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Regelwerk

TRGS 521 - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Ausgabe Februar 2008
(GMBl. Nr. 14 vom 25.03.2008 S. 278)



Archiv 2002
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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 521 gilt zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (siehe Nummer 2.3), bei denen als krebserzeugend eingestufte Faserstäube freigesetzt werden.

(2) Diese TRGS beschreibt Schutzmaßnahmen, die bei Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle ergriffen werden müssen. Sie gibt dem Arbeitgeber eine Hilfestellung bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen.

(3) Für Tätigkeiten mit neuer Mineralwolle (siehe Nummer 2.4) gelten die Bestimmungen der Nummern 4 und 5 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".

(4) Die TRGS 521 konkretisiert die Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach den §§ 10 und 11 der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs III Nr. 2 "Partikelförmige Gefahrstoffe" und Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung für biopersistente Mineralfasern.

(5) Auch bei Einhaltung der in Nummer 3.3 genannten Faserstaubkonzentration am Arbeitsplatz (50.000 Fasern/m3) kann nach derzeitigem Stand der Wissenschaft ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Faserstaubkonzentration sind daher anzustreben.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Wolle

Als Wolle bezeichnet man eine ungeordnete Anhäufung von Fasern mit unterschiedlichen Längen und Durchmessern.

2.2 Mineralwolle

(1) Unter der Sammelbezeichnung Mineralwolle werden Dämmstoffe aus künstlich hergestellten Stein- oder Glaswollen zusammengefasst.

(2) Mineralwolle besteht aus Künstlichen Mineralfasern, die aus ungerichteten, glasigen (Silikat-)Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Kalzium, Magnesium und Barium bestehen.

2.3 Alte Mineralwollen

(1) Im Sinne dieser TRGS sind alte Mineralwollen biopersistente künstliche Mineralfasern nach Anhang IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung. Nach der TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdendere Stoffe" sind die aus alter Mineralwolle freigesetzten Faserstäube als krebserzeugend zu bewerten.

(2) Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 22 Gefahrstoffverordnung. Bei Mineralwolle die vor 1996 eingebaute wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle im Sinne dieser TRGS handelt.

2.4 Neue Mineralwollen

Die etwa seit 1996 hergestellten Mineralwollen aus künstlichen Mineralfasern, die die Freizeichnungskriterien des Anhangs IV Nr. 22 der Gefahrstoffverordnung erfüllen, bezeichnet man als neue Mineralwollen.

2.5 Abbrucharbeiten

Abbrucharbeiten umfassen das Abbrechen von baulichen Anlagen, das Abwracken von Fahrzeugen einschließlich Schiffen, das Demontieren von Anlagen oder Geräten usw. einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.

2.6 Sanierungsarbeiten

Sanierungsarbeiten umfassen das Entfernen von Mineralwolle-Dämmstoffen und erforderlichenfalls das Ersetzen einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten.

2.7 Instandhaltungsarbeiten

Instandhaltungsarbeiten umfassen alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes (Wartung), zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes (Inspektion) und zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes (Instandsetzung).

2.8 Demontage

Demontage ist der weitgehend zerstörungsfreie Ausbau von Produkten, die Faserstäube freisetzen können, insbesondere im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten.

2.9 Faserstäube

Faserstäube im Sinne dieser TRGS sind Stäube, die künstliche anorganische Mineralfasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge zu-Durchmesser-Verhältnis, das größer als 3 zu 1 (WHO-Fasern) ist, enthalten und damit als alveolengängig angesehen werden.

2.10 Künstliche Mineralfasern

Künstliche Mineralfasern (KMF) sind aus mineralischen Rohstoffen synthetisch hergestellte Fasern. Neben der Unterscheidung nach der chemischen Zusammensetzung haben künstlich hergestellte Fasern im Gegensatz zu natürlichen und ubiquitären Fasern grundsätzlich parallele Kanten.

2.11 Produkte

Produkte im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.

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