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Regelwerk, Wasser EU, Nds

Empfehlungen zur Feststellung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
- Niedersachsen -

vom 11.September 2008
(Nds. MBl. Nr. 40 vom 22.10.2008 S. 1059; 11.01.2017 S. 23aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Bezug: RdErl. v. 2.7.2003 (Nds. MBl. S. 555) - VORIS 28200 -

1. Rechtsgrundlagen

Am 1.6.2007 ist das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes und des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 26.04.2007 (Nds. GVBl. S. 144) in Kraft getreten. Damit wurden die Regelungen der §§ 92 ff. NWG an die bundesrechtlichen Vorgaben des Gesetzes zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes vom 03.05.2005 (BGBl. I S. 1224) angepasst.

Mit der Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind, vom 26.11.2007 (Nds. GVBl. S. 669) hat das MU die Gewässer und Gewässerabschnitte bestimmt, für die bis spätestens bis 2012 (bei hohem Schadenspotenzial bis 2010) Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind.

Bereits seit dem 1.1.2005 liegt die Zuständigkeit für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete bei den unteren Wasserbehörden (im Folgenden: UWB). Durch § 92a Abs. 3 NWG wurde nun klargestellt, dass die Ermittlung und Feststellung der Überschwemmungsgebiete durch den gewässerkundlichen Landesdienst (NLWKN) erfolgt. Neu eingeführt wurde im Gesetz die Verpflichtung des NLWKN zur vorläufigen Sicherung der Überschwemmungsgebiete.

Im Folgenden werden vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage die fachlichen Grundlagen der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete, das Instrument der vorläufigen Sicherung, die Grundzüge des Festsetzungsverfahrens sowie die Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB dargestellt. Der Vollzug der von den UWB erlassenen Überschwemmungsgebietsverordnungen einschließlich der Anwendung von § 93 Abs. 2 bis 4 NWG ist Aufgabe der UWB und wird hier nicht behandelt.

2. Ermittlung der Überschwemmungsgebietsgrenze durch den NLWKN, Fachtechnische Unterlagen und Methoden

2.1 Maßgebendes Hochwasserereignis

Das maßgebende Hochwasserereignis ist gemäß § 92a Abs. 3 NWG die Wassermenge des einhundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ100). Der Wert ist durch den NLWKN zu ermitteln. Dabei sind der Bezugserlass und die vor Ort vorhandenen Kenntnisse über tatsächlich abgelaufene Hochwasserereignisse zu beachten.

Liegen in dem Gewässerlauf Stauanlagen, so ist unterhalb dieser Anlagen grundsätzlich durchlaufend der hundertjährliche Abfluss ohne Berücksichtigung der Stauanlagenwirkung bei der Ermittlung der Überschwemmungsgebietsgrenzen zugrunde zu legen. In begründeten Einzelfällen sind auch die maximale Abflussleistung der Stauanlage anzusetzen und die Seeretention zu berücksichtigen.

2.2 Modellierung

Für die hydraulische Modellierung von Überschwemmungsgebieten stehen grundsätzlich eindimensionale und zweidimensionale Modelle zur Verfügung. In der Regel ist ein eindimensionales Modell zur Ermittlung der Überschwemmungsgrenzen ausreichend.

2.2.1 Eindimensionale Modelle

Bei eindimensionalen Modellen wird nur eine Strömungskomponente, nämlich diejenige parallel zur lokalen Hauptfließrichtung des Flusses berechnet. Sie wird vorab durch Positionieren von Querprofilen festgelegt und ist dann für die gesamte Berechnung unveränderlich. Eindimensionale Modelle haben sich für die stationär-ungleichförmige Berechnung von Wasserspiegellagen in Flussbetten in zahlreichen Fällen bewährt und werden heute für die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten als allgemein anerkannte Regel der Technik angesehen.

In regelmäßigen Abständen und bei abflussrelevanten Änderungen werden Profile vor Ort terrestrisch aufgemessen oder aus dem ggf. vorliegenden dreidimensionalen Geländemodell generiert. Mit diesen Profilen wird eine Wasserspiegellagenberechnung durchgeführt, bei der in den einzelnen Profilen der Wasserspiegel senkrecht zur Fließrichtung als horizontal angenommen wird. Die unterschiedlichen Rauheiten der Profilabschnitte werden dabei berücksichtigt. Das Ergebnis ist ein Wasserspiegel für jedes Profil, der anschließend mit dem digitalen Geländemodell verschnitten wird. Hieraus erhält man als Ergebnis die Grenzen des Überschwemmungsgebietes.

Seine Grenzen findet dieses Verfahren insbesondere dann, wenn die Annahme eines horizontalen Wasserspiegels in der Profilachse im Vorland nicht mehr gegeben ist.

2.2.2 Zweidimensionale Modelle

Bei der Berechnung der Strömung eines ausufernden Flusses stellt sich das Problem, dass die Richtung der Strömung auf dem Vorland nicht grundsätzlich bekannt ist. Durch topografische Strukturen und durch das Geländerelief des Vorlandes wird die Strömung vielfältig beeinflusst. Ihre Richtung kann lokal stark variieren, mit zum Teil erheblichen Auswirkungen auf die lokalen Wasserspiegellagen und damit auf die Ausdehnung der überfluteten Flächen. In solchen Fällen kann eine zweidimensionale Strömungsberechnung zuverlässiger sein. Hier braucht die Strömungsrichtung nicht vorab festgelegt zu werden, sondern ist unmittelbar ein Resultat der Berechnung. Annahmen über horizontale Wasserspiegel in Querrichtung erübrigen sich. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn sich die Strömung in verschiedene Teilströme aufteilt, deren Wasserspiegellagen unabhängig voneinander sind. Solche Fälle treten beispielsweise dann auf, wenn Dammlagen mit Durchlässen oder Brücken gewässerparallel die Aue durchziehen sowie bei weiträumigen Ausuferungen und in Siedlungsbereichen.

Mithilfe zweidimensionaler Modelle können für jeden Punkt des Geländemodells der Wasserstand und die lokale Geschwindigkeit unmittelbar berechnet werden.

2.2.3 Genauigkeitsbetrachtungen

Da sämtliche Eingangsgrößen für die hydraulische Berechnung Toleranzen aufweisen, kann es empfehlenswert sein, die Wirkung dieser Toleranzen auf die Überschwemmungsflächen zu untersuchen. Hierzu können beispielsweise die Abflüsse und die hydraulischen Rauheiten variiert und sowohl die maximalen als auch die minimalen Ausdehnungen der Überschwemmungsgebiete berechnet werden. Die Kenntnis dieser Toleranzgrenzen von Überschwemmungsgebieten ist insbesondere in solchen Bereichen von Bedeutung, die rechnerisch lediglich wenige Dezimeter überflutet werden.

Die Erfahrung zeigt, dass trotz umfassender Kalibrierung eine höhere Genauigkeit der Wasserstandsberechnung als von bis zu +/- 20 cm kaum erreicht werden kann. Die Genauigkeit ist vom Gutachter darzulegen und bei der Festsetzung zu berücksichtigen.

2.2.4 Bauwerke

Die wichtigsten hydraulisch relevanten Bauwerke in Gewässern sind Brücken, Wehre und Durchlässe. Die unterschiedlichen Abflusszustände werden mithilfe unterschiedlicher Überfall-, Fließ- oder Widerstandsformeln unter Verwendung entsprechender Beiwerte bzw. Parameter berechnet. Dazu ist eine entsprechende Parametrisierung der Bauwerke anhand ihrer Form und ihrer Abmessungen erforderlich.

Es ist darzulegen, welche Überfall-, Fließ- oder Widerstandsformeln mit welchen Parametern die herangezogene Software verwendet. Die Parametrisierung ist für jedes Bauwerk zu dokumentieren.

2.2.5 Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen

Gemäß § 92a Abs. 3 NWG setzen die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Allerdings enthält das NWG keine Verpflichtung zur Ermittlung von erosionsgefährdeten Bereichen. Den Wasserbehörden wird daher empfohlen, bei der Prüfung, ob Regelungen nach § 92a Abs. 4 Nr. 2 NWG erforderlich sind, auf vorhandene Erkenntnisquellen zurückzugreifen.

2.3 Grenze des Überschwemmungsgebietes

Nach rechnerischer Ermittlung der Grenze ist der Bereich örtlich visuell zu kontrollieren und zu entscheiden, ob weitere Nachvermessungen oder Korrekturen einzuarbeiten sind. Die Begehung ist zu kartieren, zu protokollieren und mit einer Fotodokumentation zu belegen. Zweckmäßigerweise ist für die Dokumentation die Datenbankform zu wählen um eine Darstellung über GIS zu ermöglichen.

Das Überschwemmungsgebiet und seine Grenzen sind in den Arbeitskarten darzustellen, die Grundlage für die vorläufige Sicherung und das Festsetzungsverfahren sind. Die Ausgestaltung der Karten ist gemäß Nummer 4.2 vorzunehmen. Gegebenenfalls erstellt der NLWKN auch Wassertiefenkarten und übergibt diese an die UWB.

3. Vorläufige Sicherung gemäß § 92a Abs. 10 NWG

3.1 Öffentliche Bekanntmachung

Die öffentliche Bekanntmachung der Arbeitskarten erfolgt unmittelbar nach der Übergabe an die UWB durch den NLWKN im Nds. MBl. In der Bekanntmachung ist darauf hin-zuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der zuständigen Wasserbehörde aufbewahrt werden und von jedermann kostenlos eingesehen werden können (vgl. § 92a Abs. 10 NWG). § 92a Abs. 4 Satz 5 NWG ist entsprechend anzuwenden, d. h. der Geltungsbereich der vorläufigen Sicherung ist grob zu beschreiben oder eine Übersichtskarte mit einem Maßstab 1 : 50.000 oder genauer ist mit zu veröffentlichen. Außerdem hat ein Hinweis auf die Rechtswirkungen der vorläufigen Sicherung (vgl. Nummer 3.2) unter Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.

Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet (ÜSGKataster). Des Weiteren erscheint eine Pressemitteilung des NLWKN.

3.2 Wirkung der vorläufigen Sicherung

Die vorläufig gesicherten Gebiete gelten bis zu dem in § 92a Abs. 10 Satz 3 NWG bestimmten Zeitpunkt als festgesetzt. In diesen Gebieten dürfen damit nach § 93 Abs. 2 NWG keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden; Ausnahmen bedürfen der Zulassung durch die Wasserbehörde. Die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen nach § 93 Abs. 3 NWG sowie Maßnahmen nach § 93 Abs. 4 NWG bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. Weiter hat die Wasserbehörde die Möglichkeit, durch Verwaltungsakt Anordnungen aus den in § 92a Abs. 4 Satz 4 NWG genannten Gründen zu treffen.

Die dargestellten Rechtswirkungen treten kraft Gesetzes ein. Darüber hinausgehende Regelungen durch den NLWKN im Rahmen der vorläufigen Sicherung sind weder erforderlich noch zulässig.

4. Festsetzungsverfahren, Erlass der Rechtsverordnung, Verkündung

4.1 Verfahren

Gemäß § 92a Abs. 7 NWG ist vor dem Erlass der Verordnung ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetes (VwVfG) gilt hierfür sinngemäß. Daraus ergibt sich folgender Ablauf:

  1. Beteiligung der Behörden, deren Aufgabengebiet berührt wird (z.B. Naturschutz- und Regionalplanungsbehörden, betroffene Gemeinden, eventuell betroffene Nachbargemeinden, Unterhaltungsverbände, .Landwirtschaftskammer). Aus Zweckmäßigskeitsgründen sollten hier auch weitere Organisationen beteiligt werden (z.B. Landvolk, IHK). Eine Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände ist nicht erforderlich. Diese ist gemäß § 60a NNatG nur bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung erhebliche Beeinträchtigungen der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erwarten lässt, vorgeschrieben. Für die Beteiligung im Sternverfahren ist es zweckmäßig, den Text und die Karten zur Verordnung im pdf-Format ( Anlage) per Datenträger zu verschicken.
  2. Auslegung des Verordnungsentwurfs für einen Monat zur Einsicht nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung.
  3. Jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen die Verordnung erheben.
  4. Durchführung eines Erörterungstermins nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung. Fertigung einer Niederschrift entsprechend den Vorgaben des § 68 Abs.4 VwVfG.
  5. Gemäß § 55c Abs. 3 bzw. § 55g Abs. 3 NGO sind die Stadtbezirksräte oder Ortsräte rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Rates zu hören (gilt nicht für Landkreise und Region).
  6. Vorbereitung der Beschlussfassung durch den Verwaltungs-, Kreis- oder Regionsausschuss (§ 57 Abs. 1 NGO, § 51 Abs. 1 NLO, § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Region Hannover).
  7. Beschlussfassung über die Verordnung erfolgt gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 NGO durch den Rat, § 36 Abs. 1 Nr. 5 NLO durch den Kreistag, § 47 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Region Hannover durch die Regionsversammlung.
  8. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind gemäß § 92a Abs. 7 NWG über die Gründe zu unterrichten.

4.2 Karten

Die Karten des Überschwemmungsgebietes sind auf der Basis einer lagegenauen Karte (zurzeit noch DGK 5, zukünftig Automatisierte Liegenschaftskarte - ALK - oder Automatisiertes Liegenschafts-Kataster-Informationssystem - ALKIS - zu erstellen, und zwar in der Regel im Maßstab 1 : 5.000.

Im Einzelnen muss die Karte folgende Eintragungen enthalten:

- Hauptgewässer Blau, ggf. mit schwarzer Kilometrierung
- Nebengewässer Blau (siehe oben)
- Festgesetzte Überschwemmungsgebietsfläche Hellblau
- Überschwemmungsgebietsgrenze Rot (0,2 mm, Liniensignatur)
- Verfahrensgrenze Rot (Liniensignatur
- Landesgrenze Grün, schwarze Liniensignatur
- Name des angrenzenden Landes Schwarz
- Landkreisgrenze Grün, schwarze Liniensignatur
- Namen der angrenzenden Kreise Schwarz
- Gemeindegrenze Grün, schwarze Liniensignatur

Bei Karten, die auf der Grundlage hochauflösender Geländemodelle (z.B. 1-Meter-Raster) erstellt worden sind, ist eine Generalisierung erforderlich. Hierfür können Insellagen innerhalb des ermittelten Gebiets mit einer Fläche von weniger als ca. 300 m2 aus der Darstellung entfernt und als Überschwemmungsgebiet dargestellt werden.

Übersichtskarte

Eine Übersichtskarte hat zweckmäßigerweise einen Maßstab von 1: 25000 bzw. 1 : 50.000.

Kartenmaterial der Originale

Alle Karten sind aus dauerhaftem Material (z.B. Papier mit Leinen verstärkt) herzustellen und als Originale zu siegeln. Bei der aufstellenden Wasserbehörde sind sie zusätzlich in digitaler Form (Shape und PDF) aufzubewahren.

4.3 Verkündung

Die beschlossene Verordnung ist entsprechend den Vorgaben des § 48 Abs. 3 NWG i. V. m. der jeweiligen Hauptsatzung in den Verkündungsblättern der UWB bekannt zu machen.

Wenn die Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, nicht im Verkündungsblatt abgedruckt werden, ist auf die Möglichkeit der kostenlosen Einsicht bei der jeweiligen UWB und der Gemeinde, deren Gebiet betroffen ist, im Verordnungstext hinzuweisen. Außerdem muss der Verordnungstext entweder eine grobe Beschreibung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes enthalten oder der Verordnung ist eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50.000 oder genauer beizufügen. Aus praktischen Gründen sollte die Übersichtskarte beigefügt werden.

4.4 Anzahl der Ausfertigungen

Bei der UWB verbleiben zwei Exemplare einschließlich der Karten und der Festsetzungsunterlagen.

Weitere Ausfertigungen der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten erhalten folgende Stellen:

5. Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB

5.1 Aufgaben des NLWKN

Vor Beginn der Ermittlungen führt der NLWKN mit der UWB ein Vorabstimmungsgespräch durch.

Nach erfolgter Vergabe lädt der NLWKN zur Abstimmung (zu beachtende Vorgaben, vorhandene Daten, besondere örtliche Gegebenheiten) die UWB, die zuständige Stadt bzw. Gemeinde, den Unterhaltungsverband und ggf. weitere Stellen, die über Grundlagendaten verfügen, ein. Das Besprechungsergebnis wird protokolliert. Die Bestimmung der Abflussmengen des HQ100 ist Aufgabe des NLWKN und sollte vorliegen. Über die Arbeiten wird die Öffentlichkeit informiert, z.B. in Form einer Presseinformation oder im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung.

Der UWB ist Gelegenheit zu geben, an der örtlichen visuellen Kontrolle teilzunehmen.

Nach der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes werden die Ergebnisse per E-Mail an den genannten Teilnehmerkreis übermittelt und der NLWKN lädt zu einer Vorstellung und Erörterung der Ergebnisse ein. Die Besprechung dient dazu, etwaige Unstimmigkeiten im technischen Ergebnis zu besprechen und möglichst auszuräumen. Das Ergebnis der Besprechung ist ebenfalls zu protokollieren.

Die abgestimmten Protokolle sind Bestandteil der Ermittlungsunterlagen.

Anschließend werden die notwendigen Arbeitskarten (Anlage) erstellt und übergeben. Damit ist das Benehmen mit der UWB hergestellt.

Der NLWKN vertritt im Erörterungstermin gemäß Nummer 4.1 Buchst. d die von ihm zur Verfügung gestellten gewässerkundlichen Daten.

5.2 Aufgaben der UWB

Die UWB übergeben alle eigenen vorhandenen Informationen zu Geländehöhen (Vermessungen, Kanalbestandspläne, Laser-scan-Befliegung, Angaben zu historischen Überschwemmungen) und Wasserständen an den NLWKN.

Sie begleiten aktiv die Feststellungen des NLWKN im Rahmen der Benehmensherstellung. Sie unterrichten den NLWKN über laufende Maßnahmen und Planungen an den Gewässern sowie in den Überschwemmungsgebieten und über die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Feststellungen.

Auf der Grundlage der Arbeitskarten führen die UWB das Festsetzungsverfahren durch. Dabei sind sie an die Feststellung des NLWKN nicht i. S. einer 1 : 1-Umsetzung gebunden, sondern haben die Anregungen und Bedenken aus dem Beteiligungsverfahren unter Berücksichtigung der Genauigkeitsbetrachtungen in Nummer 2.2.3 zu würdigen.

5.3 Kostentragung

Die Finanzierung der Feststellung von Überschwemmungsgebieten erfolgt durch Haushaltsmittel des Landes. Mit diesen Mitteln erstellt der NLWKN die Arbeitskarten, die an die UWB geliefert werden. Bei Einwendungen im Festsetzungsverfahren, die gravierende Änderungen der Arbeitskarten notwendig machen, werden diese Änderungen vom NLWKN vorgenommen.

Sächliche Verwaltungskosten im Rahmen des von der UWB durchzuführenden Festsetzungsverfahrens sind von der UWB zu tragen. Dazu zählen z.B. die Vervielfältigungs- bzw. Druckkosten für die Pläne, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sind.

Wer nach den §§ 93 Abs. 3 oder 4 NWG eine Maßnahme in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet plant, hat auf seine Kosten die Unterlagen beizubringen, die die UWB in die Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 3 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 NWG zu beurteilen.

6. Prioritäten

Gemäß § 92a Abs. 2 NWG werden durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte bestimmt, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. Für diese Gewässer oder Gewässerabschnitte hat die Festsetzung spätestens bis zum 10.5.2012 zu erfolgen. In Gebieten, in denen ein hohes Schadenspotenzial bei Überschwemmungen besteht, insbesondere wenn Siedlungsgebiete betroffen sind, endet die Frist am 10.5.2010.

Für eine Vielzahl der in der Verordnung genannten Gewässer bzw. -abschnitte besteht bereits ein gesetzliches Überschwemmungsgebiet nach den neuen gesetzlichen Grundlagen. Ein Teil der Gewässerstrecken hat jedoch entweder noch kein oder ein nicht nach neuen Vorgaben ermitteltes Überschwemmungsgebiet.

Die gesetzlich vorgegebenen Ziele sollen sach-, termingerecht und wirtschaftlich erreicht werden. Dazu ist es notwendig, Prioritäten für die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten an den noch ausstehenden Gewässerstrecken festzulegen. Zweckmäßigerweise sollte diese Festlegung nach vorgegebenen Kriterien und in Abstimmung mit den UWB erfolgen.

Die Kriterien für die Prioritäten werden wie folgt festgelegt:

Die Gewässer und Gewässerabschnitte werden in die genannten sechs Kategorien eingeteilt. Der NLWKN erstellt unter Einbindung der UWB eine landesweite Vorhabensliste. Die Liste stellt eine Planungsgrundlage für den NLWKN und die UWB dar und wird jährlich überprüft.

7. Kataster der Überschwemmungsgebiete

Bevölkerung und Behörden sollen sich über ein beim NLWKN einzurichtendes digitales Überschwemmungsgebietskataster im Internet jederzeit über den aktuellen Stand der Überschwemmungsgebietsfestsetzungen informieren können.

Das Überschwemmungsgebietskataster beinhaltet die gemäß § 92a Abs. 10 NWG vorläufig zu sichernden Überschwemmungsgebiete, die gemäß § 92a Abs. 3 NWG festgesetzten Überschwemmungsgebiete und die überschwemmungsgefährdeten Gebiete gemäß § 93a Abs. 1 NWG.

Die Daten für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden von der zuständigen Wasserbehörde im Format Personal Database der Firma ESRI oder alternativ als ArcView-Shape an den NLWKN gesandt. Um eine reibungslose Übernahme in das digitale Überschwemmungsgebietskataster zu ermöglichen, muss die Shape-Datei oder Personal Database noch zu bestimmenden Spezifikationen entsprechen.

Die Daten für die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete und für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete werden vom NLWKN in das Kataster eingepflegt.

8. Evaluation der Empfehlungen zur Feststellung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

Das MU wird nach einem Jahr mit den Kommunalen Spitzenverbänden die beim NLWKN und den UWB gemachten Erfahrungen mit der praktischen Anwendung der Empfehlungen auswerten und diese ggf. anpassen.

9. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

.

Unterlagen für das Festsetzungsverfahren Anlage


Art der Unterlage Inhalt   Karte digital / Dateiformat Abgabe an UWB
Maßstab Grundlage analog digital
Erläuterungsbericht Gebietsbeschreibung (Besonderheiten), allgemeine Beschreibung, Beschreibung des technischen Verfahrens (Hydraulisches Modell, Vermessung, Hydrologische Grundlagen, Kalibrierung (Ereignis), Ermittlung der Überschwemmungsgrenze)

Erläuterung zu den Karten
Hochwassermarken,
Verzweigungsplan
Quellenverzeichnis

    PDF x x
Auslagerungsformate
(ESRI -Shape)
Überschwemmungsgebiet, überschwemmungsgefährdetes Gebiet, Genauigkeitsbereich, Gewässerachse und -kilometer, Hochwasserschutzanlagen, Wassertiefen         x
Übersichtskarte Überschwemmungsgrenze, Blattschnitte 1 : 50.000 / 25.000 TK50 PDF x x
Lageplan ÜSG Überschwemmungsgebiet
Überschwemmungsgefährdetes Gebiet, Hochwasserschutzanlagen (Rückhaltebecken, Deiche)
Nutzung
Gewässerkilometer
Inklusive Übersichtskarte
1 : 10.000 / 5.000 / 2.000 ALK PDF x x
Lageplan, Fließrichtung, -geschwindigkeit2 soweit vereinbart Überschwemmungsgebiet
Fließrichtung, Fließgeschwindigkeit
Inklusive Übersichtskarte
1 : 10.000 / 5.000 / 2.000 ALK PDF   x
Lageplan ÜSG
Tiefenkarte soweit vereinbart mit Wassertiefen
Überschwemmungsgebiet
Bauwerke
Profilspuren mit Bezeichnung
(Überschwemmungsgefährdetes Gebiet)
Inklusive Übersichtskarte
1 : 10.000 / 5.000/2.000 ALK PDF x x
Lageplan ÜSG
technische Grundlagen
Überschwemmungsgebiet
Profilspuren mit Bezeichnung
Gebäude mit Art
Grundstücks-, Flur-, Gemarkungsgrenzen
Hochwassermarken
Genauigkeitsbereich (+ /- 20 cm)
Ggf. Referenzhochwasser
Inklusive Übersichtskarte
1 : 10.000 / 5.000 / 2.000 ALK und Orthofotos PDF   x
Längsschnitt Energielinie1
Wasserspiegel
rechtes und linkes Ufer
Gewässersohle
Abflussmenge
Querprofil
    PDF x x
Querprofile Wasserspiegel
Abflussbereich1
Rauigkeit1
Profilknickpunkte1
Bauwerk
    PDF   x
Hydraulisches Modell1 Tabelle der Modelldaten (Eingaben, Berechnungsergebnisse)     PDF   x
Protokolle Sitzungs-, Begehungsprotokolle     PDF x x
Flurstücksnachweis Flurstück, Flur, Gemarkung, Straße, Hausnummer, Nutzung, ganz oder teilweise im ÜSG, Fläche     PDF x x
1) Bei 1-dimensionaler Modellierung.
2) Bei 2-dimensionaler Modellierung (erfolgt in begründeten Ausnahmefällen).

Die Unterlagen (Erläuterungsbericht, Arbeitskarten) sind für die öffentliche Auslegung und die Behördenbeteiligung den UWB in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.

ENDE

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