umwelt-online: VAwS - Anlagenverordnung Bayern (2)

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Fuenfter Teil
Fachbetriebe

§ 21 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln,
    3. Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen a und B; ausgenommen Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B,
    4. Feuerungsanlagen,
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben; dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen mit Ausnahme von Abfüll- und Überfüllsicherungen sowie von Leckanzeigegeräten und Leckageerkennungssystemen,
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeit von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden,
  4. Tätigkeiten, die in einer Bauartzulassung, einem baurechtlichen Brauchbarkeitsnachweis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 22 Technische Überwachungsorganisationen 08
(zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinn des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 18 anerkannten Sachverständigenorganisationen jeweils für ihren Bereich. Die Technischen Überwachungsorganisationen sind verpflichtet, die von ihnen überwachten Fachbetriebe der für den Sitz des jeweiligen Fachbetriebs zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mitzuteilen. Dabei sind neben Name und Anschrift auch Tätigkeitsbereiche und Datum der letzten Überwachung der Fachbetriebe zu übermitteln.

§ 23 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sie tätig werden, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrags vorlegt und
  3. den aktuellen Prüfbericht der Überwachungs- oder Gütegemeinschaft oder der Technischen Überwachungsorganisation vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist gegenüber den Betreibern einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn diese den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Bußgeldvorschrift

§ 24 Ordnungswidrigkeiten 08a

Nach Art. 95 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 1 bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert,
  2. entgegen § 8 Abs. 2 oder 3 das Austreten oder den Verdacht des Austretens wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt,
  3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 4 in Schutzgebieten oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage aufstellt, errichtet oder betreibt,
  4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde nach § 10 ein Anlagenkataster nicht erstellt,
  5. entgegen Nr. 3.1 Anhang 1 Behälter ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
  6. entgegen § 19 Abs. 1, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder entgegen § 19 Abs. 6 Satz 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß oder nicht durch einen Sachverständigen nach § 18 überprüfen lässt,
  7. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 1 festgestellte Mängel an einer Anlage nicht unverzüglich behebt oder beheben lässt,
  8. entgegen § 19 Abs. 6 Satz 3 bei festgestellten gefährlichen Mängeln eine Anlage nicht unverzüglich außer Betrieb nimmt oder entleert.

Siebter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Bestehende Anlagen

(1) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen unbeschadet der Regelungen in den Anhängen zu § 4 erst auf Grund einer Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(2) Anlagen, die nach der Anlagen- und Fachbetriebsverordnung vom 13. Februar 1984 (GVBl S. 66, BayRS 753-1-4-U) als einfach oder herkömmlich gelten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(3) Wird auf Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS) vom 17. Mai 1999 (BAnz Nr. 98a) in der jeweils geltenden Fassung die bisherige Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert, so gelten für Anlagen, die im Zeitpunkt des In-Kraft- Tretens der Änderung bereits eingebaut oder aufgestellt waren, die Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Januar 2006 tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) vom 3. August 1996 (GVBl S. 348, ber. 1997, S. 56, BayRS 753-1-4-UG), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 107 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl S. 497), außer Kraft.

(2) Abweichend von § 21 Nr. 1 Buchst. c entfällt für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B bis zum 31. Dezember 2007 die Fachbetriebspflicht, wenn vom beauftragten Handwerksbetrieb eine Unternehmererklärung über die vorgenommenen Tätigkeiten ausgestellt und der Kreisverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen nach Abschluss der Tätigkeiten übermittelt wird.

(3) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 tritt Anhang 1 erst in Kraft, wenn eine technische Regel, die die allgemeinen Anforderungen an technische Anlagen festlegt, nach § 5 eingeführt worden ist und dabei auf die Übergangsregelung Bezug genommen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt Anhang 1 der mit Ablauf des 31. Januar 2006 außer Kraft getretenen Anlagenverordnung vom 3. August 1996 weiter.

____________

1) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)

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Allgemeine Anforderungen an Anlagen Anhang 1 08 08a

Vorbemerkung:

Die allgemeinen Anforderungen an Anlagen richten sich nach den folgenden Festsetzungen. Sie sind vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 der Verordnung und den allgemein anerkannten Regeln der Technik, jedoch nachrangig gegenüber Anforderungen an bestimmte Anlagen in den weiteren Anhängen, baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweisen nach Art. 15 BayBO und wasserrechtlichen Bauartzulassungen, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen in Anhang 1 widersprechen. Sie ergänzen insbesondere die Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wie sie in DWA-a 779 ( TRwS 779) niedergelegt sind.

1. Anforderungen an Rohrleitungen außerhalb von Schutzgebieten

1.1 Rohrleitungen für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen müssen so beschaffen sein, errichtet und betrieben werden, dass sie den anerkannten Regeln der Technik und den jeweiligen betrieblichen Anforderungen entsprechen. Oberirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen zusätzlich den Anforderungen entsprechen, die sich aus Anhang 2 ergeben. Flexible Rohrleitungen in Anlagen dürfen nur über Flächen eingebaut und verwendet werden, die ausreichend dicht und widerstandsfähig sind. Dies gilt nicht, wenn flexible Rohrleitungen betriebsbedingt über oberirdischen Gewässern verwendet werden, z.B. beim Laden und Löschen von Schiffen. Saugleitungen müssen so ausgebildet sein, dass die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und eine Heberwirkung ausgeschlossen ist; dazu ist die Saugleitung mit stetigem Gefälle zu dem Behälter zu verlegen, aus dem gesaugt wird, oder eine Hebersicherung zu verwenden.

1.2 Unterirdische Rohrleitungen für flüssige wassergefährdende Stoffe sind nur zulässig, wenn nach ihrem technischen Aufbau

Satz 1, zweiter bis vierter Spiegelstrich, gelten nicht für Rohrleitungen von Wärmepumpen, wenn

2. Transportbehälter und Verpackungen von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Liter

Die Eignung von Transportbehältern und Verpackungen von flüssigen wassergefährdenden Stoffen mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern als Teile von Lager-, Abfüll- und Umschlagsanlagen gilt als nachgewiesen, wenn

3. Anforderungen an das Befüllen und Entleeren

3.1 Behälter von Tankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer dürfen über offene Dome oder über direkt wirkende, zugelassene Inhaltsanzeigegeräte befüllt werden, wenn die Abfüllanlage mit einer Schnellschlusseinrichtung in Verbindung mit einer selbsttätigen Aufmerksamkeitsüberwachung ausgerüstet ist. Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoffen und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

3.2 Beim Befüllen und Entleeren von Behältern in Anlagen zum Lagern und Abfüllen flüssiger wassergefährdender Stoffe gilt § 17 der Verordnung entsprechend.

4. Anlagen zum Umgang mit festen wassergefährdenden Stoffen

4.1

4.2 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfacher oder herkömmlicher Art, wenn sie die Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wie sie in Nr. 8.3 DWA-a 779 ( TRwS 779) niedergelegt sind, einhalten.

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Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden flüssigen Stoffen Anhang 2

Vorbemerkung:

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen sowie an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen.

Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 2 und 3 der Verordnung und Anhang 1 vor, sie sind jedoch nachrangig gegen Anforderungen in den weiteren Anhängen, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen.

1. Bezeichnungen

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0: keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1: stoffundurchlässige Fläche
F2: wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit.

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0: kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3: Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät.

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0: keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus. Soweit sich aus den betrieblichen Anforderungen nichts anderes ergibt, ist eine Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung nicht erforderlich
I1: Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2: Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

1.4 Zu Grunde zu legendes Volumen

In Tabelle 2.1 wird das Volumen zu Grunde gelegt, das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe nach § 6 Abs. 3 der Verordnung maßgeblich ist. Bei Fass- und Gebindelägern (Tabelle 2.2) ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde (Vges) anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind nach den Nrn. 1.1, 1.2 und 1.3 auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2. Tabellen

2.1 Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Volumen in m3: WGK 1 WGK 2 WGK 3
mehr als 0,2 bis 1 F0+R0+I0 A F1+R1+I0/
F1+R0+I1/
F0+R3+I0
A F1+R1+I1/
F2+R2+I0/
F0+R3+I0
B
mehr als 1 bis 10 F1+R1+I0/
F1+R0+I1/
F0+R3+I0
A F1+R1+I11/
F2+R2+I0/
F0+R3+I0
B F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
F0+R3+I0
C
mehr als 10 bis 100 F1+R1+I1/
F1+R2+I0 /
F0+R3+I0
A F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I12/
F0+R3+I0
C F2+R2+I1+I2/
F1+R3+I1+I2
D
mehr als 100 F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
F0+R3+I0
B/C F2+R2+I1+I2/
F1+R3+I1+I2
D F2+R2+I1+I2/
F1+R3+I1+I2
D
Erläuterungen: +: zusätzlich; /: wahlweise

1) Bei GFK - Behältern bis 2 m3 Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl und Dieselkraftstoff entfällt R1, wenn die Behälter auf einem
flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von fünf Metern keine Abläufe vorhanden sind.

2) An Heizölverbraucheranlagen werden keine über die betrieblichen Anforderungen hinausgehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt.

2.2 Besondere Anforderungen an oberirdische Fass- und Gebindelager

Die Größe des nach der Tabelle in Nr. 2.1 erforderlichen Rückhaltevermögens R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges in m3: Rauminhalt des Rückhaltevermögens
bis 100 10 % von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
mehr als 100 bis 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3:
mehr als 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3:

Kleingebindeläger, bei denen der Rauminhalt eines Einzelgefäßes 20 L nicht übersteigt, bedürfen keines Rückhaltevermögens, wenn Schäden mit einfachen Mitteln beseitigt werden können und die Stoffe

  1. im Freien in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse beständigen Gefäßen oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Räumen gelagert werden.

Abweichend von Nr. 2.1 werden an die Befestigung und Abdichtung der Fläche bei den vorgenannten Kleingebindelägern keine über F1 hinausgehenden Anforderungen gestellt, wenn die Erfüllung der sich aus F1 ergebenden Anforderungen glaubhaft gemacht wird.

2.3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Behälter/Verpackungen WGK 1 WGK 2 WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2
Erläuterungen: +: zusätzlich

2.4 Anforderungen an Abfüll- und Umschlagplätze zu Lande

2.4.1 Das Rückhaltevermögen der Abfüll- und Umschlagplätze ist mindestens so zu bemessen, dass die möglichen maximalen Auslaufmengen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen zurückgehalten werden können. Für die Bemessung des Rückhaltevolumens ist dabei wie folgt vorzugehen:

2.4.1.1 die maximale Auslaufmenge ist bezogen auf die vorhandenen Anlagenteile und möglicherweise vorhandenen Einrichtungen zum Transport wassergefährdender Stoffe innerhalb der Anlagen anhand der Auslaufzeit und des anzunehmenden Volumenstroms bei höchstmöglichem Betriebsdruck zu ermitteln;

2.4.1.2 die Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließzeit; bei der Berechnung der Reaktionszeit kann berücksichtigt werden, dass Befüll- und Entleervorgänge auch bei ungünstigen Betriebsbedingungen gemäß § 19k WHG und den darauf beruhenden Maßgaben der Betriebsanweisungen ständig zu überwachen sind; sofern Abfüllvorgänge unter Verwendung selbsttätig wirkender Sicherheitseinrichtungen erfolgen, ist als Auslaufzeit die Zeit bis zum Wirksamwerden der Einrichtungen anzusetzen;

2.4.1.3 Schließzeit ist die Zeit, die nach Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu unterbinden;

2.4.1.4 wenn keine gesicherten Daten vorliegen, können für die Auslaufzeit als Orientierungswert fünf Minuten angesetzt werden.

2.4.2 Beim Abfüll- und Umschlagsvorgang beteiligte Transportmittel sind gegen Wegrollen, Verschieben oder versehentliches Abfahren zu sichern.

2.4.3 An Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt. Anhang 1 Nr. 3 bleibt unberührt.

2.5 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse Maßnahmen
1 F0+R0+I1
2 F1+R0+I1+I2
3 F1+R1+I1+I2

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau Anhang 1 Nr. 1.2 entspricht, oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten können auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sicher gestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird, ohne dass eine Verunreinigung eines Gewässers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen ist. Die Gefährdungsabschätzung ist analog dem ATV-DVWK- Arbeitsblatt a 780 Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) Oberirdische Rohrleitungen, Teil 1 und Teil 2, in der aktuellen Ausgabe, durchzuführen.

Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen und das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten entfallen für Rohrleitungen, die lediglich während des Befüllens von Lagerbehältern mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt sind. Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Abfüllplätzen bleiben davon unberührt.

Die Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art entfallen bei Rohrleitungen von Heizölverbraucheranlagen, die DIN 4755 Ölfeuerungsanlagen - Technische Regel Ölfeuerungsinstallation (TRÖ) - Prüfung, in der aktuellen Ausgabe entsprechen.

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Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen Anhang 3 08

Vorbemerkung:

Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen richten sich nach den folgenden Festsetzungen.

Diese Anforderungen gehen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Grundsatzanforderungen des § 3 der Verordnung und den Anforderungen in den Anhängen 1 und 2, soweit diese den nachfolgenden Anforderungen widersprechen, vor.

1. Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel zum Verwenden von flüssigen wassergefährdenden Stoffen als Isolier-, Kühl- oder Hydraulikmedien der Wassergefährdungsklassen (WGK 1 oder 2) mit einem Fassungsvermögen bis 100 m3 im Netzbereich von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für andere vergleichbare elektrische Anlagen.

2. Begriffe und Erläuterungen

2.1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) sind solche im Sinn von § 2 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

2.2 Netzbereich

Zum Netzbereich zählen grundsätzlich alle Einrichtungen und miteinander verbundenen elektrischen Anlagen und Anlagenteile der Netze zur Übertragung und Verteilung elektrischer Energie, nicht jedoch Anlagen und Anlagenteile zur Erzeugung von Energie bzw. zur Umwandlung anderer Energieformen in elektrische Energie.

3. Anforderungen

3.1 Bezeichnungen

3.1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0: keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1: stoffundurchlässige Fläche
F2: wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit.

3.1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0: grundsätzlich kein Rückhaltevermögen; nur Rückhaltevermögen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Stoffe betriebsbedingt austreten (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen)
R1: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2: Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen in der Anlage freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Berücksichtigt wird aber ein Sicherheitssystem, das fähig ist, bei Auftreten von Störungen in einem sicheren Zustand zu bleiben oder in einen sicheren Zustand überzugehen, z.B. selbsttätig schließende Abscheider.

3.1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0: keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1: Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2: Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.

3.2 Tabellarische Übersicht 08

Volumen der Anlage in m3 WGK 1 WGK 2
mehr als 0,2 bis 1 F0+R0+I2a F0+R0+I2a
F1+R1+I1b F1+R1+I1b
mehr als 1 bis 10 F1+R1+I1 F1+R2+I1
mehr als 10 bis 100 F1+R1+I1 F2+R2+I1/
F1+R1+I1+I2
für Masttransformatoren: a)
Die Abstimmung mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen kann anhand einer allgemeinen Betriebsanweisung ( § 3 Nr. 6) erfolgen
für andere Freiluftanlagen: wahlweise a) oder b)
für andere Anlagen: b)

Volumenüberschreitungen bis 10 % bleiben unberücksichtigt.

3.3 Rohrleitungen von Bodenausläufen in Auffangvorrichtungen zu Auffangräumen oder zu Abscheideeinrichtungen dürfen einwandig unterirdisch verlegt werden, wenn sie regelmäßig und nach einer Betriebsstörung auf Dichtheit überprüft werden und dabei eindeutige Aussagen bezüglich deren Dichtheit möglich sind.

weiter .

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