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Änderungstext
Verordnung zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
- Niedersachsen -
Vom 29. Oktober 2014
(Nds.GVBl. Nr. 22 vom 13.11.2014 S. 307)
Aufgrund
des § 129 Abs. 1 Satz 2, des § 36 Abs. 1 und der §§ 81 und 87 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2014 (Nds. GVBl. S. 236), und
des § 26 Abs. 1 Satz 4 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 1225,1817), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), in Verbindung mit § 6 Nr. 2 der Subdelegationsverordnung vom 9. Dezember 2011 (Nds. GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 304),
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 10. März 2011 (Nds. GVBl. S. 70) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchst. g erhält folgende Fassung:
alt | neu |
g) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG, | "g) Entnehmen und Ableiten von Wasser sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen aus einer oder in eine Talsperre im Sinne des § 52 NWG oder aus einer anderen oder in eine andere Stauanlage im Sinne von § 56 Abs. 1 NWG und andere Benutzungen im Stauraum einer solchen Talsperre oder Stauanlage," |
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. Feststellung nach § 56 Abs. 1 NWG; | "4. Feststellung nach § 56 Abs. 1 NWG betreffend andere Stauanlagen;". |
c) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11. Aufgaben nach der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen vom 27. Juli 2004 (Nds. GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung; | "11. Aufgaben nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429);". |
2. § 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 2 Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden in Küstengewässern
Die unteren Wasserbehörden sind für Entscheidungen über Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen zuständig, die in ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird, wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt. |
" § 2 Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden
(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig für Entscheidungen über Einleitungen auch aus den Abwasserbehandlungsanlagen, die in ihrem Gebiet liegen und von denen Abwasser in ein Küstengewässer außerhalb des Gebiets einer unteren Wasserbehörde eingeleitet wird, wenn die Abwasseranlage nicht unter § 1 Nr. 12 fällt. (2) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig für folgende Aufgaben nach dem Wassersicherstellungsgesetz:
|
3. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird die folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. die Anordnung der Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2 Nr. 3 WHG und Bestimmungen über Aufgaben nach § 65 Abs. 3 WHG für Gewässerschutzbeauftragte, die für Anlagen nach § 62 Abs. 1 WHG bestellt wurden, soweit nicht nach § 5 Satz 1 Nr. 3 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zuständig ist,".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
Nach der Angabe " § 62" wird die Angabe "und die §§ 64 bis 66" eingefügt.
4. In § 5 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe " § 64 Abs. 2 Nr. 3" die Angabe "und § 65 Abs. 3" eingefügt.
5. Die Anlage (zu § 7 Abs. 3 Nr. 2) erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise
zur Ausführung von Bundesrecht
(Stand: 26.04.2021)
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