VAwS -Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

Vom 28. April 1997
(Amtsbl. 1997 S. 730; 2001; 2158, 2186; 01.06.2005 S. 830aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 39 Abs. 3 und 4 des Saarländischen Wassergesetzes ( SWG) vom 28. Juni 1960 in der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. 1993, S. 558), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1385 zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet des Wasser- und Jagdrechtes vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -. Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften nach § 19g Abs. 2 (WHG) gelten nur die §§ 2 bis § 5, § 7, § 8, § 10 sowie die §§ 28 bis 30.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50° Celsius liegt oder die bei 50° Celsius einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach dem Verfahren zur Abgrenzung brennbarer Flüssigkeiten gegen brennbare feste oder salbenförmige Stoffe in Nr. 3 der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 003 als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind. Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile, wie Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen und Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind, gelten als oberirdisch.

(4) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung Abfüllen ist das Befüllen und Entleeren von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(5) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(6) Für Behälter gilt:

  1. Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen.
  2. Behälter sind Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Anlagenbeschickung benötigt werden. Die Zuordnung behält auch bei Betriebsunterbrechungen Gültigkeit.
  3. Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.
  4. Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüll-, Umschlag-, Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsanlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können.

(7) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe. Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen. Rohrleitungen sind jeweils Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen. Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke. Armaturen, Flansche, Dichtmittel und die Pumpen.

(8) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transporthehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegt nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden.

(9) Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten von Anlagen oder das Einfügen von vorgefertigten Anlagenteilen. Instandhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen.

(11) Schutzgebiete sind

  1. Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG; ist die weitere Zone unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich,
  2. Quellenschutzgebiete nach § 45 SWG,
  3. Gebiete: für die ein Verfahren auf Festsetzung als Wasserschutzgebiet oder Quellenschutzgebiet eingeleitet ist. Das Verfahren gilt als eingeleitet, wenn eine Planung zu jedermanns Einsicht offengelegt ist,
  4. Überschwemmungsgebiete nach § 79 SWG,
  5. Gebiete, für die eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36a Abs. 1 WHG erlassen ist.

(12) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

§ 3 Grundsatzanforderungen

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

  1. Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Die Anforderungen an Anlagen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen. Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig, ausgenommen für feste Stoffe, Stoffe der Wassergefährdungsklasse 0, Jauche, Gülle und Silagesickersäfte sowie Lebens- oder Futtermittel.
  2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
  3. Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
  4. Im Schadensfall anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
  5. Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
  6. Es ist grundsätzlich eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten. Diese Pflicht entfällt für Heizölverbraucheranlagen für den Hausgebrauch privater Haushalte.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Anlagen und Anforderungen an bestimmte Anlagen

(1) Anforderungen an bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 des WHG und § 39 des SWG gelten insbesondere technische Vorschriften und Baubestimmungen, die das Ministerium für Umwelt. Energie und Verkehr durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

§ 6 Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, vor allem zur Anordnung, zum Aufbau, zu den Schutzvorkehrungen und zur Überwachung, sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes.

(3) Der Rauminhalt der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Für Anlagen mit Stoffen, deren Wassergefährdungsklasse (WGK) nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt. Bei unterirdischen unterteilten Behältern wird zur Bestimmung der Gefährdungsstufe der Gesamtrauminhalt aller Kammern zugrunde gelegt.


Rauminhalt in m3
oder Masse in t
Wassergefährdungsklasse
0 1 2 3
< 0,1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,1< 1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe C
> 1< 10 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe D
> 10< 100 Stufe A Stufe A Stufe C Stufe D
> 100< 1000 Stufe A Stufe B Stufe D Stufe D
> 1000 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7 Weitergehende Anforderungen

Die zuständige Behörde kann an Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 19g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten Anforderungen hinausgehen, wenn andernfalls auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles - vor allem der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes - die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 oder 2 WHG nicht erfüllt sind.

§ 8 Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften

Wer eine Anlage betreibt, hat diese bei Schadensfällen und Betriebsstörungen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern oder unterbinden kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren.

§ 9 Kennzeichnungspflicht; Merkblatt

(1) Anlagen sind vor Inbetriebnahme mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben die amtlich bekanntgemachten Merkblätter "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

§ 10 Anlagen in Schutzgebieten

(1) Im Fassungsbereich und in der engeren Zone von Wasser- und Quellenschutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG grundsätzlich unzulässig. Die Untere Wasserbehörde kann für standortgebundene oberirdische Anlagen Ausnahmen zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.

(2) In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D gemäß § 6 Abs. 3 unzulässig. Dies gilt nicht für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie Anlagen zum Umgang mit Lebens- und Futtermitteln.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen in der weiteren Zone von Wasser- und Quellenschutzgebieten nur Anlagen verwendet werden, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß ausreichend sein, den größtmöglichen in der Anlage vorhandenen Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aufzunehmen. Befinden sich in einem Auffangraum mehrere Anlägen, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß der Rauminhalt wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

(4) Anlagen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 SWG müssen so aufgestellt oder eingebaut sein, daß sie beim höchsten möglichen Wasserstand ihre Lage nicht verändern und wassergefährdende Stoffe nicht abgeschwemmt werden oder auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können.

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG in Verbindung mit den §§ 37 und 45 SWG bleiben unberührt.

§ 11 Anlagenkataster

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D gemäß § 6 Abs. 3 hat der Betreiber stets ein Anlagenkataster zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann das Landesamt für Umweltschutz ein Anlagenkataster im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Das Anlagenkataster muß mindestens folgende Angaben umfassen:

  1. eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Rauminhalt, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
  2. eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage und der Vorkehrungen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen in der Anlage.

(3) Das Anlagenkataster ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat das Anlagenkataster ständig gesichert bereitzuhalten und dem Landesamt für Umweltschutz auf Verlangen eine Ausfertigung vorzulegen. Das Landesamt für Umweltschutz kann, insbesondere bei erheblichem Umfang des Anlagenkatasters, verlangen, daß das Anlagenkataster mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird. Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, kann es im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz auch auf maschinenlesbaren Datenträgern vorgelegt werden.

(5) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anlagenkatastern kann das Landesamt für Umweltschutz verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 mit der Prüfung und, falls der Betreiber nicht dazu in der Lage ist, auch mit der Erstellung des Anlagenkatasters beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Angaben vollständig, ist kein weiteres Anlagenkataster zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12 Rohrleitungen

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit unterirdische Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Anlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen notwendig sind.

(2) Bei unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden;
  2. sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt und die wassergefährdenden Stoffe in einen Behälter fließen;
  3. sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden; in diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° Celsius führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technischer Aufbau verwendet werden.

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe a gemäß § 6 Abs. 3 entsprechen.

(2) Andere Anlagen zum Lagern flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich

  1. hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
    1. die Lagerbehälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
    2. Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
    3. Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Lagervolumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der Rauminhalt des größten Behälters maßgebend; dabei müssen aber mindestens 10 % des Gesamtlagervolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;

    sowie

  2. hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft "einfach oder herkömmlich" eingeführt sind.

§ 14 Anlagen zum Lagern fester Stoffe
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn die Anlagen eine gegen die gelagerten Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und die Stoffe

  1. in dauernd dicht verschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und das Lagergut beständigen Behältern oder Verpackungen oder
  2. in geschlossenen Lagerräumen gelagert werden. Geschlossenen Lagerräumen stehen überdachte Lagerplätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse durch Überdachung und seitlichen Abschluß so geschützt sind, daß das Lagergut nicht austreten kann.

Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 des WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 2 des WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne. insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, sowie ein Sachverständigengutachten über die Eignung der Anlage beizufügen, soweit nicht die zuständige Behörde darauf im Einzelfall verzichtet. Als Nachweis der Eignung gelten auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen, wenn die Prüfergebnisse dem Landesamt für Umweltschutz zur Verfügung stehen oder zur Verfügung gestellt werden können und die Prüfanforderungen denen dieser Verordnung gleichwertig sind. Das Landesamt für Umweltschutz kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Antrags notwendig ist.

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet das Landesamt für Umweltschutz, über Bauartzulassungen das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr.

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung
(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzanforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen

Neben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach gewerbe-, abfall- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung darf nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz erteilt werden.

§ 18 Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19h WHG nur nach Eignungsfeststellung, Bauartzulassung oder einer baurechtlichen Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung nicht eingebaut werden. Das Landesamt für Umweltschutz kann den vorzeitigen Einbau zulassen.

§ 19 Anwendung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

Die Vorschriften der §§ 4 bis 6 (allgemeine Anforderungen) und des § 12 (Bauartzulassungen) der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV)  in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 und § 2 VbF (jetzt BetrSichV) bezeichneten Anlagen und Behälter.

Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen

§ 20 Befüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfällen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbständig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für einzeln benutzte oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 l, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Landesamt für Umweltschutz bestimmen, daß auf feste Leitungsanschlüsse und eine Überfüllsicherung verzichtet werden kann, wenn sichergestellt wird, daß auf andere Weise ein Überfüllen ausgeschlossen ist.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufen A, B oder C nach § 6 Abs. 3 die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn

  1. die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der ,Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden und von dort schadlos entsorgt werden können,
  2. die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die Abwassereinleitung oder an die Indirekteinleitung zu stellenden oder der im wasserrechtlichen Bescheid festgesetzten Anforderungen führen.

(2) Auf Grund einer Bewertung der Anlage, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil
Überwachung

§ 22 Sachverständige
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige nach § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden vom Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Saarland. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, daß die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen,
  6. erklären, daß sie das Saarland und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen,
  7. ihren Sitz im Saarland haben.

Die Voraussetzungen nach den Nummern 5 und 6 gelten nicht für Organisationen der unmittelbaren Staatsverwaltung.

(4) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist dem Landesamt für Umweltschutz auf Verlangen vorzulegen.

(6) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

§ 23 Überprüfung von Anlagen
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Gefährdungstufe B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung oder in einer sonstigen Zulassung, die nach § 17 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 22 überprüfen zu lassen.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 19i Absatz 2 Satz 3 Nr. 4 WHG besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Abs. 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden.

(4) Der Anlagenbetreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung dem Landesamt für Umweltschutz und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung amtlicher Vordrucke vorgeschrieben werden.

Fuenfter Teil
Fachbetriebe

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten. die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, einer baurechtlichen Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt oder beschrieben sind.

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber dem Landesamt für Umweltschutz die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist.
    oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrags vorlegt.

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend eine baurechtliche Zulassung allgemein festgestellt ist, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

(5) Der Betreiber hat bestehende Anlagen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesamt für Umweltschutz anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Anlagen durch Sachverständige nach § 18 der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe vom 16. Mai 1991 (Amtsbl. S. 790) wiederkehrend geprüft wurden.

Sechster Teil
Anzeigepflicht

§ 27 Anzeigen von Anlagen nach § 19g Satz 1 und 2 WHG

(1) Wer Anlagen zum Lagern. Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g WHG betreiben will, hat dies unverzüglich dem Landesamt für Umweltschutz anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung des Betriebes. Der Anzeige sind die Pläne, Beschreibungen und sonstige für die Prüfung des Vorhabens notwendige Unterlagen beizufügen.

(2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:

  1. Anlagen mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 sowie Lebens- und Futtermitteln.
  2. oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile, mit Stoffen der Wassergefährdungsklassen 1 und 2, deren Volumen 1 000 Liter bei Flüssigkeiten oder 1000 kg bei Feststoffen und Gasen nicht übersteigt.
  3. oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile, mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten oder 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  4. oberirdische Anlagen zum Lagern von
    1. Jauche, deren Volumen 50.000 Liter nicht übersteigt,
    2. Gülle, deren Volumen 100.000 Liter nicht übersteigt,
    3. Silagesickersäften, deren Volumen 10.000 Liter nicht übersteigt,

    einschließlich mit diesen in Zusammenhang stehende Anlagen und Anlagenteile zum Abfüllen dieser Stoffe,

  5. Anlagen, die bereits nach gewerbe-, abfall-, bau-, wasser- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung bedürfen, wenn die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umweltschutz erteilt wird,
  6. die vorübergehende Stillegung von Anlagen, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn diese Stillegung nicht länger als ein Jahr andauert.

Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, sind hinsichtlich der Anzeigepflicht Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 gleichgestellt.

(3) Das Landesamt für Umweltschutz kann verlangen, daß ihm auch Anlagen angezeigt werden, die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis über diese Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandorts für die Wasseraufsicht erforderlich ist.

(4) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeigeunterlagen kann das Landesamt für Umweltschutz verlangen, daß der Anzeigepflichtige einen Fachbetrieb nach § 19l Abs. 2 Satz 1 WHG mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt.

Siebter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d des SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  2. entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung versieht,
  3. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die den Anforderungen des § 10 Abs. 1 bis 4 nicht entspricht.
  4. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt,
  5. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
  6. Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  7. als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt,
  8. den Anzeigepflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,
  9. entgegen § 29 Abs. 4 Satz 1 erstmals prüfpflichtige bestehende Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen läßt.

Achter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29 Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und §§ 9, § 11, § 20 und 27 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, soweit nicht diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung des Landesamtes für Umweltschutz. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende Anlagen oder Anlagen, mit deren Aufstellung oder Einbau begonnen worden ist, stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Bestehende Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe vom 6. Mai 1991 (Amtsblatt S. 790) als solche einfacher oder herkömmlicher Art galten oder deren Eignung im Einzelfall oder über eine Bauartzulassung oder eine baurechtliche Zulassung allgemein festgestellt ist, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

(4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

(5) Der Betreiber hat bestehende Anlagen innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Landesamt für Umweltschutz anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht, sofern die Anlagen durch Sachverständige nach § 18 der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe vom 16. Mai 1991 (Amtsbl. S.790) wiederkehrend geprüft wurden.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe vom 16. Mai 1991 (Amtsbl. S. 790) und die Verordnung über die Bestimmung von Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 19g des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz - WHG), die nicht von Fachbetrieben gemäß § 19l WHG ausgeführt werden müssen, vom 7. September 1992 (Amtsbl. S. 1162) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung; bis zu diesem Zeitpunkt gelten als Sachverständige die Sachverständigen nach § 11 der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe - VAwS - vom 16. Mai 1991 (Amtsbl. S. 790).

.

  Anhang
(zu § 4 Abs. 1)

1 Anforderungen

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen. Herstellen und Behandeln wassergefährdender Flüssigkeiten sowie an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Flüssigkeiten im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.

Die Tabellen gelten nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.

Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandortes in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 10 bleiben unberührt.

1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = wie F1, aber mit Nachweis

1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = keine Anforderungen an das Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (beispielsweise Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I= keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (beispielsweise Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan. der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist

1.4 Zugrunde zu legender Rauminhalt

Das in den Tabellen 2.1 und 2.3 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.

1.5 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2 Tabellen

2.1 Anforderungen an oberirdische Lageranlagen

Volumen der
Lageranlage in m3
Wassergefährdungsklasse
0 1 2 3
< 1 F0 + R0 +I0 F0 + R0+I0 F0+R0 +I0 F1 + R2+I0 /
> 1 -< 10 F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 *) F2+R2+I0 /
F1+R3+I0
> 10 -< 100 F0+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I1 /
F2 + R1+I1
F2+R2+I0 /
F1 + R3+I0
> 100 F1 + R1+I0 F1 + R1+I2 /
F2 + R1+I1
F2 + R2 + I0 /
F1 + R3+I0
F2 + R2+I0 /
F1 + R3+I0
*) Bei Behältern aus Glasfaserverstärktem Kunststoff bis 2 Kubikmeter Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff entfällt bis zum 31. Dezember 1999 die Forderung R1, wenn die Behälter auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von fünf Metern keine Abläufe vorhanden sind.

Erläuterungen
+: zusätzlich
/: wahlweise

2.1.1 Anforderungen an Faß- und Gebindeläger

Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt
Vges in m3
Rauminhalt des Rückhaltevermögens
< 100 10 % von Vgeswenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 -< 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von Vges. wenigstens jedoch 30 m3

2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

Beim Befüllen und Entleeren von privaten Heizölverbraucheranlagen und vergleichbaren Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreibens des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.


Behälter/ Verpackungen Wassergefährdungsklasse
 0   1  2  3 
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F0+R0+I0 F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefährgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2

Erläuterungen:
+: zusätzlich

2.3 Anforderungen an Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

Bei Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2, R1, R2, und R3 nicht erfüllen können, gilt F0+R0+I1+I2.

Volumen der Anlage
in m3
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3        
< 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0 F1+R2+I0
> 0,1 -< 1 F0+R0+I0 F1+R2+I1/
F0+R0+I2
F1+R2+I1 F1+R2+I1/
F2+R2+I0
> 1 -< 10 F1+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1
> 10 -< 100 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 100 -< 1000 F1+R0+I1 F2+R1+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 1000 F1+R0+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2

Erläuterungen:
+: zusätzlich

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