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WPBV - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren
- Bayern -
Vom 13. März 2000
(GVBl. 2000 S. 156; 2001 S. 1066 ; 23.06.2008 S. 397 08; 27.07.2009 S. 376 09; 20.10.2010 S. 727 10)
Gl.-Nr.: 753-1-6-U
Auf Grund des Art. 77 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Wassergesetzes ( BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 532), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Pflichten des Vorhabensträgers 08 09 10
(1) Vorhaben, für die ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen ist, sind in Plänen und Beilagen (Unterlagen) so darzulegen, dass das Vorhaben selbst und seine Auswirkungen, insbesondere auf den Wasserhaushalt die Gewässereigenschaften, den Zustand der Gewässer und andere Umweltbereiche, ersichtlich sind.
(2) Die § § 4 bis 12 bestimmen, welche Unterlagen für eine Beurteilung des Vorhabens und seiner Auswirkungen grundsätzlich erforderlich sind. Art. 70 Abs. 2 Satz 1 BayWG bleibt unberührt.
(3) Sobald der Träger des Vorhabens die Kreisverwaltungsbehörde über das geplante Vorhaben unterrichtet hat, erörtert die Behörde mit dem Vorhabensträger und im Fall einer Antragskonferenz mit weiteren beteiligten Stellen das Vorhaben sowie seine Umweltauswirkungen. Dabei wird im Benehmen mit der nach Art. 63 Abs. 3 BayWG zur Mitwirkung verpflichteten wasserwirtschaftlichen Fachbehörde bestimmt, welche Unterlagen vom Vorhabensträger vorzulegen sind. Die Kreisverwaltungsbehörde kann dabei
Die Bestimmung der erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 lässt das Recht zur Nachforderung weiterer Unterlagen unberührt.
(4) Die Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt wird, vierfach einzureichen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann weitere Ausfertigungen verlangen, wenn dies für das Verfahren, insbesondere bei Durchführung des Sternverfahrens zur Beteiligung anderer Träger öffentlicher Belange, erforderlich ist.
(5) Ist das wasserrechtliche Verfahren von den Bergbehörden oder der Regierung durchzuführen, so gelten die Befugnisse der Kreisverwaltungsbehörde nach dieser Verordnung für die Bergbehörde oder die Regierung entsprechend.
§ 2 Gestaltung der Unterlagen 08 10
(1) Für die Unterlagen sollen die Planzeichen nach der Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl 1991 I S. 58), für dort nicht festgesetzte Zeichen die Planzeichen nach DIN 2425 "Planwerke für die Versogungswirtschaft, die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen" Teil 3 (Ausgabe Mai 1980), Teil 4 (Ausgabe Mai 1980), Teil 5 (Ausgabe Oktober 1983) und Teil 6 (Ausgabe Februar 1982) in der jeweils gültigen Fassung verwendet werden.
(2) Alle Höhenangaben sind auf Normal Null (NN) zu beziehen. Ausnahmen können von der Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 3 Satz 1 zu beteiligenden wasserwirtschaftlichen Fachbehörde zugelassen werden.
(3) Die Unterlagen müssen mit Datum versehen und vom Vorhabensträger und vom Entwurfsverfasser unterschrieben sein.
§ 3 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
Enthalten Angaben des Vorhabensträgers in den von ihm beizubringenden Unterlagen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, so sind sie als solche zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
Zweiter Teil
Besondere Vorschriften
§ 4 Beizubringende Unterlagen 01 08 10
(1) Zur Beurteilung eines Vorhabens im Sinn von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung sind nach Maßgabe der § § 5 bis 12 grundsätzlich folgende Unterlagen erforderlich:
(2) Ist für ein Vorhaben im Sinn von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so müssen die Unterlagen unbeschadet der Regelung in Abs.1 mindestens enthalten:
(Stand: 08.09.2023)
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