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VAwS - Anlagenverordnung
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe *
- Hessen -
Vom 16. September 1993
(GVBl. I S. 409; 1995 S. 20, 411; 1997 S. 232; 1999 S. 384; 2000 S. 269; 05.02.2004 S. 62 04; 05.04.2006 S. 103 06; 25.02.2008 S. 648 08; 07.12.2009. S. 516 09; 24.10.2011 S. 689; 04.12.2013 S. 663; 26.02.2018 S. 34 18aufgehoben)
Gl.-Nr.: 85-42
Ersetzt durch die Regelung des Bundes:
Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.
Übergangsregelungen s. §§ 68, 69 AwSV
Auf Grund des § 31 Abs. 3, § 94 Abs. 3 Satz 1 und des § 99 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich 99a 04 06
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist gelten nur die § § 2 bis 5, 7, 8, 10, 12 und 27 bis 30.
§ 2 Begriffsbestimmungen 00a 04 06 08
(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage. Die Anlagen werden jeweils vom Betreiber in eigener Verantwortlichkeit abgegrenzt und dokumentiert. Die Möglichkeit der Wasserbehörde, die Abgrenzung zu überprüfen und eine Korrektur zu verlangen, bleibt unberührt. Im einzelnen gilt:
( 2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 Grad Celsius liegt oder deren Dampfdruck bei 50 Grad Celsius mehr als 300 Kilopascal beträgt. Als flüssige Stoffe gelten Stoffe mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn von 20 Grad Celsius oder darunter bei einem Druck von 101,3 Kilopascal. Zur Bewertung eines viskosen Stoffes, für den ein Schmelzpunkt nicht bestimmt werden kann, sind entsprechend dem Gefahrgutrecht folgende Verfahren einzusetzen:
Alle sonstigen Stoffe gelten als fest.
( 3) Unterirdisch sind Anlagen, die vollständig oder teilweise im Erdreich oder in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, nicht vollständig einsehbar eingebettet sind. Alle anderen Anlagen gelten als oberirdisch. Oberirdisch sind auch Anlagen, deren Auffangvorrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind.
( 4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.
( 5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.
( 6) Für Behälter gilt:
( 7) Rohrleitungen sind starre oder biegsame Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Biegsame Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Befüll- und Entleerleitungen sind Rohrleitungen, die der zeitweisen Befüllung und Entleerung von Anlagen dienen und die sonst entleert sind. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen im Bereich der Rohrleitungsanlage.
( 8) Für Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen gilt:
( 9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.
( 10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustandes einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.
( 11) Schutzgebiete sind
( 12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.
( 13) Für Sicherheitseinrichtungen gilt:
( 14) Leckschutzauskleidungen sind der Behälterform angepasste Einlagen, die geeignet sind, einen Lecküberwachungsraum für einwandige Behälter zu bilden.
( 15) Abdichtungen sind Beschichtungen sowie Auskleidenden mit ihren Fügestellen.
(16) Heizölverbraucheranlagen sind Anlagen, die dem Beheizen von Räumen dienen, deren Jahresverbrauch 100 m3 Heizöl nicht übersteigt und deren Behälter höchstens viermal je Jahr befüllt werden. Zu Heizölverbraucheranlagen zählen auch sonstige Anlagen zur Nutzung von Heizöl, wenn sie nach Menge und Häufigkeit der Befüllung vergleichbar sind. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.
(17) Der Wassergefährdungsklasse 3-Gleichwert (WGK 3-Gleichwert) ist die Summe der auf die Wassergefährdungsklasse 3 bezogenen Rauminhalte der wassergefährdenden Stoffe einer örtlich abgegrenzten Einheit. Dabei wird der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 mit dem Wichtungsfaktor 1, der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 2 mit dem Wichtungsfaktor 0,1 und der Rauminhalt der Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 mit dem Wichtungsfaktor 0,01 berücksichtigt. Die oberste Wasserbehörde kann Einzelheiten zur Anwendung des WGK 3-Gleichwertes durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen regeln. Die Regelung für Gemische in einem Behälter nach Anhang 4 der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.
§ 3 Grundsatzanforderungen 99a 00a 04
Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:
§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Anforderungen an bestimmte Anlagen
Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen enthält Anhang 1. Anforderungen an bestimmte Anlagen enthält Anhang 2. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach § 7 sowie die Anforderungen nach § § 8 bis 12 20, 21 und 23 bleiben unberührt.
§ 5 Allgemeine technische Anforderungen 04 08 09
(1) Soweit sich aus dieser Verordnung keine abweichenden Anforderungen ergeben, wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet, wenn die Anforderungen der Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. oder des ehemaligen Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. beachtet worden sind. Die in Satz 1 genannten Technischen Regeln sind bei der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, D-53773 Hennef, erhältlich.
Für die Vermutung nach Satz 1 muss die Anforderung zur Überdrucksicherung in der Technischen Regel wassergefährdende Stoffe, Arbeitsblatt DWAa 785, Bestimmung des Rückhaltevermögens bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen - R1, Anhang A, 4. Anstrich, erst ab dem 1. Januar 2011 beachtet werden.
(2) Anlagen, die die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, entsprechen dem Stand der Technik.
( 1) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere vom Rauminhalt der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes ab. Die hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes wird vor allem durch den Abstand der Anlage von Gewässern und die Bedeutung dieser Gewässer bestimmt.
( 2) Die Anlagen werden nach ihrem Rauminhalt, bei gasförmigen und festen Stoffen nach ihrer Masse, und der Wassergefährdungsklasse (WGK) der Stoffe den in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen zugeordnet.
Ermittlung der Gefährdungsstufen | Wassergefährdungsklasse (WGK) |
||
Rauminhalt in m3 oder Masse in t |
1 | 2 | 3 |
0,1 | Stufe A | Stufe A | Stufe A |
> 0,1< 1 | Stufe A | Stufe A | Stufe B |
> 1<10 | Stufe A | Stufe B | Stufe C |
> 10< 100 | Stufe A | Stufe C | Stufe D |
> 100< 1000 | Stufe B | Stufe D | Stufe D |
> 1000 | Stufe C | Stufe D | Stufe D |
( 3) Der maßgebende Rauminhalt einer Anlage oder die maßgebende Masse bei gasförmigen oder festen Stoffen sowie die Wassergefährdungsklasse sind wie folgt zu ermitteln:
§ 7 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen 99a 04 06 08
(1) Die Wasserbehörde kann an Anlagen Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, oder in sonstigen Zulassungen nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles und vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfüllt sind.
(2) Die Wasserbehörde kann von den Anforderungen nach dieser Verordnung an Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles die Anforderungen des § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes dennoch erfüllt sind.
(3) Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen folgende Anforderungen einhalten:
Nr. 3 gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Anlagen zur Lagerung von Festmist sowie Umschlaganlagen an Gewässern zum Laden und Löschen von Schiffen. Die Wasserbehörde kann von Satz 1 bis 3 abweichende Anlagen zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt wird, dass wassergefährdende Stoffe nicht in ein oberirdisches Gewässer gelangen oder rechtzeitig wirksame Maßnahmen eingeleitet werden können. Weitergehende Maßnahmen nach Abs. 1 bleiben unberührt.
(4) Vor Errichtung von Anlagen mit unmittelbarer Verbindung zum Erdreich haben die Betreiber zu prüfen, ob der dafür vorgesehene Untergrund geeignet und er insbesondere nicht mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt ist. Die Anlagen dürfen erst errichtet werden, wenn erforderliche Sanierungsmaßnahmen des Untergrundes abgeschlossen sind, es sei denn, der Untergrund ist auch ohne Sanierung für die Anlagen geeignet und die Sanierungsmaßnahmen werden durch die Errichtung der Anlagen nicht beeinträchtigt.
§ 8 Maßnahmen bei Schadensfällen 04
Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.
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(Stand: 08.09.2023)
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