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BbgVersFreiV - Versickerungsfreistellungsverordnung
Verordnung über die erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung
- Brandenburg -
Vom 25. April 2019
(GVBl. II Nr. 32 vom 03.05.2019 S. 1)
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20), der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl. I Nr. 28) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 1 und 3 sowie § 46 Absatz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), von denen § 23 zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Flächen im Geltungsbereich der §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuches. Sie gilt nicht für
§ 2 Erlaubnisfreie Einleitung von Niederschlagswasser
(1) Für das Einleiten von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in das Grundwasser durch Versickerung ist eine Erlaubnis vorbehaltlich der §§ 3 und 5 nicht erforderlich, wenn die Anforderungen nach § 4 erfüllt sind und Anordnungen nach § 6 nicht bestehen. Die Versickerung von Niederschlagswasser, welches von genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 61 der Brandenburgischen Bauordnung stammt, ist unabhängig von Satz 1 erlaubnisfrei.
(2) Anforderungen, die sich aus Schutzvorschriften zu Wasserschutzgebieten und aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§ 3 Ausschluss bestimmter Herkunftsflächen
Von der Erlaubnisfreistellung bleibt das Versickern von gesammelt abfließendem Niederschlagswasser folgender Herkunftsflächen ausgenommen:
§ 4 Anforderungen an das erlaubnisfreie Versickern
(1) Bei der Bemessung und Herstellung sowie dem Betrieb und der Wartung von Versickerungsanlagen zur erlaubnisfreien Einleitung sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Bei der Bemessung der Anlagen sind insbesondere die Anforderungen zum Überflutungsschutz zu beachten. Hiervon ausgenommen sind Flächen, die gezielt als temporäre Überflutungsfläche für Starkregenereignisse bestimmt sind.
(3) Erlaubnisfrei zu versickerndes Niederschlagswasser ist vorrangig flächenhaft oder in Mulden über eine geeignete Oberbodenschicht zu versickern. Die Bodenschicht ist geeignet, wenn der Ober- und Unterboden eine ausreichende Durchlässigkeit aufweisen und die belebte Bodenzone aus einer mindestens 20 Zentimeter mächtigen bewachsenen Oberschicht besteht. Der Abstand zwischen Geländeoberkante und mittlerem höchsten Grundwasserstand (mHGW) muss mindestens 1 Meter betragen.
(4) Die Versickerung über andere Versickerungsanlagen (zum Beispiel Rigolen, Mulden-Rigolen-Systeme, Sickerrohre) ist erlaubnisfrei, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Absatz 3 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser von geringbelasteten Herkunftsflächen stammt. Als gering belastete Herkunftsflächen gelten unter anderem Gründächer, Dachflächen ohne oder mit nur geringfügiger Metalleindeckung, Terrassen, Fuß-, Rad- und Gehwege sowie wenig befahrene Verkehrsflächen in Wohngebieten (bis zu 300 Kraftfahrzeuge in 24 Stunden beziehungsweise bis zu 50 Wohneinheiten). Der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem mittleren höchsten Grundwasserstand (mHGW) muss mindestens 1 Meter betragen. Grundwasserschützende Schichten dürfen nicht durchstoßen werden.
(Stand: 16.05.2019)
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