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Regelwerk

TRBS 1201 Teil 2 - Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)

Vom 18. September 2008
(GMBl. Nr. 15 vom 20.10.2008 S. 1042; 12.03.2012 S. 410 12; 22.07.2014 S. 950aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene, Technische Regel für Betriebssicherheit vom 19. September 2008 - AZ IIIb 3 - 35650 - bekannt:

Vorbemerkung 12

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. 1 Anwendungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Durchführung von Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck und beschreibt beispielhaft

Außerordentliche Prüfungen, die von der zuständigen Behörde nach § 16 BetrSichV angeordnet werden, sind in dieser Technischen Regel nicht behandelt.

2 Begriffsbestimmungen

Hinweis: Die nachfolgenden Begriffe sind in der TRBS 2141 bzw. der TRBS 1201 bestimmt:

TRBS 2141:

TRBS 1201:

2.1 Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen

Im Sinne der Definition "Druckanlage" der TRBS 2141 kann sich der Arbeitgeber/Betreiber an folgenden Beispielen für Anlagenteile überwachungsbedürftiger Druckanlagen orientieren:

Druckbehälter, Dampf- und Heißwassererzeuger (z.B. Hochdruckteil, Zwischenüberhitzerteil), Rohrleitungen im Sinne der Druckgeräterichtlinie (sofern sie nicht unter Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/23/EG fallen), einfache Druckbehälter nach Richtlinie 87/404/EWG (sofern das Druckinhaltsprodukt mehr als 50 bar x Liter beträgt). Rohrleitungen sind nur überwachungsbedürftige Anlagenteile, sofern sie für entzündliche, leicht entzündliche, hoch entzündliche, ätzende, giftige oder sehr giftige Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmt sind.

Den o. g. Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile, wie z.B. Sicherheitsventile, Absperrarmaturen, zugeordnet.

2.2 Schutzabstände

Schutzabstände sind Abstände zwischen Druckanagen und benachbarten Anlagen, Einrichtungen, Gebäuden oder öffentlichen Verkehrswegen, deren Zweck es ist, die Druckanlage vor einem Schadensereignis, wie

2.3 Sicherheitsabstand

Der Sicherheitsabstand im Sinne dieser Technischen Regel ist der Abstand zwischen einer Anlage und einem Schutzobjekt außerhalb der Anlage, das vor den Auswirkungen eines bestimmbaren störungsbedingten Gasaustritts bei Abweichung vom bestimmungsgemäßen Betrieb geschützt werden soll.

Der Sicherheitsabstand ist der Abstand, außerhalb dessen

2.4 Schutzobjekte

Schutzobjekte sind:

Bei Flüssiggaslagerbehälteranlagen ist der Sicherheitsabstand von den v. g. Schutzobjekten zu den lösbaren Verbindungen der Anlage zu bemessen, in denen sich Flüssigphase befindet oder beim Befüll- oder Entleervorgang Flüssigphase befinden kann.

2.5 Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV

Die Prüfung vor Inbetriebnahme ist eine Prüfung, bei der festgestellt wird, ob die überwachungsbedürftige Druckanlage sich für die bestimmungsgemäße Betriebsweise in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

2.6 Äußere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV

Die äußere Prüfung umfasst die Beurteilung des äußeren Zustandes der Anlagenteile überwachungsbedürftiger Druckanlagen sowie eine Prüfung des Vorhandenseins, des Zustandes und der Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung.

2.7 Innere Prüfungen gemäß § 15 BetrSichV

Die innere Prüfung umfasst:

2.8 Festigkeitsprüfungen gemäß § 15 BetrSichV

Festigkeitsprüfungen sind in der Regel statische Druckprüfungen, zum Nachweis einer entsprechenden Sicherheit gegenüber dem zulässigen Betriebsdruck PB.

2.9 Prüfgegenstand

Prüfgegenstand sind Druckanlagen und deren Anlagenteile bei Gefährdungen durch Dampf und Druck.

3 Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen

3.1 Allgemeines

Durch Prüfungen von überwachungsbedürftigen Druckanlagen wird der ordnungsgemäße Zustand vor Inbetriebnahme sowie wiederkehrend hinsichtlich des Betriebes festgestellt. Bei druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln wird, sofern die Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, die ordnungsgemäße Montage sowie die sichere Funktion festgestellt. Sofern Schäden verursachende Einflüsse vorliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, erfolgt die Überprüfung und erforderlichenfalls Erprobung auf Basis von in der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Fristen. Die für überwachungsbedürftige Anlagen ermittelten Prüfregeln können auch als Erkenntnisquelle für die Prüfung von Arbeitsmitteln dienen.

3.2 Sollzustand

Zur Festlegung des Sollzustandes ist für eine überwachungsbedürftige Druckanlage die bestimmungsgemäße Betriebsweise und für druckbeaufschlagte Arbeitsmittel die vorgesehene Benutzung zu Grunde zu legen (siehe auch TRBS 1201 Nr. 3.2).

Beispiel: Bei einem Behälter erfolgt fortschreitende Schädigung der druckbeaufschlagten Wandung durch flächenförmige Korrosion. Bei der Prüfung wird der Sollzustand für die Wanddicke ermittelt, so dass unter Berücksichtigung weiter andauernder Abzehrungen durch flächenförmige Korrosion die sichere Benutzung des Behälters bis zur nächsten Prüfung gewährleistet ist.

3.3 Mit der Prüfung zu beauftragende Personen 12

Für Prüfungen auf Basis von § 3 Abs. 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber unterwiesene Personen nach TRBS 1201 bzw. auf der Basis von § 10 BetrSichV befähigte Personen nach TRBS 1203 zu beauftragen.

Für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Druckanlagen ist in den §§ 14, 15 sowie 17 in Verbindung mit Anhang 5 BetrSichV geregelt, für welche Prüfungen eine befähigte Person und für welche Prüfungen die zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen ist. Die befähigten Personen müssen hierbei die in der TRBS 1203 genannten Qualifikationen erfüllen.

3.4 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang

Bei der Prüfung von Druckanlagen und deren Anlagenteilen wird davon ausgegangen, dass eine Aussage über den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand erhalten werden kann, ohne dass die Einhaltung aller in den TRBS festgelegten Anforderungen im Einzelnen nachgeprüft wird. Soweit erforderlich, kann sich die befähigte Person/die zugelassene Überwachungsstelle bei den Prüfungen und Aussagen auf die Prüfungen und Aussagen Dritter abstützen, wobei deren Bewertung der befähigten Person/der zugelassenen Überwachungsstelle obliegt.

3.4.1 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für druckbeaufschlagte Arbeitsmittel, die nicht überwachungsbedürftige Anlagen sind

Die Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für diese druckbeaufschlagten Arbeitsmittel ergeben sich auf Basis der § 3 Abs. 3 und § 10 der BetrSichV. Die für überwachungsbedürftige Anlagen formulierte Festlegung von Prüfart und Prüfumfang können, sofern zutreffend, als Erkenntnisquelle dienen.

Sofern mögliche Gefährdungen nicht durch einen periodischen Austausch von Arbeitsmitteln oder Teilen davon oder andere Maßnahmen ausgeschlossen sind, kann sich der Arbeitgeber an folgenden Beispielen für Prüfungen druckbeaufschlagter Arbeitsmittel orientieren:

3.4.1.1 Prüfungen nach § 3 Abs. 3 BetrSichV durch unterwiesene Personen

Sicht-/Sinnesprüfung im Rahmen periodischer Betriebsbegehungen zur Feststellung von Mängeln, die durch äußere Begutachtung ohne Eingriffe in Geräte, Einrichtungen, Installation oder Montage, ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln, z.B. einer Leiter, einer Prüflehre, erkannt werden können, wie z.B.:

Funktionsprüfung von Ausrüstungsteilen zum Erkennen von Abweichungen von der ordnungsgemäßen Funktionsweise, wie z.B.:

3.4.1.2 Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch eine befähigte Person

Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt ( § 10 Abs. 1 Satz 1 BetrSichV). Beispiele hierfür sind:

Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, welche zu gefährlichen Situationen führen können ( § 10 Abs. 2 Satz 1 BetrSichV). Art, Umfang und Fristen der Prüfungen folgen aus der Gefährdungsbeurteilung. Beispiele hierfür sind:

Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit der Arbeitsmittel haben können ( § 10 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV). Beispiele hierfür sind:

Prüfung von druckbeaufschlagten Arbeitsmitteln nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können ( § 10 Abs. 3 BetrSichV). Beispiele hierfür sind:

3.4.2 Festlegung von Prüfart und Prüfumfang für überwachungsbedürftige Druckanlagen und ihre Anlagenteile

Für überwachungsbedürftige Druckanlagen und ihre Anlagenteile sind gemäß den §§ 14, 15 sowie 17 in Verbindung mit Anhang 5 BetrSichV die in den nachfolgenden Kapiteln beschriebenen Prüfungen durchzuführen.

Bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen, die zugleich Arbeitsmittel sind, können ergänzend hierzu auf Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung auch Prüfungen nach § 3 Abs. 3 BetrSichV durch unterwiesene Personen sowie Prüfungen nach § 10 BetrSichV durch befähigte Personen nach TRBS 1203 erforderlich sein. Beispiele hierfür sind:

3.4.2.1 Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlagen vor Inbetriebnahme gemäß § 14 BetrSichV

3.4.2.1.1 Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV

Die Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Veränderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage beinhaltet die Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes für die bestimmungsgemäße Betriebsweise. Hierbei werden die Montage, die Installation, die Aufstellbedingungen sowie die Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung geprüft. Die Prüfung besteht in der Regel aus einer Prüfung der Dokumentation und Prüfungen an der überwachungsbedürftigen Druckanlage. Beispiele hierzu sind:

Bei Baugruppen nach Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) werden die Aufstellbedingungen geprüft. Die durch die EG-Konformitätserklärung abgedeckten Aspekte hinsichtlich Montage und Installation, werden nicht mehr geprüft, sofern die Baugruppe nach den Bedingungen des Herstellers eingesetzt wird. Die sichere Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile der Baugruppe und die dem sicheren Betrieb dienenden Einrichtungen werden geprüft, sofern die Prüfungen im Rahmen der Konformitätserklärung nicht bescheinigt sind.

Bei der Eigenherstellung von Druckanlagen bzw. Teilen davon durch den Arbeitgeber/Betreiber, werden neben der Montage und Installation auch die im Zuge der Herstellung erforderlichen Prüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person durchgeführt. Hierbei gilt hinsichtlich der Beschaffenheitsanforderungen der Anhang I der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) als Stand der Technik. Die Übereinstimmung der Druckanlage bzw. deren Teile mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräterichtlinie) wird im Rahmen einer Prüfung - entsprechend § 12 Abs. 2 Nr. 2 BetrSichV - festgestellt. Bei der Eigenherstellung sind z.B. die nachfolgenden Prüfungen erforderlich:

3.4.2.1.2 Prüfung nach einer Änderung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß § 14 Abs. 2 BetrSichV 12

Nach einer Änderung darf eine überwachungsbedürftige Druckanlage nur wieder in Betrieb genommen werden, wenn diese hinsichtlich des Betriebs auf ordnungsgemäßen Zustand durch eine zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person geprüft worden ist, soweit der Betrieb oder die Bauart der Anlage durch die Änderung beeinflusst wird. Als Änderung gilt auch jede Instandsetzung, welche die Sicherheit der Anlage beeinflusst.

Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme nach Änderung wird insbesondere festgestellt, ob auch sonstige Merkmale des Betriebes oder der Beschaffenheit/Bauart, z.B. sicherheitsrelevante Wechselwirkungen, seit der letzten Prüfung geändert worden sind.

Nach einer Änderung der Betriebsweise, die die Sicherheit der Druckanlage beeinflusst, führt die zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person eine Prüfung durch, in der analog zur Prüfung vor Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die Druckanlage unter der geänderten Betriebsweise sicher betrieben werden kann. Beispiele für Prüfungen nach einer Änderung der Betriebsweise sind:

Nach einer Änderung der Bauart oder einer Instandsetzung eines Druckgerätes/einfachen Druckbehälters, wodurch die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird, stellt die zugelassene Überwachungsstelle/befähigte Person fest, ob sich das Druckgerät/der einfache Druckbehälter nach der Änderung/ Instandsetzung in einem für die vorgesehene Betriebsweise ordnungsgemäßen Zustand befindet. Im Vorfeld von Änderungen ist zu empfehlen, diese mit der zugelassenen Überwachungsstelle/befähigten Person abzusprechen. Die Sicherheit ist entsprechend dem bei der Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerk zu gewährleisten. Die Festigkeitsprüfung wird nach Änderung der Bauart der Anlage oder nach Instandsetzung mit Beeinflussung der Sicherheit nach folgenden Verfahren durchgeführt:

Beispiele für Prüfungen nach Änderung der Bauart oder einer Instandsetzung sind:

3.4.2.2 Wiederkehrende Prüfung der überwachungsbedürftigen Druckanlage gemäß § 15 BetrSichV

Ziel der wiederkehrenden Prüfung ist eine Aussage, wonach sich die überwachungsbedürftige Druckanlage hinsichtlich des Betriebes in ordnungsgemäßem Zustand befindet.

3.4.2.2.1 Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung im Zuge der wiederkehrenden Prüfung erfolgt die Prüfung der Dokumentation auf Vorhandensein und Schlüssigkeit mit dem Fokus auf vorangegangene Prüfungen. Bei wiederkehrenden Ordnungsprüfungen wird insbesondere festgestellt, ob

Sofern Änderungen an der Anlage durchgeführt wurden, sind entsprechende Dokumentationen für den von der Änderung betroffenen Teil der Anlage vorzulegen.

Bei der Ordnungsprüfung brauchen die Unterlagen, die bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Veränderung oder Änderung der Geräte und Einrichtungen vorlagen, nur in dem Umfang herangezogen zu werden, wie es für die Durchführung der technischen Prüfung erforderlich ist.

3.4.2.2.2 Technische Prüfung

Ziel der technischen Prüfung der Anlage ist es, den allgemeinen Anlagenzustand sowie die Funktion übergeordneter sicherheitsrelevanter Ausrüstungen der Druckanlage zu bewerten. Die Prüfung erfolgt in der Regel im laufenden Betrieb. Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden, wenn hierdurch der sichere Zustand der Druckanlage beurteilt werden kann.

Die technische Prüfung umfasst zum Beispiel:

3.4.2.3 Wiederkehrende Prüfung der Anlagenteile gemäß den § 15 und 17 BetrSichV

Wiederkehrende Prüfungen an Anlagenteilen sind in dem Umfang durchzuführen, dass aus deren Ergebnissen unter Berücksichtigung der Einschränkungen in Abschnitt 3.4 der ordnungsgemäße Zustand der Anlagenteile und deren sicherheitstechnischen Ausrüstung beurteilt werden kann und eine Aussage darüber getroffen werden kann, dass gegen den Weiterbetrieb keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen.

3.4.2.3.1 Äußere Prüfung

Die äußere Prüfung für Anlagenteile von überwachungsbedürftigen Druckanlagen erstreckt sich auf die Prüfung der sicherheitsrelevanten Ausrüstungsteile sowie der Feuerungen bzw. Beheizungseinrichtungen und umfasst die Beurteilung des äußeren Zustandes sowie das Vorhandensein, den Zustand und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile.

Für Druckgeräte nach den Nummern 1 bis 4 der Tabelle in § 15 Abs. 5 Satz 1 der BetrSichV kann die äußere Prüfung entfallen, sofern diese Druckgeräte nicht elektrisch, abgas- oder feuerbeheizt sind. Ausnahmeregelungen hiervon sind in Anhang 5 BetrSichV enthalten.

Bei äußeren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn die Besichtigung aus Gründen der Bauart des Druckgerätes nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. In der Regel wird dabei das Druckgerät bzw. das Anlagenteil dafür nicht außer Betrieb genommen.

Beispielhaft kann bei der äußeren Prüfung wie nachfolgend beschrieben vorgegangen werden:

3.4.2.3.2 Innere Prüfung 12

Ziel der inneren Prüfung ist die Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes der drucktragenden Wandungen für den Betrieb. Hierbei sollten sich Prüfumfang und Prüftiefe an möglichen Schädigungsszenarien orientieren, wobei auch die Betriebsanleitung des Herstellers Hinweise liefern kann. Soweit erforderlich, wird die Übereinstimmung der Aufstellungsbedingungen mit den Angaben in den Prüfunterlagen festgestellt.

Neben der Beurteilung der Wandung des Anlagenteiles werden Vorhandensein und Zustand der sicherheitstechnischen Ausrüstung durch Besichtigen geprüft. Sofern die Prüfung der sicherheitstechnischen Ausrüstung auf ihre Funktion nicht im Rahmen einer äußeren Prüfung erfolgt ist, gehört diese zum Prüfumfang der inneren Prüfung.

Die innere Prüfung wird im Allgemeinen am geöffneten Anlagenteil durch Besichtigungen vorgenommen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel, wie Besichtigungsgeräte, oder durch zusätzliche Prüfmaßnahmen, wie z.B. Aufweitungsmessungen, Wanddickenmessungen oder Oberflächenrissprüfungen, ergänzt wird. Kann an nicht unmittelbar zugänglichen Stellen der Zustand der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden oder besteht der Verdacht auf Schädigungen, so kann es erforderlich sein, die Teile, die die Besichtigung behindern, z.B. Rohre, Einbauten, Einmauerungen und Ummantelungen, zu entfernen.

Stichprobenweise Prüfungen von Wandungsteilen eines Anlagenteiles die gleichartig beansprucht werden, sind dann zulässig, wenn aus ihren Ergebnissen der sicherheitstechnische Zustand des zu prüfenden Anlagenteiles insgesamt beurteilt werden kann.

Bei inneren Prüfungen können Besichtigungen durch andere geeignete gleichwertige Verfahren ersetzt werden, wenn ihre Durchführung aus Gründen der Bauart des Druckgeräts nicht möglich oder aus Gründen der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist. Hierbei muss eine sicherheitstechnisch gleichwertige Prüfaussage erzielt werden.

Wird die innere Prüfung in Teilprüfungen durchgeführt, ist sie innerhalb der für das Anlagenteil ermittelten Höchstfrist zu beenden.

Nachfolgend sind beispielhaft Methoden und Vorgehensweisen zur Durchführung von inneren Prüfungen aufgeführt:

3.4.2.3.3 Festigkeitsprüfung 12

Ziel der Festigkeitsprüfung ist der Nachweis einer ausreichenden Druckfestigkeit gegenüber dem zulässigen Betriebsdruck (PB).

Die Festigkeitsprüfung erfolgt in der Regel als statische Druckprüfung mit Wasser oder einer anderen geeigneten Flüssigkeit. Im Rahmen der Druckprüfung werden Anlagenteile in der Regel durch Besichtigung daraufhin geprüft, ob Risse, unzulässige Formänderungen oder Undichtheiten vorhanden sind. Stichprobenartige Besichtigungen oder instrumentierte Druckprüfungsverfahren (z.B. Dehnungsmessungen), die zu gleichwertigen Ergebnissen führen, sind zulässig.

Die in Druckprüfungsabschnitte einzuschließenden Anlagenteile werden vom Betreiber auf Basis der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt. Es ist zu empfehlen, diese mit der zugelassenen Überwachungsstelle/befähigten Person abzusprechen.

Wenn aufgrund der Höhe des Prüfdrucks weitere oder ergänzende Prüfungen notwendig oder sinnvoll sind, werden diese bei der inneren Prüfung berücksichtigt. Ggf. werden im Rahmen der Festigkeitsprüfung ausgewählte drucktragende Wandungen der Anlagenteile bei abgesenktem Druck einer Besichtigung unterzogen.

Wenn eine Flüssigkeitsdruckprüfung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (z.B. bei Zwischenüberhitzern einer Dampfkesselanlage) kann die Druckprüfung entweder unter Beachtung besonderer Schutzmaßnahmen durch eine Gasdruckprüfung und ergänzende zerstörungsfreie Prüfungen oder durch gleichwertige, zerstörungsfreie Verfahren ersetzt werden. Dazu gehören z.B. Oberflächenrissprüfungen, Volumenprüfungen, Monitoring- und Diagnoseverfahren sowie weitere Prüfverfahren, die eine Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustandes der Anlagenteile ermöglichen.

Im Rahmen der Festigkeitsprüfung wird auch die Dichtheit des Druckgerätes gegenüber dem Prüfmedium festgestellt. Sofern die Beurteilung der Dichtheit im Rahmen der Festigkeitsprüfung als Druckprüfung gegenüber dem Betriebsmedium (z.B. Gase, Dämpfe) nicht aussagefähig ist, wird zusätzlich eine vorlaufende Dichtheitsprüfung mit einem geeigneten Prüfmedium und Prüfverfahren durchgeführt. Die Dichtheitsprüfung erfolgt bei Drücken unterhalb des Betriebsdruckes.

Prüfdrücke dürfen in der Regel nicht höher sein als bei der erstmaligen Festigkeitsprüfung, es sei denn, es erfolgt eine Neuberechnung des zulässigen Prüfdruckes aufgrund der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung unter Berücksichtigung des aktuellen Anlagenzustandes.

Der Prüfdruck (Pp) wird auf der Grundlage des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile und des Prüfdruckfaktors (Fr) ermittelt.

PP = FP x PB

Sollen höhere Prüfdrücke als die nachfolgend genannten Prüfdrücke zur Anwendung kommen, ist sicherzustellen, dass die auftretende Belastung für die drucktragenden Wandungsteile 95 Prozent der Kaltstreckgrenze nicht überschreitet.

3.5 Festlegung der Prüffrist 12

Die Festlegung der Prüffristen erfolgt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung. Für überwachungsbedürftige Anlagenteile, die wiederkehrend durch die zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen sind, dürfen die in § 15 BetrSichV in den Absätzen 5 bis 9 und 12 genannten Höchstfristen grundsätzlich nicht überschritten werden.

Für besondere Druckgeräte nach Anhang 5 BetrSichV gelten die dort genannten Festlegungen.

Bei der Prüffristermittlung ist zum einen die Beschaffenheit einer Anlage/eines Anlagenteils von Bedeutung, zum anderen müssen die Einflussparameter aus der vorgesehenen Verwendung berücksichtigt werden. Eine Beeinflussung der Prüffrist kann gegeben sein, wenn die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen nicht in ausreichendem Maße bei der Auslegung und Fertigung berücksichtigt wurden, oder wenn Beanspruchungen vorhanden sind, die eine nicht auslegungsgemäße zeitabhängige Schädigung bewirken können.

Zur Ermittlung der Prüffrist werden die notwendigen Informationen beschafft und es wird geprüft, inwieweit die bei der Auslegung berücksichtigten Betriebsparameter die betrieblichen Zustände abdecken und inwieweit betriebliche Einflüsse berücksichtigt werden müssen.

Hierbei zu betrachtende Einflussfaktoren sind zur Orientierung:

  1. Auslegung/Fertigung
  2. dokumentierte Qualität
  3. Ergebnisse aus der Prüfung vor Inbetriebnahme
  4. betriebsbedingte Einflüsse auf die Lebensdauer

Die aufgeführten Einflussfaktoren sind ebenfalls von Bedeutung, wenn Prüffristen im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 17 BetrSichV in Abstimmung mit der zuständigen Behörde über die in § 15 Abs. 5 bis 9 und 12 BetrSichV genannten Fristen hinaus verlängert werden sollen.

Bei Druckgeräten/einfachen Druckbehältern, die hinsichtlich Auslegung, Fertigung und Betrieb vergleichbar mit Druckgeräten sind, für welche Erfahrungen hinsichtlich der Prüffristen vorhanden sind, können die bisherigen Prüffristen als Orientierung dienen. Ist die Dokumentation hinsichtlich der Ermittlung der Prüffristen nicht ausreichend, um den oben genannten Vergleich durchzuführen, sollte die Prüffrist höchstens zwei Jahre, bei überhitzungsgefährdeten Druckgeräten höchstens ein Jahr betragen.

Bei der sicherheitstechnischen Bewertung und der darauf basierenden Ermittlung der Prüffristen, des Prüfumfangs und der Prüfverfahren sind die spezifischen Schädigungsmechanismen und ggf. deren Überlagerung zu berücksichtigen.

Zur Berücksichtigung zeitabhängiger Schädigungen der drucktragenden Wandungen siehe TRBS 2141 Teil 2.

Werden zur Ermittlung der Prüffrist zusätzlich zu der Dokumentation, die nach der Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern ( 6. ProdSV) oder die nach der Druckgeräteverordnung ( 14. ProdSV) beim Inverkehrbringen erforderlich ist, weitere technische Unterlagen und Berichte für die Ermittlung der Prüffristen als sinnvoll erachtet, so wird der Umfang dieser Unterlagen im Beschaffungsprozess z.B. über eine Bestellspezifikation bzw. einen Kaufvertrag festgelegt.

4 Durchführung der Prüfung

4.1 Vergleich und Bewertung

Gemäß TRBS 1201 Abschnitt 4.1 wird der ermittelte Istzustand durch Vergleich mit dem Sollzustand bewertet. Die Bewertung enthält eine Aussage darüber, ob und unter welchen Bedingungen die Druckanlage weiterhin sicher benutzt werden kann bzw. sich die überwachungsbedürftige Druckanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Ist die Abweichung größer (positiv wie negativ) als erwartet oder häufen sich an vergleichbaren Druckanlagen festgestellte Mängel bzw. ergeben sich aus der Prüfung keine Mängel, ist dies ein Anlass zur Überprüfung der bislang festgelegten Prüffristen (Verlängerung, Verkürzung).

Beispiele hierzu sind:

4.2 Aufzeichnungen/Prüfbescheinigungen

Bezüglich der unterschiedlichen Aufzeichnungen siehe TRBS 1201 Nr. 4.2.

ENDE

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