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3 Prüfungen
3.1 Prüfung der Stoß- und Schlagfestigkeit
Die Prüfung wird nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie durchgeführt.
3.2 Beständigkeitsprüfung
(1) Als Prüfflüssigkeiten dienen die entsprechenden Kohlenwasserstoff-Lösemittel, für die der Beschichtungsstoff verwendet werden soll:
(2) Die Durchführung der Prüfung erfolgt entsprechend Nummer 3.2 des Abschnitts A.
3.3 Prüfung auf Beeinflussung des Lagergutes
(1) Als Prüfflüssigkeit dient das jeweilige Kohlenwasserstoff-Lösemittel, für das der Beschichtungsstoff verwendet werden soll.
(2) Je eine Prüftafel 40 mm x 50 mm x 2 mm wird sofort nach Ablauf der Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen in ein mit 500 ml des jeweiligen Lösemittels beschicktes 750-ml-Glasgefäß, z.B. Erlenmeyerkolben, so eingestellt, daß die Prüftafeln mit der Flüssigkeit voll bedeckt sind. Die Glasgefäße werden anschließend mit Glasdeckel oder -stopfen verschlossen und 35 Tage im Dunkeln bei Raumtemperatur (23 °C ± 2 °C) gelagert. Parallel dazu wird jeweils die gleiche Menge des Lösemittels unter sonst gleichen Bedingungen, aber ohne Prüftafel, gelagert (Blindversuch).
(3) Nach Ablauf der Lagerzeit wird die Prüftafel aus dem Lösemittel herausgenommen. Mit dem Lösemittel werden folgende Untersuchungen durchgeführt:
Petroläther und Siedegrenzenbenzine: | Farbe | DIN 51631 |
Säurezahl | DIN 51778 | |
Siedeverlauf | DIN 51751 | |
Abdampfrückstand | DIN EN 5 | |
Testbenzine: | Farbe | DIN 51632 |
Siedeverlauf . | DIN 51751 | |
Abdampfrückstond | DIN EN 5 | |
FAM-Normalbenzin: | Siedeverlauf | DIN 51751 |
Abdampfrückstand | DIN EN 5 | |
n-Hexan: | Farbe | ASTM D 156 |
Destillation | ASTM D 1078 | |
nichtflüchtige Bestandteile | ASTM D 1353 | |
Säuregehalt des Destillotionsrückstandes | ASTM D 1093 | |
Benzol/Toluol/Xylol: | Farbe | ASTM D 835 |
Destillation | ASTM D 850 bzw. | |
DIN 51 761 | ||
Schwefelsäurefärbung | ASTM D 848 | |
Säuregehalt | ASTM D 847 |
D Polare Lösemittel
1 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt D gilt für polare Lösemittel mit einer Reinheit bis zur Stufe technisch rein.
2 Anforderungen
2.1 (1) Die Prüfung auf Stoß- und Schlagfestigkeit erfolgt nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie.
(2) Nach dem Schlagversuch nach Nummer 3.62 der Richtlinie dürfen an der Aufschlagstelle der Kugel auf der beschichteten Vorderseite der Prüftafel kein Abplatzen und keine Risse auftreten. Bei der Beanspruchung mehrschichtiger Dünnbeschichtungen von der Rückseite her darf im Aufschlagbereich nicht mehr als eine Gesamtfläche von 12 mm2 abblättern bzw. vom Untergrund mit einem Messer abgekratzt werden können,
2.2 (1) Bei der Beständigkeitsprüfung nach Nummer 3.2 dieses Abschnitts D darf die Verringerung des Eindruckwiderstandes nach Buchholz, DIN 53153, ermittelt 24 Stunden nach Beendigung der Lagerung, maximal 20 % des Ausgangswertes betragen. Es darf kein Auflösen oder Ablösen der Beschichtung, keine Blasenbildung und kein Unterrosten auftreten. Geringe Farbtonänderungen an der Oberfläche bleiben unberücksichtigt.
(2) Bei der Prüfung der Haftfestigkeit der Beschichtung mit der Abreißmethode nach DIN ISO 4624 darf ein etwaiger Trennfall A/B nach DIN ISO 4624 50 % der Bruchflächen (im Mittel) nicht überschreiten. Dies gilt auch für Adhäsionsbrüche zwischen zwei Schichten bei mehrschichtigem Aufbau.
(3) Die Gewichtsänderungen, bezogen auf das Ausgangsgewicht der Beschichtung ohne Untergrund, dürfen nicht mehr als ± 2 % betragen bzw. unterschreiten. Die Prüfung erfolgt nach Nummer 3.2 Abs. 7 des Abschnitts A.
2.3 Bei der Prüfung auf Beeinflussung des Lagergutes nach Nummer 3.3 dieses Abschnitts D muß folgende Bedingung erfüllt sein:
Bei technisch reinen polaren Lösemitteln dürfen die Grenzwerte der Anforderungsnorm für die betreffenden polaren Lösemittel nach der entsprechenden DIN-Spezifikation (ASTM-Spezifikation) nicht überschritten werden.
3 Prüfungen
3.1 Prüfung der Stoß- und Schlagfestigkeit
Die Prüfung wird nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie durchgeführt.
3.2 Beständigkeitsprüfung
(1) Als Prüfflüssigkeiten dienen
(2) Die weitere Durchführung der Prüfung erfolgt entsprechend Nummer 3.2 des Abschnitts A.
3.3 Prüfung auf Beeinflussung des Lagergutes
(1) Als Prüfflüssigkeiten dienen
(2) Je eine Prüftafel 40 mm x 50 mm x 2 mm wird sofort nach Ablauf der Mindesthärtungszeit in einem mit 500 ml des jeweiligen polaren Lösemittels beschickten Glasgefäß, z.B. 750-ml-Erlenmeyerkolben, so eingestellt, daß die Prüftafel voll mit der Prüfflüssigkeit bedeckt ist. Die Glasgefäße werden anschließend mit Glasdeckel oder Stopfen gasdicht verschlossen und 35 Tage im Dunkeln bei Raumtemperatur (23 °C ± 2 °C) gelagert. Während der Lagerzeit dürfen sich aus der Prüfflüssigkeit keine Ablagerungen abscheiden. Parallel dazu wird jeweils die gleiche Menge der Prüfflüssigkeit unter sonst gleichen Bedingungen, jedoch ohne Prüftafel, gelagert (Blindversuch).
(3) Nach Ablauf der Lagerzeit wird die Prüftafel aus der Prüfflüssigkeit herausgenommen.
(4) Von beiden Prüfflüssigkeiten wird der Abdampfrückstand wie folgt bestimmt:
Eine saubere Platinschale mit einem Fassungsvermögen von etwa 100 ml wird 30 Minuten auf 105 °C ± 2 °C erhitzt, im Exsikkator abgekühlt und gewogen. Dann werden ca. 50 ml der Prüfflüssigkeit in die Platinschale gebracht und auf einer temperaturgeregelten Heizplatte bei einer Temperatur unterhalb des Siedepunktes der Prüfflüssigkeit eingedampft. In gleicher Weise wird die restliche Prüfflüssigkeit in Portionen zu je etwa 50 ml abgedampft. Es ist darauf zu achten, daß die Prüfflüssigkeit nicht siedet, sondern vorsichtig verdampft und vor dem Zutritt von Fremdmaterial geschützt ist. Die Platinschale mit dem Rückstand wird 1 Stunde bei einer Temperatur, die 10 °C über dem Siedeende des polaren Lösemittels liegt, getrocknet und im Exsikkator abgekühlt und gewogen.
E Rohöle
1 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt E gilt für Rohöle mit praxisüblichem Schwankungsbereich in der Zusammensetzung.
2 Anforderungen
2.1 (1) Die Prüfung auf Stoß- und Schlagfestigkeit erfolgt nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie.
(2) Nach dem Schlagversuch nach Nummer 3.62 der Richtlinie dürfen an der Aufschlagstelle der Kugel auf der beschichteten Vorderseite der Prüftafel kein Abplatzen und keine Risse auftreten.
2.2 (1) Bei der Beständigkeitsprüfung nach Nummer 3.2 dieses Abschnitts E darf die Verringerung des Eindruckwiderstandes nach Buchholz, DIN 53153, ermittelt 24 Stunden nach Beendigung der Lagerung, maximal 20 % des Ausgangswertes betragen.
(2) Es darf kein Auflösen oder Ablösen der Beschichtung, keine Blasenbildung und kein Unterrosten auftreten. Geringe Farbtonänderungen an der Oberfläche bleiben unberücksichtigt.
(3) Bei der Prüfung der Haftfestigkeit der Beschichtung mit der Abreißmethode nach DIN ISO 4624 darf ein etwaiger Trennfall A/B nach DIN ISO 4624 keinesfalls 50 % der Bruchflächen (im Mittel) überschreiten. Dies gilt auch für Adhäsionsbrüche zwischen zwei Schichten bei mehrschichtigem Aufbau.
(4) Die Gewichtsänderungen, bezogen auf das Ausgangsgewicht der Beschichtung ohne Untergrund, dürfen nicht mehr als ± 2 % betragen. Die Prüfung erfolgt nach Nummer 3.2 Abs. 7 des Abschnitts A.
3 Prüfungen
3.1 Prüfung der Stoß- und Schlagfestigkeit
Die Prüfung wird nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie durchgeführt.
3.2 Beständigkeitsprüfung
(1) Als Prüfflüssigkeit dient ein Prüfgemisch der folgenden Zusammensetzung:
10,0 | Gew.-% | iso-Octan, ASTM |
10,0 | " | Toluol, z.A. |
10,0 | " | Normalparaffinschnitt I (ca. 99 %ig) |
10,0 | " | Normalparaffinschnitt II (ca. 99 %ig) |
10,0 | " | 1-Methylnaphthalin, rein (mind. 96 %ig) |
47,7 | " | Heizöl S, DIN 51603 Teil 2 |
0,2 | " | Thiophen, zur Synthese (99 %ig) |
0,3 | " | Dibenzyldisulfid, rein (Fluka) |
0,5 | " | Dibutyldisulfid, zur Synthese (97 %ig) |
1,0 | " | Naphthensäuregemisch, technisch (Säurezahl 230) |
0,1 | " | Phenol, z.A. |
0,2 | " | Pyridin, z.A. |
Dazu werden 2 Gew.-% dest. Wasser zugemischt. Die Prüfflüssigkeit wird mit dem gleichen Volumen einer 0,5 %igen Natriumchloridlösung unterschichtet.
(2) Die weitere Durchführung der Prüfung erfolgt nach Nummer 3.2 Abs. 2 bis 7 des Abschnitts A.
Voraussetzungen für die Zulassungsverfahren nach § 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) | Anhang II zu TRbF 401 |
Die Zulassung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt:
A Unterlagen und Material für das Zulassungsverfahren der Beschichtungsstoffe
(1) Für das Zulassungsverfahren ist das "Merkblatt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) von Kunststoffbehältern und -rohrleitungen sowie nichtmetallischen Innenbeschichtungen, Innenauskleidungen und Abdichtungsmitteln", veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz, Heft 3/1971 S.85, zu beachten.
(2) Für die Eignungsprüfungen des Beschichtungsstoffes sind bei der Prüfstelle nach Nummer 3 Abs. 1 der Richtlinie folgende Unterlagen einzureichen:
(3) Die Unterlagen zu Absatz 2 Ziffer 1, 3, 5 und 6 sind zweifach, zu Absatz 2 Ziffer 2 und 4 vierfach einzureichen.
(4) Die Herstellung der Probebeschichtungen erfolgt durch den Antragsteller in der Prüfstelle unter den in den Verarbeitungsrichtlinien angegebenen Verarbeitungsbedingungen. Die apparative Ausrüstung für die Verarbeitung der Beschichtungsstoffe ist vom Antragsteller bereitzustellen. Die Stahlblechtafeln für die Herstellung der Probebeschichtungen können nach Absprache mit der Prüfstelle von dieser bereitgestellt werden. Die entsprechend dem jeweiligen Prüfumfang erforderliche Anzahl von zu beschichtenden Prüftafeln wird dem Antragsteller nach Einreichung der Unterlagen zu Absatz 2 Ziffern 1 bis 6 mitgeteilt. Der Antragsteller hat die erforderliche Menge Beschichtungsstoff bereitzustellen. Außerdem sind für Kontrolluntersuchungen je 3 kg der zu prüfenden Beschichtungsstoffe einzusenden.
B Unterlagen für das Zulassungsverfahren der Beschichtungsunternehmen
(1) Die Zulassung setzt in der Regel eine Verfahrensprüfung durch eine anerkannte Gütegemeinschaft oder eine Technische Überwachungs-Organisation voraus. Bei der Verfahrensprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß
(2) Der Antrag auf Zulassung ist formlos in zwei Ausfertigungen an die Zulassungsbehörde zu richten. Er muß mindestens folgende Angaben enthalten:
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(Stand: 20.08.2018)
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