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VwV Abwasserabgabe - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Erhebung der Abwasserabgabe und Bekanntgabe der amtlichen Vordrucke
- Sachsen -
Vom 19. September 2022
(SächsABl. Nr. 41 vom 13.10.2022 S. 1170)
Archiv: 2006
Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft erlässt folgende Verwaltungsvorschrift zum Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist:
Vordruck AE 1.1: Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser ohne Kleineinleitungen - Kläranlagen - gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 SächsAbwAG
Vordruck AE 1.2: Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser ohne Kleineinleitungen - Teilortskanalisation - gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 SächsAbwAG
Anlage zum Vordruck AE 1.2 (Teilortskanalisationen)
Vordruck AE 2: Abgabeerklärung für das Einleiten von Schmutzwasser an Stelle der Kleineinleiter gemäß §§ 8 und 9 Abs. 2 AbwAG, § 8 Abs. 1 SächsAbwAG sowie § 11 Abs. 2 AbwAG, § 10 SächsAbwAG
Vordruck AE 3: Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer öffentlichen Abwasseranlage gemäß § 7 AbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 SächsAbwAG
Anlage zum Vordruck AE 3 (Niederschlagswassereinleitungen)
Vordruck AE 4: Abgabeerklärung für das Einleiten von Niederschlagswasser von befestigten, gewerblichen Flächen größer als drei Hektar gemäß §§ 7, 11 Abs. 2 AbwAG sowie § 10 SächsAbwAG
Anlage zum Vordruck AE 4 (Niederschlagswassereinleitungen)
Vordruck Z 1: Erklärung von Überwachungswerten (Ersatzerklärung) gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 SächsAbwAG
Anlage zum Vordruck Z 1 (Ersatzerklärung)
Vordruck Z 2.1: Erklärung niedrigerer Überwachungswerte (Heraberklärung)
Vordruck Z 2.2: Ergebnis des Messprogramms (Anlage zu Formular AE 1.1) gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG, § 5 Abs. 3 SächsAbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 Abs. 2 SächsAbwAG
Vordruck Z 3: Erklärung einer niedrigeren Jahresschmutzwassermenge (Heraberklärung) gemäß § 4 Abs. 5 AbwAG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsAbwAG sowie § 11 Abs. 3 AbwAG, § 10 Abs. 2 SächsAbwAG
(Stand: 26.10.2022)
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