umwelt-online: VAwS Handlungsempfehlungen Niedersachsen (4)

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Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften (JGS-Anlagen)  Zu Anhang 1

Vorbemerkung

Bei den Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften werden Lagerstätten von Dung miterfaßt.

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Planung, Bau und Fassungsvermögen

Für eine ordnungsgemäße Prüfung durch die zuständige Behörde hat der Antragsteller folgende Antragsunterlagen vorzulegen:

1.2 Kontrollierbarkeit und Wartung

(1) Bei der Konzeption der Anlage ist darauf zu achten, dass Wartungsarbeiten beim Betrieb der Anlage nur in möglichst geringem Umfang erforderlich werden und notwendige Reparaturarbeiten leicht durchzuführen sind.

(2) Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften in Schutzzone III B und außerhalb von Wasserschutzgebieten sind Leckerkennungssysteme nicht erforderlich. Ist die Schutzzone III nicht unterteilt, so ist sie der Zone III a gleichgestellt.

(3) Wesentliche Bestandteile eines Leckerkennungssystems sind eine Dichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 1,0 mm sowie eine Ringdränage. Als Dichtungsbahn können neben anderem z.B. PE-Bahnen zur Anwendung kommen. Sie müssen so verlegt sein, dass sie den zu erwartenden Belastungen standhalten. Dichtungsbahnen sind möglichst werkseitig zu verschweißen und vorkonfektioniert einzubauen. Dies bedeutet, dass das Verschweißen von Dichtungsbahnen vor Ort nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig ist. Dabei ist sicherzustellen, dass die Arbeiten von einer Fachfirma mit speziell ausgebildetem Personal ausgeführt werden; die entsprechenden Befähigungsnachweise (Bescheinigung über Kunststoffschweißerprüfung nach dem Deutschen Verband für Schweißtechnik e.V., DVS 2212) müssen vorliegen.

(4) Auf der Dichtungsbahn ist ein Vlies mit 350 g/m2 vorzusehen. Dieses ist durch eine Sauberkeitsschicht gegen die darüber zu betonierende Sohlplatte zu schützen.

(5) Auf dem überstehenden Rand der Dichtungsbahn ist eine Ringdrainage d > 10 cm im Bereich der Sohlplatte zu verlegen. An die Drainage sind zwei Kontrollschächte anzuschließen. An Stelle von Kontrollschächten können auch Kontrollrohre d> 25 cm verwendet werden. Die Kontrollschächte oder -rohre müssen dicht und gegen Niederschlagswasser abgeschlossen sein. Aus ihnen müssen jederzeit Proben entnommen werden können.

(6) Die eingebaute Dichtungsbahn ist über den Anschlußpunkt Wand/Sohle mindestens 30 cm hochzuziehen und an die Behälterwand dicht anzulehnen, so dass ein Zutritt von Niederschlagswasser weitgehend vermieden wird.

(7) Im Regelfall ist der Behälter mit seiner Sohle über dem höchsten Grundwasserstand zu errichten. Ist dieser nicht bekannt, ist die Auftriebssicherheit des Behälters herzustellen und die Dichtungsbahn entsprechend höher an die Behälterwand anzulehnen.

(8) Überfahrbare Gülle- und Jauchebehälter stellen von dem hier dargestellten Regelbehälter abweichend eine Sonderform dar, die nur im begründeten Einzelfall zur Anwendung kommen sollen.

(9) Der Betreiber hat die Funktionssicherheit der Anlage durch regelmäßige Zustandskontrollen (mind. jährlich einmal) sicherzustellen. Dabei ist vor allem auf die Dichtheit der Anlagenteile zu achten. Bei Anlagen ohne Leckerkennungssystemen wird dies z.B. durch folgende Maßnahmen sichergestellt:

(10) Weitergehende Kontrollmaßnahmen sollten nur in besonders gelagerten Einzelfällen (z.B. mögliche Gefährdung einer Fischzuchtanlage) oder bei einem begründeten Verdacht, dass der Behälter nicht den Anforderungen entspricht, durchgeführt werden. Folgende Maßnahmen kommen in Betracht:

(11) Die vorgenannten Maßnahmen sind in Abhängigkeit von der Örtlichkeit und den hydrogeologischen Gegebenheiten am Standort und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu fordern.

2 Besondere Anforderungen

(1) Ist auf Grund der Bauhöhe des Behälters eine Durchdringung der Behälterwand nicht zu umgehen, so ist diese Durchdringung mindestens 4 m über der Oberfläche der Behältersohle anzuordnen.

(2) Die Befüll- Entnahmeleitung ist mit einem Belüftungsventil als Sicherheitseinrichtung (Hebersicherung) zu versehen. Die Sicherheitseinrichtungen sind durch geeignete Vorkehrungen (z.B. Schlösser, abschließbare Schieberkammern, abnehmbare Bedienungsteile etc.) vor dem Zugriff Dritter zu sichern.

3 Prüfung und Abnahme der Anlage

(1) Die Dichtheitsprüfungen sind in Anwesenheit des Bauherrn durch den verantwortlichen Unternehmer (Baufirma, Ingenieurbüro) durchzuführen.

Die Prüfungen sind wie folgt zu handhaben:

(2) Der zuständigen Behörde wird besonders empfohlen, den fehlerfreien Einbau des Leckerkennungssystems zu kontrollieren (siehe Bauablaufplan).

4 Kontrolle der Anlage

(1) Im Rahmen der geforderten zehnjährigen Dichtheitsprüfung bieten sich je nach Anlagenart (z.B. Güllekeller, Einzelbehälter) und der Zuständigkeit folgende Maßnahmen an:

(2) Die zugänglichen Anlagenteile wie Armaturen, Rohrleitungen und die sichtbaren Teile des Behälters sowie insbesondere die Kontrollschächte der Leckerkennungsmaßnahmen sind jährlich durch Sicht- oder Funktionskontrolle vom Betreiber zu prüfen; darüber sind Protokolle der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Bei Verdacht auf Undichtheit (z.B. Gülle oder Jauche im Kontrollschacht) ist die zuständige Behörde unverzüglich durch den Betreiber zu benachrichtigen. Im Zweifelsfall sind die aus dem Kontrollschacht gezogenen Proben auf güllerelevante Parameter zu analysieren.

Zu den Parametern zählen mindestens

  Bauablaufplan
Bauablauf Prüfung der Anlage durch Bauablauf Bauherrn und Unternehmer (Prüfprotokoll)
1. Erdarbeiten  
2. Herstellung des Feinplanums
 
3. Einbau der Dichtungsbahn Prüfung der Dichtheit der Dichtungsbahn (visuell)
4. Einbau der Vliesmatte  
5. Herstellung der Sauberkeitsschicht  
6. Aufstellen oder Betonieren der Behälterwand und Sohle Dichtheitsprüfung des Behälters durch Wasserfüllung Dichtheitsprüfung visuell
7. Ringdrainageverlegung einschließlich Kontrollschächte  
8. Anschluß der Dichtungsbahn an den Behälter  
9. Herstellung Abfüllplatz einschließlich Auffangschacht  
10. Verlegen von Rohrleitungen (z.B. nicht einsehbare Zuführungsleitungen) Dichtheitsprüfung der Rohrleitung
11. Einbau sämtlicher Anlagenteile (z B. Befüll-/ Entnahmeleitung) einschließlich aller Armaturen)  
12.   Übergabe der Prüfprotokolle an die zuständige Behörde Dichtheitsprüfung visuell nach erstmaliger Vollführung

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  Anforderungen an bestimmte Anlagen Zu Anhang 2

1 Allgemeines

(1) Im Anhang 2 sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die besonderen Schutzmaßnahmen (Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen) aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Nrn. 3 und 4 VAwS.

2 Tabellen

2.1 Betriebliche Anforderungen

Unter den betrieblichen Anforderungen sind Maßnahmen hinsichtlich der Ausgestaltung der Flächen, des Rückhaltevermögens und der infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art zu verstehen. Diese Maßnahmen haben nicht den Vorgaben des § 161 Abs. 1 u. 2 NWG (Besorgnisgrundsatz, bestmöglicher Schutz) zu entsprechen. Sie unterliegen aber dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz gem. § 2 Abs. 2 NWG. Dieser ist gewahrt, wenn die jeweiligen betrieblichen Anforderungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Hinsichtlich der Erfüllung der v. g. rechtlichen Vorgaben ist allein der Betreiber der Anlage verantwortlich.

2.2 Fläche

Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit (Dichtheit und Beständigkeit) einer Fläche kann unter Berücksichtigung von Nr. 5.3.4.3 wie folgt erbracht werden:

(2) Da für Anlagen zum Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen lediglich der bestmögliche Schutz des Grundwassers gefordert werden kann, wurde dem in Nr. 2.2 bei zugelassenen Verpackungen durch Weglassen von Anforderungen bei Stoffen der WGK 1 und der Anforderungen nach R1/R2 (generell) entsprochen.

2.3 Rückhaltevermögen

(1) Das Rückhaltevermögen beschreibt des Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muss.

(2) Die Berechnung des Rückhaltevolumens R1 richtet sich nach der DVWK Regel 131/1996 "Bestimmung des Rückhaltevermögens R1

(3) Fehlen bei einer R-Anforderung geeignete Sicherheitsvorkehrungen, ist als Rückhaltevermögen. die R2- Anforderung zu setzen.

(4) Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem in Anlehnungen an DIN V 19250 (Grundlegende Sicherheitsbetrachtungen für MSR-Schutzeinrichtungen) oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann. R2 ist auch erfüllt, wenn die Vorgaben gemäß Nr. 5.3.4.1 eingehalten sind.

2.4 Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.

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  Merkblatt Anlage 1
Diese Anlage kann Grundwasser und sonstige Gewässer gefährden An gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen
Merkblatt

Betriebs- und Verhaltensvorschriften Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Erläuterungen zu 1 - 6 siehe Rückseite

Sorgfalt beim Betrieb 1 Beachtung der Betriebsanleitungen, und behördlichen Zulassungen
Vorsicht beim Befüllen und Entleeren 2 Überwachung, Überfüllsicherung, zulässiger Betriebsdruck
Kontrolle aller Sicherheitseinrichtungen 3 Funktionsfähigkeit der Sicherheitsreinrichtungen
Wartung durch Fachbetriebe 4 zugelassener Fachbetrieb, Reinigungsrückstände und Abfälle ordnungsgemäß entsorgen
Anlagen von Sachverständigen überprüfen lassen 5 Eigenüberwachung, Prüfzeitpunkte beachten, behördliche Bescheide Sachverständigen vorlegen
Bei Gefahr Anlage außer Betrieb nehmen 6 Schadensfälle oder Betriebsstörungen mit Gefahr für Gewässer
Im Schadensfall sofort verständigen Polizei in ..............................
oder Tel. ..........................
Feuerwehr in ..............................
und Tel. ..........................
untere in ..............................
Wasserbehörden Tel. ..........................
Inbetriebnahmeprüfung am ...........................................................
Wiederkehrende Prüfung am ...........................................................
am ...........................................................
am ...........................................................
In dieser Anlage darf nur mit folgenden Stoffen umgegangen werden: ............................................................................
............................................................................

Erläuterungen zu 1 - 6

Das Bedienungspersonal über den Inhalt unterrichten

1 Sorgfalt beim Betrieb

Für Anlagen, Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen werden Betriebsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Sie enthalten für den Betrieb wichtige Hinweise und sind zu beachten. Das Betriebspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall zu unterrichten.

2 Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen.

Behälter zum Lagern von wassergefährdenden flüssigen Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden.

Behälter mit Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks stets nur unter Verwendung einer selbständig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Behälter für Heizöl EL und Dieselkraftstoff bis zu einem Rauminhalt von 1000 1 dürfen dagegen mit einer selbständig schließenden Zapfpistole befüllt werden.

Vor dem Befüllen ist zu prüfen, wieviel Menge der Behälter aufnehmen kann und ob die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Grenzwertgeber, in ordnungsgemäßem Zustand sind. Beim Befüllen ist unbedingt darauf zu achten, daß der zulässige Betriebsdruck nicht überschritten wird, um ein Bersten des Behälters und der Rohrleitungen zu vermeiden. Die zum Befüllen vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind zu benutzen. Es dürfen nur Rohre und Schläuche mit dichten, tropfsicheren Verbindungen verwendet werden. Sie müssen in ihrer gesamten Länge dauernd einsehbar und bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sein. Abtropfende Flüssigkeit ist aufzufangen.

3 Kontrolle aller Sicherheits- Einrichtungen

Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen müssen ununterbrochen wirksam sein. Wer selbst den Zustand der Anlage nicht beurteilen und Störungen nicht beheben kann, muß sich von einem Sachverständigen beraten lassen oder einen Wartungsvertrag mit einem zugelassenen Fachbetrieb abschließen.

4 Wartung durch Fachbetriebe

Reinigungs-, Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten an Anlagen der Gefährdungsstufen B bis D dürfen im Rahmen von § 161 Abs. 1 und 2 NWG nur durch zugelassene Fachbetriebe nach § 165 NWG ausgeführt werden. Ausnahmen siehe § 18 VAwS. Beim Reinigen anfallende Rückstände und andere Stoffe, die mit ihnen verunreinigt sind, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.

5 Anlage von Sachverständigen überprüfen lassen

Prüfpflichtige Anlagen sind zu den vorgeschriebenen Prüfungszeitpunkten unaufgefordert und auf eigene Kosten durch Sachverständige hierfür anerkannter Organisationen überprüfen zu lassen. Den Sachverständigen sind vor der Prüfung alle für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen und Zulassungen vorzulegen. Der Betreiber der Anlage ist für die Vollständigkeit der Unterlagen verantwortlich. Bei der Überprüfung festgestellte Mängel sind umgehend zu beheben.

6 Bei Gefahr Anlage ausser Betrieb nehmen

Sofern bei Schadensfällen und Betriebsstörungen eine Gefährdung oder Schädigung des Gewässers nicht auf andere Weise verhindert oder unterbunden werden kann, sind Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und ggf. zu entleeren. Eine Gefährdung eines Gewässers ist insbesondere dann gegeben, wenn eine bedeutende Menge eines wassergefährdenden Stoffes ausgetreten und in ein oberirdisches Gewässer, eine Abwasseranlage (Kanalisation, Kläranlage) oder in den Boden eingedrungen ist.

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(Stand: 30.12.2018)

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