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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke
(VwV Abwasserabgabe)

Vom 6. Dezember 2006
(ABl. Sonderdruck Nr. 5 vom 29.12.2006 S. 289; 19.09.2022 S. 1170 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft erlässt folgende Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist:

  1. Gemäß § 10 Abs. 2 SächsAbwAG sind für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114) und dem SächsAbwAG amtliche Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke, die die Bezeichnung AE 1 bis AE 4 und Z 1 bis Z 7 tragen, werden als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift gemäß § 10 Abs. 2 SächsAbwAG bekannt gegeben.
  2. Die Vordrucke sind auf der Internetseite des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (www.umwelt.sachsen.de) abzurufen. Besteht bei den Abgabepflichtigen kein Internetzugang, werden die Vordrucke auf Anforderung in einfacher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung gestellt.
  3. Die Anlagen Vordruck a 3 und a 4 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Erhebung der Abwasserabgabe vom 8. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 569), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. März 1998 (SächsABl. S. 165), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2001 (SächsABl. S. 1246) sind anstelle der Vordrucke AE 3 und AE 4 bis einschließlich zum Veranlagungsjahr 2006 weiter zu verwenden.
  4. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke vom 11. Oktober 2004 (SächsAbl. SDr. S. S 646) außer Kraft.
Formulare

Vordruck AE 1: Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser ohne Kleineinleitungen im Sinne von § 9 Abs. 2 AbwAG

Vordruck AE 2: Abgabeerklärung über die Einleitung von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter gemäß §§ 8 und 9 Abs. 2 AbwAG i. V. m. § 8 Abs. 1 SächsAbwAG

Vordruck AE 3: Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagwasser aus einer öffentlichen Abwasseranlage

Vordruck AE 4: Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagwasser von befestigten gewerblichen Flächen größer als drei Hektar

Vordruck Z 1: Erklärung von Überwachungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG (Ersatzerklärung)

Vordruck Z 2.1: Erklärung niedrigerer Überwachungswerte gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG (Heraberklärung)

Vordruck Z 2.2: Ergebnis des Messprogramms gemäß § 5 Abs. 3 SächsAbwAG (Anlage zu Vordruck AE 1)

Vordruck Z 3: Erklärung einer geringeren Jahresschmutzwassermenge gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG (Heraberklärung)

Vordruck Z 4: Antrag auf Berücksichtigung der Wirkung eines Nachklärteiches gemäß § 2 Abs. 2 SächsAbwAG

Vordruck Z 5.1: Anzeige der Verrechnung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 und 5 SächsAbwAG und § 10 Abs. 3 und 5 AbwAG oder § 9a SächsAbwAG

Vordruck Z 5.2: Erklärung der Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 5 AbwAG oder § 9a SächsAbwAG und § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsAbwAG (Abwasserbehandlungsanlage)

Vordruck Z 6.1: Anzeige der Verrechnung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 3 und 5 SächsAbwAG und § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG oder § 9a SächsAbwAG (Abwassersammler)

Vordruck Z 6.2: Erklärung der Verrechnung gemäß § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG oder § 9a SächsAbwAG und § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 SächsAbwAG (Abwassersammler)

Vordruck Z 7: Bestätigung Dritter über Mittelverwendung nach § 9 Abs. 2 SächsAbwAG

ENDE

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