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TRBS 2111 Teil 4 - Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 27. August 2007
(GMBl 2007 Nr. 45 vom 28.09.2007 S. 906; 24.03.2014 S. 594 14; 15.04.2015 S. 468 15aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung TRBS 2111-1
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene, Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) vom 27. August 2007 - AZ III b 3 - 35.650 - bekannt:
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen durch Fortbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln. Durch eine Fortbewegung können Beschäftigte, die sich im Gefahrenbereich des mobilen Arbeitsmittels aufhalten, gefährdet werden (z.B. durch angefahren, überfahren, eingezogen oder eingeklemmt werden). Ferner können sie auch auf oder im mobilen Arbeitsmittel gefährdet werden (z.B. durch Kippen, Überschlagen, Überrollen des Arbeitsmittels, Abstürzen vom Arbeitsmittel oder durch Zusammenstoßen mehrerer mobiler Arbeitsmittel).
Zu mobilen Arbeitsmitteln zählen selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel wie z.B. Straßen- und Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Anhängefahrzeuge, selbst fahrende oder verfahrbare Baumaschinen, Luftfahrzeuge, Luftfahrtbodengeräte, Wasserfahrzeuge, Krane, Flurförderzeuge, verfahrbare Hubarbeitsbühnen, Regalbediengeräte, verfahrbare Stetigförderer, gezogene oder geschobene Transportmittel.
Unkontrollierte vertikale Bewegungen von Lasten werden in der TRBS 2111 Teilt behandelt. Dynamische Einflüsse und den Schwerpunkt verlagernde Einflüsse auf bzw. von Lasten, die eine Rückwirkung auf mobile Arbeitsmittel haben, werden in dieser TRBS behandelt.
Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 "Schutz vor mechanischen Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
Hinweis: Mobile Arbeitsmittel können auch anderen Rechtsvorschriften unterliegen, die geeignete Maßnahmen im Sinne der BetrSichV enthalten und die neben der BetrSichV zu beachten sind. Z. B. sind bei Verkehrssystemen grundsätzliche Regelungen zur sicheren Gestaltung von Fahrzeugen und Infrastruktur, zu Anforderungen an Beschäftigte im Betriebsdienst sowie zur sicheren Betriebsführung im Verkehrsrecht vorgegeben.
2 Maßnahmen
2.1 Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen können sein:
2.1.1 Einrichtungen zum Optimieren der Sichtverhältnisse und zum Ausgleich von Sichteinschränkungen in Abhängigkeit vom Einsatzort, von den Einsatz- und Umgebungsbedingungen sowie von den Witterungsverhältnissen, wie zusätzliche Sichtfelder, Hilfsmittel bei Sichteinschränkung, Einrichtungen zur Erhaltung der Sicht bei allen vorhersehbaren Witterungsbedingungen, E
2.1.2 Einrichtungen zum Anpassen des Fahrverhaltens an die Witterungslage oder an die Beschaffenheit des Fahrbereiches, E
2.1.3 Einrichtungen gegen unbeabsichtigten Kontakt der Beschäftigten mit Rädern und Ketten, E
2.1.4 Einrichtungen, die unbefugten Personen den Zugang zum und Aufenthalt im Gefahrenbereich von mobilen Arbeitsmitteln verwehren, E
2.1.5 Einrichtungen zur örtlichen Begrenzung der Fahrbewegung, wie Einrichtungen, die ein Weiterfahren über das Ende des vorgesehenen Bewegungsbereiches verhindern, E
2.1.6 Einrichtungen zum Vermeiden oder Begrenzen der Gefährdungen durch Kippen und Überrollen, E
2.1.7 Einrichtungen zur Minimierung der Gefährdungen mitfahrender Beschäftigter beim Kippen, Überschlagen oder Aufprallen, wie Einrichtungen E
2.1.8 Einrichtungen zur Ladungssicherung, welche negative Einflüsse auf die Fahrbewegung vermeiden, wie Aufnahme- und mechanische Verriegelungseinrichtungen, E
2.1.9 Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Fahrbewegungen aus dem Stillstand heraus, gegen unkontrollierte Fortsetzung der Fahrbewegungen und zum Not-Stopp von Fahrbewegungen, E
2.1.10 Akustische und optische Warneinrichtungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit der mobilen Arbeitsmittel, E
2.1.11 Einrichtungen, die mitfahrenden Beschäftigten einen sicheren Auf- und Abstieg sowie Aufenthalt ermöglichen, E
2.1.12 Einrichtungen gegen unbefugtes Benutzen. E
Erläuterungen zu technischen Maßnahmen
Zu 2.1.1 Einrichtungen zum Optimieren der Sichtverhältnisse und zum Ausgleich von Sichteinschränkungen
Zur Verbesserung der Sichtverhältnisse können abhängig vom Einsatzort Hilfsmittel wie Spiegel, Kamerasysteme oder selbsttätige Erkennungssysteme wie Ultraschall-, Radar-, Infrarot- oder Lasersysteme eingesetzt werden. Bedienelemente sind so zu positionieren, dass ein Einblick in den Gefahrenbereich ermöglicht wird, z.B. beim Ausfahren von Hydraulikstützen.
Zum Erkennen von Personen und Hindernissen können Rückraumüberwachungseinrichtungen ohne automatisch auslösende Stoppeinrichtung, wie Videosysteme oder Rangierwarneinrichtungen eingesetzt werden.
Um ein Beschlagen von Scheiben bei feuchten Witterungsverhältnissen zu verhindern, können z.B. Gebläse, Beheizung von Scheiben, Scheibenwischer an Front und Heckscheiben, Scheiben-Wasch-Einrichtungen oder Klimaanlagen eingesetzt werden.
Zum besseren Einsehen des Fahrbereichs können bei stangenlosen Flugzeugschleppern für Rückwärtsfahrten anhebbare oder redundant ausgerüstete Fahrerkabinen eingesetzt werden.
Die Sichtverhältnisse in Fahrerkabinen von Flurförderzeugen oder Luftfahrtbodengeräten können durch Anordnung und Verstellbarkeit der Fahrersitze optimiert werden.
Zu 2.1.2 Einrichtungen zum Anpassen des Fahrverhaltens an die Witterungslage oder an die Beschaffenheit des Fahrbereiches
Zur Anpassung an die Witterungsverhältnisse können für Kraftfahrzeuge Winterreifen, Anti-Blockiersysteme (ABS) oder Elektronische Stabilitäts-Programme (ESP) zum Einsatz kommen.
Zu 2.1.3 Einrichtungen gegen unbeabsichtigten Kontakt der Beschäftigten mit Rädern und Ketten
Um den unbeabsichtigten Kontakt zu vermeiden, können Verkleidungen bzw. Abstandshalter in geeigneter Form eingesetzt werden. Die Wirkung kann durch eine Verknüpfung mit Not-Halt-Funktion verstärkt werden, z.B. werden Fahrwerke von Fluggastbrücken mit Abweisbügeln mit automatischer Stopp-Funktion eingesetzt.
Zu 2.1.4 Einrichtungen, die unbefugten Personen den Zugang zum und Aufenthalt im Gefahrenbereich von mobilen Arbeitsmitteln verwehren
Straßenfahrzeuge sollten so gestaltet sein, dass zum Kuppeln keine Beschäftigten zwischen die Fahrzeuge treten müssen; z.B. sind bei Gelenkdeichselanhängern die Bremsbetätigungseinrichtungen und Luftfederstellteile seitlich am Fahrzeug angebracht.
Zu 2.1.5 Einrichtungen zur örtlichen Begrenzung der Fahrbewegung
Bei mobilen Arbeitsmitteln auf geführten Fahrwegen werden Einrichtungen zum Anhalten des Arbeitsmittels am Ende dieses Weges eingesetzt, z.B.:
Zu 2.1.6 Einrichtungen zur Vermeidung oder zur Begrenzung der Gefährdungen mitfahrender Beschäftigter durch Kippen und Überrollen
Einrichtungen zur Vermeidung des Kippens sind Sicherheitseinrichtungen zur Begrenzung des Neigungswinkels oder der Fahrgeschwindigkeit, z.B. an Flurförderzeugen; Elektronische Stabilitäts-Programme (ESP) an Fahrzeugen oder Krängungs- und Trimmmessgeräte in Verbindung mit Warneinrichtungen bei Wasserfahrzeugen.
Zu 2.1.7 Einrichtungen zur Minimierung der Gefährdung mitfahrender Beschäftigter beim Kippen, Überschlagen oder Aufprallen
Die Begrenzung der Gefährdungen mitfahrender Beschäftigter, z.B. auf Erdbaumaschinen, Zugmaschinen, Erntemaschinen, Ackerschleppern durch Überrollen oder Kippen, muss durch Überrollschutzaufbauten (Roll-Over Protective Structures - ROPS), z.B. Überrollschutzbügel oder entsprechend ausgelegte Kabine, in Verbindung mit Rückhaltesystemen, erfolgen.
Ein Zurückhalten von mitfahrenden Beschäftigten, z.B. auf Erdbaumaschinen und Gabelstaplern beim Kippen, Überschlagen oder Aufprallen kann mittels Rückhalteeinrichtungen, wie Sicherheitsgurten, Bügeltüren oder Sitzbügel, erfolgen.
Die Gefährdung von Beschäftigten wird z.B. durch Airbags, Vermeidung scharfer Kanten oder Abpolsterungen in der Kabine minimiert.
Die erforderlichen Hilfsmittel, wie z.B. Spanngurte, Spannketten, Antirutschmatten in Verbindung mit ausreichend dimensionierten Zurrpunkten auf der Ladefläche, müssen zur Verfügung gestellt werden, um die Ladung form- oder kraftschlüssig zu sichern. Die maximal auftretenden Beschleunigungskräfte müssen aufgenommen werden können.
Zu 2.1.9 Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Fahrbewegung aus dem Stillstand heraus, gegen unkontrollierte Fortsetzung der Fahrbewegung und zum Not-Stopp von Fahrbewegungen
Einrichtungen zum Beenden von Fahrbewegungen sind z.B. Kontaktleisten am Fahrwerk von Fluggastbrücken, externe Rückfahrtaster mit Schleichgang zum Kuppeln in Kombination mit Not-Halt-Befehlseinrichtungen bei Luftfahrtbodengeräten oder Anker- und Festmacheinrichtungen sowie Schnellverschlussventile in der Kraftstoffversorgung der Antriebe von Wasserfahrzeugen.
Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen mobiler Arbeitsmittel aus dem Stillstand sind z.B. Feststellbremsen und Unterlegkeile an Kraftfahrzeugen, Anker- und Festmacheinrichtungen bei Wasserfahrzeugen, Schienenzangen bei Portalkranen.
Einrichtungen gegen unkontrollierte Fortsetzung der Fahrbewegungen sind Manövrierhilfen, z.B. Bugstrahlruder sowie Schnellverschlussventile in der Kraftstoffversorgung der Antriebe von Wasserfahrzeugen oder Zustimmtaster bei anderen mobilen Arbeitsmitteln.
Zu 2.1.10 Akustische und optische Warneinrichtungen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit der mobilen Arbeitsmittel
Lackierung in auffälliger Farbe, reflektierende Konturmarkierungen an Lastkraftwagen und deren Anhängern sowie bei Rückwärtsfahrten automatisch aktivierte akustische und optische Signal- und Warneinrichtungen, z.B. an Gabelstaplern erhöhen deren Erkennbarkeit.
Zur Warnung vor Gefährdungen aufgrund der Bewegung eines Wasserfahrzeuges werden Einrichtungen zur Kommunikation wie Lautsprecher, Wechselsprechanlagen, manuelle Hupe, Typhon oder Glocken auf Wasserfahrzeugen eingesetzt.
Als Warneinrichtungen vor Gefahrstellen im Fahrbereich werden Rundumleuchten oder Verkehrsleitkegel eingesetzt.
Einsatz von führerlos gesteuerten mobilen Arbeitsmitteln, die mit akustischen oder optischen Anlaufwarneinrichtungen ausgerüstet sind.
Zu 2.1.11 Einrichtungen, die mitfahrenden Beschäftigten den sicheren Auf- und Abstieg sowie Aufenthalt ermöglichen
Ein sicherer Aufenthalt wird z.B. erreicht durch:
Zu 2.1.12 Einrichtungen gegen unbefugtes Benutzen
Unbefugtes Benutzen von mobilen Arbeitsmitteln wird durch Einrichtungen, wie Zünd-Anlassschalter, Schlüsselschalter, abschließbare Hauptschalter, Zahlenschlösser, Codeschlösser, Kartenlesegeräte, Spracherkennungseinrichtungen, verhindert.
2.2 Organisatorische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen können sein:
2.2.1 Ermitteln des Bedarfs für die Aus- und Fortbildung sowie Unterweisung für Tätigkeiten mit mobilen Arbeitsmitteln, die Erstellung von Betriebsanweisungen und die Durchführung von regelmäßigen Unterweisungen, E
2.2.2 Festlegen der Qualifikation für Maschinen-, Fahrzeugführer und Bediener, E
2.2.3 Festlegen eines Mindestalters für die Benutzung bestimmter mobiler Arbeitsmittel, E
2.2.4 Festlegen, für welche mobilen Arbeitsmittel eine besondere Beauftragung zum Führen erforderlich ist, E
2.2.5 Festlegungen zur Koordination, wenn sich durch den Einsatz mobiler Arbeitsmittel Beschäftigte, auch unterschiedlicher Unternehmen, gegenseitig gefährden können, E
2.2.6 Festlegen erforderlicher Regelungen für die Benutzung mobiler Arbeitsmittel, E
2.2.7 Festlegen von Maßnahmen, die ein Umstürzen oder Überschlagen verhindern, E
2.2.8 Festlegen und Erstellen von Lastverteilungsplänen, E
2.2.9 Festlegen von räumlichen und zeitlichen Aufenthaltsverboten, E
2.2.10 Festlegen von Zugangsberechtigungen für Beschäftigte, E
2.2.11 Festlegungen zum Mitfahren von Beschäftigten, E
2.2.12 Festlegungen zum Kuppeln mobiler Arbeitsmittel, E
2.2.13 Festlegen von Maßnahmen bei eingeschränkter Sicht, E
2.2.14 Festlegen von Maßnahmen zum Sichern von mobilen Arbeitsmitteln gegen unbeabsichtigte Bewegungen, E
2.2.15 Festlegen von Maßnahmen bei Arbeiten im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel, z.B. auf Straßen, Schifffahrtswegen sowie in Gleisbereichen, E
2.2.16 Festlegungen zur Bereitstellung von Warnkleidung für Beschäftigte, die durch mobile Arbeitsmittel gefährdet werden können. E
2.2.17 Festlegungen zur Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen treffen. E
Erläuterungen zu organisatorischen Maßnahmen:
Zu 2.2.1 Ermitteln des Bedarfs für Aus- und Fortbildung sowie Unterweisung für Tätigkeiten mit mobilen Arbeitsmitteln und Erstellung von Betriebsanweisungen sowie Durchführung von regelmäßigen Unterweisungen
Zu 2.2.2. Festlegen der Qualifikation für Maschinen- oder Fahrzeugführer und Bediener
Festlegungen zur Qualifikation können sein:
Zu 2.2.3 Festlegen eines Mindestalters für die Benutzung bestimmter mobiler Arbeitsmittel
Das Mindestalter zum Führen von Straßenfahrzeugen und Erdbaumaschinen beträgt 18 Jahre. Unter bestimmten Vorraussetzungen, abhängig von Aufsicht, Ausbildung und Erfahrung kann das Mindestalter auf 16 Jahre herabgesetzt werden.
Zu 2.2.4 Festlegen, für welche mobilen Arbeitsmittel eine besondere Beauftragung zum Führen erforderlich ist.
Erforderlich ist eine schriftliche Beauftragung z.B. der Fahrer von Fahrzeugen, Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand, Erdbaumaschinen, Hubarbeitsbühnen oder Luftfahrtbodengeräten.
Zu 2.2.5 Festlegungen zur Koordination, wenn sich durch den Einsatz mobiler Arbeitsmittel Beschäftigte, auch unterschiedlicher Unternehmen, gegenseitig gefährden können
Für die Abfertigung eines Flugzeuges ist ein Koordinator festzulegen.
Sind mehrere Beschäftigte an der Bewegung von Schienenbahnen beteiligt, muss eine eindeutige Verständigung sichergestellt sein.
Zu 2.2.6 Festlegen erforderlicher Regelungen für die Benutzung mobiler Arbeitsmittel
Regelungen können beinhalten:
Zu 2.2.7 Festlegen von Maßnahmen, die ein Umstürzen oder Überschlagen verhindern
Zu 2.2.8 Festlegen und Erstellen von Lastverteilungsplänen
Zu 2.2.9 Festlegen von räumlichen und zeitlichen Aufenthaltsverboten
Aufenthaltsverbote sind z.B. bei Rangiervorgängen in der Nähe von Straßenkraftfahrzeugen, Flurförderzeugen, Erdbaumaschinen, Luftfahrtbodengeräten festzulegen.
Zu 2.2.10 Festlegen von Zugangsberechtigungen für Beschäftigte
Auf dem Vorfeld von Flughäfen oder in bestimmten Bereichen von Werksgeländen müssen Regelungen zur Zugangsberechtigung festgelegt werden.
Zu 2.2.11 Festlegungen zum Mitfahren von Beschäftigten
Beschäftigte dürfen nur auf dafür vorgesehenen Sitz-, Steh- oder Liegeplätzen z.B. von Fahrzeugen, Flurförderzeugen oder Bodengeräten der Luftfahrt mitfahren.
Für alle Beschäftigten auf Wasserfahrzeugen sind Festlegungen zum Bereitstellen und Benutzen von Rettungswesten zu treffen.
Zu 2.2.12 Festlegungen zum Kuppeln mobiler Arbeitsmittel
Zum Kuppeln z.B. von Lastkraftwagen, wie Glieder- oder Sattelzügen, zum Kuppeln von Wasserfahrzeugen oder zum Kuppeln von Anhängern an Flurförderzeuge sind Betriebsanweisungen zu erstellen.
Festlegungen zum Kuppeln mobiler Arbeitsmittel beinhalten das Verbot
Zu 2.2.13 Festlegen von Maßnahmen bei eingeschränkter Sicht
Maßnahmen bei eingeschränkter Sicht können sein:
Zu 2.2.14 Festlegen von Maßnahmen zum Sichern von mobilen Arbeitsmitteln gegen unbeabsichtigte Bewegungen
Zu 2.2.15 Festlegen von Maßnahmen bei Arbeiten im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel
Festlegungen können sein:
Zu 2.2.16 Festlegungen zur Bereitstellung von Warnkleidung für Beschäftigte, die durch mobile Arbeitsmittel gefährdet werden können
Festlegungen zur Bereitstellung von Warnkleidung für Beschäftigte treffen, die
Zu 2.2.17 Festlegungen zur Durchführung von Sicht- und Funktionskontrollen
Festlegungen können sein:
2.3 Personenbezogene Maßnahmen Personenbezogene Maßnahmen können sein:
2.3.1 Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen und Tragen geeigneter Arbeitskleidung, E
2.3.2 Befolgen von sicherheitsrelevanten Verhaltensanweisungen, E
2.3.3 Erhöhen der persönlichen Qualifikation durch Aus- und Fortbildung sowie Unterweisung. E
Erläuterungen zu personenbezogenen Maßnahmen:
Zu 2.3.1 Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen und Tragen geeigneter Arbeitskleidung
Zu 2.3.2 Befolgen von sicherheitsrelevanten Verhaltensanweisungen
Zu 2.3.3 Erhöhen der persönlichen Qualifikation durch Unterweisung, Fort- und Weiterbildung
ENDE | |
(Stand: 26.11.2019)
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