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Gefahrstoffe
Änderungen der TRGS 521, 900, 901 und 905
Vom 31. März 1999
(BArbBl. 4/1999 S. 41)
Zusammenfassung nach: Bek. des BMa vom 31. März 1999- IIIc 1- 35125 I.
Die TRGS 521 "Faserstäube" Ausgabe Oktober 1996 (BArbBl. Heft 10/1996 S. 96-105), zuletzt geändert BArbBl. Heft 10/1998 S. 71 wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 wird in den Bildern 4 und 4.1 jeweils der Ausdruck "KMF" gestrichen.
Die TRGS 900"Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte)" Ausgabe Oktober 1996 (BArbBl. Heft 10/1996 S. 106-128), zuletzt geändert BArbBl. Heft 10/1998 S. 73-74, wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 3 wird unter "Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen" die Nummer 13 wie folgt neugefaßt:
alt | neu |
(13) Die analytische Bestimmung von künstlichen Mineralfasern erfolgt nach der Methode ZH 1/120.31. Bei Überschreitung des Wertes von 500000 F/m3 kann in Zweifelsfällen zur Quantifizierung und Identifikation das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach ZH 1/120.46 eingesetzt werden.
Auf Baustellen gilt der Luftgrenzwertes von 500000 F/m3als eingehalten, wenn die Gesamtfaserzahl lichtmikroskopisch nachgewiesen unter 1000000 F/m3beträgt. Durch den Grenzwert werden keine Arbeitsverfahren berücksichtigt, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit erfahrungsgemäß erhebliche Faserkonzentrationen auftreten. Dies betrifft im wesentlichen Faserspritzverfahren zur Isolierung und das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen. Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen- auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen- zu treffen. |
(13) Die Maßnahmenfolge gemäß § 19 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist zu beachten. Für krebserzeugende Faserstäube der Kategorie 3 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) gelten die Umgangsvorschriften des fünften Abschnittes der GefStoffV. Dagegen gelten für krebserzeugende Faserstäube der Kategorien 1 oder 2 die zusätzlichen strengeren Umgangsvorschriften des sechsten Abschnittes der GefStoffV. Für künstliche Mineralfasern gilt darüber hinaus der Anhang V Nr. 7 der GefStoffV.
In Konkretisierung der GefStoffV wurden spezielle Schutzmaßnahmen in der TRGS 521 "Faserstäube" festgelegt. Neben den allgemeinen Umgangsvorschriften für alle Faserstäube (K 1, K 2, K 3) wurden zusätzliche Regelungen für krebserzeugende Faserstäube (K 1, K 2) getroffen. Für spezielle Fasern und ausgewählte Arbeitsbereiche sowie Tätigkeiten wird auf die BG/BIA-Empfehlungen (siehe BIA-Arbeitsmappe) verwiesen. Der Luftgrenzwert gilt für krebserzeugende Fasern der Kategorien K1 K2 oder K3. Er gilt nicht für Asbest, Erionit und für solche Arbeitsverfahren, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit auch nach derzeitigem Stand der Technik erfahrungsgemäß mit extrem hohen Faserkonzentrationen gerechnet werden muß. Letzteres betrifft beispielsweise Faserspritzverfahren zur Isolierung und das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen. Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - zu treffen. Auf Baustellen gilt der Luftgrenzwert von 250.000 F/m3 als eingehalten, wenn die Gesamtfaserzahl lichtmikroskopisch nachgewiesen unter 500.000 F/ m3 beträgt. Zur Indexberechnung nach TRGS 402 und 403 ist in diesen Fällen das halbierte Meßergebnis heranzuziehen. Die analytische Bestimmung erfolgt nach der Methode ZH 1/120.31. In Zweifelsfällen kann zur Quantifizierung und Identifikation das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach ZH 1/120.46 eingesetzt werden, bzw. es sind ergänzend die Vorgaben in der BIA-Arbeitsmappe für organische Fasern und Produktfasern einzuhalten. Bezüglich Asbest wird auf die TRGS 519 verwiesen. |
2. In Nummer 3 werden in der Liste bezüglich der folgenden Parameter ergänzt bzw. geändert:
Diethylamin
Ethylamin
Faserstäube, anorganische,
Fluorwasserstoff
Künstliche Mineralfasern (siehe Faserstäube)
2-Propanol
die folgende Einträge wurden umd die Bemerkung "EU' ergänzt:
Bromwasserstoff, Dimethylamin, 1,1-Dimethylpropylacetat, 2-Methoxy-1-methylacetat, 1 -Methylbutylacetat, 3-Methylbutylacetat, 1-Pentylacetat' 3-Pentylacetat, Selenwasserstoff.
Die TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/1997 S. 42-53) zuletzt geändert BArbBl. Heft 10/1998 S. 74-76 wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Teil 1 wird im Abschnitt "Kriterien für die Ableitung von gesundheitsbasierten Luftgrenzwerten bei limitierter Datenlage" in Nummer 1 " Vorbemerkung" im ersten Satz "abgeleitet werden kann" durch "existiert" ersetzt.
2. In Teil II wird
a) die lfd. Nr. 41 neugefaßt
b) die neue lfd. Nr. 89 angefügt
Die TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" Ausgabe Juni 1997 (BArbBl. Heft 6/1997 S.40-46) zuletzt geändert BArbBl. Heft 10/1998 S. 76 wird wie folgt geändert und ergänzt:
Änderung der Liste bezogen auf die folgenden Parameter:
Bis(pentabromphenyl)- ether
C. I. Basic Violet 3 (Kristallviolett)
2,3-Dibrompropan-1-ol
Ethylen
Ethylenthioharnstoff (ETU)
Octabromdiphenylether
1,2,4-Trichlorbenzol
ENDE
(Stand: 20.08.2018)
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