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TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen * - Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Vom 31.Januar 2007
(GMBl. Nr. 15 vom 23.03.2007 S. 324; 24.03.2014 S. 594aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung TRBS 2111
Vorbemerkung
Diese Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) gibt dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie wird vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Verordnung schriftlich nachzuweisen.
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen durch gefährliche Oberflächen.
Zu den gefährlichen Oberflächen zählen Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, hohe Oberflächenrauhigkeiten, sowie rutschige Oberflächen und Stolperstellen auf Tritt- oder Standflächen, die Bestandteil des Arbeitsmittels sind. Sie können Ursache für Stoßen, Stechen, Schneiden, Schürfen, Aufreißen, Einhaken, Hängen bleiben, Ausrutschen, Stolpern oder Stürzen sein.
Gefährdungen durch heiße oder kalte Oberflächen gelten nicht als mechanische Gefährdungen.
Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 "Schutz vor mechanischen Gefährdungen - Allgemeine Anforderungen" anzuwenden.
2 Maßnahmen
2.1 Technische Maßnahmen
Technische Maßnahmen können sein:
2.1.1 gefährliche Oberflächen vermeiden, beseitigen oder minimieren,
2.1.2 enge Bereiche, die zu einem Kontakt mit gefährlichen Oberflächen führen können, vermeiden,
2.1.3 trennende Schutzeinrichtungen wie Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen verwenden,
2.1.4 gefährliche Oberflächen kenntlich machen. Erläuterungen zu technischen Maßnahmen:
zu 2.1.1
zu 2.1.2
zu 2.1.3
zu 2.1.4
2.2 Organisatorische Maßnahmen
Organisatorische Maßnahmen können sein:
2.2.1 Festlegen, welche Schutzeinrichtung und technisches Hilfsmittel für welchen Arbeitsgang benutzt wird,
2.2.2 Festlegen der hinweisenden Sicherheitstechnik,
2.2.3 Festlegen von Bewegungsräumen oder -abläufen zur Vermeidung des Kontaktes mit gefährlichen Oberflächen,
2.2.4 Bereitstellung und Benutzung von Hilfsmitteln für den sicheren Transport von Arbeitsmitteln mit gefährlichen Oberflächen,
2.2.5 Bereitstellung und Benutzung von temporären Abdeckungen,
2.2.6 Regelmäßige Reinigung von Oberflächen,
2.2.7 Schulung und Unterweisung,
2.2.8 Bereitstellung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung.
Erläuterungen zu organisatorischen Maßnahmen:
zu 2.2.1
zu 2.2.2
zu 2.2.3
zu 2.2.4
zu 2.2.5
zu 2.2.6
zu 2.2.7
zu 2.2.8
2.3 Personenbezogene Maßnahmen Personenbezogene Maßnahmen können sein:
2.3.1 Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen, wie Schutzkleidung, Kopfschutz, Gesichtsschutz sowie Hand- und Fußschutz,
2.3.2 Benutzen von Schutzeinrichtungen und technischen Hilfsmitteln,
2.3.3 Verhaltensanweisungen,
2.3.4 Erhöhung der Qualifikation durch Fort- und Weiterbildung.
Erläuterungen zu personenbezogenen Maßnahmen:
zu 2.3.1
zu 2.3.2
zu 2.3.3
zu 2.3.4
Bekanntmachung
von Technischen Regeln
Gemäß § 24 Abs. 5 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Betriebssicherheit - ABS - beschlossenen Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt:
TRBS 1121 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen
TRBS 2111 Teil 3 Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen -
TRBS 2121 Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen -
TRBS 2141 Gefährdungen durch Dampf und Druck - Allgemeine Anforderungen -
TRBS 2181 Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln
ENDE |
(Stand: 03.06.2019)
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