umwelt-online: VAwS Handlungsempfehlungen Niedersachsen (3)

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11 Anlagen/Anlagenteile einfacher oder herkömmlicher Art

11.1 Anlagen der Gefährdungsstufe A

Für Anlagen der Gefährdungsstufe a ist allein der Betreiber verantwortlich. Dabei hat er insgesamt die Vorgaben der VAwS anlagenbezogen zu beachten.

11.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Lagerbehälter nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 a VAwS sind solche, die den Normen nach Nr. 5.2 oder gleichwertigen Normen entsprechen.

11.3 Anlagenteile einfacher oder herkömmlicher Art

(1) Behälter und Verpackungen entsprechend Nr. 5.3.2 Satz 1 erfüllen die Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 VAwS.

(2) Ortsbewegliche Behälter, die in einer Lageranlage dicht verschlossen bleiben oder die an Füllstellen befüllt und in der Lageranlage unmittelbar nach dem Öffnen vollständig entleert werden, gelten im Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit als einfach oder herkömmlich, wenn:

11.4 Feste Stoffe

(1) Bei der Lagerung von festen Stoffen ist sicherzustellen, dass Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zutreten können. § 11 Abs. (4) Nr. 2 VAwS ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in dafür zugelassenen bruchsicheren Behältern und Verpackungen gelagert werden. Folienabdeckungen sind Verpackungen im Sinne der Vorschrift.

(2) Werden wassergefährdende Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muss sichergestellt sein, dass das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann. Dies geschieht grundsätzlich durch allseitigen Abschluß, ist aber auch auf Grund der Größe des Lagerplatzes denkbar. Silos gelten als überdachte Lagerplätze. Das gleiche gilt für Abdeckungen von Schuttgütern mit Folien, wenn dabei sichergestellt ist, dass die Abdeckungen gegen betriebliche Einflüsse und Witterungseinflüsse so schützen, dass die Stoffe weder unmittelbar noch in gelöster Form vom Lagerplatz ausgetragen werden.

12 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) Anlage 3 enthält Hinweise zu den Antragsunterlagen bei Eignungsfeststellungs- bzw. Bauartzulassungsverfahren.

(2) Die zuständigen Behörden haben - in den Fällen des § 166 NWG die Bergbehörden - vor der Feststellung der Eignung einer Anlage eine Stellungnahme des

13 Vorzeitiger Einbau

(1) Durch Artikel IV des Siebenten Änderungsgesetzes zur NBauO ist die Prüfzeichen-VO vom 27.04.1992 entfallen. Auf der Basis dieser Rechtsgrundlage ausgesprochene baurechtliche Prüfzeichen gelten nach Art. II Abs. 1 des Änderungsgesetzes nach früherem Recht erteilte Prüfzeichen als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 25 NBauO weiter.

NLÖ bei Anlagen der Gefährdungsstufe C > 10 m3 bzw. 10 Tonnen und der Stufe D einzuholen.

Vor dem Hintergrund möglichst landes- und bundesweiter einheitlicher Umsetzungen der VAwS wird dringend gebeten, die vom NLÖ empfohlenen Auflagen in die jeweilige Genehmigung zu übernehmen.

(2) Mit dem Begriff "Beginne" gemäß § 13 Nr. 2 ist der Beginn des Einbaus einer Anlage und nicht der Beginn des Betriebes gemeint.

14 Befüllen und Entleeren von Anlagen

(1) Nach § 14 VAwS ist die Verwendung einer Überfüllsicherung beim Befüllen von Behältern in Lager- und Abfüllanlagen für die drei genannten Tatbestände nicht zwingend. Dessen ungeachtet gelten die Anforderungen der §§ 3 und 4 VAwS. Das Rückhaltevolumen R1 beim Abfüllen (siehe Anlage 2, Tabelle 2 VAwS) bestimmt sich gemäß DVWK-Regel 131/1 996. Im Extremfall kann R1 zu R2 werden, wenn Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung der Auslaufzeiten fehlen.

(2) Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann darüber hinaus bei der Befüllung von:

(3) Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, von denen aus Behälter bei Heizölverbraucheranlagen befüllt oder entleert werden, wenn die Befüllung unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung mit Grenzwertgeber erfolgt.

15 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Zu Absatz 1

(1) Nach § 15 VAwS müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe aus HBVAnlagen in Abwasseranlagen einleiten zu können:

(2) Der Anschluß von neu zu errichtenden Anlagen der Gefährdungsstufe D an Abwasseranlagen scheidet unabhängig von den anderen Voraussetzungen aus. Bei bestehenden Anlagen kann nach § 19 Abs. 2 Satz 2 VAwS nicht verlangt werden, dass diese Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden, falls der Anschluß an eine Abwasseranlage unvermeidbar ist. In diesem Falle können zusätzliche Anforderungen an diese Anlage gestellt werden, um die Abwasserbelastung so gering wie möglich zu halten.

(3) Werden Abwasseranlagen nach § 15 VAwS in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muss dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden. Auf Ziffer 5.2.1 wird verwiesen. In der DVWK Regel 134/1997 "Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen" sind Anforderungen an die technische Ausführung der betrieblichen Kanalisation und der Auffangvorrichtung sowie Maßnahmen zur Leckageerkennung und Anforderungen an die Fremd- und Eigenüberwachung beschrieben, die einzuhalten sind, wenn die betriebliche Kanalisation zur Rückhaltung von Leckagen aus HBV-Anlagen genutzt werden soll.

16 Sachverständige

(1) Die Zulassung von Sachverständigenorganisationen obliegt dem NLÖ.

(2) Unter Zulassungen von Sachverständigenorganisationen anderer Länder und gleichwertige Anerkennungen solcher aus Mitgliedstaaten der Europäischen

Zu Absatz 2

(1) Sofern die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 VAwS für eine Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen gegeben sind, sind die näheren Einzelheiten in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 2 VAwS festzulegen.

(2) Dies gilt insbesondere für:

Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum werden diejenigen verstanden, die den Vorgaben des § 16 VAwS entsprechen bzw. diesen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird im Zweifelsfall durch das NLÖ geprüft.

17 Überprüfung von Anlagen

17.1 Zuständigkeit bei der Wahrnehmung von Prüftätigkeiten

(1) Gemäß § 163 Abs. 2S. 3 NWG ist es u.a. Pflicht des Betreibers, seine Anlagen auf ordnungsgemäßen Zustand durch einen Sachverständigen (nicht durch die zuständige Behörde) in den unter den Nrn. 1 - 5 aufgelisteten Fällen nach Maßgabe der aufgrund § 167 NWG erlassenen Verordnung überprüfen zu lassen. In den §§ 16 und 17 VAwS werden das Anerkennungsverfahren der Sachverständigenorganisationen und die Überprüfung durch den Sachverständigen einschließlich damit verbundener Aufgaben für die zuständigen Behörden beschrieben. Daraus ist zu folgern, dass die zuständigen Behörden weder eine Sachverständigenorganisation sind noch Überprüfungen von Anlagen i. S. einer Sachverständigentätigkeit wahrnehmen sollen. Auf § 169 Abs. 1 S. 1 NWG wird verwiesen.

17.2 Prüfauftrag

(1) Der Prüfauftrag ist vom Betreiber an einen zugelassenen Sachverständigen zu erteilen. Der Prüfauftrag hat rechtzeitig zu den in § 163 Abs. 2 Satz 3 NWG genannten Zeitpunkten zu erfolgen.

(2) Eine wesentliche Änderung liegt nur dann vor, wenn durch die bauliche Veränderung (z.B. Erneuerungs-, Instandsetzungs- und Umrüstungsmaßnahmen) oder durch die damit verbundenen Änderungen des Betriebes nachteilige Auswirkungen erheblicher Art auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter eintreten können.

Auf Nr. 3 zu Absatz 1 Nr. 2, Abs. 1 - 6 dieser Empfehlung wird verwiesen.

(3) Für die Berechnung der Frist der ersten wiederkehrenden Prüfungen ist der Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme maßgebend. Für die Berechnung der Frist für die weiteren wiederkehrenden Prüfungen ist der Eintritt des Sachverständigen in die jeweilige wiederkehrende Prüfung maßgebend, vgl. unten Nr. 172 Abs. 5. Der Prüfauftrag für Wiederholungsprüfungen ist vom Betreiber so rechtzeitig zu erteilen, dass die Prüfungen vor Ablauf der Frist in § 163 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 NWG abgeschlossen werden kann.

(4) Zur zweifelsfreien Fristberechnung hat der Sachverständige nach § 16 Abs. 1 den Abschluss der Inbetriebnahmeprüfung mit Datumsangabe auf dem Prüfbericht zu vermerken. Ist eine Nachprüfung erforderlich, hat dies keinen Einfluß auf die Prüffristen.

(5) Für die Berechnung der Fristen der weiteren wiederkehrenden Prüfungen ist der Zeitpunkt des Eintritts des Sachverständigen in die Ausführung der wiederkehrenden Prüfungen maßgebend. Dies ist regelmäßig der Beginn der technischen Prüfung. Der Zeitpunkt ist auf dem Prüfbericht zu vermerken.

(6) Der Sachverständige stellt sicher, dass Prüfaufträge unverzüglich abgewickelt werden können. Sind längere Abwicklungszeiten nicht zu vermeiden, benachrichtigt er die jeweils zuständige Behörde über den rechtzeitigen Eingang des Prüfauftrages, wenn ansonsten die Frist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 VAwS überschritten würde. Kann ein derartiger Prüfauftrag nicht innerhalb von drei Monaten durch den Sachverständigen abgewickelt werden, ist der Auftrag abzulehnen. Die zuständige Behörde ist hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(7) Werden Prüfungen nicht rechtzeitig durchgeführt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit nach § 20, Nr. 5. Als "nicht rechtzeitig" gilt eine Fristüberschreitung von mehr als drei Monaten nach Ablauf der Frist für die wiederkehrende Prüfung.

17.3 Prüfung durch Sachverständige

Art, Umfang und Ausmaß der Prüfungen werden wie folgt festgelegt:

17.3.1 Sonderregel für Heizöl- und Dieselkraftstoffläger der Gefährdungsstufe B

(1) Gemäß § 17(1) Nr. 3 VAwS sind Läger von Heizöl und Dieselkraftstoff der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten nur bei Inbetriebnahme und wesentlicher Änderung zu überprüfen. Das Wort nur schränkt insofern die Prüfpflicht ein. Diese Anlagen unterliegen keiner wiederkehrenden Prüfung gemäß § 17(1) Satz 3 VAwS.

(2) Wird eine aus dem Wasserrecht herausgefallene stillgelegte Anlage (§ 163 Abs. 2 S.3 Nr. 5) wieder in Betrieb genommen, unterliegt sie der Anzeigepflicht (§ 7 VAwS). Sie ist dann als neue Anlage zu werten und unterfällt damit der einmaligen Überprüfung nach § 17(1) Nr. 3 (Inbetriebnahme).

17.3.2 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer Wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

(1) Der Sachverständige prüft die Übereinstimmung der Anlage mit den Vorschriften der Verordnung, den Anhängen zur Verordnung, mit den eingeführten technischen Regeln (§ 5), mit den Festsetzungen der Eignungsfeststellungen, der Bauartzulassungen oder baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweise. Die Prüfung umfasst die Ordnungsprüfung und die Technische Prüfung.

(2) Durch die Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die erforderlichen Zulassungen, die Bescheide über die behördlichen Vorkontrollen und die Bescheinigungen von Fachbetrieben vollzählig vorliegen.

(3) Durch die Technische Prüfung wird festgestellt, ob die Anlage mit ihren Anlagenteilen den Zulassungen, behördlichen Bescheiden und den Schutzbestimmungen des Wasserrechts entspricht. Die Technische Prüfung umfaßt insbesondere eine Dichtheitsprüfung und eine Funktionsprüfung.

(4) Die Dichtheitsprüfung wird an den Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß die wassergefährdenden Stoffe umschließen, durchgeführt. Sie kann auch abschnittsweise vorgenommen werden.

(5) Mit der Funktionsprüfung wird die Funktionstüchtigkeit der sicherheitstechnischen Einrichtungen und Schutzvorkehrungen geprüft.

17.3.3 Wiederkehrende Prüfungen

(1) Die wiederkehrenden Prüfungen dienen der Feststellung des Zustandes der Anlage nach der fristgemäßen Laufzeit.

(2) Die Ordnungsprüfung entfällt, es sei denn, der Betreiber hat seit der letzten Überprüfung Änderungen an der Anlage vorgenommen. Bei wesentlichen Änderungen ist die Prüfung als Prüfung im Sinne von Nr. 17.3.2 durchzuführen, bei unwesentlichen Änderungen ist die Ordnungsprüfung nur auf die unwesentliche Änderung bezogen durchzuführen.

(3) Die Technische Prüfung ist wie folgt durchzuführen:

Enthalten Bauartzulassungen, Eignungsfeststellungen und bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise oder weitergehende wasserbehördliche Anordnungen zusätzliche Anforderungen für die Prüfung, sind diese besonders zu beachten.

17.3.4 Prüfung bei Stilllegung der Anlage

(1) Nach Durchführung der Prüfung und Beseitigung evtl. Mängel handelt es sich bei stillgelegten Anlagen nicht mehr um prüfpflichtige Anlagen nach § 17 VAwS. Die Prüfung bei Stilllegung der Anlage dient deshalb der Feststellung, ob die Anlage in einen Zustand versetzt ist, der auf Dauer die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung ausschließt.

(2) Die Prüfung ist als Ordnungsprüfung und Technische Prüfung durchzuführen.

(3) Die Ordnungsprüfung umfaßt die Feststellung, ob für die Stilllegung behördliche Entscheidungen erforderlich sind und ob diese vorliegen. Liegen erforderliche behördliche Entscheidungen noch nicht vor, ist die Prüfung zu unterbrechen und die zuständige Behörde zu benachrichtigen. Die zuständige Behörde teilt dem Sachverständigen, der mit der Prüfung beauftragt ist, unverzüglich mit, ob ein entsprechender Antrag bereits gestellt ist und ob die beantragte Entscheidung maßgebliche Festsetzungen für die Abwicklung der Technischen Prüfung enthält. Ist letzteres nicht der Fall, kann die Prüfung durch den Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 VAwS mit der Technischen Prüfung fortgesetzt werden.

(4) Die Technische Prüfung umfasst folgende Feststellungen:

(5) Erfolgt die Stilllegung der Anlage durch Ausbau einzelner Anlagenteile, z.B. eines unterirdischen Behälters, sind die Prüfschritte entsprechend dem Baufortschritt durchzuführen. Es ist aus Gründen des Gewässerschutzes nicht erforderlich, die Anlage abzubauen oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen. Dies kann aber aus anderen Gründen, wie des Brand- und Explosionsschutzes oder der Standsicherheit geboten sein. Stellt der Sachverständige Verstöße gegen derartige Verpflichtungen fest, teilt er sie unverzüglich der zuständigen Behörde mit. Der Sachverständige stellt fest, dass Befüllstutzen von Anlagenteilen, die nicht ausgebaut werden, vorsorglich abgebaut oder gegen irrtümliche Benutzung gesichert sind.

(6) In den Prüfbescheid ist beim Verbleiben der Anlage auf dem Betriebsgrundstück folgender Hinweis aufzunehmen:

"Eine erneute Inbetriebnahme der Anlage ist der zuständigen Behörde anzuzeigen und nur zulässig, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen nach § 163 Abs. 2 Satz 3 NWG geprüft und als mängelfrei festgestellt worden ist."

(7) Für die Prüfung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen brennbarer wassergefährdender Flüssigkeiten sind ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen die TRbF der Reihe 600:

heranzuziehen.

(8) Von einer Sachverständigenprüfung im Stilllegungsfall sind Anlagen gemäß § 17(1) Nr. 3 VAwS ausgenommen. In diesen Fällen genügt die Vorlage einer Reinigungsbescheinigung durch einen Fachbetrieb gemäß § 165 NWG.

17.4 Änderung der Prüffristen

(1) Kürzere Prüflisten oder besondere Prüfungen können von der zuständigen Behörde vor allem dann angeordnet werden, wenn auf Grund der örtlichen Situation ein besonderes Gefährdungspotential vorliegt, das durch die Gefährdungsstufe der Anlage nach der Tabelle in § 6 VAwS nicht ausreichend erfaßt wird.

(2) Längere Prüffristen können z.B. gestattet werden, wenn eine sachkundige Überprüfung in regelmäßigen Zeitabständen etwa im Rahmen eines Überwachungsvertrages oder eines entsprechend qualifizierten Eigenmessprogramms gewährleistet ist, oder wenn Anlagen über die Anforderungen der VAwS hinaus mit wirksamen, von einem Sachverständigen geprüften Schutzvorkehrungen, z.B. Innenbeschichtung und kathodischer Korrosionsschutz bei doppelwandigen unterirdischen Stahlbehältern, ausgestattet sind, so dass ein Undicht werden innerhalb der verlängerten Prüffrist nicht zu besorgen ist.

(3) Bei der Änderung von Prüffristen für Anlagen, die der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder der Druckbehälterverordnung unterliegen, sind die für diese Vorschriften zuständigen Behörden zu unterrichten.

(4) Eine Befreiung von Anlagen im Einzelfall gemäß § 17 Abs. 35.2 VAwS bietet sich vor allem bei Anlagen der Gefährdungsstufe C mit einem Volumen 1,0 m3 nach Vorlage des mängelfreien Prüfberichtes durch den Sachverständigen an.

17.5 Prüfbericht

(1) Der Sachverständige stellt über jede nach § 17 durchgeführte Prüfung einen Prüfbericht aus, der die Mindestinhalte nach Anlage 4 enthält.

(2) Der Sachverständige hat seinen Prüfbericht unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, der zuständigen Behörde zuzusenden. Dabei sind die Mängel nach ihrer Bedeutung wie folgt unterschiedlich zu kennzeichnen:

(3) Bei erheblichen Mängeln ist eine Sanierungsfrist im Prüfbericht vorzuschlagen. Der Vorschlag soll die Möglichkeiten des Betreibers, einschlägige Fachbetriebe mit der Sanierung zu beauftragen, berücksichtigen.

(4) Werden gefährliche Mängel festgestellt, ist die Anlage durch den Betreiber unverzüglich außer Betrieb zu nehmen. Der Sachverständige hat den Betreiber zu beraten, ob mit der Stilllegung die Anlage zu entleeren ist. Für die Entscheidung sind die jeweils im Einzelfall festgestellten gefährlichen Mängel und die dadurch ausgelöste Besorgnis einer Gewässerverunreinigung maßgebend. Die zuständige Behörde ist von der Notwendigkeit die Anlage stillzulegen unverzüglich zu informieren.

(5) Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist im Prüfbericht bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind. Mängel, die die Sicherheit der Anlage beeinträchtigen, sind besonders zu kennzeichnen.

(6) In Fällen, in denen die Prüfung nicht vollständig durchgeführt wurde oder eine außerordentliche Prüfung notwendig wird, ist der zuständigen Behörde ebenfalls ein Prüfbericht zuzusenden. Dabei sind im einzelnen der Sachverhalt zu schildern und erforderliche Maßnahmen sowie angemessene Termine vorzuschlagen.

17.6 Anordnungen der zuständigen Behörde

(1) Unter der zuständigen Behörde gemäß VAwS ist jeweils zu verstehen:

Im Falle einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz- bau-, berg- oder abfallrechtlichen Vorschriften haben die hierfür jeweils zuständigen Behörden die Federführung. Wasserrechtliche Vorgaben sind möglichst als ein in sich geschlossener Block in den jeweiligen Bescheid zu übernehmen. Auf § 162 Abs. 45.2 NWG wird verwiesen.

Für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 16 VAwS) und die Erarbeitung von landesweit geltenden Musterprüfberichten (§ 17 Abs. 45.3 VAwS) ist das Nds. Landesamt für Ökologie die zuständige Behörde.

(2) Anordnungen der zuständigen Behörde, z.B. Mängelbeseitigung oder Durchführung weiterer Prüfungen, sind stets förmlich unter konkreter Fristsetzung vorzunehmen.

(3) Bei erheblichen Mängeln ist der Betreiber formlos auf die Vorlage des Sachverständigenprüfberichts über die Nachprüfung innerhalb der vom Sachverständigen auf dem Prüfbericht vorgeschlagenen Sanierungsfrist hinzuweisen.

(4) Bei gefährlichen Mängeln bestätigt die zuständige Behörde gegenüber den Betreibern den Eingang des Prüfberichts mit der Pflicht zur Außerbetriebnahme, gegebenenfalls Entleerung der Anlage. Die Anlage kann erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Betreiber eine Sachverständigenbestätigung über die Beseitigung der festgestellten Mängel vorgelegt haben.

18 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

(1) Die in § 18 Nr. 3 VAwS genannten Betriebsvorschriften sind in die Betriebsanweisungen nach § 3 Nr. 2 VAwS einzubeziehen.

(2) In den Betriebsvorschriften für das Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen der Anlagen müssen insbesondere das Minimierungsgebot nach § 2 NWG

19 Bestehende Anlagen

19.1 Allgemeines

(1) Eine allgemeine Anpassungspflicht an geänderte technische Anforderungen enthält § 19 VAwS nicht. Lediglich die Betriebsanweisung, das Merkblatt und die Kennzeichnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAwS und die Regelungen nach § 14 VAwS sind den geänderten Vorschriften anzupassen. Soweit nach § 9 VAwS erforderlich, ist ein Anlagenverzeichnis zu erstellen. Während der Übergangsfrist ist von Vollzugsmaßnahmen insoweit abzusehen.

(2) Darüber hinaus sind Anpassungsmaßnahmen bei bestehenden Anlagen nur zu fordern, wenn im Einzelfall eine Besorgnis einer Gewässerverunreinigung gegeben ist. Eine schematische Anpassung an geänderte technische Vorgaben ist nicht zulässig.

(3) Eine Anpassung an geänderte oder verschärfte Anforderungen ist insbesondere dann geboten, wenn im Rahmen von Sachverständigenprüfungen erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt werden. Im Rahmen der erforderlichen Mängelbeseitigung ist der Betreiber aufzufordern, seine Anlage den geänderten Anforderungen anzupassen. Der prüfende Sachverständige hat den Betreiber dabei zu beraten.

(4) Bei bestimmten bestehenden Anlagen gemäß § 17 Abs. 1 VAwS ist die Überwachung durch Sachverständige eingeführt worden. Für bestehende Anlagen nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 VAwS gilt die Sonderregelung, dass diese nur im Falle einer wesentlichen Änderung geprüft werden müssen sowie die Vorschriften der §§ 12 und 161 NWG berücksichtigt werden. Beim Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anlagen anfallende wassergefährdende Stoffe sind aufzufangen und dürfen grundsätzlich nicht in Abwasseranlagen eingeleitet werden. Vorrangig sind sie zu verwerten.

19.2 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Das Verbot bestimmter Anlagen in der weiteren Zone nach § 8 Abs. 2 VAwS bezieht sich unmittelbar auf Anlagen an neuen Betriebsstandorten.

(2) Bestehende Anlagen haben nach § 19 Abs. 2 Satz 2 VAwS Bestandsschutz. Erweiterungen bestehender Anlagen an vorhandenen Betriebsstandorten sind gemäß Nr. 8 möglich, wenn Gewässerverunreinigungen bei der Errichtung. dem Betrieb und den wasserrechtlichen Schutzvorkehrungen (F-, R-, und 1-Maßnahmen) nach Anhang 2 zu § 4 VAwS nicht zu besorgen sind.

19.3 Einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitung

Einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitungen stellen ein hohes Gefährdungspotential dar. Ihnen ist besondere Aufmerksamkeit bei der Prüfung zu widmen. In Abhängigkeit vom Prüfergebnis ist zu entscheiden, inwieweit eine Anpassung an die Anforderungen nach § 3 VAwS erforderlich ist. Für den Weiterbetrieb unterirdischer Behälter ist die DVWK Regel 135/1 997 "Bestehende einwandige unterirdische Behälter" zu beachten. Die Überprüfungspflicht gilt auch, wenn die einwandigen unterirdischen Rohrleitungen vor Inkrafttreten der VAwS einfacher oder herkömmlicher Art waren oder über eine Eignungsfeststellung verfügen. In Abhängigkeit vom Prüfergebnis ist zu entscheiden, inwieweit eine Anpassung an die Anforderungen nach § 10 VAwS erforderlich ist. Für den Weiterbetrieb unterirdischer Rohrleitungen ist die DVWK Regel 130/1996 "Bestehende unterirdische Rohrleitungen" zu beachten.

19.4 Unterirdische Entleerung von Auffang räumen

Vorhandene unterirdische Entleerungsmöglichkeiten bei Auffangräumen, die über die betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage entwässern, können weiterbetrieben werden. Sie müssen absperrbar sein und dürfen nur zur Entwässerung nach Kontrolle der Flüssigkeit durch Befugte geöffnet werden. Falls sie nicht absperrbar sind, müssen sie entsprechend umgebaut werden. In den Auffangraum ausgetretene wassergefährdende Stoffe dürfen nicht über die Entleerleitung entsorgt werden.

19.5 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Die Betreiber bestehender HBV-Anlagen, die betriebseigene Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen nutzen, sind aufzufordern, ihre Anlagen den Anforderungen des § 15 VAwS anzupassen.

(2) Ist dies nicht oder nur teilweise mit vertretbarem Aufwand möglich, kann abweichenden Lösungen auch für Anlagen der Gefährdungsstufe D zugestimmt werden. Auf Nr. 15 "zu Absatz 1" Abs. 2 wird verwiesen.

19.6 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung nach Nr. 3 "zu Absatz 1 Nr. 5" sind anläßlich behördlicher Überwachungen vor allem anhand des Anlagenverzeichnisses oder der Betriebsanweisung zu überprüfen und erforderlichenfalls anzuordnen.

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