umwelt-online: TRGS 525 - Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung
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6.2 Ermittlungspflicht

(1) Alle Räume in denen bestimmungsgemäß mit Inhalationsanästhetika umgegangen wird (Lager-, Operations-, Aufwachräume, Ambulanzen usw.) sind systematisch zu erfassen. Weiterhin ist zu ermitteln, ob in anderen Räumen Beschäftigte Narkosegasen ausgesetzt sind, z.B. durch die Umluft von rezirkulierenden RLT-Anlagen (zum Begriff "ausgesetzt sein" siehe Nummer 1 der TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"). Für diese Arbeitsbereiche ist eine Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" durchzuführen.

(2) Im Rahmen des Gefahrstoffverzeichnisses ist ein Verzeichnis aller N2O-Leitungssysteme (Installationspläne) und Entnahmedosen zu erstellen.

(3) Die Explosionsgefahren der eingesetzten Narkosegase und ihrer Mischungen sind zu beachten.

6.3 Sicherheitstechnische Maßnahmen und ihre Überwachung

6.3.1 Leitungssysteme für N2O

(1) Betriebsvorschriften für Hochdruckleitungen für Lachgas (N2O) ergeben sich aus der TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern" und der UVV "Gase". Folgende Punkte sind besonders zu beachten:

baulicher Bestandteil UVV Gase Titel
Leitungssysteme für N2O § 8 Betrieb von Anlagen
§ 12 Dichtheit von Anlagen
§ 19 Dichtheitsüberwachung
§ 53 Prüfung von Anlagen und Anlagenteilen
§ 54 Dichtheitsprüfung
§ 55 Prüfung von Schlauchleitungen und Gelenkrohren
§ 56 Prüfung von Gaswarneinrichtungen

(2) Durch regelmäßige. mindestens jährliche Überprüfung von Lachgas (N2O)-Leitungssystemen muß deren technische Dichtheit gewährleistet werden. Der Begriff technische Dichtheit wird verwendet, da eine absolute Dichtheit für Gase nicht zu erreichen ist. Technisch dicht sind Anlagenteile, wenn bei einer für den Anwendungsfall geeigneten Dichtheitsprüfung oder Dichtheitsüberwachung bzw. -kontrolle, z.B. mit schaumbildenden Mitteln oder mit Lecksuch- oder Anzeigegeräten, eine Undichtheit nicht erkennbar ist.

(3) Lachgas(N2O)-Entnahmedosen sind mindestens jährlich im Ruhe- und Betriebszustand (mit Stecker) auf Dichtheit zu überprüfen. Täglich benutzte N2O-Entnahmedosen sollten in kürzeren Abständen (vierteljährlich) vom Klinikpersonal durch Gasspürgeräte oder andere geeignete Methoden auf Dichtheit überprüft werden. Um den Aufwand für die jährlichen Prüfungen zu reduzieren, kann es sinnvoll sein, nicht mehr benutzte N2O-Entnahmedosen dauerhaft dicht zu verschließen.

(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse der o. a. Funktions- und Dichtheitsprüfungen in ein Prüfbuch eingetragen werden. Das Prüfbuch ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme vorzulegen.

(5) Instandsetzungen und Wartungen dürfen gemäß DIN 13260 und UVV "Gase" nur von sachkundigen Personen durchgeführt werden. Die Arbeiten müssen gemäß DIN 13260.9.6 dokumentiert werden.

6.3.2 Narkosegeräte

(1) Narkosegeräte müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung und Wartung entsprechend den Angaben des Herstellers geprüft werden. Soweit der Hersteller keine Angaben macht, müssen sie mindestens zweimal im Jahr mittels geeigneter Prüfverfahren auf Dichtheit überprüft werden. Die Geräte müssen im Rahmen der gerätetypischen Toleranzen technisch dicht sein. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

(2) Nach jeder Gerätereinigung und erneuten Bereitstellung, bzw. vor jeder Narkose nach dem Wechsel des Patientensystems ist eine Dichtheitsprüfung des Niederdrucksystems vorzunehmen. Bei einem Systeminnendruck von 3 kPa (30 cm H2O) darf die Leckagerate im Niederdrucksystem nach dem Stand der Technik nicht mehr als 150 ml pro Minute betragen. Die Prüfung ist manuell durchzuführen, sofern das Narkosegerät keinen automatischen Selbsttest durchführt.

(3) Leckagen größer als 150 ml pro Minute bei 3 kPa (30 cm H2O) im Niederdrucksystem sollten nicht toleriert werden. Auch Geräte älterer Bauart weisen bei guter Pflege. und Wartung selten höhere Leckagen auf. Ggf. ist auch zu überprüfen, ob ältere Geräte nachgerüstet werden können. Finden sich bei ausreichender Pflege und Wartung und ggf. Nachrüstung höhere Leckagen, so ist durch ausreichende Raumlüftung die Einhaltung von Luftgrenzwerten zu gewährleisten. Bei neuen Geräten ist die technische erreichbare minimale Leckagerate einzuhalten.

6.4 Narkosegasabsaugungen

(1) Die Abführung überschüssiger Narkosegase ist über eine Narkosegasabsaugung sicherzustellen.

(2) Vor Beginn jeder Narkose mit Inhalationsnarkotika muß sichergestellt werden, daß die Narkosegasabsaugung angeschlossen und angeschaltet wurde.

(3) Der Arbeitgeber hat zu gewährleisten, daß Narkosesystem und Absaugungssystem so aufeinander abgestimmt sind, daß in allen Betriebszuständen überschüssige Narkosegase vollständig abgesaugt werden.

(4) Narkosegase aus Nebenstrommeßgeräten müssen erfaßt werden und dürfen nicht in die Raumluft gelangen.

(5) Die ausreichende Wirksamkeit von Absauganlagen ist über regelmäßige Wartung und Kontrolle nach Angaben des Herstellers, mindestens aber jährlich. zu gewährleisten. Dieses ist zu dokumentieren.

(6) Nach Beendigung des OP-Betriebes sind die Narkosegasabsaugeinrichtungen aus dem Wandanschluß zu nehmen, da durch ständigen Betrieb der Absauganlagen die Gefahr besteht, daß die Anlagen durch Fremdkörper verstopfen.

(7) Absaugschläuche sind durch regelmäßige Sichtkontrolle auf Beschädigungen und Defekte zu überprüfen.

6.5 Maßnahmen zur Einhaltung der Luftgrenzwerte bei bestimmten Narkoseverfahren und Operationstechniken

(1) Da bei manchen Narkoseverfahren (z.B. Maskennarkosen) oder bestimmten Operationstechniken frei abströmende Narkosegase zu hohen Narkosegasbelastungen der Beschäftigten fuhren können, ist durch geeignete Maßnahmen (indikationsabhängig) eine Einhaltung der Luftgrenzwerte zu gewährleisten.

Als geeignete Maßnahmen sind anzusehen:

(2) Die Abluft von lokalen Absauganlagen darf grundsätzlich nicht in raumlufttechnische Anlagen mit Umluftanteil gelangen. Ausnahmen sind über eine Arbeitsbereichsanalyse für alle betroffenen Arbeitsbereiche zu beurteilen und zu begründen.

6.6 Raumlufttechnische Anlagen

(1) Aufgrund der heute nach pr EN 740 "Narkosegeräte" zulässigen Leckagen ist mit einer natürliche Lüftung keine ausreichende Sicherheit für die Einhaltung der Luftgrenzwerte von Narkosegasen gewährleistet. In Operations-, Ein-, Ausleit- und Aufwachräumen, in denen regelmäßig mit Narkosegasen umgegangen wird, sind die Grenzwerte für Narkosegase durch geeignete (lüftungs-) technische Maßnahmen einzuhalten. Eine RLT-Anlage nach DIN 1946 Teil 4 kann eine geeignete Maßnahme darstellen, um die Luftgrenzwerte einzuhalten.

(2) Die Wirksamkeit raumlufttechnischer Anlagen im Arbeitsbereich des Anästhesiepersonals muß unter den üblichen Arbeitsbedingungen (auch nach Abdeckung des Operationsfeldes) und bei Änderung des Arbeitsverfahrens überprüft werden, um lokale Anreicherungen von Narkosegasen durch mangelnden Luftaustausch zu vermeiden. Ggf. ist durch geeignete Maßnahmen für einen ausreichenden Luftwechsel am Arbeitsplatz des Anästhesisten zu sorgen.

6.7 Überwachung der Arbeitsbereiche

(1) Die Konzentration von Narkosegasen in der Luft im Arbeitsbereich ist nach TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft am Arbeitsbereichen" und der TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in. der Luft am Arbeitsplatz" zu überwachen.

(2) Die Wirksamkeit technischer Maßnahmen gemäß Nummer 6.3 bis 6.6 muß durch regelmäßige Wartung und Instandhaltung und durch regelmäßige Kontrolle des technischen Raumstatus gewährleistet werden. Unter Erhebung eines technischen Raumstatus ist folgendes zu verstehen: Mittels geeigneter Meßsysteme wird im Rahmen systematischer Meßprogramme die Grundverunreinigung aller lachgasführenden Räume ermittelt. Alle potentiellen N2O-Leckagepunkte werden direkt überprüft. Die Meßprogramme sind einmal jährlich und vor jeder Kontrollmessung außerhalb des laufenden OP-Betriebes durchzuführen.

(3) Auf regelmäßige Kontrollmessungen gemäß TRGS 402 kann verzichtet werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. Nachweis der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Nummer 6.6 und 6.8,
  2. Nachweis der dauerhaft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwerte gemäß TRGS 402. In Aufwachräumen kann von einer dauerhaft sicheren Einhaltung der Luftgrenzwerte für Narkosegase ausgegangen werden, wenn die Bedingungen der BIA/BG-Empfehlung zur "Überwachung von Arbeitsbereichen/ Aufwachräumen" erfüllt sind. Eine entsprechende BG/BIA-Empfehlung zur "Überwachung von Operationsräumen" befindet sich in Vorbereitung. .
  3. Nachweis, daß die Bedingungen, die zur Aussetzung der Kontrollmessungen geführt haben, noch gültig sind (hierzu gehören auch Änderungen der Luftgrenzwerte, Wechsel in den Operationsprogrammen etc.).

6.8 Betriebsanweisung und Unterweisung

(1) Gemäß § 20 GefStoffV ist eine Betriebsanweisung für das Anästhesiepersonal zu erstellen. Es ist sinnvoll, gefahrstoffbezogene Betriebsanweisungen in Arbeitsanweisungen zu integrieren, die alle sicherheitstechnischen Anforderungen an Anästhesiearbeitsplätze umfassend abhandeln. Nähere Hinweise gibt die TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV".

(2) Beschäftigte, die im Anästhesiebereich arbeiten, müssen arbeitsplatzbezogen vom jeweiligen betrieblichen Vorgesetzten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich unterwiesen werden.

(3) Die Unterweisungen sollten zusätzlich beinhalten:

  1. Gerätekunde: Unterweisung in Dichtheitsprüfungen, Leckagesuche, Anwendung von lokalen Absaugmaßnahmen, Anschließen der zentralen Absaugung usw.,
  2. Unterweisung in arbeitsschutzgerechter Narkoseführung,
  3. Hinweise an gebärfähige Arbeitnehmerinnen auf die Gefährdungen durch Inhalationsanästhetika,
  4. praktische Übungen, z.B. unter Einsatz direkt anzeigender Narkosegasmeßgeräte.

7 Desinfektionsmittel

7.1 Begriffsbestimmungen und -erläuterungen

(1) Desinfektion ist die gezielte Abtötung oder Inaktivierung von Krankheitserregern mit dem Ziel deren Übertragung zu verhindern.

(2) Desinfektionsverfahren sind alle gezielten physikalischen, chemischen oder kombinierten Verfahren zur Durchführung einer Desinfektion.

(3) Desinfektionsmittel sind chemische Stoffe oder Zubereitungen, die Mikroorganismen auf Oberflächen, in Flüssigkeiten oder Gasen abtöten oder inaktivieren.

(4) Im folgenden werden nur solche Desinfektionsmittel berücksichtigt, die für Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifisch sind und für die besondere Maßnahmen im Sinne der GefStoffV erforderlich sind. Für sonstige Desinfektionsmittel und -verfahren wird auf andere Regelungen verwiesen (z.B. UVV BGV D5 "Chlorung von Wasser", UVV "Wäscherei").

(5) Die für Einrichtungen der humanmedizinischen Versorgung spezifischen Desinfektionsmittel werden eingesetzt z.B. bei der

7.2 Ermittlungspflichten bei Auswahl und Anwendung von Desinfektionsmitteln und -verfahren für die Flächen- und Instrumentendesinfektion

7.2.1 Grundsatz

(1) Vor der Entscheidung über den Einsatz von Desinfektionsmitteln ist zu prüfen, ob eine Desinfektion erforderlich ist.

(2) Die Auswahl des Desinfektionsmittels richtet sich nach dem Spektrum der zu erwartenden Infektionserreger unter Einbeziehung des medizinischen und technischen Arbeitsschutzes. Umweltaspekte sind bei der Auswahl zu berücksichtigen.

7.2.2 Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren

(1) Es ist zunächst zu prüfen, ob der Einsatz von Desinfektionsmitteln durch thermische Verfahren ganz oder teilweise ersetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, ist zu prüfen, ob Gefährdungen durch Verfahrensänderung (z.B. Automatisierung, Verzicht auf Ausbringungsverfahren mit Aerosolbildung wie z.B. Besprühen mit Desinfektionsmitteln) verringert werden können.

(2) Bei der Auswahl von Desinfektionsmitteln und -verfahren ist unter Abwägen von hygienischen Erfordernissen das mit dem geringstem gesundheitlichen Risiko für die Beschäftigten auszuwählen (siehe hierzu Nummer 5 der TRGS 440).

7.2 3 Dokumentation

Das Ergebnis der Prüfung von Ersatzstoffen und -verfahren ist zu dokumentieren und auf Anforderung den Arbeitschutzbehörden zur Verfügung zu stellen.

7.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desinfektionsmitteln

7.3.1 Allgemeine Schutzmaßnahmen

Unnötiger Haut- und Schleimhautkontakt ist zu vermeiden. Zur Erläuterung bzgl. der spezifischen Schutzmaßnahmen wird auf die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) und auf die TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit) sowie auf die TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe" verwiesen.

7.3.2 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Desinfektionsmittelkonzentraten

(1) Zur Verdünnung von Desinfektionmittelkonzentraten mit Wasser darf dieses maximal Raumtemperatur haben.

(2) Zur Herstellung der Gebrauchslösungen sind möglichst automatische Dosiergeräte zu verwenden. Bei Handdosierung sind technische Dosierhilfen (z.B. Dosierpumpen, Dosierbeutel) zu verwenden. Die erforderliche Anwendungskonzentration ist strikt einzuhalten.

(3) Ein Mischen verschiedener Produkte ist zu unterlassen, es sei denn, der Hersteller weist ausdrücklich auf die Kompatibilität hin.

(4) Da die Erfahrung zeigt, daß ein Verspritzen der Konzentrate nicht auszuschließen ist, sind beim Herstellen der Gebrauchslösungen Schutzbrille und geeignete Handschuhe zu tragen.

7.3.3 Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gebrauchslösungen

7.3.3.1 Aldehydhaltige Desinfektionsmittel

(1) Beim Umgang mit aldehydhaltigen Lösungen ist der direkte Kontakt mit der Haut und Schleimhaut und das Einatmen der Dämpfe zu vermeiden. Deshalb sind Gefäße mit aldehydhaltigen Lösungen, die nicht zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt sind, dicht zu verschließen.

(2) Bei der Scheuer- und Wischdesinfektion von Oberflächen ist darauf zu achten, daß keine Pfützen verbleiben, aus denen Aldehyde über längere Zeit an die Raumluft abgegeben werden. Für eine ausreichende Raumbelüftung bei und direkt nach der Flächendesinfektion ist zu sorgen.

7.3.3.2 Alkoholische Desinfektionsmittel

(1) Als alkoholische Desinfektionsmittel bezeichnet man Zubereitungen, deren primäre wirksame Bestandteile Alkohole sind.

(2) Alkoholische Desinfektionsmittel dürfen zur Flächendesinfektion nur verwendet werden, wenn eine schnell wirkende Desinfektion notwendig ist und ein Ersatzstoff oder -verfahren nicht zur Verfügung steht. Hierbei ist folgendes zu beachten:

(3) Wegen der Brand- und Explosionsgefahr können zusätzlich Schutzmaßnahmen erforderlich sein. Besonders vor dem Einsatz elektrischer Geräte ist das Abtrocknen des alkoholischen Desinfektionsmittels auf Haut und Flächen abzuwarten. Die Händedesinfektion mit alkoholischen Desinfektionsmitteln ist im näheren Umkreis von offenen Flammen und anderen Zündquellen nicht zulässig. Gefäße mit alkoholischen Desinfektionsmitteln sind nach Gebrauch wieder zu verschließen. Näheres ist den berufsgenossenschaftlichen Regeln "für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (ZH 1/31) zu entnehmen.

7.4 Betriebsanweisung

Die arbeitsbereichs- und stoffgruppen- oder stoffbezogene Betriebsanweisung ist sinnvollerweise mit den Vorgaben des Hygiene- und Desinfektionsplans sowie dem Hautschutzplan in einer Arbeitsanweisung zusammenzufassen und an geeigneter Stelle bekanntzugeben.

Literaturverzeichnis

Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtomG)

Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV)

Röntgenverordnung ( RöV)

Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzerverordnung - PSA-BV)

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)

Medizinproduktegesetz ( MPG)

Medizingeräteverordnung ( MedGV)

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (sowie entsprechende Verordnungen)

EG-Richtlinie Nr. 90/679/EWG

TRGS 003 "Allgemein anerkannte sicherheitstechnische arbeitsmedizinische und hygienische Regeln (Hinweise des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung)"

TRGS 101 "Begriffsbestimmungen"

TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung von Abfallen beim Umgang

TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen"

TRGS 403 "Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz"

TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Vorgehensweise (Ermittlungspflichten)"

TRGS 513 "Begasungen mit Ethylenoxid und Formaldehyd in Sterilisations- und Desinfektionsanlagen"

TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd"

TRGS 531 "Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit)"

TRGS 540 "Sensibilisierende Stoffe"

TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"

TRGS 560 "Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen"

TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte)"

TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte (BAT-Werte)"

TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"

TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe"

TRG 280 "Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter - Betreiben von Druckgasbehältern"

Europäisches Arzneibuch 1997

UVV BGV D5 "Chlorung von Wasser

UVV B6 "Gase"

UVV C8 "Gesundheitsdienst"

UVV "Wäscherei"

"Behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkanntes Verfahren bei Arbeiten an Zytostatikawerkbänken" (in Vorbereitung)

ZH 1/31 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst" (z. Zt. im Entwurf)

ZH 1/124 "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" ZH 1/513 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen" ZH 1/700 und GUV 20.19 "Regeln für den Einsatz von Schutzkleidung"

ZH 1/701 und GUV 20.14 "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten"

ZH 1/706 und GUV 20.17 "Regeln für den Einsatz von Schutzhandschuhen"

DIN/EN 374

DIN/EN 455 Teil 1 und Teil 2 (Teil 3 z. Zt. im Entwurf)

DIN/EN 740

DIN 1946

DIN 12950

DIN 12980

DIN 13260

BG/BIA-Empfehlung zur Überwachung von Arbeitsbereichen- Aufwachräumen

BG/BIA-Empfehlung zur Überwachung von Operationsräumen (z. Zt. in Vorbereitung)

Merkblatt "Umgang mit Narkosegasen" (Amt für Arbeitsschutz Hamburg)

Merkblatt "Umgang mit Zytostatika - Arbeitsschutz bei der Herstellung und Zubereitung" (Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen)

LAGA-Merkblatt "über die Entsorgung von Abfällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes"

Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (12. Ausgabe Bundesgesundheitsblatt 37 (1994) 3, 128-142)

Liste der nach den Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundene Desinfektionsverfahren (m p h - Verlag, Wiesbaden)

Schrift GP 2 "Umgang mit Gefahrstoffen im Krankenhaus" (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)

ENDE

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