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Regelwerk, VAwS-Nds

Auswirkungen der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe auf die Anlagenverordnung
- Niedersachsen -

Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. MW u. d. MFAS v. 12.01.2000aufgehoben

- 205-62421/30/01 -
- VORIS 28200 03 00 80 014



Die am 1.6.1999 in Kraft getretene Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe ( VwVwS) vom 17.05.1999 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 98 a vom 29.05.1999) hat die VwVwS vom 18.04.1996 (GMBl. S. 327) ersetzt. Sie enthält folgende für den Vollzug der VAwS wesentliche Änderungen:

Bis zur erforderlichen Anpassung der VAwS gilt als Übergangsregelung Folgendes:

  1. Alle Bestimmungen der VAwS, in denen auf die bisherige WGK 0 Bezug genommen wird, sind nicht mehr zu beachten.
    Anlagen mit Stoffen der bisherigen WGK 0, die nach. VwVwS jetzt als "nicht Wasser gefährdende" Stoffe eingestuft sind, unterliegen nicht mehr der VAwS. Auf das Sorgfaltsgebot in § 2 Abs. 3 NWG wird verwiesen.
  2. Die Auffangregelung in § 6 VAwS zur Einstufung von nicht sicher bestimmten Stoffen in die WGK 3 kann in den Fällen entfallen, bei denen der Anlagenbetreiber, Stoffproduzent oder -inverkehrbringer von der Selbsteinstufungsmöglichkeit von Stoffen gemäß VwVwS Gebrauch macht, insbesondere auch dann, wenn einzelne Nachweise für die Stoffeigenschaften fehlen.

    Bei den Anforderungen, die durch eine Änderung der Einstufung in eine andere WGK neu begründet oder verschärft werden, sind die Bestimmungen entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 1 VAwS innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen.

    Für bestehende Anlagen ist entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 VAwS das Abwägungsgebot (u. a. Vethältnismäßigkeit) zu beachten. Dabei ist im Hinblick auf die Stoffe mit der Fußnote 14 in Anhang 2 der VwVwS ein strenger Maßstab daran anzulegen, oh eine unbedingte Notwendigkeit für eine Verschärfung von materiellen Anforderungen an die Anlage besteht. Eine entsprechende Klarstellung hinsichtlich der Auswirkung von Höher- oder Abstufungen von Wasser gefährdenden Stoffen auf bestehende Anlagen wird im Rahmen der beabsichtigten Änderung der VAwS vorgenommen.

  3. Bei Anlagen, in denen mit festen Wasser gefährdenden Stoffen umgegangen wird und diese aufgrund einer Höherstufung der festen Stoffe der Prüfung durch Sachverständige gemäß § 17 VAwS neu unterfallen, sollte von wiederkehrenden Prüfungen Abstand genommen werden. Auf § 17 Abs. 3 Satz 2 VAwS wird verwiesen. Grundlage hierfür sollte eine einmalige Sachverständigenprüfung sein. Auf Nr. 2.2 Abs. 3 wird verwiesen.
  4. Anforderungen zur Löschwasser-Rückhaltung nach der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie (LöRüRl), Bek. des MS vom 31.03.1993 (Nds. MBl. S. 440), werden durch eine Änderung der Einstufung in WGK nicht neu begründet oder verschärft. Bis zur Anpassung der LöRüRl an die VwVwS hat die Einstufung weiterhin entsprechend dem Verweis in Fußnote 4 der LöRüRl nach der VwVwS i. d. F. vom 09.03.1990 zu erfolgen.

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