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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts
- Niedersachsen -
Vom 10. Oktober 2022
(Nds. GVBl. Nr. 35 vom 18.10.2022 S. 646)
Aufgrund des § 129 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird verordnet:
§ 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 10. März 2011 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2021 (Nds. GVBl. S. 250), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 7 erhält folgende Fassung:
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7. für Küstengewässer
a) Entscheidungen und Regelungen nach den §§ 68 bis 70 WHG sowie § 108 und § 57 in Verbindung mit § 83 NWG und b) Gewässeraufsicht nach § 100 WHG; |
"7. für Küstengewässer einschließlich der Hafengewässer der Häfen in Baltrum, Borkum, Butjadingen Ortsteil Eckwarden, Dornum Ortsteil Dornumersiel/Westeraccumersiel und Ortsteil Neßmersiel, Esens Ortsteil Bensersiel, Juist, Langeoog, Neuharlingersiel, Norden Ortsteil Norddeich, Norderney, Spiekeroog, Varel Ortsteil Dangast, Wangerland Ortsteil Horumersiel und Ortsteil Hooksiel mit Ausnahme der Hafengewässer des Binnentiefs und des Alten Hafens, Wangerooge, Wilhelmshaven mit Ausnahme der Wasserfläche der Doppelkammer-Seeschleuse und der binnenseitig davon gelegenen Hafengewässer sowie Wittmund Ortsteil Harlesiel mit Ausnahme der Wasserfläche des Binnenhafens
a) Entscheidungen und Regelungen nach den §§ 68 bis 70 WHG sowie § 108 und § 57 in Verbindung mit § 83 NWG und b) Gewässeraufsicht nach § 100 WHG;" |
2. Nummer 13 erhält folgende Fassung:
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13. Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich der Küstengewässer, der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG sowie Entgegennahme von Anzeigen nach § 130 NWG für die genannten Bereiche; |
"13. Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich
a) der Küstengewässer einschließlich der Hafengewässer der Häfen in Baltrum, Borkum, Butjadingen Ortsteil Eckwarden, Dornum Ortsteil Dornumersiel/Westeraccumersiel und Ortsteil Neßmersiel, Esens Ortsteil Bensersiel, Juist, Langeoog, Neuharlingersiel, Norden Ortsteil Norddeich, Norderney, Spiekeroog, Varel Ortsteil Dangast, Wangerland Ortsteil Horumersiel und Ortsteil Hooksiel mit Ausnahme der Hafengewässer des Binnentiefs und des Alten Hafens, Wangerooge, Wilhelmshaven mit Ausnahme der Wasserfläche der Doppelkammer-Seeschleuse und der binnenseitig davon gelegenen Hafengewässer sowie Wittmund Ortsteil Harlesiel mit Ausnahme der Wasserfläche des Binnenhafens, b) der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs, im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 100 WHG sowie Entgegennahme von Anzeigen nach § 130 NWG für die genannten Bereiche;" |
3. Am Ende der Nummer 24 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
4. Es wird die folgende Nummer 25 angefügt:
"25. Führen des Verzeichnisses nach § 58 Abs. 1 Satz 2 NWG."
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ID: 222154
ENDE |
(Stand: 20.10.2022)
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