Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Wasser EU, Th |
ThürRVWaBu - Thüringer Rundverfügung Wasserbuch
- Thüringen -
Vom 1. Juli 2024
(ThürStAnz Nr. 31 vom 29.07.2024 S. 1095)
Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zum Wasserbuch ( ThürVwVWAB) vom 29.11.2018 (ThürStAnz Nr. 51/2018 S. 1644) ist zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Deshalb wurde diese Rundverfügung zum Umgang mit dem Wasserbuch erstellt. Hiermit werden auch die Rundverfügungen vom 12.09.1997 und 16.07.2002 aufgehoben und durch diese Rundverfügung ersetzt.
1 Allgemeines
Auf der Grundlage des § 87 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. den §§ 22 und 61 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) führt das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz als obere Wasserbehörde das Wasserbuch für den Freistaat Thüringen. Dies erfolgt durch die Zuordnung der eintragungspflichtigen Tatbestände zu den Gewässern. Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern und den Wasserbuchakten.
1.1 Wasserbuchakte
Zu jeder eintragungspflichtigen wasserrechtlichen Entscheidung ist eine Wasserbuchakte zu führen. Die Wasserbuchakte kann in Papierform und/oder digital geführt werden.
Sofern eine Entscheidung oder Rechtsverordnung mehrere Tatbestände betrifft, wird die Wasserbuchakte unter der Hauptsache bzw. Schwerpunktakte geführt.
Wird eine wasserrechtliche Entscheidung von einer anderen Behörde als der oberen Wasserbehörde getroffen, hat diese ihre bestandskräftige Entscheidung einschließlich dazugehöriger Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Nachweise oder Beschreibungen) sowie den für die wasserrechtliche Entscheidung relevanten Schriftverkehr unverzüglich der oberen Wasserbehörde zur Eintragung der nach § 87 Abs. 2 WHG i. V. m. § 22 ThürWG eintragungspflichtigen Tatbestände in das Wasserbuch zu übersenden.
Das Geschäftszeichen der Wasserbuchakte ist im zugehörigen Wasserbuchblatt einzutragen.
Die Wasserbuchakte enthält:
Die Wasserbuchakte in Papierform wird entsprechend der Anlage 1 in drei Teile unterteilt. Innerhalb der drei Teile sind die Dokumente in Amtsheftung, d. h. nach Datum geordnet abzuheften, wobei das jeweils älteste Dokument oben liegt. Die Blätter sind innerhalb der drei Teile jeweils bei eins beginnend fortlaufend zu paginieren, um die kontinuierliche Fortführung der einzelnen Aktenteile bei Änderungen im Verfahren zu ermöglichen. Für die elektronische Akte entfällt die Unterteilung.
Die Wasserbuchakte in Papierform darf nicht aus den Diensträumen der oberen Wasserbehörde entfernt werden. Ausnahmen sind nur aufgrund gerichtlicher Aufforderung zulässig. In solchen Fällen ist vor der Herausgabe gegen Empfangsbekenntnis ein Retent zum Wasserbuch zu nehmen.
Unterlagen, die Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind gesondert zu kennzeichnen.
1.2 Wasserbuchblatt
Die nach § 87 Abs. 2 WHG i. V. m. § 22 ThürWG eintragungspflichtigen Tatbestände werden in das digitale Wasserbuch eingetragen, indem für jeden Tatbestand ein Wasserbuchblatt angelegt wird. Das Wasserbuchblatt wird digital geführt und gesichert.
Die Eintragung in das digitale Wasserbuch erfolgt grundsätzlich durch die obere Wasserbehörde. Zur Verfahrensbeschleunigung kann für die unteren Wasserbehörden zum Eintrag der durch sie selbst getroffenen Entscheidungen ein schreibender Zugriff auf das digitale Wasserbuch eingerichtet werden. Die Einträge der unteren Wasserbehörden werden bis zur Bestätigung und Prüfung durch die obere Wasserbehörde als "Entwurf" gekennzeichnet.
Die Datensätze sind zur Kennzeichnung mit einer eindeutigen Wasserbuchblattnummer zu versehen. Zu jedem Datensatz soll das dazugehörige Dokument der Entscheidung oder Rechtsverordnung in elektronischer Form abgespeichert werden.
Sollten die wasserrechtlichen Entscheidungen und die dazugehörigen Unterlagen nur in elektronischer Form vorliegen, können sie dem Wasserbuch auch als elektronische Dokumente (PDF/A) übergeben werden, wenn sie mit qualifizierter elektronischer Signatur i. S. d. § 3a Abs. 2 ThürVwVfG oder mit qualifiziertem elektronischen Siegel i. S. d. eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (ABl. EU 2014 Nr. L 257, S. 73) versehen sind.
Folgende bestandskräftige Verwaltungsakte, Verträge und durch Rechtsverordnung bzw. Beschluss festgesetzten Gebiete werden in das Wasserbuch aufgenommen:
Grund- und Oberflächenwasser
(Stand: 12.08.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion