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Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 5. Dezember 2013
(BGBl. Nr 69 vom 10.12.2013 S. 4043)
Hinweis: Druchsache 665/13
Auf Grund des § 10 Absatz 2 Nummer 3, des § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Nummer 1, des § 52 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 7 sowie Absatz 2 Nummer 1 bis 3, des § 53 Absatz 6 Nummer 1 bis 3, des § 54 Absatz 7 Nummer 1 bis 3 und Nummer 5, des § 55 Absatz 2 und des § 57 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, von denen § 52 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 2b des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, sowie des § 10 Absatz 3 des Abfallverbringungsgesetzes, der durch Artikel 5 Absatz 34 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
AbfAEV - Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Artikel 2
Änderung der Entsorgungsfachbetriebeverordnung
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 17 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe "fünftausend Euro" durch die Angabe "zweitausendfünfhundert Euro" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "für Betriebe, die Abfälle einsammeln oder befördern, gilt der Anhang der Beförderungserlaubnisverordnung entsprechend." durch die Wörter "für Sammler und Beförderer von Abfällen gilt Anlage 1 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) entsprechend." ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Altfahrzeug-Verordnung
In Nummer 3.3.2 Satz 2 des Anhangs der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 18 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird das Wort "Transportgenehmigungen" durch die Wörter "Anzeigen und Erlaubnissen zum Sammeln und Befördern von Abfällen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Nachweisverordnung
Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 27 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
§ 16b Mitführungspflicht".
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung".
c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Registerführung durch Händler und Makler".
d) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
" § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen".
e) Die Angabe zu § 31 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
f) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "sowie" ersetzt.
g) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. Händler und Makler von Abfällen."
3. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "im Überwachungszertifikat" durch die Wörter "der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, in dem" ersetzt.
4. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 3 gilt entsprechend für die Übergabe der Abfälle an den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag und von diesem Betreiber an den weiteren Beförderer."
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nach Maßgabe der für sie bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen hat der Abfallerzeuger spätestens bei Übergabe, der Beförderer oder der Einsammler spätestens bei Übernahme sowie der Abfallentsorger spätestens bei Annahme der Abfälle die Begleitscheine auszufüllen. | "Die Begleitscheine sind nach Maßgabe der für die jeweilige Person bestimmten Aufdrucke auf den Ausfertigungen auszufüllen und zu unterschreiben, und zwar
|
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für weitere an der Beförderung Beteiligte. Bei einer kurzfristigen Lagerung oder einem Umschlag sind die Ausfertigungen 2 bis 6 vom Abfallbeförderer dem Betreiber des Lager- oder Umschlagplatzes und von diesem dem übernehmenden Beförderer jeweils bei Übergabe der Abfälle auszuhändigen."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Wird der Begleitschein geändert oder ergänzt, muss der geänderte oder ergänzte Begleitschein unverzüglich erneut den zuständigen Behörden und den übrigen am Begleitscheinverfahren Beteiligten übersandt werden."
6. In § 12 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
7. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b eingefügt:
" § 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers
(1) Sofern keine Nachweispflichten nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen Abfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe Belege über die Durchführung der Abfallbewirtschaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Erzeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergibt. Der Erzeuger oder frühere Besitzer von gefährlichen Abfällen kann die Belege auch noch innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe der gefährlichen Abfälle verlangen.
(2) Der Beleg nach Absatz 1 Satz 1 wird mit Hilfe des Formblatts "Begleitschein" nach Anlage 1 in einfacher Ausfertigung vorgelegt.
(3) Verlangt der Erzeuger oder der frühere Besitzer der Abfälle die Vorlage eines Belegs nach Absatz 1 Satz 2 erst nach Übergabe der Abfälle, so füllt er den Begleitschein im Sinne des Absatzes 2 nach Maßgabe der für den Abfallerzeuger bestimmten Aufdrucke aus, unterschreibt und übersendet ihn an denjenigen, dem er die Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergeben hat. Dieser füllt den übersandten Begleitschein im Falle der Beförderung nach Maßgabe der für den Abfallbeförderer bestimmten Aufdrucke und in allen anderen Fällen nach Maßgabe der für den Abfallentsorger bestimmten Aufdrucke aus, unterschreibt ihn und übersendet ihn spätestens zehn Kalendertage nach Eingang dem Erzeuger oder früheren Besitzer der Abfälle.
(4) Die Vorlagepflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Vorlage von Praxisbelegen, wie Wiege- oder Lieferscheinen erfüllt werden, wenn diese die im Begleitschein nach Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthalten. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 16b Mitführungspflicht
Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen:
§ 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden."
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "eröffnen" die Wörter "und zu unterhalten" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter " § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Erstattung einer Anzeige" durch die Wörter "Übersendung von Nachweiserklärungen und Ablichtungen" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2.die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu den für das Ausfüllen, die Übergabe oder die Übersendung der Begleitscheine gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 3 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten | "2. die den Begleitscheinen entsprechenden elektronischen Dokumente spätestens zu den für das Ausfüllen und Unterschreiben der Begleitscheine gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 vorgesehenen Zeitpunkten". |
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 3 kann die Bestätigung der Übernahme der Abfälle vom Abfallerzeuger durch den Abfallbeförderer mittels des Begleitscheins auch nach der Übernahme der Abfälle durch den Abfallbeförderer, spätestens aber vor Übergabe der Abfälle an den Abfallentsorger mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies zwischen Abfallerzeuger und Abfallbeförderer schriftlich vereinbart wird. | "Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann der Begleitschein durch den Beförderer oder Einsammler, den weiteren Beförderer oder den Betreiber eines Geländes zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag auch nach der Übernahme, aber vor Übergabe der Abfälle mit der erforderlichen Signatur versehen werden, wenn dies mit demjenigen, von dem die Abfälle übernommen werden, schriftlich vereinbart ist." |
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übersendung
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
(4) Die Übernahme der Abfälle ist abweichend von § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 mittels Begleitschein zu bescheinigen. Der Abfallentsorger hat abweichend von § 11 Absatz 3 den Begleitschein gleichzeitig mit der Übersendung an die zuständige Behörde auch an den Abfallerzeuger und an alle Abfallbeförderer zu übersenden. Der Einsammler hat abweichend von § 13 Absatz 1 Satz 4 die Nummern der Übernahmescheine in das dafür vorgesehene Feld des elektronischen Begleitscheins einzutragen."
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt gefasst:
"(5) Für die Übermittlung der elektronischen Dokumente sind § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende technische und organisatorische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen."
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "stellen sicher," die Wörter "insbesondere durch den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme und durch die Errichtung einer jeweils dazu bestimmten Einrichtung," eingefügt.
bb) Satz 3
Soweit die Länder in Erfüllung der Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation zur Verfügung stellen, dürfen diese von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweisführung genutzt werden, soweit die Länder nichts anderes bestimmen.
wird gestrichen.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Die von den Ländern in Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 betriebenen informationstechnischen Systeme und Einrichtungen zur elektronischen Kommunikation dürfen von den Nachweispflichtigen nur zum Zweck der Nachweis- und Registerführung genutzt werden, sofern die Länder nichts anderes bestimmen.
(3) Sofern Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nicht nachweispflichtiger Abfälle untereinander nachweisen oder Belege nach § 16a vorlegen und dabei Nachweise nach dieser Verordnung verwenden oder informationstechnische Systeme sowie die dazu bestimmten Einrichtungen der Länder im Sinne des Absatzes 2 nutzen, sind § 17 Absatz 1, § 18 Absatz 1 sowie die §§ 19, 20 und 28 entsprechend anzuwenden."
11. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 12" wird durch die Wörter "den §§ 12 und 16" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Vorlage von Belegen nach § 16a."
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise unter Verwendung der nach den Abschnitten 1 bis 3 vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen. | "Soweit infolge einer Störung des Kommunikationssystems oder aus anderen Gründen die elektronische Nachweisführung nicht uneingeschränkt möglich ist, sind die erforderlichen Nachweise nach den Abschnitten 1 bis 3, ausgenommen § 11 Absatz 3 und 4, unter Verwendung der dort vorgesehenen Formblätter oder mittels eines Quittungsbeleges an Stelle des Begleitscheins zu führen." |
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Nachweispflichtige, der die Störung feststellt, hat diese den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden unverzüglich zu melden, soweit die Störung nicht innerhalb angemessener Frist behebbar ist. | "Der Nachweispflichtige, der die Störung oder die sonstigen Hinderungsgründe feststellt, hat diese unverzüglich den am Nachweisverfahren Beteiligten sowie den zuständigen Behörden zu melden, es sei denn,
|
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Spätestens zehn Kalendertage nach Behebung der Störung des Kommunikationssystems haben die Nachweispflichtigen die nach Absatz 1 mittels Formblättern oder Quittungsbelegen übermittelten Nachweisdaten nochmals elektronisch zu übermitteln. | "(4) Spätestens zehn Kalendertage nachdem die Störung des Kommunikationssystems behoben worden ist oder die sonstigen Hinderungsgründe weggefallen sind, haben die Nachweispflichtigen
|
13. In § 23 werden das Wort "elektronischen" und die Wörter "und unter Verwendung von Formblättern" gestrichen und nach dem Wort "Beförderer" die Wörter ", Händler, Makler" eingefügt.
14. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"wobei die entsprechenden Belege oder Angaben vollständig und in der jeweils aktuellen Version im Register enthalten sein müssen."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede angenommene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Annahme ihre Menge und das Datum ihrer Annahme angeben und diese Angaben unterschreiben. | "2. unterhalb dieser Angaben fortlaufend für jede angenommene Abfallcharge spätestens zehn Kalendertage nach ihrer Annahme ihre Menge, das Datum ihrer Annahme und den Namen und die Anschrift der Person, von der die Abfälle angenommen wurden, angeben und diese Angaben unterschreiben." |
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Formblätter" die Wörter "in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können zur Registrierung nicht nachweispflichtiger Abfälle Praxisbelege abweichend von den Sätzen 1 und 2 geordnet werden."
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 5" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Formblätter" die Wörter "in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe "Satz 2" die Angabe "und 5" eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort "Formblätter" die Wörter "in entsprechender Anwendung der §§ 17 bis 20" eingefügt.
15. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registrierung | " § 25 Dauer der Registrierung, elektronische Registerführung". |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "sind die" durch die Wörter "sind jeweils die aktuellen Versionen der" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird nach den Wörtern "Kreislaufwirtschaftsgesetzes die" das Wort "elektronische" eingefügt.
16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Registerführung durch Händler und Makler
(1) Die Händler registrieren die von ihnen erworbenen Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
Die Händler registrieren ferner die von ihnen veräußerten Abfälle, indem sie für jede Abfallart ein eigenes Verzeichnis erstellen, in welchem sie
§ 24 Absatz 4 Satz 2 und 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Makler von Abfällen registrieren in zeitlicher Reihenfolge jeden vermittelten Vertragsabschluss über die Bewirtschaftung von Abfällen und geben dabei das Datum des Vertragsabschlusses an. Spätestens zehn Kalendertage nach Abschluss verzeichnen sie zu jedem registrierten Vertrag:
Die Richtigkeit der in das Register eingestellten Angaben hat der Makler durch Unterschrift zu bestätigen.
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten haben die in das Register eingestellten Angaben drei Jahre, jeweils vom Datum der Einstellung in das Register an gerechnet, in dem Register zu belassen. Anschließend sind die Daten unverzüglich beziehungsweise im Falle der Speicherung in elektronischer Form automatisiert zu löschen.
(4) Auf die Registerführung nach den Absätzen 1 und 2 findet § 25 Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung."
17. In § 27 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bestimmung" durch die Wörter "Anwendung der Bestimmungen" ersetzt.
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Beförderer-" die Wörter ", Sammler-, Händler-, Makler-" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Wörter "den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach der Angabe " § 11 Abs. 2 Satz 2" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe " § 12 Abs. 4 Satz 2" die Wörter "oder § 16b Satz 1" eingefügt.
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. entgegen § 17 Abs. 1 keinen Zugang eröffnet, der für den Empfang der dort genannten elektronischen Dokumente erforderlich ist, | "4. entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,". |
c) Die Nummern 7 und 9 werden aufgehoben.
7. entgegen § 19 Abs. 4 bei der Übermittlung elektronischer Dokumente keinen gesicherten Übertragungsweg nutzt,9. entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Beleg oder eine Angabe nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
d) In Nummer 8 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Nachweise | " § 30 Übergangsbestimmungen für geltende Freistellungen". |
b) Die Absätze 1, 2, 4 und 5
(1) Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), bestätigt worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise nach dieser Verordnung fort.(2) Nachweiserklärungen, die bei dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten bereits nach der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), im privilegierten Verfahren erbracht worden sind, gelten als Nachweiserklärungen im Sinne des § 7 Abs. 4 bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort, wenn sie spätestens 30 Kalendertage vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) oder spätestens 30 Kalendertage nach ihrer Erbringung der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zugeleitet werden.
(4) Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen, die bis zu dem nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten Nachweise über besonders überwachungsbedürftige Abfälle ersetzt haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Register im Sinne dieser Verordnung fort.
(5) Eine Gestattung nach § 32 Abs. 4 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zur Erprobung der elektronischen Nachweisführung gilt bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer längstens bis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten des Abschnitts 4 des Teils 2 fort. Die zuständige Behörde kann eine Gestattung nach Satz 1 nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen.
werden aufgehoben.
c) Im bisherigen Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung "(3)" gestrichen.
§ 31 Übergangsbestimmungen zur elektronischen Nachweisführung(1) Die Nachweispflichtigen können mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Nachweise und Register nach dieser Verordnung bereits ab dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten dieser Verordnung elektronisch, auch unter Anwendung der Absätze 2 bis 5, führen. Eine dem Abfallentsorger erteilte Zustimmung schließt die nachweispflichtigen Erzeuger, Beförderer und Einsammler mit ein, die nach Maßgabe und nach Umfang der erteilten Zustimmung an dem elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen wollen. Die Zustimmung durch die zuständige Behörde soll erteilt werden, soweit bei den betroffenen Vollzugsbehörden bereits während des in Satz 1 genannten Übergangszeitraumes die technischen Voraussetzungen für die elektronische Nachweisführung bestehen. Insbesondere zur Umsetzung des § 20 kann die Zustimmung mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder befristet werden. Sind mehrere Behörden zuständig, entscheidet die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde.
(2) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten kann die Übergabe, Übernahme oder Annahme gefährlicher Abfälle im Rahmen des Beförderungsvorgangs durch den Abfallerzeuger, den Einsammler, den Beförderer und den Abfallentsorger unter Verwendung eines Quittungsbelegs gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 bis 4 nachgewiesen werden.
(3) Wird ein Quittungsbeleg nach Absatz 2 geführt, entfällt für den Abfallerzeuger und den Abfallbeförderer die Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 19 Abs. 1. Im Übrigen bleiben die Pflichten zur elektronischen Führung der Begleitscheine unberührt und sind mit der Maßgabe zu erfüllen, dass in den von § 11 Abs. 2 bis 4 bestimmten Fällen lediglich eine nachträgliche Übersendung des Begleitscheins innerhalb der dort bestimmten Fristen erfolgt. Der Aushändigung einer Ausfertigung des Quittungsbelegs an den Abfallerzeuger, den Einsammler oder den Beförderer bei Übernahme oder Annahme der Abfälle bedarf es nicht.
(4) Der Abfallentsorger hat mit der elektronischen Übermittlung des Begleitscheins an die zuständige Behörde zu versichern, dass der Quittungsbeleg vollständig ausgefüllt, insbesondere ordnungsgemäß unterschrieben ist, die Angaben aus diesem Beleg mit denen des Begleitscheins übereinstimmen oder Änderungen kenntlich gemacht worden sind und er den Beleg ordnungsgemäß aufbewahrt. Diese Versicherung muss von der qualifizierten elektronischen Signatur des Abfallentsorgers gedeckt sein.
(5) Längstens bis zum Ablauf von vier Jahren nach dem in Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) bestimmten Inkrafttreten kann der Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung über die Entsorgung gefährlicher Abfälle auch ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erbringen. In diesem Fall hat er zusätzlich dem Abfallentsorger eine aus dem Kommunikationssystem heraus erzeugte, die vorgesehenen Angaben enthaltende und handschriftlich unterschriebene verantwortliche Erklärung zu übersenden. § 3 Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Im Übrigen bleiben die Pflichten zur elektronischen Führung der Nachweise unberührt. Für die weitere Handhabung der verantwortlichen Erklärung durch den Abfallentsorger gelten Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 entsprechend.
(6) Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden.
wird aufgehoben.
22. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "und Mitteilungen" eingefügt.
b) In Nummer 1, 1. Anstrich werden die Wörter ", Freistellung und Übermittlung weiterer erforderlicher Angaben im Rahmen der Nachweisführung" durch die Wörter "und zur Freistellung sowie zur Übermittlung weiterer Angaben und Mitteilungen, die zur einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung der Nachweisverfahren erforderlich sind" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Bioabfallverordnung
§ 9a Absatz 2 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) wird wie folgt geändert:
1. In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "des Anhangs" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Auf die nach den Sätzen 1 und 2 vorgesehenen Formblätter finden die Hinweise zur Gestaltung der Formblätter aus der Fußnote zur Anlage 1 der Nachweisverordnung keine Anwendung."
Artikel 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beförderungserlaubnisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 16 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE