Anlagenverordnung Hessen (4)
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Allgemeine Anforderungen an den Aufbau und die Ausrüstung von Anlagen | Anhang 1 04 08 09 |
1. Standsicherheit
(1) Anlagen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtigkeit der Anlagen gefährden können, ausgeschlossen sind.
(2) Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind außer der Sicherung gegen Auftrieb nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 oder weitergehenden Anforderungen nach § 7 Abs. 1 keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.
2. Brandschutz
(1) Bei Brandereignissen in der Anlage oder in deren Nachbarschaft dürfen wassergefährdende Stoffe bis zum Wirksamwerden von Brandbekämpfungsmaßnahmen nicht austreten. Es sind Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen einzusetzen, die der Brandeinwirkung wenigstens 30 Minuten standhalten,
(2) Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.
3. Einsehbarkeit, Abstände
(1) Einwandige Behälter, Rohrleitungen und sonstige Anlagenteile müssen von Wänden und sonstigen Bauteilen sowie untereinander einen solchen Abstand haben, daß die Erkennung von Leckagen und die Zustandskontrolle auch der Auffangräume durch Inaugenscheinnahme jederzeit möglich sind. Sind die Behälter, Rohrleitungen und sonstigen Anlagenteile ummantelt, z.B. zur Wärmeisolierung, muß gewährleistet sein, daß Leckagen auf andere Weise leicht erkannt werden.
(2) Bei Behältern gelten die Anforderungen nach Abs. 1 Satz 1 als erfüllt, wenn die folgenden Abstände eingehalten werden:
Die Leckagesonde ist nicht erforderlich, wenn die Auffangvorrichtung leicht eingesehen werden kann, Dies ist der Fall, wenn die Auffangvorrichtung nicht höher als 1,50 m ist und zwischen der Auffangvorrichtung und Wänden oder anderen Bauteilen ein Abstand von 40 cm wenigstens an einer Seite vorhanden ist.
4. Widerstandsfähigkeit
(1) Anlagen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, insbesondere durch Anfahren, geschützt sein.
(2) Die Widerstandsfähigkeit gegen chemische Einflüsse (Korrosionsbeständigkeit) ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist,
(3) Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist anhand der DIN 6601 nachzuweisen.
(4) Ist danach ein Nachweis nicht möglich oder handelt es sich um andere zu beurteilende Werkstoffe, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:
(5) Prüfintervalle und Wanddicke sind so zu wählen, daß auch bei einer Verringerung der Wanddicke durch Stoffabtrag die Standsicherheit gewährleistet ist. Leckagen durch punktförmige Korrosion sind auszuschließen.
(6) Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein.
(7) Anlagen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender Korrosionsbeständigkeit bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.
5. Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen wassergefährdender Stoffe
Im allgemeinen ist bei Lageranlagen die Zeit bis zum Erkennen eines Schadens und zur Beseitigung ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit drei Monaten anzusetzen. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und laufender Überwachung kann diese Zeit mit 72 Stunden angesetzt werden.
6. Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle
(1) Domschächte unterirdischer Behälter und sonstige unterirdische Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre sind flüssigkeitsdicht und beständig auszubilden.
(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten für sonstige Schächte, Schutzkanäle oder Schutzrohre aus Beton als erfüllt, wenn wassergefährdende Stoffe, die in sie gelangen, die rißfreie Zone der dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln durchdringen. Die rißfreie Zone errechnet sich aus der Materialdicke, abzüglich des Bereichs mit Schwindrissen und des Bereichs der gerissenen Zugzone. in diesem Falle ist die dichtende Fläche nach dem Schadensfall unverzüglich wiederherzustellen.
(3) Niederschlagswasser ist fernzuhalten. Die Kondenswasserbildung ist zu vermeiden. Soweit dies nicht möglich ist, ist fallweise vorhandenes Wasser zu entfernen. Unmittelbare Anschlüsse an Entwässerungsanlagen sind nicht zulässig. Die Wasserbehörde kann unmittelbaren Anschlüssen an Entwässerungsleitungen zustimmen, wenn diese aus betrieblichen Gründen unvermeidbar sind und ausgeschlossen ist, daß über sie unkontrolliert wassergefährdende Stoffe austreten.
7. Ausrüstungsteile, Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorkehrungen 99a
(1) Eine Leckagesonde ist geeignet, wenn es sich um eine Überfüllsicherung mit Bauartzulassung oder sonstiger Zulassung nach § 19h Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, die nach Angaben des Herstellers für den jeweiligen Anwendungsbereich als Leckagesonde verwendbar ist und bei einer im Bereich der Leckagesonde vom Boden der Auffangvorrichtung gemessenen Flüssigkeitshöhe von höchstens 5 cm Alarm durch ein optisches und akustisches Signal auslöst.
(2) Be- und Entlüftungseinrichtungen, Sicherheitsventile und Berstscheiben müssen geeignet sein, das Entstehen gefährlicher Über- oder Unterdrücke in Anlagenteilen, insbesondere in Behältern und Rohrleitungen, zu verhindern. Sicherheitsventile und Berstscheiben sind so anzuordnen und mit Zusatzeinrichtungen zu versehen, daß unvermeidlich austretende wassergefährdende Flüssigkeiten schadlos aufgefangen werden.
(3) Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.
(4) Automatisch betriebene Sicherungseinrichtungen für Brand- und Störfälle, z.B. Schieber, Klappen oder Pumpen, müssen eine von den zugehörigen gefährdeten Anlagen unabhängige Energieversorgung besitzen oder mit anderen zusätzlichen Vorkehrungen versehen sein, die den Betrieb auch bei Ausfall der allgemeinen Energieversorgung einer Anlage gewährleisten. Diese Sicherheitseinrichtungen sind mit einer gesicherten Rückmeldung auszustatten.
(5) Bei doppelwandigen unterirdischen Anlagen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe als Leckanzeigeflüssigkeit, Unterdrucksysteme oder Überdrucksysteme mit nicht wassergefährdenden Gasen zur Leckanzeige verwendet werden. Als Leckanzeigeflüssigkeiten bei doppelwandigen oberirdischen Anlagen und Wärmeträgerflüssigkeiten bei Erdwärmepumpen dürfen nur nicht wassergefährdende Stoffe oder Stoffe der Wassergefährdungsklasse 1 gemäß Anhang 4 verwendet werden.
8. Kühl- und Heizeinrichtungen 08
Kühl- und Heizeinrichtungen, insbesondere Verdunstungskühler, Wärmetauscher und Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, daß im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühl- oder Heizwasser ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich, ist sicherzustellen, daß kein belastetes Kühl- oder Heizwasser austreten kann. Die Wasserbehörde kann in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential abweichenden Systemen zustimmen.
9. Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen
9.1 Größe und Anordnung 00a 08
(1) Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. Diese Anforderung gilt nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und für Anlagen zur Lagerung von Festmist; die Wasserbehörde kann auch bei diesen Anlagen Auffangtassen fordern, wenn diese auf Grund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes erforderlich sind.
(2) Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen sind mit Auffangräumen auszustatten, die nach Größe und Anordnung so zu gestalten sind daß im Schadensfalle aus den Anlagen austretende wassergefährdende Stoffe sicher zurückgehalten werden können.
( 3) Für die Größe und Ausgestaltung der Auffangräume gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die folgenden Bestimmungen eingehalten werden:
9.2 Dichtigkeit, Widerstandsfähigkeit
(1) Die Widerstandsfähigkeit der Anlagen und Anlagenteile gegen chemische Einflüsse ist, soweit sie nicht offenkundig ist, entsprechend Nr. 4 nachzuweisen.
(2) Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtmetallischen porösen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen.
(3) Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unterschiedlichen Stoffen mit im Einzelnen nicht bekannten Eigenschaften umgegangen oder können Auffangwannen, -räume oder -flächen regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind für die vorgesehene Gebrauchsdauer die Dichtigkeit und Widerstandsfähigkeit nachzuweisen. Ist dies nicht sicher möglich, sind die Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durchdringungen zu untersuchen oder durch mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät zu sichern. Bestehen Anhaltspunkte für den Durchtritt wassergefährdender Stoffe, sind weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Das Bindungsvermögen des Bodens unterhalb einer dichtenden Fläche darf grundsätzlich nicht als Rückhaltemöglichkeit angerechnet werden.
(4) Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch Böden oder Wände von Auffangräumen müssen flüssigkeitsdicht eingebunden sein.
Niederschlagswasser in Auffangräumen ist fallweise zu entfernen. Kann in Auffangräume Niederschlagswasser eindringen, muss neben dem Rückhaltevolumen für austretende wassergefährdende Stoffe ein zusätzliches Rückhaltevolumen für Starkregenereignisse von 50 l pro m2 für den Auffangraum und die zum Auffangraum hin entwässernden Fläche berücksichtigt werden, sofern nicht Abläufe nach § 3 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 zulässig sind.
Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nach Maßgabe der von der obersten Bauaufsichtsbehörde oder der obersten Wasserbehörde durch Bekanntmachung im Staatsanzeiger für das Land Hessen für bestimmte Anlagen bekannt gemachten Anforderungen vorzusehen und zu betreiben. Besondere Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind nicht erforderlich, wenn
Im Übrigen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Stelle zu prüfen.
10. Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften 06 09
Das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist oder Silagesickersäften muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist.
Für Jauche und Gülle muss das Fassungsvermögen mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten umfassen. Die Berechnung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts unter Beachtung der Bestimmungen der Düngeverordnung in der Fassung vom 10. Januar 2006 (BGBl. I S. 34) in der jeweils geltenden Passung sowie an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Bei offenen Behältern sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten. Eine Unterschreitung der in Satz 3 vorgeschriebenen Lagerkapazität in dem Betrieb ist im Einzelfall zulässig, wenn außerhalb des Betriebes eine ordnungsgemäße Lagerung oder eine umweltgerechte Verwertung oder eine umweltgerechte Beseitigung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nachgewiesen wird.
11. Sammeleinrichtungen bei Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften 08
Die Sammeleinrichtungen bei Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen dicht sein. Zu den Sammeleinrichtungen zählen alle Einrichtungen zum Sammeln und Ableiten dieser Stoffe, wie die verschiedenen Flüssigmistsysteme (Treib- und Staumistverfahren) im Stallbereich, die Zuleitungen zur Vorgrube und die Vorgrube bis zu einem Rauminhalt von 25 m3. Sammeleinrichtungen gelten nicht als Teil der Lagerbehälter.
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(Stand: 30.12.2018)
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