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Regelwerk, Wasser, By

VVWas - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts
- Bayern -

Vom 27. Januar 2014
(AllMBl.vom 19.02.2014 S. 57; 08.12.2021 Nr. 849 21)
Gl.-Nr.: 7531-U


Archiv VwVBayWG1999

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27. Januar 2014 Az.: U4505-2010/2

Für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bayerischen Wassergesetzes sowie der hierauf beruhenden Verordnungen wird nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen. Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 1. November 1999 (AllMBl S. 870), geändert durch Bekanntmachung vom 12. April 2002 (AllMBl S. 234).

In der Verwaltungsvorschrift sollen die Regelungen aus dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bayerischen Wassergesetz gemeinsam abgebildet werden. Die Gliederung orientiert sich an der Kapitel- und Abschnittseinteilung des Wasserhaushaltsgesetzes ergänzt durch die entsprechenden Teile und Abschnitte des Bayerischen Wassergesetzes. Es folgen die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (gekennzeichnet durch A"). Ergänzende oder abweichende Vorschriften aus dem Bayerischen Wassergesetz sind der jeweiligen Vorschrift aus dem Wasserhaushaltsgesetz unmittelbar beigeordnet. Abweichende Vorschriften werden unter der Überschrift des WHG aufgeführt (gekennzeichnet durch " § /Art. Text WHG", z.B. " § 23/ Art. 17 Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung"). Ergänzende Vorschriften werden unter der Überschrift aus dem BayWG geführt (gekennzeichnet durch " § /Art. Text BayWG", z.B. " § 4/Art. 4 Duldungspflicht"). Eigenständige Vorschriften des WHG werden gesondert nach den Vorschriften des WHG am Ende des jeweiligen Kapitels/Abschnitts aufgeführt (gekennzeichnet mit "Art.").

Von dieser Systematik wird abgewichen:

Vorbemerkung

Wasser ist eine der wichtigsten Lebensgrundlagen. Es ist für den Menschen, für Tier- und Pflanzenwelt unentbehrlich. Im Wasserhaushalt der Natur ist es im ständigen Kreislauf. Dabei hat es auch für das Klima eine wichtige Funktion.

Jeder Angehörige der öffentlichen Verwaltung, der mit dem Vollzug des Wasserrechts befasst ist, muss in dem Bewusstsein handeln, dass die Gewässer als lebenswichtiges Gut nachhaltig bewirtschaftet werden (§ 1). Die Bewirtschaftung muss sich an den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie orientieren und einen ganzheitlichen Ansatz verfolgen, damit die heutigen Bedürfnisse befriedigt werden können, ohne die der künftigen Generationen zu gefährden. Die ökologischen Funktionen der Gewässer und die biologische Vielfalt im und am Gewässer sollen gefördert werden. Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen unterbleiben. Eine nachhaltige Wasserwirtschaft ist unter Anwendung des Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzips zu verwirklichen. Soweit aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden werden kann, ist die für wasserwirtschaftliche Belange und die im Wasserrecht zu berücksichtigenden anderen öffentlich-rechtlichen Belange günstigste Lösung zu wählen; Einzelinteressen haben grundsätzlich hinter den höheren Belangen des Gemeinwohls zurückzustehen.

Die wasserrechtlichen Verfahren sind ausgewogen, bürgernah und zügig durchzuführen und in angemessener Frist abzuschließen.

Ein ordnungsgemäßer wasserrechtlicher Vollzug erfordert es, dass vor Abschluss der vorgeschriebenen Verfahren keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Einem unzulässigen Baubeginn ist daher entgegenzutreten. Die Notwendigkeit, die wasserrechtlichen Vorschriften zu beachten, wird durch ihre Straf- und Bußgeldbewehrung unterstrichen.

1. Kapitel 1/Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 § 1 Zweck

Ziel der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung ist es, die Gewässer in ihren vielfältigen Funktionen als unverzichtbare Lebensgrundlage, Lebensraum (ökologische Funktion), nutzbares Gut (ökonomische Funktion) sowie Rückzugsort und Erholungsraum (Sozialfunktion) zu schützen.

1.2 § 2/Art. 1 Anwendungsbereich

1.2.1 Wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung

Ob Be- oder Entwässerungsgräben, Teiche oder Weiher von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, richtet sich - gegebenenfalls unter Beachtung von Verknüpfungen mit anderen Gewässern und von Graben-, Teich- oder Weihersystemen - insbesondere nach ihrem bestehenden ökologischen Wert, dem oberirdischen Einzugsgebiet, ihren Wirkungen auf den Wasserhaushalt und ihren Nutzungen.

Kriterien hierfür sind insbesondere, wenn

  1. sie ein Einzugsgebiet von mehr als 50 ha aufweisen,
  2. sie der Einleitung von häuslichem oder gewerblichem Abwasser dienen,

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