VGS - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen - Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. September 1989 (GV. NRW 1989 S. 564; 1991 S. 405; 2001 S. 702; 03.05.2005 S. 2005 S. 463aufgehoben)
Aufgrund des § 59 Abs. 1 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), wird verordnet:
(1) Abwasser mit gefährlichen Stoffen ( § 7a Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) aus den in der Anlage 1 aufgeführten Herkunftsbereichen darf nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, sofern eine für einen der in der Anlage 1 genannten Herkunftsbereiche gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nach dem 1. Juli 1989 ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht enthält oder
die Anforderungen nach dem Stand der Technik davon abhängig macht, daß die Abwassereinleitung bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt und die Indirekteinleitung diese Schwellenwerte nicht erreicht oder übersteigt.
(2) Genehmigungspflichtig ist auch die Indirekteinleitung von Abwasser, dessen Schmutzfracht aus der Verwendung eines Stoffes stammt, der in Anlage 2 aufgeführt
ist, sofern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung betreffend die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe dafür Anforderungen an Direkteinleitungen enthält Verwendung im Sinne dieser Bestimmung ist jedes industrielle Verfahren, bei dem der in Anlage 2 aufgeführte Stoff oder seine Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem dieser Stoff oder eine seiner Verbindungen auftreten.
Nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 LWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden; wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abwasser mit gefährlichen Stoffen ohne Genehmigung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 21. August 1986 (GV. NW. S. 656) außer Kraft.
(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende nach § 1 genehmigungspflichtige Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen ist die Genehmigung bis spätestens zum 31. Dezember 1990 zu beantragen. Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag für den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Umfang der Einleitung als erteilt.
(3) Anträge, die aufgrund der Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 21. August 1986 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, gelten als Anträge im Sinne des Absatzes 2. Einleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung vom 21. August 1986 genehmigt sind, gelten auch nach dieser Verordnung als genehmigt.
Herstellung von Eisen und Stahl einschließlich Gießereien
Herstellung von Nichteisenmetallen einschließlich Gießereien
Herstellung von Ferrolegierungen
Anorganische Chemie:
Herstellung von Grundchemikalien
Herstellung von Mineralsäuren, basen, Salzen
Herstellung von Alkalien, Alkalilaugen und Chlor durch Alkalichloridelektrolyse
Herstellung von mineralischen Düngemitteln (außer Kali), phosphorsauren Salzen, Futterphosphaten
Herstellung von Soda
Herstellung von Korund
Herstellung von anorganischen Pigmenten, Mineralfarben
Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern, Fotozellen
Herstellung von Sprengmitteln einschließlich Pyrotechnik
Herstellung hochdisperser Oxide
Herstellung von Bariumverbindungen
Organische Chemie:
Herstellung von Grundchemikalien
Herstellung von Farbstoffen, Farben, Anstrichstoffen
Herstellung und Verarbeitung von Chemiefasern
Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi, Kautschuk
Herstellung von halogenorganischen Verbindungen
Herstellung von organischen Sprengmitteln, Festbrennstoffen
Herstellung von Leder-, Papier-, Textilhilfsmitteln
Herstellung von Arzneimitteln
Herstellung von Bioziden
Herstellung von Rohstoffen für Wasch- und Reinigungsmittel
Herstellung von Kosmetika, Körperpflegemitteln
Herstellung von Gelatine, Hautleim, Klebstoffen
Mineralöl, synthetische Öle
Mineralölverarbeitung, Herstellung und Veredlung von Mineralölprodukten, Herstellung von Kohlenwasserstoffen
Rückgewinnung von Öl aus Öl-Wassergemischen, Emulsionsspaltanlagen, Altölaufbereitung
Herstellung von synthetischen Ölen
Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen:
Herstellung von Druck- und grafischen Erzeugnissen, Reproduktionsanstalten
Kopier- und Entwicklungsanstalten
Herstellung von Folien, Bild- und Tonträgern
Herstellung beschichteter und getränkter Materialien