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Regelwerk Wasser

ROkAbw - Reinhalteordnung kommunales Abwasser
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser

- Bayern -

Vom 23. August 1992
(GVBl. 1992 S. 402; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 753-1-13-l



Auf Grund von § 18a Abs. 3 und § 27 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz (BayRS 753-2-I), Art. 41 d Abs. 4 und Art. 75 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (75) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Zweck, Begriffe

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl EG Nr. L 135 S. 40).

(2) Im Sinn dieser Verordnung ist

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
  2. gemeindliches Gebiet:
    Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
  3. 1 EW (Einwohnerwert):
    organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
  4. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  5. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 2 Empfindliche Gebiete

Empfindliche Gebiete sind

Eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 1.250 000 liegt als Anlage 1 nachrichtlich bei.

§ 3 Kanalisationen 13

(1) Gemeindliche Gebiete ab 2.000 EW sind mit Kanalisationen entsprechend den Anforderungen der Anlage 2 auszustatten.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 4 Kommunale Einleitungen 13

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 3 zu dieser Verordnung genannten Anforderungen gestellt werden.

(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 EW in empfindliche Gebiete darf nur erteilt werden, wenn die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Phosphor gestellt werden. Bei Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit mehr als 20.000 EW gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß für Einleitungen in das Einzugsgebiet des Mains und der Elbe zudem die in Anlage 4 zu dieser Verordnung genannten zusätzlichen Anforderungen an Stickstoff gestellt werden müssen.

(3) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen von gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2.000 EW darf nur erteilt werden, wenn durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen der Bestimmungen jeder einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wieder verwendet werden. Im Laufe dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(5) Es ist sicherzustellen, daß Abwasserbeseitigungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastungen zu berücksichtigen. Abwasserbehandlungsanlagen müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können. Die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist möglichst so zu wählen, daß die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

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