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3 Prüfungen

3.1 Prüfung der Stoß- und Schlagfestigkeit

Die Prüfung wird nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie durchgeführt.

3.2 Beständigkeitsprüfung

(1) Als Prüfflüssigkeiten dienen die entsprechenden Kohlenwasserstoff-Lösemittel, für die der Beschichtungsstoff verwendet werden soll:

  1. Kohlenwasserstoff-Lösemittel,
  2. Kohlenwasserstoff-Lösemittel, unterschichtet mit dem gleichen Volumen entmineralisierten Wassers.

(2) Die Durchführung der Prüfung erfolgt entsprechend Nummer 3.2 des Abschnitts A.

3.3 Prüfung auf Beeinflussung des Lagergutes

(1) Als Prüfflüssigkeit dient das jeweilige Kohlenwasserstoff-Lösemittel, für das der Beschichtungsstoff verwendet werden soll.

(2) Je eine Prüftafel 40 mm x 50 mm x 2 mm wird sofort nach Ablauf der Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen in ein mit 500 ml des jeweiligen Lösemittels beschicktes 750-ml-Glasgefäß, z.B. Erlenmeyerkolben, so eingestellt, daß die Prüftafeln mit der Flüssigkeit voll bedeckt sind. Die Glasgefäße werden anschließend mit Glasdeckel oder -stopfen verschlossen und 35 Tage im Dunkeln bei Raumtemperatur (23 °C ± 2 °C) gelagert. Parallel dazu wird jeweils die gleiche Menge des Lösemittels unter sonst gleichen Bedingungen, aber ohne Prüftafel, gelagert (Blindversuch).

(3) Nach Ablauf der Lagerzeit wird die Prüftafel aus dem Lösemittel herausgenommen. Mit dem Lösemittel werden folgende Untersuchungen durchgeführt:

Petroläther und Siedegrenzenbenzine: Farbe DIN 51631
Säurezahl DIN 51778
Siedeverlauf DIN 51751
Abdampfrückstand DIN EN 5
Testbenzine: Farbe DIN 51632
Siedeverlauf . DIN 51751
Abdampfrückstond DIN EN 5
FAM-Normalbenzin: Siedeverlauf DIN 51751
Abdampfrückstand DIN EN 5
n-Hexan: Farbe ASTM D 156
Destillation ASTM D 1078
nichtflüchtige Bestandteile ASTM D 1353
Säuregehalt des Destillotionsrückstandes ASTM D 1093
Benzol/Toluol/Xylol: Farbe ASTM D 835
Destillation ASTM D 850 bzw.
DIN 51 761
Schwefelsäurefärbung ASTM D 848
Säuregehalt ASTM D 847

Polare Lösemittel

1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt D gilt für polare Lösemittel mit einer Reinheit bis zur Stufe technisch rein.

2 Anforderungen

2.1 (1) Die Prüfung auf Stoß- und Schlagfestigkeit erfolgt nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie.

(2) Nach dem Schlagversuch nach Nummer 3.62 der Richtlinie dürfen an der Aufschlagstelle der Kugel auf der beschichteten Vorderseite der Prüftafel kein Abplatzen und keine Risse auftreten. Bei der Beanspruchung mehrschichtiger Dünnbeschichtungen von der Rückseite her darf im Aufschlagbereich nicht mehr als eine Gesamtfläche von 12 mm2 abblättern bzw. vom Untergrund mit einem Messer abgekratzt werden können,

2.2 (1) Bei der Beständigkeitsprüfung nach Nummer 3.2 dieses Abschnitts D darf die Verringerung des Eindruckwiderstandes nach Buchholz, DIN 53153, ermittelt 24 Stunden nach Beendigung der Lagerung, maximal 20 % des Ausgangswertes betragen. Es darf kein Auflösen oder Ablösen der Beschichtung, keine Blasenbildung und kein Unterrosten auftreten. Geringe Farbtonänderungen an der Oberfläche bleiben unberücksichtigt.

(2) Bei der Prüfung der Haftfestigkeit der Beschichtung mit der Abreißmethode nach DIN ISO 4624 darf ein etwaiger Trennfall A/B nach DIN ISO 4624 50 % der Bruchflächen (im Mittel) nicht überschreiten. Dies gilt auch für Adhäsionsbrüche zwischen zwei Schichten bei mehrschichtigem Aufbau.

(3) Die Gewichtsänderungen, bezogen auf das Ausgangsgewicht der Beschichtung ohne Untergrund, dürfen nicht mehr als ± 2 % betragen bzw. unterschreiten. Die Prüfung erfolgt nach Nummer 3.2 Abs. 7 des Abschnitts A.

2.3 Bei der Prüfung auf Beeinflussung des Lagergutes nach Nummer 3.3 dieses Abschnitts D muß folgende Bedingung erfüllt sein:

Bei technisch reinen polaren Lösemitteln dürfen die Grenzwerte der Anforderungsnorm für die betreffenden polaren Lösemittel nach der entsprechenden DIN-Spezifikation (ASTM-Spezifikation) nicht überschritten werden.

3 Prüfungen

3.1 Prüfung der Stoß- und Schlagfestigkeit

Die Prüfung wird nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie durchgeführt.

3.2 Beständigkeitsprüfung

(1) Als Prüfflüssigkeiten dienen

  1. das polare Lösemittel der entsprechenden Art,
  2. das polare Lösemittel der entsprechenden Art, gemischt oder unterschichtet mit dem gleichen Volumen entmineralisierten Wassers.

(2) Die weitere Durchführung der Prüfung erfolgt entsprechend Nummer 3.2 des Abschnitts A.

3.3 Prüfung auf Beeinflussung des Lagergutes

(1) Als Prüfflüssigkeiten dienen

  1. das jeweilige polare Läsemittel,
  2. das jeweilige polare Lösemittel, gemischt oder unterschichtet mit entmineralisiertem Wasser DAB 7.

(2) Je eine Prüftafel 40 mm x 50 mm x 2 mm wird sofort nach Ablauf der Mindesthärtungszeit in einem mit 500 ml des jeweiligen polaren Lösemittels beschickten Glasgefäß, z.B. 750-ml-Erlenmeyerkolben, so eingestellt, daß die Prüftafel voll mit der Prüfflüssigkeit bedeckt ist. Die Glasgefäße werden anschließend mit Glasdeckel oder Stopfen gasdicht verschlossen und 35 Tage im Dunkeln bei Raumtemperatur (23 °C ± 2 °C) gelagert. Während der Lagerzeit dürfen sich aus der Prüfflüssigkeit keine Ablagerungen abscheiden. Parallel dazu wird jeweils die gleiche Menge der Prüfflüssigkeit unter sonst gleichen Bedingungen, jedoch ohne Prüftafel, gelagert (Blindversuch).

(3) Nach Ablauf der Lagerzeit wird die Prüftafel aus der Prüfflüssigkeit herausgenommen.

(4) Von beiden Prüfflüssigkeiten wird der Abdampfrückstand wie folgt bestimmt:

Eine saubere Platinschale mit einem Fassungsvermögen von etwa 100 ml wird 30 Minuten auf 105 °C ± 2 °C erhitzt, im Exsikkator abgekühlt und gewogen. Dann werden ca. 50 ml der Prüfflüssigkeit in die Platinschale gebracht und auf einer temperaturgeregelten Heizplatte bei einer Temperatur unterhalb des Siedepunktes der Prüfflüssigkeit eingedampft. In gleicher Weise wird die restliche Prüfflüssigkeit in Portionen zu je etwa 50 ml abgedampft. Es ist darauf zu achten, daß die Prüfflüssigkeit nicht siedet, sondern vorsichtig verdampft und vor dem Zutritt von Fremdmaterial geschützt ist. Die Platinschale mit dem Rückstand wird 1 Stunde bei einer Temperatur, die 10 °C über dem Siedeende des polaren Lösemittels liegt, getrocknet und im Exsikkator abgekühlt und gewogen.

E Rohöle

1 Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt E gilt für Rohöle mit praxisüblichem Schwankungsbereich in der Zusammensetzung.

2 Anforderungen

2.1 (1) Die Prüfung auf Stoß- und Schlagfestigkeit erfolgt nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie.

(2) Nach dem Schlagversuch nach Nummer 3.62 der Richtlinie dürfen an der Aufschlagstelle der Kugel auf der beschichteten Vorderseite der Prüftafel kein Abplatzen und keine Risse auftreten.

2.2 (1) Bei der Beständigkeitsprüfung nach Nummer 3.2 dieses Abschnitts E darf die Verringerung des Eindruckwiderstandes nach Buchholz, DIN 53153, ermittelt 24 Stunden nach Beendigung der Lagerung, maximal 20 % des Ausgangswertes betragen.

(2) Es darf kein Auflösen oder Ablösen der Beschichtung, keine Blasenbildung und kein Unterrosten auftreten. Geringe Farbtonänderungen an der Oberfläche bleiben unberücksichtigt.

(3) Bei der Prüfung der Haftfestigkeit der Beschichtung mit der Abreißmethode nach DIN ISO 4624 darf ein etwaiger Trennfall A/B nach DIN ISO 4624 keinesfalls 50 % der Bruchflächen (im Mittel) überschreiten. Dies gilt auch für Adhäsionsbrüche zwischen zwei Schichten bei mehrschichtigem Aufbau.

(4) Die Gewichtsänderungen, bezogen auf das Ausgangsgewicht der Beschichtung ohne Untergrund, dürfen nicht mehr als ± 2 % betragen. Die Prüfung erfolgt nach Nummer 3.2 Abs. 7 des Abschnitts A.

3 Prüfungen

3.1 Prüfung der Stoß- und Schlagfestigkeit

Die Prüfung wird nach Nummer 3.61 und 3.62 der Richtlinie durchgeführt.

3.2 Beständigkeitsprüfung

(1) Als Prüfflüssigkeit dient ein Prüfgemisch der folgenden Zusammensetzung:

10,0 Gew.-% iso-Octan, ASTM
10,0 " Toluol, z.A.
10,0 " Normalparaffinschnitt I (ca. 99 %ig)
10,0 " Normalparaffinschnitt II (ca. 99 %ig)
10,0 " 1-Methylnaphthalin, rein (mind. 96 %ig)
47,7 " Heizöl S, DIN 51603 Teil 2
0,2 " Thiophen, zur Synthese (99 %ig)
0,3 " Dibenzyldisulfid, rein (Fluka)
0,5 " Dibutyldisulfid, zur Synthese (97 %ig)
1,0 " Naphthensäuregemisch, technisch (Säurezahl 230)
0,1 " Phenol, z.A.
0,2 " Pyridin, z.A.

Dazu werden 2 Gew.-% dest. Wasser zugemischt. Die Prüfflüssigkeit wird mit dem gleichen Volumen einer 0,5 %igen Natriumchloridlösung unterschichtet.

(2) Die weitere Durchführung der Prüfung erfolgt nach Nummer 3.2 Abs. 2 bis 7 des Abschnitts A.

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  Voraussetzungen für die Zulassungsverfahren nach § 12 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) Anhang II zu TRbF 401

Die Zulassung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde erteilt:

  1. für den Beschichtungsstoff auf Antrag des Herstellers
  2. für die Art und Weise der Ausführung von Innenbeschichtungen auf Antrag des Beschichtungsunternehmers.

A Unterlagen und Material für das Zulassungsverfahren der Beschichtungsstoffe

(1) Für das Zulassungsverfahren ist das "Merkblatt für das Verfahren der Bauartzulassung nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) von Kunststoffbehältern und -rohrleitungen sowie nichtmetallischen Innenbeschichtungen, Innenauskleidungen und Abdichtungsmitteln", veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz, Heft 3/1971 S.85, zu beachten.

(2) Für die Eignungsprüfungen des Beschichtungsstoffes sind bei der Prüfstelle nach Nummer 3 Abs. 1 der Richtlinie folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Formloser Antrag auf Durchführung der Eignungsprüfungen und Begutachtung nach dieser Richtlinie,
  2. Angaben über den vorgesehenen Anwendungsbereich des Beschichtungsstoffes, z.B. für die Beschichtung oberirdischer oder unterirdischer Lagerbehälter,
  3. Werkstofferklärung und Angaben über die für die Herstellung des Beschichtungsstoffes verwendeten eigenschaftsbestimmenden Komponenten mit Handelsnamen, Sortenbezeichnung und zugehörigem Technischen Informationsblatt, die der Prüfstelle eine eindeutige Identifizierung des Beschichtungsstoffes ermöglichen,
  4. Verarbeitungsrichtlinie entsprechend Muster 1,
  5. Erklärung, daß der Beschichtungsstoff im eigenen Betrieb gefertigt wird,
  6. Erklärung des Antragstellers, die entstehenden Kosten für die Prüfung durch die Prüfstelle und für das abschließende Gutachten der BAM zu übernehmen.

(3) Die Unterlagen zu Absatz 2 Ziffer 1, 3, 5 und 6 sind zweifach, zu Absatz 2 Ziffer 2 und 4 vierfach einzureichen.

(4) Die Herstellung der Probebeschichtungen erfolgt durch den Antragsteller in der Prüfstelle unter den in den Verarbeitungsrichtlinien angegebenen Verarbeitungsbedingungen. Die apparative Ausrüstung für die Verarbeitung der Beschichtungsstoffe ist vom Antragsteller bereitzustellen. Die Stahlblechtafeln für die Herstellung der Probebeschichtungen können nach Absprache mit der Prüfstelle von dieser bereitgestellt werden. Die entsprechend dem jeweiligen Prüfumfang erforderliche Anzahl von zu beschichtenden Prüftafeln wird dem Antragsteller nach Einreichung der Unterlagen zu Absatz 2 Ziffern 1 bis 6 mitgeteilt. Der Antragsteller hat die erforderliche Menge Beschichtungsstoff bereitzustellen. Außerdem sind für Kontrolluntersuchungen je 3 kg der zu prüfenden Beschichtungsstoffe einzusenden.

B Unterlagen für das Zulassungsverfahren der Beschichtungsunternehmen

(1) Die Zulassung setzt in der Regel eine Verfahrensprüfung durch eine anerkannte Gütegemeinschaft oder eine Technische Überwachungs-Organisation voraus. Bei der Verfahrensprüfung hat der Antragsteller nachzuweisen, daß

  1. er selbst oder die mit der Durchführung der Innenbeschichtung beauftragten oder verantwortlichen Mitarbeiter über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse verfügen und diese Personen die einschlägigen Bestimmungen der Lagerverordnung der Länder, die sicherheitstechnischen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und der Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF), sowie die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (GefStoffV), die Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (UVV) kennen,
  2. die Tankbeschichtungskolonnen mit dem für die Ausführung der Innenbeschichtungen nach dieser Richtlinie erforderlichen Werkzeug und Gerät ausgerüstet sind (der Nachweis ist für jede Tankbeschichtungskolonne zu führen) und
  3. die Beschichtungsverfahren (Hand- oder Maschinenauftrag) einschließlich der erforderlichen Vorbehandlung und eventueller Nacharbeiten sowie die notwendigen Prüfverfahren beherrscht werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist formlos in zwei Ausfertigungen an die Zulassungsbehörde zu richten. Er muß mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Beschichtungsunternehmens,
  2. sofern zu dem Unternehmen mehrere Betriebsstätten gehören: Anschriften dieser Betriebsstätten,
  3. Zahl der eingesetzten Beschichtungskolonnen je Betriebsstätte,
  4. Zahl der Arbeitskräfte je Beschichtungskolonne,
  5. Angaben über die Ausbildung und die Stellung im Unternehmen der für die Beschichtungskolonnen verantwortlichen Vorgesetzten,
  6. Angaben über das Arbeitsverfahren (Hand- oder Maschinenauftrag) und die Ausrüstung der Beschichtungskolonnen (Nachweise über Verfahrensprüfungen sind beizufügen).

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