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Regelwerk, Wasser, Abwasser

VwV Abwasserabgabe - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke
- Sachsen -

Vom 19. September 2022
(SächsABl. Nr. 41 vom 13.10.2022 S. 1170)


Archiv: 2006

Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erlässt folgende Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist:

  1. Gemäß § 10 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz sind für Anträge, Erklärungen und Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327) geändert worden ist, und dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz amtliche Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke werden als Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift gemäß § 10 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz bekannt gegeben.
  2. Die Vordrucke können auf der Internetseite der Landesdirektion Sachsen (www.lds.sachsen.de) abgerufen werden. Besteht bei den Abgabepflichtigen kein Internetzugang, werden die Vordrucke auf Anforderung in einfacher Ausfertigung kostenlos zur Verfügung gestellt.
  3. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 14. Oktober 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Abwasserabgabe vom 6. Dezember 2006 (SächsABl. SDr. S. S 290), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), außer Kraft.

Formulare

Vordruck AE 1.1: Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser ohne Kleineinleitungen - Kläranlagen - gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 SächsAbwAG

Vordruck AE 1.2: Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser ohne Kleineinleitungen - Teilortskanalisation - gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 SächsAbwAG

Anlage zum Vordruck AE 1.2 (Teilortskanalisationen)

Vordruck AE 2: Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter gemäß §§ 8 und 9 Abs. 2 AbwAG, § 8 Abs. 1 SächsAbwAG sowie § 11 Abs. 2 AbwAG, § 10 SächsAbwAG

Vordruck AE 3: Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer öffentlichen Abwasseranlage gemäß § 7 AbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 SächsAbwAG

Anlage zum Vordruck AE 3 (Niederschlagswassereinleitungen)

Vordruck AE 4: Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten, gewerblichen Flächen größer als drei Hektar gemäß §§ 7, 11 Abs. 2 AbwAG sowie § 10 SächsAbwAG

Anlage zum Vordruck AE 4 (Niederschlagswassereinleitungen)

Vordruck Z 1: Erklärung von Überwachungswerten (Ersatzerklärung) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 SächsAbwAG

Anlage zum Vordruck Z 1 (Ersatzerklärung)

Vordruck Z 2.1: Erklärung niedrigerer Überwachungswerte (Heraberklärung)

Vordruck Z 2.2: Ergebnis des Messprogramms (Anlage zu Formular AE 1.1) gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG, § 5 Abs. 3 SächsAbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 Abs. 2 SächsAbwAG

Vordruck Z 3: Erklärung einer niedrigeren Jahresschmutzwassermenge (Heraberklärung) gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 Abs. 2 SächsAbwAG

Vordruck Z 4:

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(Stand: 26.10.2022)

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