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Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung
TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen -"
Vom 24. März 2014
(GMBl. Nr. 28/29 vom 03.06.2014 S. 594)
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit vom 24. März 2014 - IIIb 3 - 35650 - sowie die Aufhebung und Änderung von Technischen Regeln bekannt:
1. Neufassung der TRBS 2111
Die TRBS 2111 "Mechanische Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen -", Ausgabe Januar 2006 (BAnz. Nr. 29, S. 867 v. 10.2.2006) neugefasst.
2. Aufhebung der TRBS 2111 Teil 1, TRBS 2111 Teil 2, TRBS 2111 Teil 3
Die
werden aufgehoben.
3. Änderung der TRBS 2111 Teil 4
Die TRBS 2111 Teil 4, Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906 [Nr. 45 v. 28.9.2007]; BAnz. Nr. 195, S. 7788 v. 18.10.2007) wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird nach der Angabe "TRBS 2111 " die Angabe "Teil 2" gestrichen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass TRBS 2111 Teil 4 derzeit vom Ausschuss für Betriebssicherheit überarbeitet wird.
(Stand: 20.08.2018)
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