NOK-GefAbwV
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§ 1 Zielsetzung und Geltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen
§ 2 Zuständige Behörde
§ 3 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr
§ 4 Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 725/2004
§ 5 Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG
§ 6 Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde