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TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen -
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 31. Januar 2007
(GMBl. Nr. 15 vom 23.03.2007 S. 327; 14.03.2019 S. 270aufgehoben)
(siehe auch KAS 14)
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel und ihre Folgeteile gelten für die Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen durch Dampf oder Druck, die bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln oder beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen entstehen können, und nennen beispielhaft Maßnahmen. Die Festlegung der notwendigen Maßnahmen für die Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel oder für den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen ergibt sich dann aus der Summe dieser Einzelbetrachtungen.
Diese Technische Regel beschreibt die übergeordneten Zusammenhänge und Vorgehensweisen für den Bereich Dampf und Druck. Sie wird ergänzt durch Folgeteile zur TRBS 2141 mit Nennung der Ursachen für die Gefährdungen, deren Bewertung und beispielhaften Maßnahmen für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln bzw. für Montage, Installation und Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Sofern nicht alle Elemente der Montage und Installation von überwachungsbedürftigen Anlagen über eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers abgedeckt sind, werden in den Folgeteilen zur TRBS 2141 Elemente des Standes der Technik beschrieben.
2 Begriffsbestimmungen
(1) Zulässiger Betriebsdruck (PB) bezeichnet den vom Arbeitgeber/Betreiber aus Sicherheitsgründen festgelegten höchsten bzw. niedrigsten Wert des Druckes, für den das Druckgerät bzw. der einfache Druckbehälter ggf. durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesichert ist. Dieser darf im Betrieb nicht über- bzw. unterschritten werden.
Der zulässige Betriebsdruck (PB) kann sich vom maximal zulässigen Druck (PS) gemäß der Richtlinie 97/23/EG unterscheiden.
(2) Der Prüfdruck (PP) ist der auf der Grundlage des zulässigen Betriebsdruckes (PB) der Anlagenteile und des Prüfdruckfaktors (FP) zu ermittelnde Druck für die Durchführung der Druckprobe. Er ermittelt sich aus
Pp = Fpx PB
(3) Zulässige minimale/maximale Temperatur (TS) ist die vom Hersteller angegebene minimale/maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist.
(4) Zulässige Betriebstemperatur (TB) bezeichnet den vom Arbeitgeber/Betreiber aus Sicherheitsgründen festgelegten höchsten bzw. niedrigsten Wert der Temperatur, auf den das Druckgerät ggf. durch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesichert ist. Dieser darf im Betrieb nicht über- bzw. unterschritten werden.
Die zulässige Betriebstemperatur (TB) kann sich von der zulässigen minimalen/maximalen Temperatur (TS) im Sinne der Druckgeräterichtlinie unterscheiden.
(5) Bauteile sind Elemente von unter Druck stehenden Geräten. Hierzu zählen z.B. Böden, Flansche, Schaugläser, Ausdehnungsstücke, Rohre, Fittings, Armaturen für Schlauchleitungen und Verschlusselemente. Beim Zusammenbau von Bauteilen zur Herstellung eines Druckgerätes oder eines einfachen Druckbehälters sind die materiellen Anforderungen der Richtlinien 97/23/EG bzw. 87/404/EWG zu beachten.
(6) Druckgeräte sind Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile im Sinne der Richtlinie 97/23/EG.
(7) Einfache Druckbehälter sind serienmäßig hergestellte Behälter im Sinne der Richtlinie 87/404/EWG.
(8) Baugruppen sind mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden, funktionalen Einheit verbunden werden. Ist eine solche Baugruppe vom Hersteller dazu bestimmt, als Baugruppe und nicht in Form der nicht zusammengebauten Teile auf den Markt gebracht und in Betrieb genommen zu werden, muss sie der Richtlinie 97/23/EG entsprechen.
(9) Druckanlagen sind druckbeaufschlagte Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV. Zu den Druckanlagen zählen auch Anlagen, die
Hierzu zählen auch überwachungsbedürftige Anlagen, die aus nur einem druckbeaufschlagten Behälter bestehen. Druckanlagen schließen somit alle druckbeaufschlagten Anlagenteile sowie die für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ein, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird. Der Umfang der Druckanlage wird durch den Arbeitgeber/Betreiber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung festgelegt. Sofern an Schnittstellen die aus Wechselwirkungen resultierenden Einflüsse berücksichtigt werden, können Druckanlagen entkoppelt voneinander betrachtet werden.
(10) Eine Druckbehälteranlage ist eine Druckanlage, die mindestens einen Druckbehälter oder ein Druckgerät im Sinne der Richtlinien 97/23/EG bzw. 87/404/EWG umfasst, einschließlich der für den sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen.
(11) Eine Dampfkesselanlage ist eine Druckanlage, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser beinhaltet.
Zur Dampfkesselanlage gehören neben dem Dampfkessel - soweit vorhanden - die nachfolgenden Teile und Einrichtungen:
(12) Die bestimmungsgemäße Betriebsweise ist die vom Betreiber für die Druckanlage vorgesehene Betriebsweise.
3 Ermittlung von Gefährdungen
Gemäß TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung" sind alle Gefährdungen durch Dampf oder Druck zu ermitteln, die bei der Bereitstellung und Benutzung von Druckanlagen als Arbeitsmittel oder bei Montage, Installation (nach dem Inverkehrbringen) und dem Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten können.
Mögliche Gefährdungen für Beschäftigte und Dritte können beispielsweise sein:
Gefährdungen durch
aufgrund des Zerknalls oder Berstens einer Druckanlage. Gefährdungen durch
aufgrund freigesetzter Medien beispielsweise in Folge lokaler Undichtigkeit, Aufreißen von Wandungen, Leckagen an Verbindungsstellen oder Austritt von Medien aus konstruktiv vorgesehenen Öffnungen. Diese Gefährdungen können auch bei betriebsmäßigen Tätigkeiten auftreten wie z.B.:
Die Ermittlung möglicher Ursachen, die zu den c. a. Gefährdungen führen können - z.B. durch Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb, Schädigung der drucktragenden Wandung, Undichtigkeiten an Anlagenteilen - sind Elemente der Gefährdungsbeurteilung oder sicherheitstechnischen Bewertung.
Bei überwachungsbedürftigen Druckanlagen, die gleichzeitig Arbeitsmittel sind, ist eine sicherheitstechnische Bewertung nicht erforderlich, soweit sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bereits erfolgt ist.
4 Bewertung von Gefährdungen
Gemäß TRBS 1111 sind die nach Abschnitt 3 ermittelten Gefährdungen durch Dampf oder Druck zu bewerten. Zur Bewertung der Gefährdungen und deren möglicher Ursachen können beispielsweise die nachfolgenden Kriterien herangezogen werden:
5 Maßnahmen
In Abhängigkeit von den ermittelten und bewerteten Gefährdungen und den schädigenden Einflüssen auf Anlagenteile, die nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung oder sicherheitstechnischen Bewertung zu berücksichtigen sind, müssen Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch Dampf oder Druck festgelegt werden. Die Maßnahmen sind bei Gefährdungen durch Dampf oder Druck in der Rangfolge
zu treffen.
Zur Bereitstellung, Montage, Installation, Benutzung oder zum Betrieb von Druckanlagen sind die bestimmungsgemäße Betriebsweise einer Druckanlage und deren Anlagenteile einschließlich Füll-, Entleer-, An- und Abfahrvorgänge sowie vernünftigerweise nicht auszuschließende Abweichungen hiervon zugrunde zu legen, z.B. Ausfall von Kühlmittel, Verstopfung von Leitungen, vorhersehbare Fehlbedienung. Ebenso sind mögliche äußere Einflüsse auf eine Druckanlage zu berücksichtigen (z.B. Windlasten). Die daraus resultierenden Beanspruchungen einer Druckanlage müssen durch die Auslegungsparameter (z.B. Druck, Temperatur, Werkstoff, Lastwechsel, Zusatzkräfte) bzw. Ausrüstung (z.B. Druck- oder Temperaturabsicherung) abgedeckt sein.
Zur Benutzung oder zum Betrieb von Druckanlagen und deren Anlagenteilen muss gewährleistet sein, dass diese bei Erprobung, beim Ingangsetzen, Stillsetzen und Gebrauch grundsätzlich innerhalb der vom Hersteller der Druckanlagen festgelegten Bedingungen verwendet werden. Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, bei Umbauten oder Änderungen der Druckanlage zu ergreifen sind, müssen festgelegt werden. Weiterhin sind mögliche Schädigungen an drucktragenden Wandungen aufgrund der Betriebsweise oder des Beschickungsgutes während der gesamten Betriebsdauer zu verfolgen. Zur Einhaltung des Sollzustandes sind rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Funktionsfähigkeit der für den sicheren Betrieb erforderlichen Anlagenteile ist durch entsprechende Wartung, Instandsetzung und Prüfung sicherzustellen.
Die aus der Gefährdungsbeurteilung oder sicherheitstechnischen Bewertung abgeleiteten Maßnahmen in Form von Prüfungen bei der Bereitstellung und Benutzung von Druckanlagen und deren Anlagenteilen werden in der TRBS 1201 und TRBS 1201 Teil 2 konkretisiert.
Bekanntmachung
von Technischen Regeln
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS - beschlossenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt:
TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen
TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen -
TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen -
TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen -
TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
ENDE |
(Stand: 18.10.2021)
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