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Verordnung über die Entnahme von Trinkwasser aus oberirdischen Gewässern zum Zwecke der Trinkwasserversorgung
- Hessen -
Vom 30. April 1997
(GVBl. I Nr. 9 vom 26.05.1997 S. 112; 11.05.2022 S. 258 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-49
Auf Grund des § 126a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S.114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 94 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes wird von der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung
in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zweck der künstlichen Grundwasseranreicherung.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern bleiben unberührt.
§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne des § 2 Abs. 1 darf nur dann erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile
§ 4 Überwachung; Probenahme und Analyseverfahren
(1) Die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile entsprechen den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2, wenn die Qualitätswerte des Rohwassers
übereinstimmen.
Außerdem muß sichergestellt sein, daß
Die Probenahme muß in regelmäßigen Abständen an der gleichen Schöpfstelle. die vor der Aufbereitung liegen muß, erfolgen.
(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 bleiben bei der Berechnung der in Abs. 1 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn sie durch Überschwemmungen, Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Wetterbedingungen bedingt sind.
(3) Die in Anlage 3 genannten Werte für die Erfassungsgrenzen (Spalte C), für die Genauigkeit (Spalte D) und die Richtigkeit (Spalte E) sowie die Referenzmeßmethoden (Spalte F) sind einzuhalten. Abweichend von den genannten Referenzmeßmethoden (Spalte F) können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind.
(4) Die jährliche Mindesthäufigkeit der Probenahmen und der Analysen für die einzelnen Parameter ist in Anlage 4 festgelegt. Die Entnahme der Proben muß so auf das Jahr verteilt sein, daß man ein repräsentatives Bild von der Wasserqualität erhält.
(5) Probenvorbereitung, Probenkonservierung, Transport und Aufbewahrung der Proben dürfen keine nennenswerte Änderung der Analysenergebnisse zur Folge haben.
(6) Stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, daß die Meßergebnisse bei bestimmten Parametern erheblich besser sind als die nach Anlage 2 festgelegten Qualitätsanforderungen, so kann die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen für diese Parameter herabgesetzt werden. Ist bei einem Gewässer oder Gewässerabschnitt keine Verschmutzung festzustellen, liegt die Wasserqualität über den Werten der Anlage 2 Spalte a 1 und besteht keine Gefahr, daß sich die Gewässerqualität verschlechtert, ist eine regelmäßige Probenahme nicht erforderlich.
(7) Zeigt sich bei der Überwachung, daß ein Wert der Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 nicht eingehalten wird, so stellt die nach § 6 zuständige Behörde; zunächst fest, ob eine Ausnahme nach § 5 vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ergreift sie im Rahmen der Wasseraufsicht geeignete Maßnahmen, damit die Qualitätsanforderungen künftig eingehalten werden.
§ 5 Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,
§ 6 Zuständige Behörde
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis,- gehobenen Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Gewässern oder Gewässerteilen im Sinne des § 2 Abs. 1 ist das Regierungspräsidium.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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(Stand: 08.09.2023)
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