Anlagenverordnung Hessen (5)
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Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen 04 | Anhang 2 |
1. Begriffe
(1) Das Rückhaltevermögen wird wie folgt abgestuft:
R0 = | kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
R1 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) |
R2 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden |
R3 = | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und b |
(2) Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1 oder R2 nach Abs. 1 setzen immer eine stoffundurchlässige Fläche voraus. Maßnahmen zur Erreichung des Rückhaltevermögens R1, R2 oder R3 erfordern grundsätzlich eine konkrete Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6.
(3) Rauminhalt und Wassergefährdungsklasse
Der Rauminhalt und die Wassergefährdungsklasse in den tabellarischen Darstellungen der Anforderungen sind nach § 6 für die gesamte Anlage zu ermitteln. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde zu berücksichtigen. Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Rauminhalt abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Rauminhaltsbereichs erfüllt werden.
2. Anforderungen
2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe 06
(1) Oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist, die in der folgenden Tabelle genannten Anforderungen erfüllen:
Rauminhalt der Anlage in m3 | Wassergefährdungsklasse | ||
1 | 2 | 3 | |
< 0,1 | R0 | R0 | R1 |
> 0,1< 1 | R0 | R1 | R2 |
> 1< 10 | R1 | R1 | R2 |
> 10< 100 | R1 | R1 | R2 |
> 100 | R1 | R2 | R2 |
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 erfüllt wird.
(2) Bei Anlagen zur Herstellung, Behandlung und Verwendung wassergefährdender Stoffe in oder über oberirdischen Gewässern, bei denen nach Art der Anlagen Rückhalteeinrichtungen nicht möglich sind, ist mit der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 sicher zu stellen, dass Undichtigkeiten, soweit sie durch Überwachungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht auszuschließen sind, sofort erkannt und schadlos beseitigt werden.
(3) Bei Anlagen zum Lagern von Jauche und Gülle genügt die Anforderung R0, wenn die Dichtigkeit der Behälter durch einen Leckerkennungsdrän auf undurchlässiger Unterlage mit Prüfmöglichkeit überwacht oder, außer bei Erdbecken mit Dichtungsbahnen aus Kunststoff, durch gleichwertige technische Maßnahmen sichergestellt wird. Bei der Lagerung von Festmist und Silage genügt eine ebene, dichte und wasserundurchlässige Lagerfläche, wenn anfallende Jauche, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden.
(4) Bei Fass- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe ist die Größe des Auffangraumes wie folgt zu staffeln:
Gesamtrauminhalt Vges in m3 | Rauminhalt des Rückhaltevermögens |
< 100 | 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes |
> 100< 100 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
> 1000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 |
(5) Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 Liter nicht überschreitet (Kleingebindeläger), genügen die Anforderungen nach § 14 Abs. 2, wenn die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 dargelegt ist.
2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen 06
(1) Bei oberirdischen Anlagen zum Abfüllen und Umschlagen flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Beim Umladen von Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1 in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind, und beim Umschlagen von Jauche und Gülle und Silagesickersäften genügt R0.
(2) Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. § 20 bleibt unberührt.
(3) Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
(4) Für das Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften genügt eine dichte und wasserundurchlässige Abfüllfläche, wenn anfallende Jauche, Gülle, Silagesickersäfte und Niederschlagswasser sicher gesammelt werden.
2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen
(1) Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung flüssiger wassergefährdender Stoffe ist ein Rückhaltevermögen R1 vorzusehen. Bei oberirdischen Rohrleitungen zur Beförderung von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 1, Jauche, Gülle und Silagesickersäften, Befüll- und Entleerleitungen sowie Rohrleitungen bei Heizölverbraucheranlagen genügt R0.
(2) Die Anforderung R1 nach Abs. 1 kann auf der Grundlage einer Gefährdungsabschätzung durch Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine gleichwertige Sicherheit erreicht wird.
Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllvorgänge bei Altöllageranlagen 04 | Anhang 3.1 |
1. Befülltrichter
Bei Altölsammelbehältern muss für die Befüllung aus kleineren, ortsbeweglichen Behältern ein Befülltrichter medienundurchlässig und unter Berücksichtigung der Beanspruchungen dauerhaft betriebssicher angebracht sein. Bei der Fernbefüllung ist ein entsprechender Befülltrichter fest mit der Rohrleitung zu verbinden. Der obere Durchmesser des Befülltrichters muss wenigstens 300 mm betragen; bei oberirdischen Altölsammelbehältern bis 450 Liter Rauminhalt genügt ein Durchmesser von 200 mm. Der Befülltrichter muss mit einem witterungs- und medienbeständigen Deckel versehen und abgedeckt sein, solange der Behälter nicht befüllt wird.
2. Verhinderung von Überfüllungen
Die Füllhöhe des Sammelbehälters muss im Bereich des zulässigen Füllstandes während des Befüllens durch Augenschein deutlich sichtbar sein oder sie muss auf andere Weise angezeigt werden, so dass der Befüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllstandes unterbrochen werden kann.
3. Wirkbereich
(1) Der Wirkbereich bei der Befüllung eines oberirdischen Altölsammelbehälters und eines unterirdischen Altölsammelbehälters bei Fernbefüllung umfasst die Bodenfläche im Bereich des Befülltrichters in einem Umkreis von 1 m, gemessen vom Rand des Befülltrichters. Er ist ohne Gefälle anzulegen. Ist eine Verlegung mit Gefälle unvermeidbar, müssen ausreichende Auffangvorrichtungen vorgesehen werden.
(2) Bei Handbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters umfasst der Wirkbereich die Fläche im Umkreis von 1 m um den Domschachtdeckel, vom Rand aus gemessen.
(3) Die Größe des Wirkbereiches bei der Entleerung der Altölsammelbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen dem Anschluss am Tankfahrzeug und dem am Lagerbehälter zuzüglich einem Meter nach allen Seiten. Der Standort des Anschlussstutzens ist zu markieren.
4. Abfüllplatz
(1) Bei Altölsammelbehältern im gewerblichen Bereich, die nur durch Fachpersonal im Rahmen einer Betriebsanweisung so befüllt werden, dass eventuelle Verunreinigungen sofort aufgenommen werden, erstreckt sich der Abfüllplatz bei der Befüllung auf den Wirkbereich.
(2) Bei oberirdischen Altölsammelbehältern zur allgemeinen Benutzung erstreckt sich der Abfüllplatz bei der Befüllung auf den Wirkbereich und anschließende Ablauf- und Stauflächen.
(3) Der Abfüllplatz bei der Entleerung der Altölsammelbehälter erstreckt sich auf den Wirkbereich.
(4) Der Abfüllplatz muss stoffundurchlässig und so ausgebildet sein, dass im Schadensfall Leckagen ohne Beeinträchtigung der Fläche aufgenommen und ordnungsgemäß beseitigt werden können. Bei der Befüllung der Altölsammelbehälter genügen Abdichtungssysteme nach den für Tankstellen nach Anhang 3.3 geltenden Anforderungen. Innerhalb von Gebäuden und unter Überdachungen gelten auch geflieste Bereiche und Bereiche mit einem ölbeständigen Anstrich als stoffundurchlässig. Bei der Entleerung der Altölsammelbehälter reicht es aus, wenn der Untergrund in Straßenbauweise hergestellt ist und eine Decke aus versiegeltem Bitumen oder Beton oder Pflaster mit Fugenverguss hat.
5. Befüllung unterirdischer Altölsammelbehälter
(1) Bei Fernbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters mit einer Befüllleitung ist eine unterirdische Rohrleitung nach § 12 Satz 2 zulässig. Das Altöl muss dabei im freien Gefälle zum Sammelbehälter gelangen. Die unterirdische Rohrleitung muss doppelwandig und lecküberwacht sein. Eine Rohrleitung im Schutzrohr oder Schutzkanal kommt nur in Frage, wenn es sich um Altöl bekannter Herkunft handelt.
(2) Bei Handbefüllung eines unterirdischen Altölsammelbehälters muss der Domschacht bei Neuanlagen DIN 6626 entsprechen. Bei Anlagen, die vor In-Kraft-Treten der Anlagenverordnung vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409) errichtet worden sind, genügen auch Domschächte nach DIN 6627 oder abweichende Lösungen, wenn damit eine ausreichende Dichtheit erreicht wird.
6. Abläufe, Sicherheitsabscheider
(1) Bei Altölsammelbehältern im gewerblichen Bereich reicht es aus, wenn sich im Umkreis von 4 m, vom Rand des Wirkbereichs gemessen, keine Abläufe befinden. Sind Abläufe aus betrieblichen Gründen unvermeidbar, sind sie an einen Sicherheitsabscheider nach DIN 1999 (EN 858) anzuschließen. Auf eine besondere Sicherung der an den Wirkbereich anschließenden Ablauf- und Stauflächen kann wegen der im gewerblichen Bereich geringen Wahrscheinlichkeit einer Verschmutzung verzichtet werden.
(2) Bei Altölsammelbehältern zur allgemeinen Benutzung ist der Abfüllplatz zur Befüllung über einen Sicherheitsabscheider zu entwässern. Diese Anforderung entfällt, wenn Niederschlagswasser und sonstiges Wasser fern gehalten oder gesammelt und gesondert entsorgt wird und im Umkreis von 4 m, vom Rand des Wirkbereichs gemessen, keine Abläufe vorhanden sind.
(3) Abläufe im Umkreis von 5 m um den Wirkbereich, gemessen vom Rand aus, sind bei der Entleerung der Altölsammelbehälter abzudecken oder auf andere Weise zu verschließen; andernfalls sind sie an einen Sicherheitsabscheider anzuschließen.
7. Entleerung der Altölsammelbehälter
(1) Die Entleerung der Altölsammelbehälter muss im Saugbetrieb erfolgen. Dabei ist auf eine einwandfreie und sichere Verbindung der anzuschließenden Leitungen zu achten. Tropfmengen sind aufzufangen; auf die allgemeine Anforderung nach Anhang 1 Nr. 9.1 Abs. 1 wird hingewiesen. In Bereichen, in denen mit Tropfmengen zu rechnen ist, sind ortsbewegliche Auffangwannen während der Entleerung unterzustellen.
(2) Die Entsorgungsfahrzeuge müssen eine Überfüllsicherung oder eine gleichwertige Einrichtung haben. Sie müssen außerdem über ein Rückschlagventil oder eine vergleichbare Einrichtung verfügen, die ein Auslaufen des Tankfahrzeuges bei einem Riss des Schlauchs verhindert.
(3) Ein Leerhebern des oberirdischen Altölbehälters ist im Schadensfalle zu verhindern. Hierfür muss die Entleerleitung mit einem Absperrventil versehen sein, oder es ist auf der Anschlussseite des Altölsammelbehälters im höchsten Punkt des Schlauchsystems eine Zwangsbelüftung, zum Beispiel ein leicht bedienbares Entlüftungsventil, einzubauen.
8. Bindemittel
Ölbindemittel sind bereit zu halten. Ausgetretenes Altöl ist jeweils sofort aufzunehmen. Auf diese Pflicht ist durch augenfällige Hinweistafeln hinzuweisen.
Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art Abfüllplätze bei Eigenverbrauchstankstellen untergeordneter Art 04 08 | Anhang 3.2 |
1. Begriff
Eine Eigenverbrauchstankstelle untergeordneter Art ist eine Abfüllanlage mit den zugehörigen Abfüllplätzen, die
2. Befüllung des Lagerbehälters
Es werden keine Anforderungen an den Platz gestellt, auf dem das Tankfahrzeug steht.
3. Untergrundsicherung und Abdichtung des Abfüllplatzes zur Fahrzeugbetankung 08
Der Untergrund des Wirkbereichs ist in Straßenbauweise so zu sichern, dass bei den zu erwartenden Belastungen keine schädlichen Setzungen, insbesondere keine Trennrisse, auftreten können, und mit einer ebenen Decke aus Asphaltbeton (Mindestdicken 10 cm Asphalttragschicht und 4 cm Asphaltdeckschicht) oder Stahlbeton C25/30 nach DIN 1045 (Mindestdicke 20 cm) zu versehen. Es können auch bei öffentlichen Tankstellen zulässige Dichtflächen verwendet werden. Außerhalb von Schutzgebieten ist ein besonderes Rückhaltevermögen nicht erforderlich.
4. Bindemittel
Bindemittel sind in ausreichender Menge vorzuhalten, um ausgelaufene Kraftstoffe (auch kleine Tropfmengen) sofort aufzunehmen und der ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen zu können.
5. Abläufe
Abläufe innerhalb des Wirkbereichs und im Umkreis von 5 m um den Wirkbereich, gemessen vom Rand aus, sind bei der Betankung abzudecken oder auf andere Weise zu verschließen, so dass Kraftstoff nicht in den Abwasserkanal gelangen kann, oder sie sind an einen Sicherheitsabscheider nach DIN 1999 (EN 858) anzuschließen. Eine Überdachung ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht erforderlich.
6. Abgabeeinrichtungen
Für die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als 1000 Liter Rauminhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen oder Zapfventile mit Aufmerksamkeitsschalter verwendet werden. Bei Lagerbehältern mit weniger als 1000 Liter Rauminhalt sind von Hand betriebene Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig; bei elektrisch betriebenen Pumpen müssen die Sicherheitseinrichtungen nach Satz 1 verwendet werden. Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist unzulässig.
7. Rückhaltevermögen in Schutzgebieten
Der in der weiteren Zone von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten erforderliche Auffangraum muss in der Lage sein, die größtmögliche Menge austretender wassergefährdender Stoffe aufzunehmen, die wie folgt ermittelt werden kann:
8. Hinweistafeln
Beschäftigtes Personal ist mittels augenfälliger Hinweistafeln auf die sofortige Aufnahme der Tropfmengen hinzuweisen, zum Beispiel nach folgendem Muster:
HINWEISE FÜR DIE BENUTZER Achtung Ausgelaufener Kraftstoff ist schon bei geringsten |
9. Weitere Sicherungsmaßnahmen
Bei oberirdischen Lagerbehältern ist durch geeignete Hebersicherungen und Pumpen sicherzustellen, dass bei schadhaftem Abfüllschlauch eine Entleerung des Behälters durch Heberwirkung nicht auftreten kann
Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art 04 08 aufgehoben |
Anhang 3.3 |
Stoffe, die in Anhang 2 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe vom 17.05.1999 (Bundesanzeiger Nr. 98a vom 29.05.1999) mit der Fußnote 14 versehen sind 04 | Anhang 4 |
Text der Fußnote 14: "In der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) vom 18.04.1996 der Wassergefährdungsklasse 0 (im allgemeinen nicht wassergefährdend) zugeordnet. "
Stoffbezeichnung | Kennnummer nach VwVwS | Hinweise |
Aceton | 6 | |
Adipinsäure | 474 | |
L(+)-Ascorbinsäure | 737 | |
Bernsteinsäure | 476 | |
Bromtrifluormethan | 782 | |
1,4-Butandiol | 1338 | |
Calciumacetat | 1943 | |
Calciumchlorid | 220 | |
Calcium-D-pantothenat | 1387 | |
Calciumsulfat | 325 | |
β-Carotin | 1416 | |
Citronensäure | 57 | |
2,2-Dimethylpropan | 463 | |
DL-Methionin | 1353 | |
Ethanol | 96 | Die Bewertung bezieht sich auf reinen, unvergällten Alkohol; vergällter Alkohol ist gemäß Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) einzustufen. |
Ethylenglycol | 105 | Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) genannten Regeln höhere WGK möglich. |
Glycerin, Glycerindiester (Fettsäurerest unverzweigt mit C-Zahl> 8 und endständiger Carboxylgruppe) |
691 | Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) genannten Regeln höhere WGK möglich. |
Glycerinmonoester (Fettsäurerest unverzweigt mit C-Zahl> 8 und endständiger Carboxylgruppe) | 690 | Die Bewertung bezieht sich auf den unadditivierten Stoff. Bei Zusatz von Additiven sind entsprechend den in Anhang 4 (Einstufung von Gemischen in Wassergefährdungsklassen) genannten Regeln höhere WGK möglich. |
1,6-Hexandiol | 1394 | |
Kohlenstoffmonoxid | 257 | |
Lachgas | 767 | |
Magnesiumacetat | 1944 | |
Magnesiumchlorid | 259 | |
Magnesiumperoxid | 365 | |
Magnesiumsulfat | 366 | |
1-Methylethylbenzol, oxidiert, Polyphenylrückstände | 1488 | |
Natriumacetat | 367 | |
Natriumadipat | 475 | |
Natriumchlorid | 270 | |
Natriumhydrogencarbonat | 374 | |
Natriumphthalat | 482 | |
Natriumsuccinat | 477 | |
Natriumsulfat | 286 | |
Natriumthiosulfat | 386 | |
1,2-Pentandiol | 1799 | |
Phthalsäure | 481 | |
Phthalsäureanhydrid | 732 | |
Phthalsäuredi-(C16/18)-alkylester | 1361 | |
Poly(oxy-1,2-ethandiyl)-alpha-hydro-omega hydroxy-, Ether mit Oxy bis (propandil) (4:1), Octacleanoat | 1905 | |
1,2-Propylenglycol | 280 | |
Silane (gasförmige) | 567 | Monosilane und Silane mit mindestens einem Wasserstoff am Siliciumatom sowie unsubstituierten Alkyl-, Alkenyl- und/oder Phenylgruppen |
Sorbinsäure | 1131 | |
D,L-α-Tocopherolacetat | 1132 | |
Ultramarinblau | 1426 | |
Wasserstoffperoxid | 288 |
_________________________
*) Diese Verordnung dient in Teilen auch der Umsetzung der
1. Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)
2. Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. EG Nr. L 20 S.43)
3. Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S.1)
4. Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), geändert durch Richtlinie 2003/35/EG vom 26.Mai 2003 (ABl. EG Nr. L 156/17)
5. Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG Nr. L10 S.1)
6. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Wasserrahmenrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).
ENDE |
(Stand: 30.12.2018)
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