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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung
Vom 30. September 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 15.10.2008 S. 830)
Gl.-Nr.: 753-1-4-UG
Auf Grund des Art. 37 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822, BayRS 753-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 969), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:
Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe ( Anlagenverordnung - VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2008 (GVBl S. 65), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Zeile "Anhang 4" die Worte "Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen" durch das Wort "aufgehoben" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 19 werden die Worte "einem Meter" durch die Worte "eines Meters" ersetzt.
b) Nr. 26 erster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61 Abs. 1 BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden festgesetzt sind, | "- Gebiete, die als Überschwemmungsgebiete nach Art. 61e oder Art. 61f BayWG durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt oder gemäß Art. 61g BayWG vorläufig gesichert sind," |
c) In Nr. 27 und 28 wird jeweils der Punkt durch ein Komma ersetzt.
d) Es wird folgende Nr. 29 angefügt:
"29. Eigenverbrauchstankstellen mit geringem Verbrauch:
für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Tankstellen, die dafür bestimmt sind betriebseigene Kraftfahrzeuge oder vergleichbare Fahrzeuge und Geräte mit Kraftstoffen zu betanken und deren max. Jahresverbrauch nicht mehr als 40.000 1 beträgt. Sie werden nur vom Betreiber oder bei ihm beschäftigten, eingewiesenen Personen bedient."
3. In § 9 Abs. 5 werden die Worte "61" durch die Worte "61e, 61f und 61j Abs. 2" ersetzt.
4. In § 11 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "der Anhänge 1 und 4" durch die Worte "des Anhangs, 1" ersetzt.
5. § 13 Abs. 4 Nr. 4 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dem Eintritt der Eignungsfeststellung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige widerspricht; | "die zuständige Kreisverwaltungsbehörde den Eintritt der Fiktion einer Eignungsfeststellung nicht durch Widerspruch innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige verhindert;" |
6. In § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b werden nach den Worten "unabhängig sind," die Worte "bei denen" eingefügt.
7. Dem § 19 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und Art. 35, 40, 61e, 61f und 61j Abs. 2 BayWG bleiben unberührt. "
8. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht erstellt oder entgegen § 10 Abs. 3 nicht fortschreibt, | "4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach § 10 ein Anlagenkataster nicht erstellt," |
b) Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. entgegen Anhang 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung befüllt oder entleert oder befüllen oder entleeren lässt oder ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt, | "5. entgegen Nr. 3.1 Anhang 1 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt," |
9. In der Vorbemerkung des Anhangs 1 werden die Worte "Art. 19 Abs. 3 Nr. 1 und 2" durch die Worte "Art. 15" ersetzt.
10. Anhang 4 wird
Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen Anhang 408 Vorbemerkung:
Anforderungen an Abfüllanlagen an Tankstellen richten sich nach den folgenden Festsetzungen: Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.
1. Anwendungsbereich
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