umwelt-online: VAwS Handlungsempfehlungen Niedersachsen (5)

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Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1 Antrag auf Eignungsfeststellung  Anlage 2
(zu § 7 VAwS)
[ ] noch zu errichtende Anlage [ ] bereits bestehende Anlage

Bitte hier die zuständige Behörde eintragen

 
Zutreffendes bitte ankreuzen [X] oder ausfüllen

Bauherr

Name, Vorname, ggf. Firmenbezeichnung
Anschrift, Telefon, Fax-Nr.

Betreiber

Name, Vorname, ggf. Firmenbezeichnung
Anschrift, Telefon, Fax-Nr.

Standort der Anlage

Ort, Straße, Haus-Nr.
Gemarkung, Flur

I. Art der Anlage
Lageranlage [ ] im Wasserschutzgebiet Zone I [ ]
Abfüllanlage [ ] im Wasserschutzgebiet Zone II [ ]
Umschlaganlage [ ] im Wasserschutzgebiet Zone III/III A [ ]
HBV-Anlage [ ] im Wasserschutzgebiet Zone III B [ ]
Rohrleitungsanlage innerhalb des Werksgeländes [ ] im Heilquellenschutzgebiet [ ]
im Freien [ ] im Überschwemmungsgebiet [ ]
im Gebäude [ ] im sonstigen Gebiet [ ]
Gefährdungsstufe Maßgebende Wassergefährdungsklasse
Stufe A [ ] Stufe B [ ] WGK1 [ ] WGK2 [ ]
Stufe C [ ] Stufe D [ ] WGK 3 [ ]    
II. Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage
II.1 Maßgebende Bauart der Anlage II.2 Baujahr II.3 Fassungsvermögen
oberirdisch [ ] Jahr der Inbetriebnahme bzw. der letzten wesentlichen Änderung [_][_][_][_] m3 [_][_][_][_]  
unterirdisch [ ] unbekannt [ ]    

II.4 Nur für ortsfeste Behälter von Lageranlagen

Bauart Material der Behälter
Metall Kunststoff Beton Sonstiges
Bitte ankreuzen (Mehrfachnennungen möglich)
Unterirdisch einwandige Behälter (ohne Innenhülle) [ ] [ ] [ ] .........................
doppelwandige Behälter/einwandige Behälter mit Innenhülle [ ] [ ] [ ] .........................
Oberirdisch einwandige Behälter im Auffangraum [ ] [ ] [ ] .........................
einwandige Behälter ohne Auffangraum [ ] [ ] [ ] .........................
doppelwandige Behälter/einwandige Behälter mit Innenhülle [ ] [ ] [ ] .........................
Material des Auffangraumes -------------------
Leckanzeigegerät [ ]
Überfüllsicherung [ ]
Kathodischer Korrosionsschutz [ ]

II.5 Nur für Rohrleitungen von Lageranlagen

Bauart Material der Rohrleitung
Metall Kunststoff Beton Steinzeug Sonstiges
Bitte ankreuzen (Mehrfachnennungen möglich)
Unterirdisch einwandige Druckleitung [ ] [ ] [ ] [ ] ....................
einwandige Saugleitung [ ] [ ] [ ] [ ] ....................
einwandig im Schutzrohr, Kanal [ ] [ ] [ ] [ ] ....................
doppelwandig [ ] [ ] [ ] [ ] ....................
Oberirdisch einwandige Druckleitung [ ] [ ] [ ] [ ] ....................
einwandige Saugleitung [ ] [ ] [ ] [ ] ....................
einwandig im Schutzrohr, Kanal [ ] [ ] [ ] [ ] ....................
doppelwandig [ ] [ ] [ ] [ ] ....................
Leckanzeigegerät [ ]
Kathodischer Korrosionsschutz [ ]

II.6 Nur für Fass- und Gebindelageranlagen

Bauart Material der Fässer
Metall Kunststoff Beton Sonstiges
Bitte ankreuzen (Mehrfachnennungen möglich)
Lager ohne Auffangraum [ ] [ ] [ ] .........................
Lager mit Auffangraum [ ] [ ] [ ] .........................
Material des Auffangraumes -------------------

III. Art des maßgebenden wassergefährdenden Stoffes

Mineralölprodukt (z.B. Heizöl, Kraftstoff, Altöl, Rohöl) [ ] sonstiger Stoff [ ]
Nähere Bezeichnung: ________________________________________________________________________

IV. Wirtschaftszweig des Betreibers

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Fischzucht [ ] Produzierendes Gewerbe
(z.B. Bergbau, Gewinnung von Steinen und Erden, Mineral-ölverarbeitung, Chemische Industrie)
[ ]
Handel (einschl. Tankstellen) [ ] Sonstige
(z.B. private Haushalte, öffentliche Einrichtungen)
[ ]

Verwendbarkeitsnachweise [vom/durch/Aktenzeichen]

bauaufsichtliche Zulassung  
bauaufsichtliches Prüfzeugnis  
Eignungsfeststellung  
Bauartzulassung  
Andere Zulassungen/Prüfungen  

Prüfungen durch Sachverständige

[ ] Ja, Bescheinigung ist beigefügt [ ] nein

Nur bei bestehenden Anlagen

Anlage angezeigt bzw. genehmigt bzw. erlaubt am/durch Aktenzeichen
Eignungsfeststellung bzw. Bauartzulassung vom/durch Aktenzeichen
Anlage vorübergehend stillgelegt am Wiederinbetriebnahme vorgesehen am

Unterlagen (Zeichnungen, Beschreibungen, Bescheide, Gutachten)

[ ] Unterlagen sind beigefügt [ ] Unterlagen sind nicht beigefügt

Verzeichnis der beigefügten Unterlagen

 

Sofern die Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf, wird diese hiermit beantragt

Postleitzahl; Ort; Datum; Unterschrift

 

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  Eignungsfeststellung und wasserrechtliche Bauartzulassung, Antrag Anlage 3

12 Eignungsfeststellung und wasserrechtliche Bauartzulassung, Antrag

12.1 Allgemeines

(1) Mit dem Antrag auf Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ist der Nachweis zu führen, daß die Anlage mindestens die Grundsatzanforderungen nach § 3 VAwS oder für die eingeführten Anforderungen nach dem Anhang zu § 4 VAwS erfüllt oder eine gleichwertige Sicherheit aufweist. Auf einen Nachweis kann die zuständige Behörde verzichten, wenn sie über eigenen ausreichenden Sachverstand verfügt.

(2) Eignungsfeststellungsverfahren und Bauartzulassungsverfahren können nur dann zügig einer Entscheidung zugeführt werden, wenn das Vorliegen der verschiedenen Entscheidungsvoraussetzungen aufgrund hinreichend plausibler Angaben in den Antragsunterlagen geprüft werden kann.

(3) Die Antragsunterlagen sind in übersichtlicher Form vollständig vorzulegen. Sind erforderliche Unterlagen noch nicht vorhanden und ist auch ohne sie eine vorläufige Prüfung möglich, kann die zuständige Behörde der insoweit unvollständigen Antragstellung zustimmen. Mit den Antragsunterlagen ist jedoch anzugeben, welche Unterlagen bis zu welchem Termin nachgereicht werden.

(4) Im Regelfall ist ein Antrag mit den Originalunterschriften der Vertretungsberechtigten des Antragstellers in Mappen oder Ordnern im Format DIN a 4 in mind. 3-facher Ausfertigung vorzulegen.

(5) Auf Karten, Zeichnungen und Plänen ist der Maßstab anzugeben. Auf Karten, Werksplänen, Grundrissen u. ä. ist die Nordrichtung einzutragen.

(6) Auf jedem Blatt der Antragsunterlagen ist durch eine Datumsangabe der Sachstand deutlich zu machen, damit bei späteren Ergänzungen oder Korrekturen leicht erkennbar ist, um welche Fassung es sich handelt.

(7) Bei Änderungsanträgen sind die zu ändernden Teile farblich oder durch Schraffuren hervorzuheben.

(8) Die Antragsunterlagen sind im Regelfall wie folgt zu gliedern. Die Mustergliederungen beziehen sich auf eine Anlage einschließlich Auffangvorrichtungen. Bei Bauartzulassungen, die sich nur auf Teile von Anlagen beziehen, ist die Gliederung entsprechend anzupassen.

12.2 Antragsunterlagen

12.2.1 Eignungsfeststellung

1. Antrag

2. Lage der Anlage

3. Anlagenbeschreibung

4. Gefährdungspotential

4.1 Wassergefährdende Stoffe

4.2 Abmessungen, Volumen

4.3 Gefährdungsstufe, Bewertung

5. Standsicherheit, Festigkeit

6. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

7 Sicherheitseinrichtungen

8. Auffangvorrichtungen

9. Maßnahmen im Schadensfall

10. Errichtung, Betrieb

11. Überwachung

12. Gleichwertigkeitsnachweis

13. Anlagenverzeichnis

Anlagen

1. Lageplan zu Nr. 2

2. Anlagenzeichnungen zu Nr. 3 einschließlich Entwässerungsplan

3. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 4.1, Sicherheitsdatenblätter

4. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nr. 4.2 und 4.3

5. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 5

6. Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 6

7. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 8

8. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 9

9. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 10

10. Überwachungskonzept zu Nr. 11

11. vorhandene Zulassungen und Bewertungen

12. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen

12.2.2 wasserrechtliche Bauartzulassungen

1. Antrag

2. Anlagenbeschreibung

3. Gefährdungspotential

3.1 Wassergefährdende Stoffe

3.2 Abmessungen, Volumen

3.3 Gefährdungsstufe, Bewertung

4. Standsicherheit, Festigkeit

5. Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

6. Sicherheitseinrichtungen

7. Auffangvorrichtungen

8. Maßnahmen im Schadensfall

9. Errichtung, Betrieb

10. Überwachung

11. Gleichwertigkeitsnachweis

12. Anlagenverzeichnis

Anlagen

1. Anlagenzeichnungen zu Nr. 2

2. Liste der eingesetzten wassergefährdenden Stoffe zu Nr. 3.1, Sicherheitsdatenblätter

3. Berechnung des Anlagenvolumens und der Gefährdungsstufe zu Nr. 3.2 und 3.3

4. Werkstoffunterlagen, geprüfte statische Nachweise zu Nr. 4

5. Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweise zu Nr. 5

6. Berechnung des Auffangvolumens, Nachweise zur Dichtigkeit und Beständigkeit der Auffangflächen zu Nr. 7

7. Alarmplan, Maßnahmen zur Entsorgung von Leckagemengen zu Nr. 8

8. Einbau- und Betriebsanweisungen zu Nr. 9

9. Überwachungskonzept zu Nr. 10

10. vorhandene Zulassungen und Bewertungen zu Nr. 11

11. Liste der maßgebenden Bewertungsgrundlagen zu Nr. 11

12.3 Hinweise ZU den Unterlagen, erforderlicher Inhalt

12.3.1 Antrag

Der Antrag soll in kurzgefaßter Form angeben, für welche Anlage oder welches Anlagenteil mit genauer Bezeichnung eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung beantragt wird.

12.3.2 Lage

(1) Der Standort ist in einer topographischen Karte, Maßstab 1:25 000 oder 1:10 000, einzutragen. Für die Beurteilung der Anlage wichtige Merkmale des Standortes, wie Schutz- und Überschwemmungsgebiete sind darzustellen. Der Kartenausschnitt soll so gewählt werden, daß ein Gebiet mit einem Radius von 2 km um die Anlage erfaßt wird.

(2) Ist die Anlage Teil eines Betriebes, ist ergänzend ein Werkplan vorzulegen, aus dem die Lage der Anlage im Betrieb erkennbar ist. Die verschiedenen Gebäude und Anlagen sind mit den betriebsüblichen Bezeichnungen zu versehen. Die beantragte Anlage ist deutlich zu kennzeichnen.

(3) In besonderen Fällen kann es erforderlich sein die Abstände zu Oberflächengewässern, Grundwasser und Nachbaranlagen anzugeben.

12.3.3 Anlagenbeschreibung

(1) In kurzgefaßter Form soll angegeben werden, welchem Zweck die Anlage dient und mit welchen Nebeneinrichtungen sie verbunden ist.

(2) Das Anlagenschema soll die wesentlichen Bestandteile der Anlage und ihre Funktion verdeutlichen. Erforderlichenfalls ist es durch eine kurze Beschreibung zu ergänzen. Dabei können Blockdiagramme und Grundfließbilder nach DIN 28004, Teil 1 und andere Skizzen nützlich sein.

(3) Mit den weiteren Anlagenzeichnungen sind alle für den Aufbau der Anlage maßgebenden Merkmale darzustellen, wie Behälter, Rohrleitungen, Pumpen, Armaturen, Auffangwannen und -räume, Anschlüsse an Abwasseranlagen, Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Entlastungseinrichtungen und Löschmittelauffangvorrichtungen.

(4) Der Entwässerungsplan muß, alle in Frage kommenden Anlagen und Gebäude erfassen. Die Rohrführung der Schmutz-, Regen- und sonstigen Entwässerungsleitungen muß bis zur Einleitungsstelle ins Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation unter Angabe des Rohrmaterials, des Rohrdurchmessers, der Haltungslängen und Gefälleverhältnisse dargestellt werden.

12.3.4 Wassergefährdende Stoffe

(1) Die Liste der eingesetzten oder für den Einsatz vorgesehenen wassergefährdenden Stoffe soll umfassen: Stoffname, wissenschaftliche Bezeichnung des Stoffes oder der Einzelstoffe in Zubereitungen nach IUPAC (International Union of pure and applied chemistry), CAS-Nr., Stoffnummer entsprechend der Verwaltungsvorschrift nach § 19g Abs. 5 WHG, WGK, Gefahrklasse nach VbF (jetzt BetrSichV), Stoffmenge und/oder Stoffdurchsatz, Zweck des Stoffes wie z.B. Rohstoff, Hilfsstoff, Produkt.

(2) Bei Zubereitungen sind alle Bestandteile in einem Volumenanteil von mehr als 0,1 % anzugeben und gem. VwVwS vom Betreiber der Anlagen nachvollziehbar der entsprechenden WGK zuzuordnen. Im Zweifelsfall ist die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe einzuschalten. Auf Nr. 6.1 Abs. 7 wird verwiesen.

(3) Sicherheitsdatenblätter für die angegebenen wassergefährdenden Stoffe sind, soweit vom Hersteller erhältlich, dem Antrag beizufügen.

(4) Ergänzend ist die für die Anlage maßgebende WGK anzugeben.

12.3.5 Abmessungen, Volumen

Es sind die wesentlichen Abmessungen der Anlage, soweit sie nicht unmittelbar den Anlagenzeichnungen zu entnehmen sind, anzugeben. Besonders ist das für die Bestimmung der Gefährdungsstufe maßgebende Volumen zu ermitteln.

12.3.6 Gefährdungsstufe, Bewertung

Anhand der maßgebenden WGK und des Anlagenvolumens ist die Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS zu ermitteln und anzugeben.

12.3.7 Standsicherheit, Festigkeit

Mit den geprüften statischen Nachweisen sind die Festigkeit und Standsicherheit der Anlage zu belegen. Diese Nachweise sind nicht vorzulegen, wenn belegt werden kann, daß die Anlage bereits im Rahmen anderer öffentlich-rechtlicher Verfahren in statischer Hinsicht geprüft worden ist und aus Gründen des Gewässerschutzes keine anderen Berechnungsansätze zu beachten sind.

12.3.8 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

Mit dem Dichtigkeits- und Beständigkeitsnachweis ist für alle Anlagen und Anlagenteile zu belegen, daß die Anlage und die Anlagenteile dicht und beständig sind. Auf Ziffer 2.2 zu Anhang 2 wird verwiesen.

12.3.9 Sicherheitseinrichtungen

Es sind die vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen wie Grenzwertgeber, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte, Leckagesonden, Schnellschlußeinrichtungen anzugeben.

12.3.10 Auffangvorrichtungen

Es ist nachzuweisen, daß ausreichende Auffangräume und -flächen vorhanden sind und diese gegen die wassergefährdenden Stoffe dicht sind.

12.3.11 Maßnahmen im Schadensfall

Es ist anzugeben, wie Schadensfälle schnell erkannt werden, und welche Maßnahmen vorgesehen sind. Dabei ist vor allem darauf einzugehen, welche Stellen wie alarmiert werden und wie ausgelaufene wassergefährdende Stoffe zurückgehalten und entsorgt werden sollen.

12.3.12 Errichtung und Betrieb

(1)Auf Errichtung und Betrieb ist insoweit einzugehen, wie dies für die Sicherheit der Anlage für den Gewässerschutz von Bedeutung ist.

(2) Vor allem ist anzugeben, wie die Qualität der Werkstoffe, evtl. Beschichtungen und ihre ordnungsgemäße Verbindung sichergestellt werden.

(3) Weiterhin ist anzugeben, welche betrieblichen Vorsorgemaßnahmen erforderlich sind, z.B. zum Schutz einer Beschichtung.

12.3.13 Überwachung

Das Überwachungskonzept soll alle für die betriebliche Eigenüberwachung und die vorgesehene Überwachung durch anerkannte Sachverständige erforderlichen Angaben enthalten, sofern die Überwachung für das Sicherheitskonzept von wesentlicher Bedeutung ist.

12.3.14 Gleichwertigkeitsnachweis

Die Gleichwertigkeit von Bauprodukten aus dem EG- und EU-Bereich als Nachweis im Rahmen einer Eignungsfeststellung und Bauartzulassung wird vom Deutschen Institut für Bautechnik ausgesprochen. Hierbei handelt es sich um verkehrsfähige Bauprodukte, die in der Bauregelliste B des DIBT enthalten sind.

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Mindestinhalt eines Prüfberichtes nach Nr. 17.5 Abs. 1  Anlage 4

(1) Der Prüfbericht nach Nr. 174 Abs. 1 muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Überschrift "Prüfbericht nach VAwS"

Die Überschrift ist gegebenenfalls zu ergänzen, wenn der Prüfbericht auch Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel nach Gerätesicherheitsgesetz, einschließt.

2. Bezeichnung der Sachverständigenorganisation

3. Name, Anschrift und Telefonnummer des Sachverständigen/der Organisation

4. Prüfbericht-Nummer, Seitenzahl

Die Prüfbericht-Nummer ist eine fortlaufende Identifikationsnummer, die von dem Sachverständigen vergeben wird. Umfaßt ein Prüfbericht mehrere Seiten, ist die Prüfbericht-Nummer auf jeder Seite des Prüfberichts anzugeben. Bei mehrseitigen Prüfberichten sind die Seiten fortlaufend zu numerieren und die Gesamtseitenzahl auf der ersten Seite anzugeben.

5. Name und Anschrift des Betreibers der überprüften Anlage

6. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers

Diese Angaben können entfallen, wenn Name und Anschrift des Betreibers und des Rechnungsempfängers identisch sind.

7. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde

Es ist die Behörde anzugeben, die nach Landesrecht für den Vollzug der VAwS und Anordnungen zur Mängelbeseitigung zuständig ist.

8. Betriebliche Anlagenbezeichnung

Beispiele für die betriebliche Anlagenbezeichnung sind Heizölanlage, Transformator, Entfettungsbad oder XYAnlage. Die Anlagenbezeichnung sollte mit der Bezeichnung in den behördlichen Zulassungen übereinstimmen. Bei mehreren gleichartigen Anlagen, zum Beispiel bei unterirdischen Lagerbehältern an einer Tankstelle, ist die Anlage so zu bezeichnen, daß eine Verwechslung mit anderen Anlagen ausgeschlossen ist, zum Beispiel: Hersteller Firma, Tankbau, Behälter-Nr 1234, Baujahr 1990.

9. Anschrift des Anlagenstandortes

Es ist die Straße, die Postleitzahl und der Ort anzugeben, an dem die Anlage eingebaut oder aufgestellt ist. Eine Postfachanschrift ist nicht zulässig. Bei Gemeinden mit mehreren Ortsteilen kann auch der Ortsteil, zum Beispiel: Ortsteil A-dorf in B-stadt, angegeben werden. In Betrieben mit mehreren Anlagen und Gebäuden können zur Unterscheidung auch firmeninterne Bezeichnungen für bestimmte Betriebsteile, zum Beispiel: Gebäude a 12 oder Lackiererei, verwendet werden.

10. Behördliche Zulassungen

Die Angabe der behördlichen Zulassung dient der Zuordnung des Prüfberichts zur behördlichen Akte. Behördliche Zulassungen in diesem Sinne sind insbesondere eine Eignungsfeststellung, eine Baugenehmigung, eine Genehmigung nach BImSchG oder ein Bescheid aufgrund einer Anzeige nach Landeswassergesetz. Es sind die Art der Zulassung, die zulassende Behörde, das Datum der Zulassung und auf der Zulassung angegebene Identifizierungsmerkmale, zum Beispiel Aktenzeichen oder Registriernummer, anzugeben. Bei mehreren Zulassungen nach verschiedenen Rechtsbereichen ist es ausreichend die behördlichen Zulassungen anzugeben, mit denen die Anlage wasserrechtlich zugelassen wurde. Abweichungen sind mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

11. Angaben zur Lage in einem Wasser-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiet

In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten ist auch die Schutzzone anzugeben.

12. Wasserrechtliche Anlagenbeschreibung

Die wasserrechtliche Anlagenbeschreibung muß folgende Angaben enthalten:

  1. Art der Anlage (L-, A-, U-, HBV- oder Rohrleitungsanlage)
  2. maßgebende wassergefährdende Stoffe, ggf. Angabe von Stoffgruppen (zum Beispiel Säuren)
  3. maßgebende Wassergefährdungsklasse zur Bestimmung der Gefährdungsstufe
  4. maßgebendes Volumen bzw. maßgebende Masse zur Bestimmung der Gefährdungsstufe
  5. Gefährdungsstufe nach § 6 VAwS
  6. Bauart (oberirdisch, unterirdisch)

Redaktioneller Hinweis: Diese Aufzählung wird zukünftig noch um Angaben ergänzt, die nach § 13 Umweltstatistikgesetz von den Wasserbehörden im Abstand von fünf Jahren zu erheben sind. Die Abstimmung der Erhebungsmerkmale ist noch nicht abgeschlossen.

13. Betriebliche Anlagenbeschreibung

Bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Altöl sind folgende Angaben erforderlich: Art und Anzahl der Behälter mit Angabe des Herstellers, der Fertigungsnummer, des Baujahres, des Werkstoffes, des Leckschutzes, des Rauminhaltes der einzelnen Behälter oder Kammern, Material und Leckschutz der Rohrleitungen, Art der Überfüllsicherung, Größe und Beschaffenheit des Auffangraumes. Weiterhin müssen vorhandene Zulassungen für die einzelnen Anlagenteile, zum Beispiel baurechtliche Prüfzeichen oder gewerberechtliche Bauartzulassungen und zugrundeliegende Normen, zum Beispiel DIN 6608, aufgeführt werden.

Bei anderen Anlagen und bei Anlagen nach Satz 1, bei denen eine betriebliche Anlagenbeschreibung beim Anlagenbetreiber vorliegt, kann auf entsprechende Angaben im Prüfbericht verzichtet werden.

14. Art und Umfang der Prüfung

Als Art der Prüfung ist anzugeben, ob es sich um eine Prüfung vor Inbetriebnahme (erstmalige Prüfung), eine wiederkehrende Prüfung, eine Nachprüfung, eine Prüfung nach einer wesentlichen Änderung der Anlage, eine Prüfung bei Stillegung, eine Prüfung vor Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Anlage oder eine angeordnete außerordentliche Prüfung gehandelt hat. Die Angabe einer Teilprüfung beinhaltet automatisch die Angabe dessen, was nicht geprüft wurde. Unter Umfang der Prüfung ist anzugeben, ob eine Ordnungsprüfung und eine Technische Prüfung mit Funktions- und Dichtheitsprüfung durchgeführt wurden.

15. Ordnungsmängel

Die Bezeichnung der Ordnungsmängel ist so abzufassen, daß der Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde daraus entnehmen können, welche Unterlagen nicht vorgelegt wurden. Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist dem Anlagenbetreiber und der zuständigen Behörde auszuhändigen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind.

16. Technische Mängel

Häufig auftretende Mängel können verschlüsselt angegeben werden. Der Mängelschlüssel ist dem Anlagenbetreiber und der zuständigen Behörde auszuhändigen. Schließt die Prüfung erforderliche Prüfungen nach anderen Rechtsbereichen ein, ist bei Mängeln jeweils anzugeben, welchem Rechtsbereich sie zuzuordnen sind.

17. Prüfungsergebnis

Es ist anzugeben, ob keine Mängel, geringfügige Mängel, erhebliche Mängel oder gefährliche Mängel festgestellt wurden.

18. Hinweise und Empfehlungen zum Nachweis der Mängelbeseitigung

Sofern nur eine Teilprüfung durchgeführt wurde, ist an dieser Stelle anzugeben welche Anlagenteile noch der Prüfung bedürfen und bis wann diese durchzuführen ist. Ferner ist der Anlagenbetreiber bei einer Stilllegungsprüfung auf die Notwendigkeit einer Prüfung bei Wiederinbetriebnahme der Anlage hinzuweisen. An dieser Stelle ist auch anzugeben, ob bei der Stilllegungsprüfung Anhaltspunkte für eine Boden- oder Gewässerverunreinigung festgestellt wurden. Wenn bei der Prüfung Mängel festgestellt wurden, sind Empfehlungen für den Anlagenbetreiber und die zuständige Behörde zur Mängelbeseitigung aufzunehmen. Insbesondere ist bei erheblichen Mängeln ein Vorschlag für die Sanierungsfrist und bei gefährlichen Mängeln ein Vorschlag zur Stilllegung oder zum möglichen Weiterbetrieb der Anlage zu machen. Weiterhin ist anzugeben, ob eine Nachprüfung für erforderlich gehalten wird, ob eine Erklärung des Anlagenbetreibers über die Beseitigung der Mängel ausreichend erscheint. Außerdem soll der Betreiber hier auf die bei der Mängelbehebung möglicherweise bestehende Fachbetriebspflicht hingewiesen werden.

19. Datum der Prüfung und Unterschrift des Sachverständigen

20. Datum der nächsten Prüfung

Die Form des Prüfberichtes ist wählbar.

ENDE

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