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VGS - Ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 25. September 1989
(GV. NRW 1989 S. 564; 1991 S. 405; 2001 S. 702; 03.05.2005 S. 2005 S. 463aufgehoben)



zur Neuregelung

Aufgrund des § 59 Abs. 1 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Neufassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW. S. 384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366), wird verordnet: 

§ 1 Genehmigungspflicht

(1) Abwasser mit gefährlichen Stoffen ( § 7a Abs. 1 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes) aus den in der Anlage 1 aufgeführten Herkunftsbereichen darf nur mit widerruflicher Genehmigung der unteren Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigungspflicht nach Satz 1 entfällt, sofern eine für einen der in der Anlage 1 genannten Herkunftsbereiche gemäß § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes nach dem 1. Juli 1989 ergangene Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

  1. Anforderungen nach dem Stand der Technik nicht enthält oder
  2. die Anforderungen nach dem Stand der Technik davon abhängig macht, daß die Abwassereinleitung bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übersteigt und die Indirekteinleitung diese Schwellenwerte nicht erreicht oder übersteigt.

(2) Genehmigungspflichtig ist auch die Indirekteinleitung von Abwasser, dessen Schmutzfracht aus der Verwendung eines Stoffes stammt, der in Anlage 2 aufgeführt

ist, sofern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung betreffend die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe dafür Anforderungen an Direkteinleitungen enthält Verwendung im Sinne dieser Bestimmung ist jedes industrielle Verfahren, bei dem der in Anlage 2 aufgeführte Stoff oder seine Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem dieser Stoff oder eine seiner Verbindungen auftreten.

§ 2 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 161 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 LWG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden; wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abwasser mit gefährlichen Stoffen ohne Genehmigung in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet.

§ 3 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ordnungsbehördliche Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 21. August 1986 (GV. NW. S. 656) außer Kraft.

(2) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende nach § 1 genehmigungspflichtige Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen ist die Genehmigung bis spätestens zum 31. Dezember 1990 zu beantragen. Sie gilt bis zur Entscheidung über den rechtzeitig gestellten Antrag für den bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Umfang der Einleitung als erteilt.

(3) Anträge, die aufgrund der Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung von wassergefährdenden Stoffen und Stoffgruppen in öffentliche Abwasseranlagen (VGS) vom 21. August 1986 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, gelten als Anträge im Sinne des Absatzes 2. Einleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach der Verordnung vom 21. August 1986 genehmigt sind, gelten auch nach dieser Verordnung als genehmigt.

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Herkunftsbereiche von Abwasser mit gefährlichen Stoffen  Anlage 1
zu § 1
  1. Wärmeerzeugung, Energie, Bergbau:
    1. Behandlung von Rauchgasen und Abluft, Schlakken, Kondensaten aus Feuerungsanlagen
    2. Kühlsysteme
    3. Kohle-, Erzaufbereitung
    4. Kohleveredlung und -wertstoffgewinnung, Brikettierung
    5. Herstellung von Hartbrandkohle, Aktivkohle, Ruß
  2. Steine und Erden, Baustoffe, Glas, Keramik:
    1. Herstellung von Faserzement und Faserzementerzeugnissen
    2. Herstellung und Verarbeitung von Glas, Glasfasern, Mineralfasern
    3. Herstellung keramischer Erzeugnisse
  3. Metall:
    1. Metallbearbeitung und Metallverarbeitung:
      Galvaniken, Beizereien, Anodisierbetriebe, Brünierereien, Feuerverzinkereien, Härtereien, Leiterplattenherstellung, Batterieherstellung, Emaillierbetriebe, Mechanische Werkstätten, Gleitschleifereien
    2. Herstellung von Eisen und Stahl einschließlich Gießereien
    3. Herstellung von Nichteisenmetallen einschließlich Gießereien
    4. Herstellung von Ferrolegierungen
  4. Anorganische Chemie:
    1. Herstellung von Grundchemikalien
    2. Herstellung von Mineralsäuren, basen, Salzen
    3. Herstellung von Alkalien, Alkalilaugen und Chlor durch Alkalichloridelektrolyse
    4. Herstellung von mineralischen Düngemitteln (außer Kali), phosphorsauren Salzen, Futterphosphaten
    5. Herstellung von Soda
    6. Herstellung von Korund
    7. Herstellung von anorganischen Pigmenten, Mineralfarben
    8. Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern, Fotozellen
    9. Herstellung von Sprengmitteln einschließlich Pyrotechnik
    10. Herstellung hochdisperser Oxide
    11. Herstellung von Bariumverbindungen
  5. Organische Chemie:
    1. Herstellung von Grundchemikalien
    2. Herstellung von Farbstoffen, Farben, Anstrichstoffen
    3. Herstellung und Verarbeitung von Chemiefasern
    4. Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi, Kautschuk
    5. Herstellung von halogenorganischen Verbindungen
    6. Herstellung von organischen Sprengmitteln, Festbrennstoffen
    7. Herstellung von Leder-, Papier-, Textilhilfsmitteln
    8. Herstellung von Arzneimitteln
    9. Herstellung von Bioziden
    10. Herstellung von Rohstoffen für Wasch- und Reinigungsmittel
    11. Herstellung von Kosmetika, Körperpflegemitteln
    12. Herstellung von Gelatine, Hautleim, Klebstoffen
  6. Mineralöl, synthetische Öle
    1. Mineralölverarbeitung, Herstellung und Veredlung von Mineralölprodukten, Herstellung von Kohlenwasserstoffen
    2. Rückgewinnung von Öl aus Öl-Wassergemischen, Emulsionsspaltanlagen, Altölaufbereitung
    3. Herstellung von synthetischen Ölen
  7. Druckereien, Reproduktionsanstalten, Oberflächenbehandlung und Herstellung von bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung von Harzen und Kunststoffen:
    1. Herstellung von Druck- und grafischen Erzeugnissen, Reproduktionsanstalten
    2. Kopier- und Entwicklungsanstalten
    3. Herstellung von Folien, Bild- und Tonträgern
    4. Herstellung beschichteter und getränkter Materialien
  8. Holz, Zellstoff, Papier:
    1. Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe
    2. Herstellung und Beschichtung von Holzfaserplatten
  9. Textil, Leder, Pelze:
    1. Textilherstellung, Textilveredlung
    2. Lederherstellung, Lederveredlung, Lederfaserstoffherstellung, Pelzveredlung
    3. Chemischreinigungen, Wäschereien, Putztuchwäschereien, Wollwäschereien
  10. Sonstige:
    1. Verwertung, Behandlung, Lagerung, Umschlag und Ablagerung von Abfällen und Reststoffen, Lagerung, Umschlag und Abfüllen von Chemikalien
    2. Medizinische und naturwissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Krankenhäuser, Arztpraxen, Röntgeninstitute, Laboratorien, technische Prüfstände
    3. Technische Reinigungsbetriebe, Behälterreinigung, Desinfektion
    4. Fahrzeugwerkstätten, Fahrzeugwaschanlagen
    5. Wasseraufbereitung
    6. Maler-, Lackierbetriebe
    7. Herstellung und Veredlung von pflanzlichen und tierischen Extrakten
    8. Herstellung und Verwendung von Mikroorganismen und Viren und andere biotechnische Verfahren
    9. Anlagen zur Bodenwäsche

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Gefährliche Stoffe Anlage 2
Zu § 1
  1. Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
  2. Asbest
    Im Sinne dieser Anlage gelten als "Asbest" folgende Silicate mit Faserstruktur:
  3. Cadmium
  4. Chlor
  5. DDT
  6. 1,2 Dichlorethan
  7. Hexachlorbenzol
  8. Hexachlorbutadien
  9. Hexachlorcyclohexan
  10. Pentachlorphenol
  11. Quecksilber
  12. Tetrachlorethen
  13. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)
  14. Trichlorbenzol
  15. Trichlorethen
  16. Trichlormethan (Chloroform)