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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Niedersachsen -
Vom 30. April 2021
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 07.05.2021 S. 250)
Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 477), wird verordnet:
Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 10. März 2011 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2019 (Nds. GVBl. S. 216), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 1373)" ein Komma und die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873)" eingefügt.
b) In Nummer 23 werden im einleitenden Teil nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 905)" ein Komma und die Worte "geändert durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)" eingefügt.
2. § 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG in Bezug auf Benutzungen und genehmigungsbedürftige Maßnahmen und die behördlichen Aufgaben in Bezug auf den Gewässerschutzbeauftragten nach § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 3 und § 66 WHG, wenn das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung nach § 57 NWG zuständig ist, | "2. die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG, einschließlich der gewässerbezogenen Gefahrerforschung, in Bezug auf
|
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Teil wird nach der Angabe " § 62 Abs. 1" die Angabe "WHG" eingefügt.
bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
alt | neu |
c. Anordnungen nach § 16 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. | "c) die Aufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Aufgabe nach § 49 Abs. 4, soweit nicht nach § 1 Nr. 23 Buchst. a der Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zuständig ist," |
c) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. die Durchsetzung der Erfüllung der Pflicht zur Bestellung nach § 64 Abs. 1 WHG, die Anordnung der Bestellung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 WHG und Bestimmungen nach § 65 Abs. 3 WHG in Bezug auf Gewässerschutzbeauftragte, die wegen der in einem bergrechtlichen Betriebsplan vorgesehenen Benutzung eines Gewässers nötig sind,
5. die Anordnung der Bestellung nach § 64 Abs. 2 Nr. 4 WHG und Bestimmungen nach § 65 Abs. 3 WHG in Bezug auf Gewässerschutzbeauftragte, die im Zusammenhang mit Anlagen nötig sind, die als Rohrleitungsanlagen einer Zulassung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie bedürfen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 210963
ENDE |
(Stand: 14.05.2021)
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