Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

BadegVO - Badegewässerverordnung
Verordnung des Sozialministerium und des Umweltministeriums über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer

- Baden-Württemberg -

Vom 16. Januar 2008
(GBl. Nr. 2 vom 25.01.2008 S. 47; 25.01.2012 S. 65; 03.12.2013 S. 389 13; 23.02.2017 S. 99 17; 22.12.2021 S. 1035 21)




Archiv. 1999

Auf Grund von § 14a Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404) wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU Nr. L 64 S.37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Sie bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(3) Sie gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die Gemeinde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde und der unteren Wasserbehörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken,
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen 13

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen

  1. für Oberflächengewässer und Binnengewässer nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) und nach § 2 Nummer 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in Verbindung mit § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
  2. für Grundwasser und Einzugsgebiet nach § 3 Nummer 3 und 13 WHG sowie
  3. für betroffene Öffentlichkeit nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr.L 175 S.40), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17),

entsprechend.

(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Dauerhaft beziehungsweise auf Dauer:
    In Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
  2. Große Zahl:
    In Bezug auf Badende eine Zahl, die die Gemeinde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde und der unteren Wasserbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
  3. Verschmutzung:
    Das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
  4. Badesaison:
    Der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. September eines Kalenderjahres, soweit nicht die Gemeinde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;
  5. Bewirtschaftungsmaßnahmen: Folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
    3. Überwachung der Badegewässer,
    4. Bewertung der Badegewässerqualität,
    5. Einstufung der Badegewässer,
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
    7. Information der Öffentlichkeit,
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung,
  6. Kurzzeitige Verschmutzung:
    Eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A,
    1. die eindeutig feststellbare Ursachen hat,
    2. bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion