umwelt-online: Archivgesetz - LWG 1995 - Landeswassergesetz NRW (9)
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Vierzehnter Teil
Wasserbehörden
§ 136 Behördenaufbau
Oberste Wasserbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), obere Wasserbehörde die Bezirksregierung, untere Wasserbehörde der Kreis und die kreisfreie Stadt.
§ 137 (aufgehoben)
§ 138 Sonderordnungsbehörden
Die Wasserbehörden und die Staatlichen Umweltämter sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr. Ihre Befugnisse zur Gefahrenabwehr auf Grund allgemeinen Ordnungsrechts bleiben unberührt.
§ 139 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über die unteren Wasserbehörden führt die obere Wasserbehörde. Die Aufsicht über die Bergämter im Rahmen der Gewässeraufsicht führt die Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde.
(2) Die oberste Aufsicht wird von der obersten Wasserbehörde geführt.
§ 140 Bestimmung der zuständigen Behörden 05
(1) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu bestimmen.
(2) Die gemeinsame nächsthöhere Behörde bestimmt die zuständige Behörde, wenn
(3) Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Landes die gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren.
Fünfzehnter Teil
Verwaltungsverfahren
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen, Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 141 Geltungsbereich von Verordnungen
(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Verordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirks oder einer Gebietskörperschaft, ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundflächen von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.
(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.
§ 142 Sicherheitsleistung
(1) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Staat und die Gebietskörperschaften sind von der Sicherheitsleistung frei; dasselbe gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird.
(2) Auf Sicherheitsleistungen im Rahmen dieses Gesetzes sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.
§ 142a Umweltverträglichkeitsprüfung 04
Eine Erlaubnis, gehobene Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz darf für Vorhaben nach den Nummern 1 bis 14 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht"
Abschnitt II
Förmliches Verwaltungsverfahren, Schutzgebietsverfahren
Titel 1
Allgemeine Bestimmungen
Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach Teil V Abschnitt I des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über
§ 144 Vertreterbestellung
Ein Vertreter kann von Amts wegen bestellt werden für Miteigentümer oder gemeinschaftliche Eigentümer von Grundstücken, sofern sie der Aufforderung, einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nachkommen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt wird.
§ 145 Aussetzung des Verfahrens
(1) Sind gegen einen Antrag Einwendungen auf Grund eines besonderen privatrechtlichen Titels erhoben worden, so kann bei Streit über das Bestehen dieses Titels die zuständige Behörde entweder unter Vorbehalt dieser Einwendungen über den Antrag entscheiden oder das Verfahren bis zur Erledigung des Streites aussetzen. Das Verfahren ist auszusetzen, wenn bei Bestehen des Privatrechtsverhältnisses der Antrag abzuweisen wäre.
(2) Bei Aussetzung des Verfahrens ist eine Frist zu bestimmen, binnen derer die Klage zu erheben ist. Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben oder wird der Prozeß nicht weiterbetrieben, kann das Verfahren fortgesetzt werden.
§ 146 Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten trägt der Antragsteller. Kosten, die durch unbegründete Einwendungen entstanden sind, können demjenigen auferlegt werden, der die Einwendungen erhoben hat.
Titel 2
Bewilligungsverfahren, gehobenes Erlaubnisverfahren
§ 147 Erfordernisse des Antrags
(Zu § 9 WHG)
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis ist mit den zur Beurteilung erforderlichen Zeichungen, Nachweisen und Beschreibungen bei der zuständigen Behörde einzureichen.
(2) Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des förmlichen Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behebt. Unvollständig sind insbesondere Anträge, denen die zur Beurteilung erforderlichen Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen nicht beiliegen.
(1) In Verfahren zur Erteilung von Bewilligungen oder gehobenen Erlaubnissen ist § 73 Abs. 3, 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechend anzuwenden.
(2) Ist die Erweiterung eines Unternehmens beabsichtigt, über das schon entschieden ist, gilt Absatz 1 nur für die beabsichtigte Erweiterung. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß es sich um eine Erweiterung handelt.
§ 149 Inhalt des Bescheides
(Zu §§ 9, 10 WHG)
Der Bescheid enthält neben dem Inhalt der Bewilligung oder der gehobenen Erlaubnis die Entscheidung über.
Titel 3
Andere Verfahren
§ 150 Festsetzen von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten
Verfahren zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten werden von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Sie finden mit dem Erlaß der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes ihren Abschluß. Der Plan ist zur Ermittlung des Sachverhalts in den Gemeinden auszulegen, in denen sich das Vorhaben auswirkt. Die Auslegung ist ortsüblich öffentlich bekanntzumachen. § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Plan kann mit den Beteiligten erörtert werden.
§ 151 Ausgleichsverfahren, Zwangsrechtsverfahren
(1) Für das Verfahren über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 29) gilt § 146 nicht. Die Kosten des Ausgleichsverfahrens tragen die Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils.
(2) Für das Verfahren über die Erteilung von Zwangsrechten gilt § 147 sinngemäß.
Abschnitt III
Planfeststellung
(1) Im Planfeststellungsverfahren nach Teil V Abschnitt 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Plans für
(2) Ist ein Vorhaben nach Absatz 1 festgestellt, ist der festgestellte Plan dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
§ 153 Anzuwendende Vorschriften
Die Vorschriften des § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes und der §§ 147 bis 149 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
Abschnitt IV
Überprüfung von Zulassungen
§ 154 Überprüfung von Zulassungen, Anpassungen 05
Zulassungen, die aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes sowie aufgrund der nach diesen Gesetzen erlassenen Verordnungen erteilt worden sind und zu den grundlegenden Maßnahmen nach Artikel 11 Abs. 3 Buchstabe e bis i der Richtlinie 2000/60/EG gehören, sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
§ 155 (aufgehoben)
§ 156 (aufgehoben)
Sechzehnter Teil
Wasserbuch
§ 157 Einrichtung des Wasserbuchs 05
(Zu § 37 WHG)
(1) Das Wasserbuch ist in digitaler Form als automatisierte Datei auf Datenträger von der zuständigen Behörde anzulegen und zu führen. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Einzelheiten der Wasserbuchführung. Die für die Erteilung zuständigen Behörden haben die ins Wasserbuch aufzunehmenden Rechte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
(2) Berührt ein Gewässer mehrere Regierungsbezirke, kann die oberste Wasserbehörde eine Wasserbehörde mit der Anlegung und Führung des Wasserbuchs betrauen.
§ 158 Eintragung
(Zu § 37 WHG)
(1) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen einzutragen
(2) Rechtsverhältnisse von untergeordneter Bedeutung werden unbeschadet § 16 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.
(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
(1) Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen, sobald das Rechtsverhältnis nachgewiesen ist.
(2) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Rechtsbestand nicht nachgewiesen ist, sind bei der Eintragung als "behauptete Rechte und Befugnisse" zu kennzeichnen; ihre Eintragung soll unterbleiben, wenn ihr Bestand offenbar unmöglich ist.
§ 160 Einsicht 05
(Zu § 37 WHG)
(1) Die Einsicht in das Wasserbuch erfolgt durch Wiedergabe des betreffenden Wasserbuchblattes auf dem Bildschirm oder durch Einsicht in einen Ausdruck, sofern das Wasserbuch bereits in digitaler Form geführt wird. Die Gewährung der Einsicht schließt die Erteilung von Abschriften mit ein.
(2) Die Einsicht in solche Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen enthalten, ist nur nach Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.
Siebzehnter Teil
Bußgeldbestimmungen
§ 161 Bußgeldvorschriften 05 07
(1) Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes, wer vorsätzlich oder fahrlässig
In den Fällen der Nummern 2 und 4 ist eine auf einen bestimmten Tatbestand bezogene Verweisung nicht erforderlich, soweit die Rechtsverordnung oder ordnungsbehördliche Verordnung vor dem 1. April 1970 ergangen ist.
(2) Ordnungswidrig handelt unbeschadet § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 des Abwasserabgabengesetzes ferner, wer
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Plane oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 161a Zuwiderhandlungen gegen Abwassersatzungen der Gemeinden
In den Abwassersatzungen der Gemeinden kann geregelt werden, daß vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 162 (aufgehoben)
Achtzehnter Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 163 Weitergeltung bisheriger Verordnungen
Die auf Grund des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Wasserrechts erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen und Rechtsverordnungen gelten bis zum Inkrafttreten von entsprechenden Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes fort.
§ 164 Alte Rechte und alte Befugnisse
(Zu § 15 WHG)
Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende alte Rechte und alte Befugnisse bleiben aufrechterhalten.
§ 165 (aufgehoben)
§ 166 Sonstige aufrechterhaltene Rechte
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als in § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmt zu benutzen, können durch die zuständige Behörde zurückgenommen oder widerrufen werden, soweit von der Fortsetzung der Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist. Dabei ist Entschädigung zu leisten, soweit es sich um eine Enteignung handelt.
§ 167 Grundrechte der Artikel 12 und 13 des Grundgesetzes
(1) Durch § 39 wird das Recht auf Freiheit der Berufswahl (Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(2) Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch die §§ 16, 70, 72, 97, 102, 107, 110 und 117 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er
§ 168 (aufgehoben)
§ 169 (aufgehoben)
§ 170 Sondervorschriften für Wasserverbände 04
(Zu § 13 WHG)
Die Pläne für die Durchführung von Unternehmen der Wasserverbände können in einem Planfeststellungsverfahren festgestellt werden, wenn der Verband es beantragt oder nach der Entscheidung der Aufsichtsbehörde des Verbands mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder mit Einwendungen zu rechnen ist. § 142a ist entsprechend anzuwenden.
§ 171 Durchführung des Gesetzes 05
Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt oberste Wasserbehörde. Werden dabei bauaufsichtliche Belange berührt, ist das Einvernehmen der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Verwaltungsvorschriften zu den §§ 37 bis 40 und zu § 99 Abs. 2 Satz 2 erläßt die für Verkehr zuständige oberste Behörde. Verwaltungsvorschriften zu § 16 Abs. 2 erläßt die für Gesundheit zuständige oberste Behörde.
Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes.
§ 173 (Inkrafttreten)
Anlage 1 05 (zu § 2b Satz 2) |
Anlage 2 05 07 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
A. Gewässer erster Ordnung
I. Landesgewässer
Bezeichnung des Gewässers | Endpunkte des Gewässers | |
Ems | Wehr in Warendorf | oberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775) |
Lippe | Einmündung der Pader bei Schloß Neuhaus | Rhein |
Ruhr | Einmündung der Möhne | oberhalb der Schloßbrücke in Mülheim (Ruhr) Rhein |
Sieg | Landesgrenze |
Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehören die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme.
II. Bundeswasserstraßen
mit den im Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage a zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 - RGBl. S. 961) aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken.
B Gewässer zweiter Ordnung
Agger
Ems, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Emscher
Erft
Lenne
Lippe, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Niers
Ruhr, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Rur
Sieg von der Quelle bis zur Landesgrenze
Weser, soweit nicht Gewässer erster Ordnung
Wuppe
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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