Anlagenverordnung (By) Anhang 3
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Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen | Anhang 3 00a |
Vorbemerkung
Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen richten sich nach den folgenden Festsetzungen.
Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen vor.
1. Anwendungsbereich
Dieser Anhang gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel
und für andere vergleichbare elektrische Anlagen.
2. Begriffe und Erläuterungen
2.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinne von § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
2.2 Netzbereich
Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie bzw. zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.
2.3 Elektrische Betriebsmittel
Elektrische Betriebsmittel sind solche im Sinne der einschlägigen DIN VDE-Bestimmungen, jedoch nur insoweit, als
ferner die diesen zugeordneten Hilfs- und Nebeneinrichtungen wie
2.4 Elektrische Anlagen
Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Anhangs ist grundsätzlich jede ortsfeste oder ortsfest benutzte elektrische Funktionseinheit aus elektrisch oder mechanisch miteinander verbundenen Teilen bzw. unselbständigen Funktionseinheiten, soweit sie eines oder mehrere elektrische Betriebsmittel umfaßt.
Elektrische Anlagen sind insbesondere
in den Netzen zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie sowie an Standorten der Energieerzeugung.
Netzstationen unterteilen sich von der Bauart her in nichtbegehbare Stationen wie
und in begehbare Stationen wie
2.5 Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel
Das Gefährdungspotential elektrischer Betriebsmittel bestimmt sich nach § 6 Abs. 3 der Verordnung. Für die Feststellung des in der Anlage vorhandenen Volumens an wassergefährdenden Stoffen ist von folgenden Maßgaben auszugehen:
2.5.1 Das Fassungsvermögen bemißt sich getrennt für jedes einzelne elektrische Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, wenn
2.5.2 Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 2.5.1 nicht vor, bemißt sich das für die Feststellung des Gefährdungspotentials maßgebende Fassungsvermögen nach der Summe der Volumina aller in der Anlage vorhandenen elektrischen Betriebsmittel.
3. Anforderungen
3.1 Bezeichnungen
3.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0: | keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
F1: | stoffundurchlässige Fläche |
F2: | wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit |
3.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0: | grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen) |
R1: | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) |
R2: | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Berücksichtigt wird aber ein Sicherheitssystem, das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen, z.B. selbsttätig schließende Abscheider. |
3.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0: | keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
I1: | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen |
I2: | Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
3.2 Tabellarische Übersicht
Volumen der Anlage in m3 | WGK 1 | WGK 2 |
bis 0,1 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
mehr als 0,1 bis l | F0+R0+I2 a) | F0+R0+I2 a) |
F1+R1+I1 b) | F1+R1+I1 b) | |
mehr als 1 bis 10 | F1+R1+I1 | F1+R2+I1 |
mehr als 10 bis 100 | F1+R1+I1 | F1+R2+I1 / F1+R1+I1+I2 |
für Masttransformatoren: | a) Die Abstimmung mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen kann anhand einer allgemeinen Betriebsanweisung (§ 3 Nr. 6) erfolge | |
für andere Freiluftanlagen: | wahlweise a) oder b) | |
für andere Anlagen: | b) |
Volumenüberschreitungen bis 10 % bleiben unberücksichtigt.
3.3 Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.
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(Stand: 08.09.2023)
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