfbeteiligungen sind für Stahlgussgehäuse in Bild 5.7-1 festgelegt.

(2) Erfolgt beim Komponentenhersteller eine weitere Bearbeitung, ist an den dabei entstandenen Oberflächen eine Oberflächenprüfung durchzuführen.

11.8.3 Umfang der Prüfungen

11.8.3.1 Prüfgruppe a 1

(1) Alle Gusskörper, Anschweißenden, Verbindungsschweißungen und Fertigungsschweißungen sind vollständig zu durchstrahlen. Bei ferritischen und martensitischen Stahlgusssorten darf alternativ eine Ultraschallprüfung gemäß Abschnitt 11.8.1 erfolgen.

(2) Alle inneren und äußeren Oberflächen, einschließlich die von Ausmuldungen für Fertigungsschweißungen sind einer Oberflächenprüfung zu unterziehen. Für nicht zugängliche Bereiche sind die Ersatzmaßnahmen in den Vorprüfunterlagen festzulegen.

11.8.3.2 Prüfgruppen a 2 und a 3

(1) An den ersten drei Gussstücken eines Fertigungsloses (Prototypen) sind die Gusskörper, Anschweißenden, Verbindungsschweißungen und Fertigungsschweißungen vollständig einer Volumenprüfung zu unterziehen.

(2) Alle weiteren Gussstücke des gleichen Fertigungsloses mit derselben Schmelz- und Gießtechnik sind in folgenden Bereichen zu prüfen:

  1. gieß- und spannungstechnisch schwierige Bereiche,
  2. Anschweißenden,
  3. größere Fertigungsschweißungen und
  4. Stellen, an denen bei der Prüfung der Prototypen Fehler in der Größe der Grenzzulässigkeit festgestellt werden.

(3) Die gieß- und spannungstechnisch schwierigen Bereiche sind mit dem Sachverständigen festzulegen. Über die Zusammenlegung von Fertigungslosen muss ebenfalls mit dem Sachverständigen entschieden werden. Beispiele für gieß-technisch schwierige Bereiche sind in den Bildern 11.8-12 und 11.8-13 dargestellt.

(4) Bei kleinen Fertigungsschweißungen darf ab dem vierten Gussstück statt der Durchstrahlungsprüfung auch eine Ultraschallprüfung durchgeführt werden.

(5) Alle inneren und äußeren Oberflächen, einschließlich die der Ausmuldungen für Fertigungsschweißungen sowie die Fertigungsschweißungen sind einer Oberflächenprüfung zu unterziehen.

Tabelle 11-5: Prüfverfahren für Stahlgusssorten und deren Gussstückbereiche

Stahlgussgruppe Gussstückbereiche
Gusskörper Nebenbereiche 1) Anschweißenden Verbindungsschweißungen Ausmuldung Fertigungsschweißung
Ferritische und martensitische Stahlgusssorten Magnetpulverprüfung2
Durchstrahlungsprüfung3, 4
Magnetpulverprüfung2 Magnetpulverprüfung2
Durchstrahlungsprüfung3
Magnetpulverprüfung2
Durchstrahlungsprüfung3
Magnetpulverprüfung2
Durchstrahlungsprüfung3
Magnetpulverprüfung2
Durchstrahlungsprüfung5
Austenitische Stahlgusssorten Eindringprüfung Durchstrahlungsprüfung Eindringprüfung Eindringprüfung
Durchstrahlungsprüfung
Eindringprüfung
Durchstrahlungsprüfung
Eindringprüfung
Durchstrahlungsprüfung
Eindringprüfung
Durchstrahlungsprüfung
1) Nebenbereiche sind Bereiche, die außerhalb der drucktragenden Wand liegen, z.B.
  • Füße,
  • Pratzen,
  • Ösen,
  • Außenrippen,
  • Nocken.

2) Bei magnetisierbaren Werkstoffen soll die Magnetpulverprüfung bevorzugt werden. Die Eindringprüfung kann jedoch angewendet werden:

  1. in Bereichen, die aus Geometrie- oder Zugänglichkeitsgründen schwierig magnetisierbar sind, und
  2. bei Stahlgusssorte G X4 CrNi 13 4, Werkstoff-Nr. 1.4317.

3) Alternativ darf nach Abschnitt 11.8.1 (2) und (3) eine Ultraschallprüfung durchgeführt werden.

4) Es ist eine ergänzende Ultraschallprüfung mittels Schrägeinschallung gemäß Abschnitt 11.8.1 (4) als Prüfung auf Warmrisse durchzuführen. Die Vorgehensweise ist bauteilbezogen in der Prüfanweisung festzulegen.

5) In den Prüfgruppen a 2 und a 3 darf die Durchstrahlungsprüfung der kleinen Fertigungsschweißungen ab dem 4. Gussstück eines Fertigungsloses durch eine Ultraschallprüfung ersetzt werden. Zur Unterscheidung zwischen kleinen und größeren Fertigungsschweißungen siehe Anhang B, Abschnitt B 2 (4).

Bilder 11.8-1 bis 11.8-11:

Beispiele für Bereiche an Armaturen- oder Pumpengehäusen, die mittels Ultraschall geprüft werden können

Bild 11.8-1: Durchgangsventilgehäuse

Bild 11.8-2: Eckventilgehäuse

Bild 11.8-3: Keilschiebergehäuse

Bild 11.8-4: Rückschlagklappengehäuse

Bild 11.8-5: Mehrwegeventilgehäuse

Bild 11.8-6: Druckgehäuse

Bild 11.8-7: Sauggehäuse

Bild 11.8-8: Spiralgehäuse

Bild 11.8-9: Doppelspiralgehäuse

Bild 11.8-10: Ringgehäuse

Bild 11.8-11: topfpumpengehäuse

Bild 11.8-12: Beispiele für gießtechnisch schwierige Bereiche an Armaturengehäusen (schwarz)

Bild 11.8-13: Beispiele für gießtechnisch schwierige Bereiche an Pumpengehäusen (schwarz)

11.8.4 Oberflächengüte

Die für die zerstörungsfreie Prüfung vorbereitete Oberfläche ist nach DIN EN 1370 unter Verwendung der dort genannten Vergleichsmuster zu beurteilen. Dabei sollen die Oberflächen eine Oberflächengüte gleich oder besser als die der BNIF-Vergleichsmuster 3 S1 oder 4 S2 aufweisen. Gussstücke, die nach dem Ultraschallverfahren geprüft werden, sollen eine Oberflächengüte besitzen, die gleich oder besser als die der BNIF-Vergleichsmuster 3 S1 oder 3 S2 ist. Bei einer Prüfung mit dem Eindringverfahren ist eine Oberflächengüte gleich oder besser als die der BNIF-Vergleichsmuster 2 S1 oder 3 S2 erforderlich.

11.8.5 Prüfung der Oberflächen

11.8.5.1 Verfahrenstechnische Anforderungen

(1) Die Prüfung der Oberflächen hat mit dem Magnetpulver- oder mit dem Eindringverfahren gemäß Tabelle 11-5 zu erfolgen.

(2) Für die Durchführung der Magnetpulverprüfung gelten die Festlegungen gemäß DIN EN 1369. Zusätzlich gelten die Festlegungen gemäß Anhang E.

(3) Für die Durchführung der Eindringprüfung gelten die Festlegungen gemäß DIN EN 1371-1. Zusätzlich gelten die Festlegungen gemäß Anhang E.

11.8.5.2 Zulässigkeitskriterien

(1) Für die Bewertung der Magnetpulver- und der Eindringprüfung gelten in Abhängigkeit von Gussstückbereich und Prüfgruppe die in Tabelle 11-6 angegebenen Gütestufen und die sich daraus nach DIN EN 1369 oder DIN EN 1371-1 ergebenden Zulässigkeitskriterien. Zusätzlich gilt:

  1. Lineare Anzeigen, die auf Risse schließen lassen, sind nicht zulässig.
  2. Die Bewertung der Prüfergebnisse der Eindringprüfung hat unter Berücksichtigung aller Anzeigen und Inspektionszeitpunkte zu erfolgen.

(2) Für Fertigungsschweißungen und Verbindungsschweißungen gelten die gleichen Gütestufen wie für die jeweiligen Gussstückbereiche.

(3) Bei der Magnetpulver- oder Eindringprüfung von Ausmuldungen sind nur solche Anzeigen zulässig, die die Schweißbarkeit nicht beeinträchtigen und nicht im Zusammenhang mit den zu beseitigenden unzulässigen Oberflächen- oder Volumenfehlern stehen. Im Zweifelsfall ist durch eine Durchstrahlungsprüfung nachzuweisen, dass im angrenzenden Grundwerkstoff keine unzulässigen Anzeigen vorliegen.

Tabelle 11-6: Anzuwendende Gütestufen in Abhängigkeit von der Prüfgruppe

Bereich der Gussstücke Anzuwendende Gütestufen
Prüfgruppe PT1 MT2 RT3 UT4
Anschweißenden alle SP1, CP15 SM15 1 1
Gusskörper A1 SP1, CP1, LP1, AP1 SM1, LM1, AM1, 2 2
A2 und A3 SP2, CP2, LP2, AP2 SM2, LM2, AM2, 26 26
Nebenbereiche7 A1 SP2, CP2, LP2, AP2 SM2, LM2, AM2, - -
A2 und A3 SP3, CP3, LP3, AP3 SM3, LM3, AM3, - -
1) Eindringprüfung PT nach DIN EN 1371-1.

2) Magnetpulverprüfung MT nach DIN EN 1369.

3) Durchstrahlungsprüfung RT nach DIN EN 12681; Zulässigkeitskriterien nach Anhang 1 zu AD 2000-Merkblatt W 5.

4) Ultraschallprüfung UT nach DIN EN 12680-2.

5) Bei der Oberflächenprüfung sind lineare Anzeigen oder in Reihe angeordnete Anzeigen unzulässig.

6) Die Gütestufe 3 ist ausreichend, wenn

  1. DN< 150 oder
  2. bei DN > 150 das Produkt aus Nennweite DN und zulässigem Betriebsüberdruck in MPa die Zahl 2.000 nicht übersteigt.

7) Nebenbereiche sind Bereiche, die außerhalb der drucktragenden Wand liegen, z.B. Füße, Pratzen, Ösen.

11.8.6 Volumenprüfung

11.8.6.1 Ultraschallprüfung

11.8.6.1.1 Verfahrenstechnische Anforderungen

(1) Für die Durchführung der Ultraschallprüfung gelten die Festlegungen gemäß DIN EN 12680-2.

(2) Abweichend von den Festlegungen in DIN EN 12680-2 sind Prüffrequenzen gleich oder größer als 2 MHz anzuwenden. Die anzuwendende Prüffrequenz ist in der Prüfanweisung festzulegen.

(3) Für die Prüfung der oberflächennahen Bereiche ist entweder von der Gegenfläche zu prüfen oder es sind SE-Prüfköpfe bis zu einer Prüftiefe von 50 mm zu verwenden. Die zu verwendende Technik ist in der Prüfanweisung festzulegen.

(4) Die Ausdehnung von Anzeigen ist gemäß DIN EN 12680-2, Abschnitt 5.5.7 zu bestimmen.

(5) Für die Beschreibung der Lage von Reflektoren, die registrierpflichtige Echoanzeigen hervorrufen, ist das für die Durchstrahlungsprüfung erstellte Kennzeichnungssystem (Bezugspunktraster) zu verwenden.

11.8.6.1.2 Ermittlung der Prüfbarkeit

(1) Die Prüfbarkeit ist an jedem Prüfgegenstand gemäß DIN EN 12680-2 zu ermitteln. Lage und Anzahl der Messungen sind in der Prüfanweisung festzulegen.

(2) Die Ermittlung der Prüfbarkeit muss gemeinsam durch die an der Prüfung Beteiligten erfolgen.

(3) Die zur Ermittlung der Prüfbarkeit angewandten Wellenlängen dürfen nicht größer sein als die bei der nachfolgenden Prüfung mit Senkrecht- und Schrägeinschallung.

11.8.6.1.3 Prüfdurchführung

(1) Die zu prüfenden Bereiche, die anzuwendende Prüftechnik und die Einschallbedingungen sind der Tabelle 11-7 zu entnehmen.

(2) Die Prüfung mit SE-Prüfköpfen soll einen oberflächennahen Bereich von 50 min nicht überschreiten.

(3) Das Gussstück muss so geprüft werden, dass die zu prüfenden Bereiche vollständig erfasst werden.

Tabelle 11-7: Prüfbedingungen für die Ultraschallprüfung

Lfd. Nr. Prüfbereich Prüfkopf Prüfumfang und Einschallpositionen
1 Anschweißenden
1.1 Anschweißenden mit s > 50 mm und beidseitiger Zugänglichkeit Senkrechtprüfkopf 100 % von beiden Oberflächen
SE-Winkelprüfkopf 60 Grad 100 % gegensinnig in zwei senkrecht aufeinander stehenden Einschallrichtungen
Winkelprüfkopf 45 Grad
1.2 Anschweißenden mit s > 50 mm und Anschweißenden mit einseitiger Zugänglichkeit Senkrechtprüfkopf 100 % von einer Oberfläche
SE-Senkrechtprüfkopf
SE-Winkelprüfkopf 60 Grad 100 % gegensinnig in zwei senkrecht aufeinander stehenden Einschallrichtungen
Winkelprüfkopf 45 Grad
1.3 Anschweißenden mit s< 50 mm SE-Senkrechtprüfkopf 100 % von einer Oberfläche
SE-Winkelprüfkopf 60 Grad 100 % gegensinnig in zwei senkrecht aufeinander stehenden Einschallrichtungen
2 Übrige Gussstückbereiche
2.1 Beidseitige Zugänglichkeit bei s > 50 mm Senkrechtprüfkopf 100 % von beiden Oberflächen
2.2 Einseitige Zugänglichkeit bei s > 50 mm Senkrechtprüfkopf 100 % von einer Oberfläche
SE-Senkrechtprüfkopf
2.3 Bei s< 50 mm SE-Senkrechtprüfkopf 100 % von einer Oberfläche
2.4 Bereiche, in denen Warmrisse auftreten können, z.B. Bereiche von Steigern, Kühleisen und Querschnittsübergängen1 SE-Winkelprüfkopf 60 Grad 100 % gegensinnig in zwei senkrecht aufeinander stehenden Einschallrichtungen
Winkelprüfkopf 45 Grad oder Winkelprüfkopf 60 Grad bei langen Schallwegen
3 Fertigungsschweißungen
3.1 Fertigungsschweißungen mit einer Tiefe< 15 mm SE-Senkrechtprüfkopf 100 % von einer Oberfläche
3.2 Fertigungsschweißungen mit einer Tiefe > 15 mm und 5 30 mm SE-Senkrechtprüfkopf 100 % von einer Oberfläche
SE-Winkelprüfkopf 60 Grad 100 % gegensinnig in zwei senkrecht aufeinander stehenden Einschallrichtungen
3.3 Fertigungsschweißungen mit einer Tiefe > 30 mm SE-Senkrechtprüfkopf 100 % von einer Oberfläche
SE-Winkelprüfkopf 60 Grad 100 % gegensinnig in zwei senkrecht aufeinander stehenden Einschallrichtungen
Winkelprüfkopf 45 Grad
1) Falls keine detaillierten Angaben zur Gießtechnik vorliegen, die Rückschlüsse zum Auftreten von Warmrissen erlauben, sind die gesamten Gussstücke, soweit möglich, einer 100 %igen Prüfung gegensinnig in zwei senkrecht aufeinander stehenden Einschallrichtungen mit einem SE-Winkelprüfkopf 60 Grad zu unterziehen.

(4) Die Gussstückbereiche sind mittels Senkrechteinschallung von allen zugänglichen Oberflächen aus zu prüfen.

(5) In den Bereichen, in denen mittels Senkrechteinschallung die Verfolgung des Rückwandechos nicht möglich ist, mit einer Schrägeinschallung jedoch ein Formecho verfolgt werden kann, ist eine Schrägeinschallung vorzunehmen. Die Einzelheiten sind in der Prüfanweisung festzulegen.

(6) Bei Anschweißenden ist eine Schrägeinschallung an nur von der Außenoberfläche zugänglichen zylindrischen Gussstückbereichen durchzuführen.

(7) Prüfung auf Warmrisse:

  1. Die Prüfung ist nach dem Vergüten durchzuführen.
  2. Es ist eine Schrägeinschallung in Bereichen, in denen Warmrisse auftreten können, z.B. Bereiche von Steigern und Kühleisen, Querschnittsübergänge, durchzuführen.
  3. Die Bereiche sind bis zu einer Tiefe von 50 mm zu prüfen.
  4. Die Vorgehensweise ist bauteilbezogen mit dem Sachverständigen festzulegen.

(8) Prüfung von Fertigungsschweißungen:

  1. Sofern Wärmebehandlungen erfolgen, ist die Prüfung nach der letzten Wärmebehandlung durchzuführen.
  2. Bei Fertigungsschweißungen mit einer Dicke kleiner als oder gleich 15 mm (ausgenommen Durchbrüche) hat die Prüfung mit einem SE-Senkrechtprüfkopf von der Schweißgutoberfläche aus zu erfolgen. In allen anderen Fällen sind Fertigungsschweißungen, soweit durchführbar, in zwei senkrecht zueinander stehenden Einschallrichtungen zu prüfen. Dies erfolgt mittels Senkrechteinschallung und gegensinniger Schrägeinschallung. Der Übergang Grundwerkstoff/Schweißgut ist dabei möglichst senkrecht anzuschallen.

11.8.6.1.4 Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien

11.8.6.1.4.1 Registrierschwelle

(1) Es sind alle Stellen zu registrieren, bei denen die Rückwandechoabnahme den Wert 12 dB (siehe DIN EN 12680-2 Tabelle 3) erreicht oder überschreitet.

(2) Alle Reflektoren mit messbaren Ausdehnungen sind zu registrieren, deren Echohöhe die in DIN EN 12680-2 Tabelle 3 angegebene Werte erreichen oder überschreiten, sofern auch die in DIN EN 12680-2 Bilder 3 und 4 angegebene Kriterien erreicht oder überschritten werden.

(3) In Gütestufe 1-Bereichen sind alle Reflektoren ohne messbare Ausdehnung (punktförmig) zu registrieren, deren Echohöhe die in DIN EN 12680-2 Tabelle 1 angegebenen Werte erreichen oder überschreiten.

(4) Bei Verwendung von Winkelprüfköpfen müssen alle Anzeigen, die eine Echodynamik oder offensichtliche Ausdehnung in Wanddickenrichtung zeigen, unabhängig von der Echohöhe registriert werden.

11.8.6.1.4.2 Untersuchung von registrierpflichtigen Anzeigen

(1) Die Stellen, an denen registrierpflichtige Anzeigen nachgewiesen wurden, sind im Hinblick auf Art, Form, Größe und Lage näher zu untersuchen. Dies darf mittels Ultraschallprüfung unter Bezug auf DIN EN 12680-2 Tabelle 4 und DIN EN 12680-2 Anhang C oder durch eine zusätzliche Durchstrahlungsprüfung gemäß Abschnitt 11.8.7 erfolgen.

(2) Bei der Ultraschallprüfung nach dem Vergüten festgestellte registrierpflichtige Anzeigen sind nach der letzten Wärmebehandlung mit derselben Prüftechnik nachzuprüfen und zu bewerten.

11.8.6.1.4.3 Zulässigkeitskriterien

(1) Die den Prüfgruppen und Gussstückbereichen zugeordneten Gütestufen sind der Tabelle 11-6 zu entnehmen.

(2) Die Prüfergebnisse sind in Abhängigkeit von der einzuhaltenden Gütestufe gemäß DIN EN 12680-2 zu bewerten.

(3) Anzeigen, die auf Risse oder Bindefehler hinweisen, sind unzulässig.

(4) Die endgültige Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der Ergebnisse aller Prüfungen.

11.8.6.2 Durchstrahlungsprüfung

11.8.6.2.1 Verfahrenstechnische Anforderungen

(1) Die Gussstücke sind gemäß DIN EN 12681 in Verbindung mit DIN EN ISO 5579 zu prüfen.

(2) Ergänzend gilt:

  1. Es sind Bildgüteprüfkörper gemäß DIN EN ISO 19232-1 zu benutzen.
  2. Die Bildgüte ist auf jedem Röntgenbild zu überprüfen.
  3. Anschweißenden, für Verbindungsschweißungen vorgesehene Bereiche und gießtechnisch schwierige Bereiche sind gemäß DIN EN ISO 5579, Prüfklasse B zu durchstrahlen; dabei ist die Bildgüteklasse B gemäß DIN EN ISO 19232-3 einzuhalten. Die übrigen Durchstrahlungsbilder müssen mindestens der Prüfklasse a gemäß DIN EN ISO 5579 und der Bildgüteklasse a gemäß DIN EN ISO 19232-3 entsprechen.

    Hinweis:

    Beispiele für gießtechnisch schwierige Bereiche siehe Bilder 11.8-12 und 11.8-13.

  4. Linearbeschleuniger mit einer Strahlenenergie von E> MeV dürfen bei einer durchstrahlten Wanddicke> 40 mm angewendet werden, wobei eine partielle Unterschreitung dieses Wertes zulässig ist. Bei einer durchstrahlten Wanddicke s < 60 mm ist bei Filmen der Filmsystemklassen C3 bis C5 gemäß DIN EN ISO 11699-1 eine Mindestschwärzung von 3,0 einzuhalten.
  5. Wird ein Bereich mit Mehrfilmtechnik abgebildet, ist bei der Beurteilung der Einzelbilder zu kontrollieren, ob im auszuwertenden Bereich die erforderliche Schwärzung (Prüfklasse A: Mindestschwärzung 1,5; Prüfklasse B: Mindestschwärzung 2,0) eingehalten ist.

11.8.6.2.2 Prüfdurchführung

(1) Die Prüfdurchführung hat gemäß DIN EN 12681 zu erfolgen.

(2) Stahlgussteile, die einen äußeren Durchmesser von gleich kleiner als 200 mm aufweisen, sollen gemäß DIN EN 12681, Bild 7 durchstrahlt werden.

(3) Bei Stahlgussteilen mit einem äußeren Durchmesser größer als 200 mm soll die Übersichtsaufnahme gemäß DIN EN 12681, Bild 7 nur dann gewählt werden, wenn die Aufnahmeanordnungen gemäß DIN EN 12681, Bilder 3 oder 4 nicht anwendbar sind oder die Bewertungsmöglichkeiten verbessert werden müssen.

(4) Fertigungsschweißungen sind unter Berücksichtigung ihrer Geometrie und Lage zu prüfen.

11.8.6.2.3 Zulässigkeitskriterien

(1) Die den Prüfgruppen und Gussstückbereichen zugeordneten Gütestufen sind der Tabelle 11-6, die anzuwendenden Zulässigkeitskriterien dem Anhang 1 zu AD 2000-Merkblatt W 5 zu entnehmen.

(2) Ergänzend gelten nachstehende Festlegungen:

  1. Bei der Doppelwanddurchstrahlung gelten die Zulässigkeitskriterien für die kleinere der Einzelwanddicken, sofern nicht durch zusätzliche Aufnahmen eine Zuordnung von Anzeigen zu einer bestimmten Wand möglich ist.
  2. Werden bei Übersichtsaufnahmen nicht eindeutig auswertbare Anzeigen festgestellt, so sind diese durch zusätzliche gezielte Durchstrahlungsaufnahmen zu überprüfen.
  3. Für die Fertigungs- und Verbindungsschweißungen gelten die gleichen Anforderungen wie für die jeweiligen Gussstückbereiche. Risse und Bindefehler sowie systematisch auftretende Poren und Einschlüsse sind unzulässig.

11.9 Schrauben und Muttern

11.9.1 Verfahrenstechnische Anforderungen

11.9.1.1 Allgemeines

Es gelten die in Abschnitt 11.1.5 festgelegten verfahrenstechnischen Anforderungen. Zusätzlich gelten die verfahrenstechnischen Anforderungen gemäß den nachfolgenden Abschnitten 11.9.1.2 und 11.9.1.3.

11.9.1.2. Oberflächenprüfungen

Oberflächenprüfungen sind als Eindringprüfung gemäß Anhang E durchzuführen.

11.9.1.3 Ultraschallprüfungen

(1) Die Ultraschallprüfung der Stäbe hat als Rasterprüfung nach DIN EN 10308 zu erfolgen.

(2) Für die Prüfung der oberflächennahen Bereiche ist entweder von der Gegenfläche zu prüfen oder es sind SE-Prüfköpfe zu verwenden. Die zu verwendende Technik ist in der Prüfanweisung festzulegen.

(3) Zusätzlich sind die Festlegungen gemäß 11.4.3.1 (1), (4), (5), (7), (8), (10) und (11) einzuhalten.

11.9.2 Schrauben und Muttern, spanend aus vergüteten Stäben hergestellt

11.9.2.1 Prüfungen an den Stäben

(1) Alle Stäbe für Schrauben und Muttern mit Durchmessern, Schlüsselweiten oder Seitenmaßen gleich oder größer als 30 mm und zusätzlich alle Stäbe aus dem Werkstoff X22CrMoV12-1 mit einem Durchmesser, einer Schlüsselweite oder einem Seitenmaß kleiner als 30 mm sind im vergüteten Zustand vom Hersteller mittels Ultraschall auf Innenfehler zu prüfen. Im Rahmen der Abnahme sind vom Sachverständigen 10 % der Stäbe für Schrauben, aber mindestens 10 Stäbe je Lieferung, und 5 % der Stäbe für Muttern, aber mindestens 2 Stäbe je Lieferung, zu prüfen.

(2) Bei Stäben für Schrauben und Muttern mit Durchmessern, Schlüsselweiten oder Seitenmaßen gleich oder größer als 30 mm gilt:

Es ist grundsätzlich eine Ultraschallprüfung nach DIN EN 10308 oder nach DIN EN 10228-3 durchzuführen. Zusätzlich hat bei Stäben für Schrauben eine Senkrechteinschallung in axialer Richtung zu erfolgen; kann hierbei kein Abstand der Registrierschwelle zum Rauschpegel von mindestens 6 dB über die gesamte Länge des Stabes eingehalten werden, so ist im abgelängten Zustand zu prüfen.

(3) Bei Stäben aus denn Werkstoff X22CrMoV12-1 mit Durchmessern, Schlüsselweiten oder Seitenmaßen kleiner als 30 mm gilt:

Es ist

  1. eine vollständige Ultraschallprüfung nach DIN EN 10308, Qualitätsklasse 4

    oder

  2. eine 100%ige Ultraschallprüfung nach DIN EN 10228-3, Qualitätsklasse 4

durchzuführen.

Das gesamte Volumen ist zu erfassen. Für die Prüfung der oberflächennahen Bereiche ist von der Gegenfläche zu prüfen oder es sind SE-Prüfköpfe zu verwenden. Die Prüfung ist manuell oder mechanisiert mit Prüfköpfen mit Nennfrequenzen größer als oder gleich 4 MHz durchzuführen. Die Einstellung der Prüfempfindlichkeit darf mit der AVG-Technik oder der Bezugslinien-Technik erfolgen. Die zu verwendende Technik ist in der Prüfanweisung festzulegen. Die Ermittlung der Ausdehnung von Reflektoren hat nach der Halbwertsmethode gemäß Abschnitt D 11.2.3 zu erfolgen.

(4) Bei Stäben für Muttern darf die Senkrechteinschallung gemäß DIN EN 10308 entfallen, stattdessen hat eine voll-ständige Abtastung der Mantelfläche mittels Schrägeinschallung in beiden Umfangsrichtungen mit einem Winkelprüfkopf 35 Grad zu erfolgen.

(5) Bei der Senkrechteinschallung von der Mantelfläche sind alle Echohöhen zu registrieren, die einem Kreisscheibendurchmesser gleich oder größer als 1,5 mm entsprechen. Es sind Anzeigen bis zu 12 dB über der Registrierschwelle und bis zu einer maximalen Länge gleich dem Stabdurchmesser zulässig.

(6) Bei der Einschallung von den Stirnflächen und in Umfangsrichtung sind alle Echohöhen zu registrieren, die einem Kreisscheibendurchmesser gleich oder größer als 2,0 mm entsprechen. Anzeigen, die die Registrierschwelle erreichen oder überschreiten, sind unzulässig.

(7) Für den Werkstoff X22CrMoV12-1 ist zusätzlich eine Magnetpulverprüfung am Stab nach der letzten Wärmebehandlung durchzuführen. Die Zulässigkeitskriterien sind in Tabelle 11-3 festgelegt.

11.9.2.2 Prüfungen an den Fertigteilen

(1) An den Schrauben und Muttern ist stichprobenweise eine Oberflächenprüfung durchzuführen. Die maximale Losgröße beträgt 150 Stück und der Stichprobenumfang 20 Stück. Die Annahmezahl ist gleich Null.

(2) Schrauben sind nach DIN EN 26157-3 und Muttern nach DIN EN ISO 6157-2 zu bewerten, wobei abweichend von deren Festlegungen Anzeigen, die auf Risse schließen lassen, nicht zulässig sind.

11.9.3 Schrauben und Muttern, spanend aus warm-kalt-verfestigten oder aus lösungsgeglühten und abgeschreckten austenitischen Stäben hergestellt

11.9.3.1 Prüfungen an den Stäben

(1) Alle Stäbe für Schrauben und Muttern mit Durchmessern Schlüsselweiten oder Seitenmaßen gleich oder größer als 30 mm sind im lösungsgeglühten und abgeschreckten Zustand vom Hersteller mittels Ultraschall auf Innenfehler zu prüfen. Im Rahmen der Abnahme sind vom Sachverständigen 10 % der Stäbe für Schrauben, aber mindestens 10 Stäbe je Lieferung, sowie 5 % der Stäbe für Muttern, aber mindestens 2 Stäbe je Lieferung zu prüfen.

(2) Bei Stäben für Schrauben und Muttern ist eine Ultraschallprüfung nach DIN EN 10308 mit den Registrierschwellen und Zulässigkeitskriterien gemäß (4) und (5) durchzuführen.

(3) Bei Stäben für Muttern darf die Senkrechteinschallung gemäß DIN EN 10308 entfallen, stattdessen hat eine voll-ständige Abtastung der Mantelfläche mittels Schrägeinschallung in beiden Unnfangsrichtungen mit einem Winkelprüfkopf 35 Grad zu erfolgen.

(4) Bei der Senkrechteinschallung von der Mantelfläche sind alle Echohöhen zu registrieren, die einem Kreisscheibendurchmesser gleich oder größer als 2 mm entsprechen. Es sind Anzeigen bis zu 6 dB über der Registrierschwelle und bis zu einer maximalen Länge gleich dem Stabdurchmesser zulässig.

(5) Bei der Einschallung in Umfangsrichtung sind alle Echohöhen zu registrieren, die einem Kreisscheibendurchmesser gleich oder größer als 3,0 mm entsprechen. Anzeigen, die die Registrierschwelle erreichen oder überschreiten, sind unzulässig.

11.9.3.2 Prüfungen an den Fertigteilen

Es gelten die Anforderungen gemäß Abschnitt 11.9.2.2.

11.9.4 Schrauben und Muttern warm- oder kaltformgebend gefertigt und anschließend vergütet

Es gelten die Anforderungen gemäß Abschnitt 11.9.2.2.

11.9.5 Schrauben und Muttern nach Festigkeitsklassen oder Stahlsorten

Die Schrauben sind gemäß DIN EN 26157-3, die Muttern gemäß DIN EN ISO 6157-2 zu prüfen und zu bewerten. Für die Losgröße, den Stichprobenumfang und die Annahmezahl gelten

  1. bei ferritischen Stählen die Festlegungen gemäß AD 2000-Merkblatt W 7,
  2. bei austenitischen Stählen der Prüfgruppen a 1 und a 2 die Festlegungen in 11.9.2.2 (1),
  3. bei austenitischen Stählen der Prüfgruppe a 3 die Festlegungen gemäß AD 2000-Merkblatt W 2.

11.10 Erzeugnisformen aus Stählen für besondere Beanspruchungen

11.10.1 Schmiedestücke, Stäbe und gewalzte Ringe

Für die zerstörungsfreien Prüfungen gelten die Festlegungen in den Abschnitten 11.1.8 und 11.4.

11.10.2 Gussstücke

Für die zerstörungsfreien Prüfungen der Gussstücke gelten die Festlegungen im Abschnitt 11.8.

11.11 Wärmetauscherrohre

11.11.1 Art, Umfang und Zeitpunkt der zerstörungsfreien Prüfungen

11.11.1.1 Gerade Wärmetauscherrohre

(1) Jedes Rohr gemäß den Abschnitten 10.1, 10.3, 10.5 oder 10.6 ist in seiner gesamten Länge und über den ganzen Querschnitt zu prüfen. Art, Umfang und Zeitpunkt der zerstörungsfreien Prüfungen sind der Tabelle 11-8 zu entnehmen.

(2) Die Prüfungen sind auf automatisierten Prüfanlagen durchzuführen. Die Prüfanlagen müssen mit Hilfe einer automatischen Signalgeber-Ansprechschwelle in Verbindung mit einem Markierungssystem zwischen Rohren, die die Prüfung bestanden haben oder die fehlerverdächtig sind, unterscheiden können. Eine Registriereinrichtung muss die ortsgetreue Zuordnung der Messwerte ermöglichen. Die Prüfanlagen müssen vom Sachverständigen begutachtet sein. Ungeprüfte Enden sind entweder abzutrennen oder manuell unter Zugrundelegung derselben Anforderungen nachzuprüfen.

(3) Wirbelstromprüfungen sind gemäß Abschnitt 11.11.2, Ultraschallprüfungen gemäß Abschnitt 11.11.3 und Streuflussprüfungen gemäß Abschnitt 11.11.4 durchzuführen.

11.11.1.2 Gebogene Wärmetauscherrohre

(1) An nahtlosen gebogenen Wärmetauscherrohren aus ferritischen Stählen gemäß Abschnitt 10.2 ist an zwei aufgeschnittenen Bogen aus der Reihe von Rohren mit dem kleinsten Biegeradius eine Sichtprüfung und eine Magnetpulverprüfung der Innenoberfläche durchzuführen.

(2) An nahtlosen gebogenen Wärmetauscherrohren aus austenitischen Stählen gemäß Abschnitt 10.4 ist an zwei aufgeschnittenen Bogen aus der Reihe von Rohren mit dem kleinsten Biegeradius eine Sichtprüfung und eine Farbeindringprüfung durchzuführen.

(3) Für die Durchführung gelten die Festlegungen in Abschnitt 11.1.5.

(4) Für die Bewertung gilt: Es sind keine Auffälligkeiten oder Anzeigen zulässig.

Tabelle 11-8: Prüfumfang und Prüfverfahren

Art der Rohre

Herstellung/Werkstoff

Prüfzeitpunkt Nennwanddicke Durchmesser Prüfumfang in % Prüfverfahren
in mm in mm H S ET UT MT1
Längsnahtgeschweißte austenitische Rohre, nachgezogen2 und wärmebehandelt, gerade oder gebogen am geraden Rohr < 2,0 < 38,0 100 St.3 X X -
alternativ
Nahtlose austenitische Rohre, gerade oder kaltgebogen am geraden Rohr < 3 6 < 42,4 X X -
alternativ
Nahtlose ferritische Rohre, gerade oder kaltgebogen am geraden Rohr < 4,0 < 38,0 X4 X X
alternativ
1) Streuflusstechnik

2) Gesamtverformung > 20 %

3) St. : In den Prüfgruppen A1 und A2 hat der Sachverständige eine Kontrolle des Prüfsystems während der stichprobenweisen Teilnahme an der Prüfung durchzuführen.

4) Bei s< 2 mm darf bei der Prüfung auf Querfehler ET alternativ zu UT oder MT durchgeführt werden.

H : Hersteller

S : Sachverständiger

UT : Ultraschallprüfung

ET : Wirbelstromprüfung

11.11.2 Wirbelstromprüfung

11.11.2.1 Verfahrenstechnische Voraussetzungen

11.11.2.1.1 Allgemeines

Die Wirbelstromprüfung ist nach DIN EN ISO 10893-2 mittels Durchlaufspulentechnik unter Berücksichtigung der Angaben der nachfolgenden Abschnitte durchzuführen.

11.11.2.1.2 Prüfsystem

Zur Prüfung sind Außendurchlaufspulen

  1. bei nahtlosen Rohren in Differenzschaltung
  2. bei längsnahtgeschweißten Rohren in Differenz- und Absolutschaltung

einzusetzen. Die Rohre müssen die Prüfspulen konzentrisch durchlaufen. Die Spulen müssen so ausgeführt sein, dass bei der gewählten Erregerfrequenz die in Abschnitt 11.11.2.1.4 geforderte Prüfempfindlichkeit erreicht wird. Auszuwerten ist der Betrag der Amplitude der Anzeigensignale.

11.11.2.1.3 Erregerfrequenz

(1) Zur Festlegung der geeigneten Erregerfrequenz in Abhängigkeit von Werkstoff, Rohrabmessung und Fertigungszustand ist ein Vergleichsrohr mit gleichen prüftechnischen Eigenschaften und gleichen Abmessungen wie die zu prüfenden Rohre zu verwenden. In dieses Vergleichsrohr sind außen und innen scharfkantige Nuten in Rohrlängsachse mit einer Länge von 20 mm, einer Breite von kleiner als oder gleich 0,5 mm und einer Tiefe von kleiner als oder gleich 20 % der Nennwanddicke, mindestens jedoch 0,15 mm, einzubringen.

(2) Die Nuten sind so herzustellen, dass keine die Wirbelstromverteilung beeinflussende Änderungen der Gefügeeigenschaften des Werkstoffs auftreten.

(3) Geometrie, Verlauf und Abmessung der Nuten sind nachzuweisen.

(4) Die Erregerfrequenz ist so zu wählen, dass die Nut an der sensorfernen Oberfläche mit einem Abstand von mindestens 6 dB zum Rauschpegel nachgewiesen wird. Bei der Auswahl der Erregerfrequenz sind besonders die physikalischen Parameter des Rohres (z.B. Leitfähigkeit, Permeabilität, Wanddicke) zu berücksichtigen.

Hinweise:

(1) Für Rohre aus austenitischen Stählen werden bei Wanddicken gleich oder kleiner als 1 mm Erregerfrequenzen von 30 kHz bis 400 kHz, bei Wanddicken größer als 1 mm bis einschließlich 2 mm Erregerfrequenzen von 20 kHz bis 80 kHz, bei Wanddicken größer als 2 mm bis einschließlich 4 mm Erregerfrequenzen von 5 kHz bis 40 kHz verwendet.

(2) Für Rohre aus ferritischen Stählen werden bei Wanddicken gleich oder kleiner als 1 mm Erregerfrequenzen von 15 kHz bis 100 kHz, bei Wanddicken größer als 1 mm bis einschließlich 2 mm Erregerfrequenzen von 4 kHz bis 25 kHz, bei Wanddicken größer als 2 mm bis einschließlich 4 mm Erregerfrequenzen von 1 kHz bis 15 kHz verwendet.

(5) Die anzuwendenden Prüfparameter sind in der Prüfanweisung anzugeben.

11.11.2.1.4 Prüfempfindlichkeit

(1) Für die Einstellung der Prüfempfindlichkeit sind Testrohre mit gleichen prüftechnischen Eigenschaften und gleichen Abmessungen wie die zu prüfenden Rohre zu verwenden. In diese Rohre sind drei um 120 Grad versetzte Bohrungen mit 0,8 mm Durchmesser einzubringen. Der Abstand der Bohrungen in Rohrlängsrichtung sollte so groß sein, dass die Bohrungen getrennte und unterscheidbare Signale liefern. Das kleinste Signal muss die Ansprechschwelle der Anzeige- und Registriergeräte erreichen. Bei der für die Prüfung vorgesehenen Prüfgeschwindigkeit ist die Empfindlichkeitsgrundeinstellung mit Hilfe der Bohrung von 0,8 mm Durchmesser vorzunehmen. Diese Empfindlichkeitsgrundeinstellung ist um einen vom Rohrdurchmesser abhängigen dB-Wert nach Bild 11.11-1 zu korrigieren.

(2) Ist die rechnerische Ausnutzung der Rohrwand gleich oder kleiner als 30 %, ist die Prüfempfindlichkeit II, anderenfalls die Prüfempfindlichkeit I nach Bild 11.11-1 anzuwenden.

Bild 11.11-1: Prüfempfindlichkeit der Wirbelstromprüfung bezogen auf einen Bohrungsdurchmesser von 0,8 mm

(3) Die erforderliche Prüfempfindlichkeit ist bei der Bestellung anzugeben.

(4) Vor der Grundeinstellung der Prüfempfindlichkeit ist, sofern in der entsprechenden Betriebsanleitung nicht anders angegeben, eine Einlaufzeit des Wirbelstrom-Prüfgerätes von mindestens einer halben Stunde einzuhalten.

11.11.2.2 Prüfdurchführung und Bewertung der Ergebnisse

11.11.2.2.1 Überprüfung der Prüfempfindlichkeit

(1) Vor Beginn der Prüfung ist durch mindestens dreimaligen Durchlauf des Vergleichrohres die Einstellung der Prüfempfindlichkeit und die Stabilität der Geräteeinstellung nachzuweisen.

(2) Nach jeweils 100 geprüften Rohren oder höchstens vier Stunden sowie nach Beendigung der Prüfung ist die Prüfempfindlichkeit durch einen erneuten Durchlauf des Vergleichsrohres zu überprüfen. Wird hierbei ein Abfall der Prüfempfindlichkeit von mehr als 2 dB festgestellt, so ist die Prüfung an allen Rohren zu wiederholen, die zwischen der zu korrigierenden und vorhergehenden Einstellung der Prüfempfindlichkeit geprüft wurden. Die Wiederholung der Prüfung muss mit der korrigierten Einstellung der Prüfempfindlichkeit erfolgen.

11.11.2.2.2 Registrierschwellen

Zu registrieren sind alle Anzeigen, die die Signalamplitude der Referenzbohrung gemäß Abschnitt 11.11.2.1.4 (1), korrigiert um den vom Rohrdurchmesser abhängigen dB-Wert nach Bild 11.11-1, erreichen oder überschreiten.

11.11.2.2.3 Kennzeichnung von Anzeigenstellen

Sämtliche Stellen an Rohren mit Anzeigen, deren Amplituden die Registrierschwelle erreichen oder überschreiten, müssen mit einer dauerhaften Markierung gekennzeichnet werden.

11.11.2.2.4 Zulässigkeit von Anzeigen

(1) Alle Rohre oder Rohrabschnitte mit Anzeigen, die die Registrierschwelle erreichen oder überschreiten, sind als fehlerverdächtig auszusortieren.

(2) Anzeigenstellen an fehlerverdächtigen Rohren dürfen mit anderen zerstörungsfreien Prüfverfahren (z.B. Sichtprüfung, Durchstrahlungsprüfung) zur Feststellung der Fehlerart und -größe nachgeprüft werden. Die Unbedenklichkeit der Anzeigen ist nachzuweisen.

(3) Fehlerverdächtige Rohre dürfen innerhalb der zulässigen Maßtoleranzen mechanisch nachgearbeitet werden und sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

11.11.2.3 Prüfbericht

Zusätzlich zu den Angaben der DIN EN ISO 10893-2 muss der Prüfbericht folgende Angaben enthalten:

  1. Relativbewegung von Rohr und Sensoreinheit (Rotationsfrequenz, Translationsgeschwindigkeit),
  2. Sortier- und Markiereinrichtung,
  3. Einstellung und Prüfempfindlichkeit,
  4. ungeprüfte Rohrbereiche sowie
  5. Prüfort, Prüfaufsicht und Prüfer.

11.11.3 Ultraschallprüfung

11.11.3.1 Verfahrenstechnische Voraussetzungen

(1) Es sind Ultraschallprüfungen auf Längs- und Querfehler durchzuführen. Diese Prüfungen erfolgen nach (2) und (3) unter Beachtung von (4) und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Abschnitte.

(2) Längsfehlerprüfung

Die Prüfung auf Längsfehler hat gemäß DIN EN ISO 10893-10,
Zulässigkeitsklasse U3 Unterklasse a zu erfolgen. Die Einstellung der Prüfempfindlichkeit erfolgt an Vergleichskörpern mit Außen- und Innenflut in "N"-Ausführung.

(3) Querfehlerprüfung

Die Prüfung auf Querfehler hat gemäß DIN EN ISO 10893-10, Zulässigkeitsklasse U3 Unterklasse a zu erfolgen. Die Einstellung der Prüfempfindlichkeit erfolgt an Vergleichskörpern mit Außen- und Innenflut, die als Teilringnuten oder Vollringnuten auszuführen sind.

(4) Grenzabmaß für die Nuttiefe Abweichend von den Festlegungen in DIN EN ISO 10893-10 beträgt das Grenzabmaß für die Nuttiefe ± 0,02 mm.

11.11.3.2 Prüfdurchführung und Bewertung der Ergebnisse

11.11.3.2.1 Einstellung der Prüfempfindlichkeit

Für die Einstellung der Prüfempfindlichkeit ist die Signalgeber-Ansprechschwelle nach DIN EN ISO 10893-10, Abschnitt 7 einzustellen. Dabei darf der vom jeweiligen Bezugsreflektor abgeleitete Abstand zum Rauschpegel 6 dB nicht unterschreiten.

11.11.3.2.2 Relativbewegung von Rohr und Prüfkopfeinheit

(1) Für die Prüfung müssen die Schallbündelbreite, Ganghöhe, Impulsfolgefrequenz und Prüfgeschwindigkeit so aufeinander abgestimmt sein, dass eine lückenlose Abtastung der gesamten Rohroberfläche gewährleistet ist. Dies ist üblicherweise dann gegeben, wenn bei Abtastung der Rohroberfläche eine Überdeckung der abgetasteten Teilflächen von 10 % bezogen auf den Schwingerdurchmesser gewährleistet ist.

(2) Mehrfachschwingerprüfköpfe, bei denen der Abstand der einzelnen Schwinger voneinander kleiner als 1 mm ist, gelten als ein Schwinger.

11.11.3.2.3 Überprüfung der Prüfempfindlichkeit

(1) Vor Beginn der Prüfung ist durch einen mehrmaligen Durchlauf des Vergleichskörpers die Prüfempfindlichkeit und die Stabilität der Geräteeinstellung nachzuweisen.

(2) Nach jeweils 2 Stunden ist die Prüfempfindlichkeit durch einen erneuten Durchlauf des Vergleichskörpers zu überprüfen. Wird hierbei ein Abfall der Prüfempfindlichkeit von mehr als 2 dB festgestellt, so ist die Prüfung an allen Rohren zu wiederholen, die zwischen der zu korrigierenden und der vorhergehenden Empfindlichkeitseinstellung geprüft wurden. Die Wiederholung der Prüfung muss mit der korrigierten Einstellung der Prüfempfindlichkeit erfolgen.

11.11.3.2.4 Registrierschwellen

(1) Zu registrieren sind alle Anzeigen, die die Bezugsechohöhe erreichen oder überschreiten.

(2) Die Bezugsechohöhe ist die Echohöhe der Bezugsreflektoren nach Abschnitt 11.11.3.1.

11.11.3.2.5 Kennzeichnung von Anzeigenstellen

Sämtliche Stellen an Rohren mit Anzeigen, deren Amplituden die Registrierschwelle erreichen oder überschreiten, müssen mit einer dauerhaften Markierung gekennzeichnet werden.

11.11.3.2.6 Zulässigkeit von Anzeigen

(1) Alle Rohre oder Rohrabschnitte mit Anzeigen, die die Registrierschwelle erreichen oder überschreiten, sind als fehlerverdächtig auszusortieren.

(2) Anzeigestellen an fehlerverdächtigen Rohren dürfen mit anderen zerstörungsfreien Prüfverfahren (z.B. Sichtprüfung, Durchstrahlungsprüfung) zur Feststellung der Fehlerart und -größe nachgeprüft werden. Die Unbedenklichkeit der Anzeigen ist nachzuweisen.

(3) Fehlerverdächtige Rohre dürfen innerhalb der zulässigen Maßtoleranzen mechanisch nachgearbeitet werden und sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

11.11.3.3 Prüfbericht

Zusätzlich zu den Angaben in DIN EN ISO 10893-10 muss der Prüfbericht folgende Angaben enthalten:

  1. Relativbewegung von Rohr und Prüfkopfeinheit (Rotationsfrequenz, Translationsgeschwindigkeit),
  2. Sortier- und Markiereinrichtung,
  3. Einstellung und Prüfempfindlichkeit,
  4. ungeprüfte Rohrbereiche sowie
  5. Prüfort, Prüfaufsicht und Prüfer.

11.11.4 Streuflussprüfung

11.11.4.1 Allgemeines

Die Streuflussprüfung ist nach DIN EN ISO 10893-3, Zulässigkeitsklasse F2, und unter Berücksichtigung der Angaben der nachfolgenden Abschnitte auf Längs- und Querfehler durchzuführen.

11.11.4.2. Prüfsystem

Für die Prüfung auf Längsfehler ist eine Technik mit festen oder rotierenden Magnetfeldsonden zu verwenden, für die Prüfung auf Querfehler eine Technik mit Mehrfachsonden.

11.11.4.3 Prüfdurchführung und Bewertung der Ergebnisse

Für die Durchführung der Streuflussprüfung und die Zulässigkeitskriterien gelten die Festlegungen gemäß DIN EN ISO 10893-3, Zulässigkeitsklasse F2. Zusätzlich gilt:

  1. Jede einzelne Sonde der Streuflussprüfanlage ist sowohl bei der Prüfung auf Längsfehler als auch bei der Prüfung auf Querfehler mit Hilfe folgender Bezugsnuten einzustellen:
    aa) Bezugsnut an der Außenoberfläche mit einer Tiefe von 0,3 mm,
    ab) Bezugsnut an der Innenoberfläche mit einer Tiefe von 0,4 mm.
  2. Kreisförmige Bezugsbohrungen dürfen für die Einstellung der Prüfanlage nicht verwendet werden.
  3. Sämtliche Stellen an Rohren, bei denen die Signalgeber-Ansprechschwelle erreicht oder überschritten wird, müssen mit einer dauerhaften Markierung gekennzeichnet werden.
  4. Zusätzlich zu den Angaben in DIN EN ISO 10893-3 MUSS der Prüfbericht folgende Angaben enthalten:
    da) Relativbewegung von Rohr und Sensoreinheit (Rotationsfrequenz, Translationsgeschwindigkeit),
    db) Sortier- und Markiereinrichtung,
    dc) Einstellung und Prüfempfindlichkeit,
    dd) ungeprüfte Rohrbereiche sowie
    de) Prüfort, Prüfaufsicht und Prüfer.

.

Werkstoffkenndaten Anhang A

a 1 Ferritische Stähle der Werkstoffgruppe W I für Flacherzeugnisse und aus Flacherzeugnissen gefertigte Teile

a 1.1 Allgemeines

Der Abschnitt a 1 legt die Einzelheiten zur Herstellung, chemischen Zusammensetzung, zu den kennzeichnenden mechanisch-technologischen Eigenschaften und zur Wärmebehandlung sowie zur Weiterverarbeitung der Stahlsorten

  1. 15 MnNi 6 3,
  2. 20 MnMoNi 5 5,
  3. 15 NiCuMoNb 5 S,
  4. WStE 255 S,
  5. WStE 285 S,
  6. WStE 315 S und
  7. WStE 355 S

für Flacherzeugnisse und aus Flacherzeugnissen gefertigte Teile fest.

a 1.2 Herstellung der Werkstoffe und Lieferzustand

a 1.2.1 Herstellung

(1) Die Stähle sind nach dem Sauerstoffaufblas-Verfahren oder im Elektroofen zu erschmelzen. Bei Anwendung anderer Verfahren ist der Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.

(2) Die Stähle sind besonders beruhigt herzustellen.

a 1.2.2 Lieferzustand

(1) Der übliche Lieferzustand ist für die Stahlsorten:

a) 15 MnNi 6 3 normalgeglüht,
b) 20 MnMoNi 5 5 flüssigkeitsvergütet,
c) 15 NiCuMoNb 5 S normalgeglüht und angelassen,
d) WStE 255 S normalgeglüht,
e) WStE 285 S normalgeglüht,
f) WStE 315 S normalgeglüht,
g) WStE 355 S normalgeglüht.

(2) Wenn die maßgebliche Wärmebehandlung im Zuge der Weiterverarbeitung durchgeführt wird, dürfen die normalgeglüht zu liefernden Flacherzeugnisse auch im Walzzustand, die vergütet zu liefernden Flacherzeugnisse auch normalgeglüht oder angelassen, in Sonderfällen auch im Walzzustand ausgeliefert werden.

(3) In Sonderfällen kann bei den Stahlsorten 15 MnNi 6 3 und WStE 355 S eine Anlassbehandlung erforderlich sein. Diese Anlassbehandlung ist in der Bescheinigung anzugeben.

a 1.3 Werkstoffkennwerte

a 1.3.1 Chemische Zusammensetzung

Für die chemische Zusammensetzung nach der Schmelzen- und Stückanalyse gelten die in Tabelle a 1-1 festgelegten Werte.

a 1.3.2 Mechanisch-technologische Eigenschaften

(1) Die Kennwerte der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Zugversuch bei Raumtemperatur sind in Tabelle a 1-2 festgelegt.

(2) Die Kennwerte der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Zugversuch bei erhöhten Temperaturen sind in Tabelle a 1-3 festgelegt. Als Prüftemperatur für die Durchführung des Zugversuchs bei erhöhter Temperatur gelten für:

a) 15 MnNi 6 3 300 °C,
b) 20 MnMoNi 5 5 350 °C,
c) 15 NiCuMoNb 5 S 350 °C,
d) WStE 255 S 350 °C,
e) WStE 285 S 350 °C,
f) WStE 315 S 350 °C,
g) WStE 355 S 300 °C.

(3) Die Kennwerte der Schlagenergie und der seitlichen Breitung sind in Tabelle a 1-4 festgelegt.

(4) Die Angaben für die Schlagenergie in J und die seitliche Breitung in mm gelten für Normproben mit einer Probenbreite von 10 mm.

(5) Der Nachweis der mechanisch-technologischen Eigenschaften hat an simulierend spannungsarmgeglühten Proben zu erfolgen. Wenn bei der Bestellung nichts anderes vereinbart wird, gilt für die simulierende Spannungsarmglühung:

a) Haltedauer: 900 min
b) Glühtemperatur: 560 °C bis 580 °C,
600 °C bis 620 °C bei den Stahlsorten
20 MnMoNi 5 5 und 15 NiCuMoNb 5 S.

(6) Die Kennwerte gelten für Proben, die gemäß den Festlegungen in den erzeugnisformbezogenen Abschnitten entnommen und geprüft werden. Bei Flacherzeugnissen sind die Festlegungen der Tabelle a 1-5 zu berücksichtigen.

a 1.3.3 Korngröße

(1) Die Ferritkorngröße muss mindestens folgende Korngrößen-Kennzahl nach DIN EN ISO 643 haben:

a) 15 MnNi 6 3 Korngrößen-Kennzahl 6,
b) 20 MnMoNi 5 5 Korngrößen-Kennzahl 5,
c) 15 NiCuMoNb 5 S Korngrößen-Kennzahl 6,
d) WStE 255 S Korngrößen-Kennzahl 6,
e) WStE 285 S Korngrößen-Kennzahl 6,
f) WStE 315 S Korngrößen-Kennzahl 6,
g) WStE 355 S Korngrößen-Kennzahl 6.

(2) Bei Stählen mit Anteilen an bainitischenn Gefüge gelten die Forderungen nur für die Gefügeanteile an polygonalem Ferrit.

a 1.3.4 Physikalische Eigenschaften

Anhaltswerte für die physikalischen Eigenschaften sind dem Anhang AP zu entnehmen.

a 1.4 Angaben zur Wärmebehandlung

Anhaltswerte zum Wärmebehandeln sind in Tabelle a 1-6 angegeben.

a 1.5 Umformen

a 1.5.1 Warmumformen

Hinweis:

Unter Warmumformen wird das Umformen bei Temperaturen oberhalb der höchsten für das Spannungsarmglühen zulässigen Temperatur verstanden, auch wenn die Erzeugnisformen nur örtlich im Bereich der Umformung auf die entsprechenden Temperaturen gebracht werden. Der Begriff Warmumformen schließt auch Anpass- und Richtarbeiten bei den entsprechenden Temperaturen ein.

(1) Zum Warmumformen sind die Flacherzeugnisse über die untere Grenztemperatur für das Normalglühen, jedoch nicht über 1.050 °C zu erwärmen. Eine Kornvergröberung durch Überzeiten oder durch Überhitzen ist zu vermeiden.

(2) Nach dem Warmumformen sind die Erzeugnisformen im Ganzen erneut nach den Angaben in Tabelle a 1-6 wärmezubehandeln.

(3) Wenn bei einmaligem Warmumformen oder bei Warmumformen in mehreren Schritten vor dem letzten Schritt des Warmumformens die Erzeugnisform im Ganzen über die untere Grenztemperatur für das Normalglühen, jedoch nicht über 1.000 °C erwärmt wurde und der Umformvorgang oberhalb 750 °C oder, falls der Umformgrad bei dem letzten Schritt 5 % nicht überschreitet, oberhalb 700 °C abgeschlossen wurde, erübrigt sich bei den Stahlsorten 15 MnNi 6 3, WStE 255 S, WStE 285 S, WStE 315 S und WStE 355 S ein nachträgliches Normalglühen; die Stahlsorte 15 NiCuMoNb 5 S braucht dann nur angelassen zu werden. Bei Warmumformen in mehreren Schritten ist dabei Bedingung, dass vor dem Erwärmen für den letzten Schritt die Erzeugnisform bei den Stahlsorten 15 MnNi 6 3, WStE 255 S, WStE 285 S, WStE 315 S und WStE 355 S auf eine Temperatur unter 550 °C, bei der Stahlsorte 15 NiCuMoNb 5 S auf eine Temperatur unter 350 °C abgekühlt wurde.

(4) Die Temperaturführung ist zu überwachen.

(5) Wird von den Festlegungen (1) bis (3) abgewichen, z.B. bei Umformen mit örtlichem Anwärmen ohne nachfolgende Wärmebehandlung der ganzen Erzeugnisform, ist der Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.

a 1.5.2 Kaltumformen

Hinweis:

Unter Kaltumformen wird das Umformen bei Raumtemperatur oder mit Erwärmen bis zur höchsten für das Spannungsarmglühen zulässigen Temperatur verstanden.

(1) Nach Kaltumformen mit Umformgraden kleiner als oder gleich 2 % ist keine Wärmebehandlung erforderlich.

(2) Nach Umformen mit Kaltumformgraden zwischen 2 % und kleiner als oder gleich 5 % ist ein Spannungsarmglühen notwendig.

(3) Nach Kaltumformen mit Umformgraden größer als 5 % muss die maßgebliche Wärmebehandlung durchgeführt werden.

(4) Bei Flacherzeugnissen mit einem Kaltumformgrad von nicht mehr als 10 % kann anstelle der maßgeblichen Wärmebehandlung ein Spannungsarmglühen durchgeführt werden, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Festlegungen an die mechanisch-technologischen Eigenschaften erfüllt sind.

(5) Bei abweichendem Vorgehen ist der Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.

a 1.6 Thermisches Trennen und Schweißen

a 1.6.1 Thermisches Trennen

Für das thermische Trennen ist SEW 088 zu berücksichtigen. Empfohlene Vorwärmtemperaturen sind in Tabelle a 1-7 angegeben.

a 1.6.2 Schweißen

(1) Für die Stahlsorten nach diesem Anhang gilt die Anwendung folgender Schweißverfahren als begutachtet:

  1. Lichtbogenhandschweißen mit basisch umhüllten Stabelektroden,
  2. Unterpulverschweißen mit basischen Pulvern,
  3. Schutzgasschweißen mit Drahtelektroden oder mit basischen Fülldrahtelektroden.

(2) Die überprüften Arbeitsbereiche für das Schweißen sind in Tabelle a 1-7 angegeben. Andere Arbeitsbereiche für das Schweißen sind zulässig, wenn dafür Verfahrensprüfungen nach KTA 3211.3 durchgeführt wurden.

(3) Die Festlegungen für das Schweißen in SEW 088 sind zu beachten. Es sind basisch umhüllte Stabelektroden oder Schweißpulver mit basischer Charakteristik zu bevorzugen. Darüber hinaus sind für Stähle mit Rp0,2RT gleich oder größer als 370 N/mm2 Schweißzusätze mit folgendem Gehalt an diffusiblem Wasserstoff vorzusehen:

  1. Stabelektroden-Schweißgut:
    gleich oder kleiner als 5 ml/100 g im niedergeschmolzenen Schweißgut (H 5 nach DIN EN ISO 2560),
  2. UP-Schweißgut:
    gleich oder kleiner als 5 ml/100 g im niedergeschmolzenen Schweißgut (H 5 nach DIN EN ISO 14174).

(4) In Abhängigkeit von der Wanddicke und der Geometrie der Bauteile ist nach dem Schweißen ein Spannungsarmglühen erforderlich. Die Grenzwanddicken, bis zu denen auf ein Spannungsarmglühen verzichtet werden kann, sind in Tabelle a 1-7 angegeben.

(5) Die zerstörungsfreien Prüfungen nach dem Schweißen sind frühestens 48 Stunden nach Beendigung der Schweißarbeiten durchzuführen. Die Wartezeit darf entfallen, wenn es sich um Schweißnähte handelt, die spannungsarm- oder wasserstoffarmgeglüht oder einer verzögerten Abkühlung unterzogen oder unter Schutzgas geschweißt wurden.

Tabelle a 1-1: Chemische Zusammensetzung der Stahlsorten nach der Schmelzen- und Stückanalyse

Stahlsorte

Nachweis an

Grenzwert

Massenanteile in %1, 2
C Si Mn P S Alges N As Cu Cr Mo Nb Ni Sn Ti V
15 MnNi 6 3 Schmelze min. 0,12 0,15 1,20 0,020 0,50
max. 0,18 0,35 1,65 0,015 0,005 0,055 0,015 0,015 0,06 0,15 0,05 0,004 0,85 0,010 0,020 0,020
Stück min. 0,10 0,15 1,15 0,015 0,50
max. 0,20 0,37 1,70 0,017 0,007 0,065 0,016 0,016 0,07 0,20 0,05 0,004 0,90 0,013 0,020 0,020
20 MnMoNi 5 5 Schmelze min. 0,17 0,15 1,20 0,010 0,40 0,50
max. 0,23 0,30 1,50 0,012 0,008 0,040 0,013 0,025 0,12 0,20 0,55 0,80 0,011 0,020
Stück min. 0,15 0,10 1,15 0,010 0,403) 0,45
max. 0,25 0,35 1,55 0,0123 0,0123 0,050 0,0133 0,025 0,123 0,20 0,55 0,85 0,0113 0,020
15 NiCuMoNb 5 S Schmelze min. 0,25 0,80 0,015 0,50 0,25 0,015 1,00
max. 0,17 0,50 1,20 0,016 0,005 0,020 0,80 0,30 0,40 0,025 1,30 0,020 0,020
Stück min. 0,21 0,75 0,010 0,45 0,20 0,010 0,95
max. 0,19 0,54 1,25 0,020 0,006 0,022 0,85 0,35 0,45 0,030 1,35 0,020 0,020
WStE 255 S Schmelze min. 0,40 0,020
max. 0,18 0,40 1,30 0,020 0,015 0,020 0,184 0,304 0,084 0,005 0,30 0,020 0,020
Stück min. 0,30 0,015
max. 0,20 0,45 1,40 0,025 0,020 0,022 0,254 0,344 0,114 0,005 0,35 0,020 0,020
WStE 285 S Schmelze min. 0,50 0,020
max. 0,18 0,40 1,40 0,020 0,015 0,020 0,184 0,304 0,084 0,005 0,30 0,020 0,020
Stück min. 0,40 0,015
max. 0,20 0,45 1,50 0,025 0,020 0,022 0,254 0,344 0,114 0,005 0,35 0,020 0,020
WStE 315 S Schmelze min. 0,60 0,020
max. 0,18 0,45 1,50 0,020 0,015 0,020 0,184 0,304 0,08 4 0,005 0,30 0,020 0,020
Stück min. 0,50 0,015
max. 0,20 0,50 1,60 0,025 0,020 0,022 0,254 0,344 0,114 0,005 0,35 0,020 0,020
WStE 355 S Schmelze min. 0,10 0,90 0,020
max. 0,20 0,50 1,65 0,020 0,015 0,020 0,184 0,304 0,084 0,005 0,305 0,020 0,020
Stück min. 0,05 0,80 0,015
max. 0,22 0,55 1,75 0,025 0,020 0,022 0,254 0,344 0,114 0,005 0,355 0,020 0,020
1) Die aus den Tabellenwerten abzuleitenden Unterschiede zwischen der chemischen Zusammensetzung nach der Schmelzen- und der Stückanalyse sind zum Teil kleiner als sie aufgrund der metallurgischen Zusammenhänge erwartet werden. Der Grund liegt darin, dass hier die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung nach der Stückanalyse nur auf den bei der Begutachtung erfassten Schmelzen beruhen. Daher werden die Werte nach Vorliegen weiterer Unterlagen überprüft.

2) Falls die angegebenen Grenzgehalte nach der Schmelzenanalyse überschritten werden, sind die Grenzgehalte nach der Stückanalyse maßgebend.

3) Werden diese Werte überschritten und Gehalte in den Stückanalysen bis zu P< 0,015 %, S < 0,015 %, Mo < 0,63 %, Cu < 0,18 %, Sn< 0,016 % und Nges< 0,015 % in Anspruch genommen, so hat der Sachverständige bis auf weiteres zu prüfen, ob Schweißsimulationsversuche und gegebenenfalls Tangentialschliffuntersuchungen notwendig sind. Ist im Rahmen der Weiterverarbeitung eine Zwischenglühung bei 550 °C vorgesehen, so ist die Zulässigkeit dieser Glühtemperatur im Rahmen der vorgenannten Versuche oder Untersuchungen nachzuweisen. Prüfumfang und -durchführung sind mit dem Sachverständigen zu vereinbaren. Die Prüfungen können entfallen, wenn dies im Werkstoffgutachten festgelegt ist.

4) Summe der Gehalte an Chrom, Kupfer und Molybdän darf in der Schmelzenanalyse höchstens 0,45 %, in der Stückanalyse höchstens 0,50 % betragen.

5) Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen kann herstellerbezogen der Nickelgehalt in der Schmelzenanalyse max. 0,85 %, in der Stückanalyse max. 0,90 % betragen.

Tabelle a 1-2: Kennwerte der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Zugversuch an Längs- und Querproben bei Raumtemperatur

Stahlsorte Nenndicke
s in mm
Zugfestigkeit
Rm in N/mm2
Streckgrenze1
ReH in N/mm2
mindestens
Bruchdehnung
a in %
mindestens
Probenrichtung Brucheinschnürung
Z in % (Einzelwert)
mindestens
15 MnNi 6 3 5 < s< 38 510 bis 630 370 22 längs
oder
quer
45
38 < s< 50 510 bis 630 350
50 < s< 80 490 bis 610 330
80 < s< 100 470 bis 600 320
100 < s< 150 470 bis 650 310
15 MnNi 6 3 normalgeglüht und spannungsarmgeglüht 5 < s< 38 490 bis 610 330 22 längs
oder
quer
45
38 < s< 50 490 bis 610 330
50 < s< 80 490 bis 610 330
80 < s< 100 470 bis 600 320
100 < s< 150 470 bis 600 310
20 MnMoNi 5 5 30 < s< 70 590 bis 730 450 18 längs oder quer 452
70 < s< 150 570 bis 710 430
150 < s< 600 560 bis 700 390
15 NiCuMoNb 5 S s< 35 610 bis 780 440 16
35 < s< 50 610 bis 780 440
50 < s< 70 600 bis 760 430
70 < s< 85 600 bis 760 430
85 < s< 100 600 bis 760 430
100 < s< 125 600 bis 750 420
125 < s< 150 590 bis 740 410
WStE 255 S s< 35 360 bis 480 255 25
35 < s< 50 360 bis 480 245
50 < s< 70 360 bis 480 235
70 < s< 85 350 bis 470 225
85 < s< 100 340 bis 460 215
100 < s< 125 330 bis 450 205
125 < s< 150 320 bis 440 195
150 < s< 250 310 bis 430 185 23
WStE 285 S s< 35 390 bis 510 285 24
35 < s< 50 390 bis 510 275
50 < s< 70 390 bis 510 265
70 < s< 85 380 bis 500 255
85 < s< 100 370 bis 490 245
100 < s< 125 360 bis 480 235
125 < s< 150 350 bis 470 225
150 < s< 250 340 bis 470 215 22
WStE 315 S s< 35 440 bis 560 315 23
35 < s< 50 440 bis 560 305
50 < s< 70 440 bis 560 295
70 < s< 85 430 bis 550 285
85 < s< 100 420 bis 540 275
100 < s< 125 410 bis 530 265
125 < s< 150 400 bis 520 255
150 < s< 250 390 bis 520 245 21
WStE 355 S s< 35 490 bis 630 355 22
35 < s< 50 490 bis 630 345
50 < s< 70 490 bis 630 335
70 < s< 85 480 bis 620 325
85 < s< 100 470 bis 610 315
100 < s< 125 460 bis 600 305
125 < s< 150 450 bis 590 295
150 < s < 250 440 bis 590 285 20
1) Wenn die Streckgrenze nicht ausgeprägt ist, gelten die Werte für die 0,2 %-Dehngrenze.

2) Bei der Stahlsorte 20 MnMoN15 5 gilt für die Brucheinschnürung zusätzlich an Senkrechtproben als kleinster Einzelwert 35 % und als Mittelwert 45 %.

Tabelle a 1-3: Kennwerte der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Zugversuch an Längs- und Querproben bei erhöhter Temperatur

Stahlsorte Prüftemperatur
in °C
Zugfestigkeit Rm in N/mm2
mindestens
0,2 %-Dehngrenze Rp0,2 in N/mm2
mindestens
Bruchdehnung a in %

mindestens

für Nenndicken in mm für Nenndicken in mm
> 5

< 50

> 50

< 80

> 80

< 150

> 5

< 50

> 50

< 80

> 80

< 100

> 100

< 150

15 MnNi 6 3 normalgeglüht 100 470 460 440 340 315 305 295
145 450 440 420 320 290 280 270
200 440 430 410 290 260 250 240
250 440 430 410 270 250 240 230
300 440 430 410 250 230 220 210
350 440 430 410 230 210 200 190
15 MnNi 6 3 normalgeglüht und spannungsarm- geglüht 100 420 420 420 300 300 290 280
145 410 410 410 290 290 280 270
200 410 410 410 260 260 250 240
250 400 400 400 250 250 240 230
300 400 400 400 230 230 220 210
350 400 400 400 210 210 200 190
20 MnMoNi 5 5 für Nenndicken in mm für Nenndicken in mm
> 30

< 70

> 70

< 150

> 150

< 600

> 30

< 70

> 70

< 150

> 150

< 200

> 200

< 320

> 320

< 600

100 550 530 520 431 412 382 370 370 17
200 530 510 505 412 392 371 360 350 16
300 530 510 505 392 371 353 350 330 16
350 530 510 505 382 363 343 343 315 16
375 530 505 505 377 358 338 330 300 16
400 530 500 490 371 353 333 320 290 16


Stahlsorte Prüftemperatur
in °C
Zugfestigkeit Rm in N/mm2
mindestens
0,2 %-Dehngrenze Rpo,2 in N/mm2
mindestens
Bruchdehnung
a in %
mindestens
für Nenndicken in mm für Nenndicken in mm
< 70 > 70

< 85

> 85

< 100

> 100

< 125

> 125

< 150

> 150

< 250

< 35 > 35

< 70

> 70

< 85

> 85

< 100

> 100

< 125

> 125

< 150

> 150

< 250

15 NiCuMoNb 5 S 100 540 540 540 530 520 402 402 402 402 392 382
150 530 530 530 520 510 392 392 392 392 382 373
200 520 520 520 510 500 383 383 383 383 373 363
250 520 520 520 510 500 373 373 373 373 363 353
300 520 520 520 510 500 363 363 363 363 353 343
350 510 510 510 500 490 353 353 353 353 343 333
400 500 500 500 490 480 333 333 333 333 323 313
WStE 255 S 100 335 325 315 305 300 290 226 216 206 196 186 177 167
150 315 305 295 285 280 270 206 196 186 177 167 157 147
200 300 290 280 270 265 255 186 186 177 167 157 147 137
250 290 280 270 260 255 245 167 167 157 147 137 127 117
300 290 280 270 260 255 245 137 137 127 118 108 98 88
350 280 270 260 250 245 235 118 118 108 98 88 78 68
400 270 260 250 240 235 225 108 108 98 88 78 69 59
WStE 285 S 100 360 350 340 330 320 310 255 245 235 226 216 206 196
150 345 335 325 315 305 295 235 226 216 206 196 186 176
200 330 320 310 300 290 280 206 206 196 186 177 167 157
250 320 310 300 290 280 270 186 186 177 167 157 147 137
300 320 310 300 290 280 270 157 157 147 137 127 118 108
350 305 295 285 275 270 265 137 137 127 118 108 98 88
400 295 285 275 265 260 255 118 118 108 98 88 78 68
WStE 315 S 100 400 390 380 370 360 350 275 265 255 245 235 226 216
150 385 375 365 355 345 335 255 245 235 226 216 206 196
200 370 360 350 340 330 320 226 226 216 206 196 186 176
250 360 350 340 330 320 310 206 206 196 186 177 167 157
300 360 350 340 330 320 310 177 177 167 157 147 137 127
350 350 340 330 320 310 300 157 157 147 137 127 118 108
400 340 330 320 310 300 290 137 127 118 118 108 98 88
WStE 355 S 100 430 420 410 400 390 380 304 294 284 275 265 255 245
150 420 410 400 390 380 370 284 275 265 255 245 235 225
200 410 400 390 380 370 360 255 255 245 235 226 216 206
250 400 390 380 370 360 350 235 235 226 216 206 196 186
300 400 390 380 370 360 350 216 216 206 196 186 177 167
350 390 380 370 360 350 340 196 196 186 177 167 157 147
400 380 370 360 350 340 330 167 167 157 147 137 127 117

Tabelle a 1-4: Kennwerte der Schlagenergie und der seitlichen Breitung im Kerbschlagbiegeversuch an Querproben

Stahlsorte Nenndicke s in mm Wertart1 Schlagenergie in J
bei der Temperatur in °C
mindestens
Seitliche Breitung in mm
bei der Temperatur in °C
mindestens
-20 0 5 20 33 Hochlage2 20 5 33 Hochlage2
15 MnNi 6 3 5< s< 150 MW 80 110 130 130 130 130
EW 68 90 100 100 100 100 0,9 1,3 1,3 1,3
20 MnMoNi 5 5 30< s< 6004 MW 41
EW 34 683 100 0,93 1,3
15 NiCuMoNb 5 S 10< s< 150 MW 41
EW 34 683 100 0,93 1,3
WStE 255 S
WStE 285 S
WStE 315 S
WStE 355 S
10< s< 150 MW 21 41
EW 15 34 683 100 0,93 1,3
150 < s< 2504 MW 16 41
EW 11 34 683 100 0,93 1,3
1) MW : Mittelwert aus 3 Proben, EW : Einzelwert.

2) Die Prüfung erfolgt im Allgemeinen bei 80 °C. Die Prüfung darf entfallen, wenn die Erfüllung der Forderungen bereits bei einer tieferen Temperatur nachgewiesen wurde.

3) Auf Vereinbarung bei der Bestellung gilt diese Forderung auch bei tieferer Temperatur, jedoch nicht tiefer als 0 °C.

4) Bei Nenndicken größer als 150 mm darf der kleinste Einzelwert der Schlagenergie 68 J (Querprobe) in Wanddickenmitte bei 80 °C nicht unterschreiten.

Tabelle a 1-5: Probenentnahme und Lage der Probenabschnitte (Probenentnahmeorte)

Stahlsorte Nenndicke in mm Gelieferte Erzeugnislänge I
in m je Walztafel
Probenentnahme und Lage der Probenabschnitte in Bezug auf die Erzeugnisbreite b
15 MnNi 6 3 alle Nenndicken I < 7 an einem Ende in b/4
I > 7 an beiden Enden in b/4
20 MnMoNi 5 5 30> bis< 600 alle Längen an beiden Enden in b/21
WStE 255 S
WStE 285 S
WStE 315 S
WStE 355 S
15 NiCuMoNb 5 S
alle Nenndicken I < 7 an einem Ende in b/4
I > 7 an beiden Enden in b/4
1) Die Prüfquerschnitte müssen um mindestens die Hälfte der Erzeugnisdicke unter den Stirn- und Seitenflächen von den zur Wärmebehandlung begradigten Kanten liegen. Bei Flacherzeugnissen mit Nenndicken > 320 mm für Rohrbogen müssen abweichend hiervon die Prüfquerschnitte mindestens 80 mm unter den Stirn- und Seitenflächen von den zur Wärmebehandlung begradigten Kanten liegen.

Tabelle a 1-6: Angaben zur Wärmebehandlung

Stahlsorte Normalglühen
°C
Temperaturbereich in °C für
Vergüten
Austenitisieren Anlassen Spannungsarmglühen
15 MnNi 6 3 880 bis 9601 530 bis 5802
20 MnMoNi 5 5 870 bis 9302, 3 630 bis 6902 580 bis 6202, 4
15 NiCuMoNb 5 S 900 bis 9801 640 bis 6802 580 bis 6202
WStE 255 S 900 bis 9501 530 bis 5802
WStE 285 S 900 bis 9501 530 bis 5802
WStE 315 S 890 bis 9401 530 bis 5802
WStE 355 S 880 bis 9401 530 bis 5802
1) Nach Erreichen der Temperatur über den gesamten Querschnitt Abkühlen an ruhender Luft.

2) Die Aufwärm- und Abkühlgeschwindigkeit, die Temperatur sowie die Haltedauer sind in Abhängigkeit von den Bauteilabmessungen, der chemischen Zusammensetzung und den vorangegangenen Wärmebehandlungen von Hersteller und Verarbeiter so festzulegen, dass die Forderungen an die mechanisch-technologischen Eigenschaften unter Beachtung nachfolgender Wärmebehandlungen für den Endzustand des Gesamtbauteils eingehalten werden. Dabei sind auch Plattierungen mit in Betracht zu ziehen (Korrosionsbeständigkeit, Duktilität).

3) Wasserabkühlung

4) Bei mehrfachen Spannungsarmglühungen gilt die angegebene Temperaturspanne für die letzte Spannungsarmglühung. Vorausgehende Spannungsarmglühungen können bei 530 °C bis 570 °C durchgeführt werden.

Tabelle a 1-7: Angaben zum thermischen Trennen und zum Schweißen sowie Grenzwanddicken für das Spannungsarmglühen

Stahlsorte Nenndicke
s

in mm

Thermisches Trennen
Vorwärmtemperatur Tv
in °C
Schweißen2 Grenzwanddicke für
den Verzicht auf das
Spannungsarmglühen
nach dem Schweißen
in mm
Vorwärmtemperatur Tv und Zwischenlagentemperatur Tz
in °C
Haltetemperatur1
TH

in °C

Abkühlzeit
t8/5

in s

15 MnNi 6 3 s< 15 RT< TV RT< T< 50 RT< TH 8 bis 25 383
15 < s< 30 RT< TV 80< T< 180 RT< TH
30 < s< 50 100< TV 100< T< 220 RT< TH
50 < s< 150 120< TV 120< T< 220 RT< TH
20 MnMoNi 5 5 s > 15 150< TV< 250 150< T< 250 150< TH< 2505 7 bis 25 Spannungsarmglühen
ist immer erforderlich
120< T< 1804 120< TH< 1804, 5
15 NiCuMoNb 5 S s< 15 RT< TV RT< T< 150 RT< TH 8 bis 35
15 < s< 30 RT< TV 80< T< 180 RT< TH
30 < s< 50 70< TV 100< T< 220 200< TH
s > 50 120< TV 120< T< 220 120< TH
WStE 255 S s< 15 RT< TV RT< T< 150 RT< TH 8 bis 28 383
WStE 285 S 15 < s< 50 RT< TV RT< T< 180 RT< TH
WStE 315 S 30 < s< 50 RT< TV 80< T< 200 80< TH
s > 50 120< TV 120< T< 220 120< TH
WStE 355 S s< 15 RT< TV RT< T< 150 RT< TH 8 bis 25 383
15 < s< 30 RT< TV 80< T< 180 RT< TH
30 < s< 50 100< TV 100< T< 220 200< TH
S > 50 120< TV 120< T< 220 120< TH
1) Definition siehe DIN EN ISO 13916.

2) Wird durch Schweißversuche entsprechend KTA 3211.3 nachgewiesen, dass die für den Anwendungsfall geforderten Eigenschaften auch durch andere als die hier aufgeführten Bedingungen mit ausreichender Sicherheit erreicht werden, so können diese Bedingungen angewendet werden.

3) Bei einfacher geometrischer Form und 100 % zerstörungsfreier Prüfung der Schweißnähte darf die Grenzwanddicke, bis zu der auf das Spannungsarmglühen nach dem Schweißen verzichtet werden darf, bis auf 50 mm angehoben werden.

4) Beim Schweißplattieren.

5) Das Bauteil ist aus der Schweißwärme einer Nachwärmung von mehr als 2 Stunden bei rd. 280 °C zu unterziehen oder verzögert abzukühlen, sofern nicht unter Schutzgas geschweißt wurde oder aus der Schweißwärme unmittelbar die Spannungsarmglühbehandlung durchgeführt wird.

a 2 Ferritische Stähle der Werkstoffgruppe W I für Schmiedestücke, Stäbe und gewalzte Ringe

a 2.1 Allgemeines

Der Abschnitt a 2 legt die Einzelheiten zur Herstellung, chemischen Zusammensetzung, zu den kennzeichnenden mechanisch-technologischen Eigenschaften und zur Wärmebehandlung sowie zur Weiterverarbeitung der Stahlsorten

  1. 15 MnNi 6 3,
  2. 20 MnMoNi 5 5,
  3. 15 NiCuMoNb 5 S,
  4. C 22.8 S und
  5. WStE 355 S

für Schmiedestücke, Stäbe und gewalzte Ringe fest.

a 2.2 Herstellung der Werkstoffe und Lieferzustand

a 2.2.1 Herstellung

(1) Die Stähle sind nach dem Sauerstoffaufblas-Verfahren oder im Elektroofen zu erschmelzen. Bei Anwendung anderer Verfahren ist der Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.

(2) Die Stähle sind besonders beruhigt herzustellen.

a 2.2.2 Lieferzustand

Der übliche Lieferzustand ist für die Stahlsorten:

a) 15 MnNi 6 3 normalgeglüht,
b) 20 MnMoNi 5 5 flüssigkeitsvergütet,
c) 15 NiCuMoNb 5 S normalgeglüht und angelassen (luftvergütet) oder flüssigkeitsvergütet,
d) C 22.8 S normalgeglüht, bei Nenndicken> 150 mm auch flüssigkeitsvergütet,
e) WStE 355 S normalgeglüht oder vergütet.

a 2.3 Werkstoffkennwerte

a 2.3.1 Chemische Zusammensetzung

Für die chemische Zusammensetzung nach der Schmelzen- und Stückanalyse gelten die in Tabelle a 2-1 festgelegten Werte.

a 2.3.2 Mechanisch-technologische Eigenschaften

(1) Die Kennwerte der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Zugversuch bei Raumtemperatur sind in Tabelle a 2-2 festgelegt.

(2) Die Kennwerte der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Zugversuch bei erhöhten Temperaturen sind in Tabelle a 2-3 festgelegt. Die Prüftemperatur für die Durchführung des Zugversuchs bei erhöhter Temperatur ist für die Stahlsorten wie folgt festgelegt:

a) 15 MnNi 6 3 300 °C,
b) 20 MnMoNi 5 5 350 °C,
c) 15 NiCuMoNb 5 S 350 °C,
d) C 22.8 S 300 °C,
e) WStE 355 S 300 °C.

(3) Die Kennwerte der Schlagenergie und der seitlichen Breitung sind in Tabelle a 2-4 festgelegt.

(4) Die Angaben für die Schlagenergie in J und die seitliche Breitung in mm gelten für Normproben mit einer Probenbreite von 10 mm.

(5) Der Nachweis der mechanisch-technologischen Eigenschaften hat an simulierend spannungsarmgeglühten Proben zu erfolgen. Bei Erzeugnisformen aus dem Stahl 20 MnMoNi 5 5 mit zu verschweißenden Nenndicken bis einschließlich 50 mm darf der Nachweis der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Lieferzustand erfolgen.

(6) Für die Durchführung des simulierenden Spannungsarmglühens gelten die Angaben in Tabelle a 2-7.

(7) Die Kennwerte gelten für Proben, die gemäß den Festlegungen in den erzeugnisformbezogenen Abschnitten entnommen und geprüft werden.

a 2.3.3 Korngröße

(1) Die Ferritkorngröße muss mindestens folgende Korngrößen-Kennzahl nach DIN EN ISO 643 haben:

a) 15 MnNi 6 3 Korngrößen-Kennzahl 6,
b) 20 MnMoNi 5 5 Korngrößen-Kennzahl 5,
c) 15 NiCuMoNb 5 S Korngrößen-Kennzahl 6,
d) C 22.8 S Korngrößen-Kennzahl 4,
e) WStE 355 S Korngrößen-Kennzahl 6.

(2) Bei Stählen mit Anteilen an bainitischem Gefüge gelten die Forderungen nur für die Gefügeanteile an polygonalem Ferrit.

a 2.3.4 Physikalische Eigenschaften

Anhaltswerte für die physikalischen Eigenschaften sind dem Anhang AP zu entnehmen.

a 2.4 Angaben zur Wärmebehandlung

Anhaltswerte zum Wärmebehandeln sind in Tabelle a 2-5 angegeben.

a 2.5 Umformen

a 2.5.1 Warmumformen

Hinweis:

Unter Warmumformen wird das Umformen bei Temperaturen oberhalb der höchsten für das Spannungsarmglühen zulässigen Temperatur verstanden, auch wenn die Erzeugnisformen nur örtlich im Bereich der Umformung auf die entsprechenden Temperaturen gebracht werden. Der Begriff Warmumformen schließt auch Anpass- und Richtarbeiten bei den entsprechenden Temperaturen ein.

(1) Zum Warmumformen sind die Schmiedestücke auf mindestens 750 °C, jedoch nicht über 1.050 °C zu erwärmen. Zum Warmumformen sind die Schmiedestücke aus 15 MnNi 6 3 auf mindestens 750 °C, jedoch nicht über 1100 °C zu erwärmen. Eine Kornvergröberung durch Überzeiten oder durch Überhitzen ist zu vermeiden. Für das Warmumformen rohrförmiger Schmiedestücke, z.B. bei der Herstellung von Rohrbogen, gelten die Festlegungen in Abschnitt a 3.

(2) Nach dem Warmumformen sind die Erzeugnisformen im Ganzen erneut nach den Angaben in Tabelle a 2-5 wärmezubehandeln.

(3) Wird von den Festlegungen nach (1) und (2) abgewichen, z.B. bei Umformen mit örtlichem Anwärmen ohne nachfolgende Wärmebehandlung der ganzen Erzeugnisform, ist der Nachweis der Gleichwertigkeit zu erbringen.

(4) Die Temperaturführung ist zu überwachen.

a 2.6 Thermisches Trennen und Schweißen

a 2.6.1 Thermisches Trennen

Für das thermische Trennen ist SEW 088 zu berücksichtigen. Empfohlene Vorwärmtemperaturen sind in Tabelle a 2-6 angegeben.

a 2.6.2 Schweißen

(1) Für die Stähle nach diesem Anhang gilt die Anwendung folgender Schweißverfahren als begutachtet:

  1. Lichtbogenhandschweißen mit basisch umhüllten Stabelektroden,
  2. Unterpulverschweißen mit basischen Pulvern,
  3. Schutzgasschweißen mit Drahtelektroden oder mit basischen Fülldrahtelektroden.

(2) Die überprüften Arbeitsbereiche für das Schweißen sind in Tabelle a 2-6 angegeben. Andere Arbeitsbereiche für das Schweißen sind zulässig, wenn dafür Verfahrensprüfungen nach KTA 3211.3 durchgeführt wurden.

(3) Die Festlegungen für das Schweißen in SEW 088 sind zu beachten. Es sind basisch umhüllte Stabelektroden oder Schweißpulver mit basischer Charakteristik zu bevorzugen. Darüber hinaus sind für Stähle mit Rp0,2BT gleich oder größer als 370 N/mm2 Schweißzusätze mit folgendem Gehalt an diffusiblem Wasserstoff vorzusehen:

  1. Stabelektroden-Schweißgut:
    gleich oder kleiner als 5 ml/100 g im niedergeschmolzenen Schweißgut (H 5 nach DIN EN ISO 2560),
  2. UP-Schweißgut:
    gleich oder kleiner als 5 ml/100 g im niedergeschmolzenen Schweißgut (H 5 nach DIN EN ISO 14174).

(4) In Abhängigkeit von der Wanddicke und der Geometrie der Bauteile ist nach dem Schweißen ein Spannungsarnnglühen erforderlich. Die Nenndicken, bei denen auf ein Spannungsarmglühen verzichtet werden kann, sind in Tabelle a 2-6 angegeben.

(5) Die zerstörungsfreien Prüfungen nach dem Schweißen sind frühestens 48 Stunden nach Beendigung der Schweißarbeiten durchzuführen. Die Wartezeit darf entfallen, wenn es sich um Schweißnähte handelt, die spannungsarm- oder wasserstoffarmgeglüht, einer verzögerten Abkühlung unterzogen oder unter Schutzgas geschweißt wurden.

Tabelle a 2-1: Chemische Zusammensetzung der Stahlsorten nach der Schmelzen- und der Stückanalyse

Stahlsorte Nachweis
an
Grenzwert Massenanteile in %1, 2
C Si Mn P S Alges N As Cu Cr Mo Nb Ni Sn Ti V
15 MnNi 6 3 Schmelze min. 0,12 0,15 1,20 0,020 0,50
max. 0,18 0,35 1,65 0,015 0,005 0,055 0,015 0,015 0,06 0,15 0,05 0,004 0,85 0,010 0,020 0,020
Stück min. 0,10 0,15 1,15 0,015 0,50
max. 0,20 0,37 1,70 0,017 0,007 0,065 0,016 0,016 0,07 0,20 0,05 0,004 0,90 0,013 0,020 0,020
20 MnMoNi 5 5 Schmelze min. 0,17 0,15 1,20 0,010 0,40 0,50
max. 0,23 0,30 1,50 0,012 0,008 0,040 0,013 0,025 0,12 0,20 0,55 0,80 0,011 0,020
Stück min. 0,15 0,10 1,15 0,010 0,40 0,45
max. 0,25 0,35 1,55 0,0123 0,0123 0,050 0,0133 0,025 0,123 0,20 0,553 0,85 0,0113 0,020
15 NiCuMoNb 5 S Schmelze min. 0,10 0,25 0,80 0,015 0,50 0,25 0,015 1,00
max. 0,17 0,50 1,20 0,016 0,005 0,035 0,020 0,80 0,30 0,40 0,025 1,30 0,020
Stück min. 0,08 0,21 0,75 0,010 0,45 0,20 0,010 0,95
max. 0,19 0,54 1,25 0,020 0,006 0,040 0,022 0,85 0,35 0,45 0,030 1,35 0,020
C 22.8 S Schmelze min. 0,18 0,15 0,40 0,015
max. 0,23 0,35 0,90 0,016 0,010 0,050 0,15 0,30 0,020
Stück min. 0,16 0,10 0,36 0,010
max. 0,25 0,40 0,95 0,020 0,015 0,055 0,18 0,35 0,020
WStE 355 S Schmelze min. 0,10 0,90 0,020
max. 0,20 0,50 1,65 0,020 0,015 0,070 0,020 0,184 0,304 0,084 0,005 0,305 0,020 0,020
Stück min. 0,05 0,84 0,015
max. 0,22 0,55 1,75 0,025 0,020 0,075 0,022 0,254 0,344 0,114 0,006 0,355 0,020 0,020
1) Die aus den Tabellenwerten abzuleitenden Unterschiede zwischen der chemischen Zusammensetzung nach der Schmelzen- und der Stückanalyse sind zum Teil kleiner als sie aufgrund der metallurgischen Zusammenhänge erwartet werden. Der Grund liegt darin, dass hier die Grenzwerte für die chemische Zusammensetzung nach der Stückanalyse nur auf den bei der Begutachtung erfassten Schmelzen beruhen. Daher werden die Werte nach Vorliegen weiterer Unterlagen überprüft.

2) Falls die angegebenen Grenzgehalte nach der Schmelzenanalyse überschritten werden, sind die Grenzgehalte nach der Stückanalyse maßgebend.

3) Werden diese Werte überschritten und Gehalte in den Stückanalysen bis zu P< 0,015 %, S< 0,015 %, Mo< 0,63 %, Cu< 0,18 %, Sn< 0,016 % und Nges< 0,015 % in Anspruch genommen, so hat der Sachverständige bis auf weiteres zu prüfen, ob Schweißsimulationsversuche und gegebenenfalls Tangentialschliffuntersuchungen notwendig sind. Ist im Rahmen der Weiterverarbeitung eine Zwischenglühung bei 550 °C vorgesehen, so ist die Zulässigkeit dieser Glühtemperatur im Rahmen der vorgenannten Versuche oder Untersuchungen nachzuweisen. Prüfumfang und -durchführung sind mit dem Sachverständigen zu vereinbaren. Die Prüfungen können entfallen, wenn dies im Werkstoffgutachten festgelegt ist.

4) Summe der Gehalte an Chrom, Kupfer und Molybdän darf in der Schmelzenanalyse höchstens 0,45 %, in der Stückanalyse höchstens 0,50 % betragen.

5) Entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen kann herstellerbezogen der Nickelgehalt in der Schmelzenanalyse max. 0,85 %, in der Stückanalyse max. 0,90 % betragen.

Tabelle a 2-2: Kennwerte der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Zugversuch bei Raumtemperatur

Stahlsorte Wärmebehandlungswanddicke
s in mm
Zugfestigkeit
Rm in N/nnm2
Streckgrenze1
ReH in N/mm2

mindestens

Probenrichtung Bruchdehnung a in %

mindestens

Brucheinschnürung Z in %
Einzelwert Mittelwert
15 MnNi 6 3 s< 70 470 bis 590 320 längs/quer 22 45 -
70 < s< 100 470 bis 590 310 längs/quer 22 45 -
100 < s< 150 470 bis 590 300 längs/quer 22 45 -
150 < s< 250 440 bis 580 285 längs/quer 22 45 -
250 < s< 350 440 bis 580 275 längs/quer 22 45 -
senkrecht - 35 45
20 MnMoNi 5 5 s< 1000 560 bis 700 390 längs/quer 19 45 -
senkrecht - 35 45
15 NiCuMoNb 5 S s< 400 580 bis 740 430 längs 20
quer 18 - -
C 22.8 S s< 150 410 bis 540 230 längs 25 45 -
quer 20 45 -
150 < s< 320 400 bis 520 210 längs 25 45 -
quer 19 45 -
320 < s< 500 400 bis 520 200 längs 25 45 -
quer 19 45 -
WStE 355 S s< 100 490 bis 630 335 längs 23 - -
quer 21 - -
100 < s< 250 470 bis 630 295 längs 21 - -
quer 19 - -
250 < s< 400 470 bis 630 275 längs 21 - -
quer 19 - -
1) Wenn die Streckgrenze nicht ausgeprägt ist, gelten die Werte für die 0,2 %-Dehngrenze.

Tabelle a 2-3: Kennwerte der mechanisch-technologischen Eigenschaften im Zugversuch bei erhöhten Temperaturen

Stahlsorte Prüftemperatur

in °C

Zugfestigkeit
Rm in N/mm2

mindestens

0,2 %-Dehngrenze Rp0,2 in N/mm2

mindestens

Bruchdehnung a in %

mindestens
(längs oder quer)

15 MnNi 6 3 für Wärmebehandlungswanddicken in mm
< 350 < 70 > 70

< 100

> 100

< 150

> 150

< 250

> 250

< 350

100 420 290 280 270 245 235
145 410 280 270 260 225 215
200 400 250 240 230 205 195
250 400 240 230 220 185 175
300 400 220 210 200 165 155
350 400 200 190 180 145 135
20 MnMoNi 5 5 für Wärmebehandlungswanddicken in mm
< 1.000 < 320 > 320

< 1.000

< 320 > 320

< 1.000

100 520 370 370 17 16
200 505 360 350 16 16
300 505 350 330 16 15
350 505 343 315 16 14
375 505 330 300 16 14
400 490 320 290 16 14
15 NiCuMoNb 5 S für Wärmebehandlungswanddicken in mm
< 400 < 400
100 540 402
150 530 389
200 520 376
250 510 363
300 500 350
350 490 337
400 480 324
C 22.8 S für Wärmebehandlungswanddicken in mm
< 500 < 150 > 150

< 320

> 320

< 500

100 360 220 200 190
150 350 200 180 170
200 340 175 160 155
250 335 155 140 135
300 335 135 125 115
350 335 115 105 100
400 300 90 85 80
WStE 355 S für Wärmebehandlungswanddicken in mm
< 400 < 100 > 100

< 250

> 250

< 400

100 410 294 255 235
150 400 275 235 215
200 390 255 216 197
250 380 235 196 179
300 380 216 177 160
350 370 196 157 142
400 360 167 127 117


weiter .

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