Regelwerk, Abfall

NachweisV
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Teil 2
Nachweisführung über die Entsorgung von Abfällen

§ 2 Kreis der Nachweispflichtigen und Form der Nachweisführung

Abschnitt 1
Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung

§ 3 Entsorgungsnachweis

§ 4 Eingangsbestätigung

§ 5 Bestätigung des Entsorgungsnachweises

§ 6 Handhabung nach Entscheidung

§ 7 Freistellung und Privilegierung

§ 8 Anordnung, Widerruf

§ 9 Sammelentsorgungsnachweis

Abschnitt 2
Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung

§ 10 Begleitschein

§ 11 Ausfüllen und Handhabung der Begleitscheine

§ 12 Übernahmeschein bei Sammelentsorgung

§ 13 Handhabung des Begleitscheins bei Sammelentsorgung

Abschnitt 3
Sonderfälle

§ 15 Verwertung außerhalb einer Entsorgungsanlage

§ 16 Kleinmengen

§ 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers

§ 16b Mitführungspflicht

Abschnitt 4
Elektronische Nachweisführung

§ 17 Grundsatz

§ 18 Kommunikation

§ 19 Signatur, Übermittlung

§ 20 Koordinierung

§ 21 Ausnahmen

§ 22 Störung des Kommunikationssystems

Teil 3
Registerführung über die Entsorgung von Abfällen

§ 23 Kreis der Registerpflichtigen

§ 24 Führung der Register

§ 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung Registerführung

§ 25a Registerführung durch Händler und Makler

Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen

§ 26 Befreiung, Anordnung von Nachweis- und Registerpflichten

§ 27 Nachweisführung in besonderen Fällen

§ 28 Vergabe von Kennnummern

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise, Freistellungen

§ 31 (weggefallen)

Anlage 1 Formblätter zu Teil 2 Abschnitt 1 und 2 sowie § 24 Abs. 4

DEN - Deckblatt Entsorgungsnachweise

VE - Verantwortliche Erklärung

DA - Deklarationsanalyse

AE - Annahmeerklärung

BB - Behördenbestätigung

DAN - Freistellungsantrag

Begleitschein

Übernahmeschein

Anlage 2 Abfälle nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 3

Anlage 3 Vorgaben für strukturierte Nachrichten/Schnittstellen nach § 18 Abs. 1